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   BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R   

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https://dejure.org/2017,32592
BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R (https://dejure.org/2017,32592)
BSG, Entscheidung vom 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R (https://dejure.org/2017,32592)
BSG, Entscheidung vom 06. September 2017 - B 13 R 33/16 R (https://dejure.org/2017,32592)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 14 Abs 1 S 3 SGB 4 vom 05.08.2010, § 17 Abs 1 SGB 4, § 23c Abs 1 S 1 SGB 4, § 49 Abs 1 Nr 1 Teils 3 SGB 5 vom 18.12.1989
    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Hinzuverdienst - Krankengeldzuschuss - rentenunschädlicher Hinzuverdienst

  • Wolters Kluwer

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Keine Berücksichtigung eines Krankengeldzuschusses als rentenschädlicher Hinzuverdienst; Wahrung des Gleichbehandlungsgebots; Teleologische Reduktion

  • rewis.io

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Hinzuverdienst - Krankengeldzuschuss - rentenunschädlicher Hinzuverdienst

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Keine Berücksichtigung eines Krankengeldzuschusses als rentenschädlicher Hinzuverdienst; Wahrung des Gleichbehandlungsgebots; Teleologische Reduktion

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

  • datenbank.nwb.de

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Hinzuverdienst - Krankengeldzuschuss - rentenunschädlicher Hinzuverdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung eines Krankengeldzuschusses als rentenschädlicher Hinzuverdienst bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 953
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R

    Steuerfreiheit bestimmter Krankengeldzuschüsse - Vereinheitlichung der

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R
    Ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld bleibt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als rentenschädlicher Hinzuverdienst außer Betracht, soweit er als nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt (Fortführung von BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R = BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 3).

    In Anlage 10 des Bescheids ist ausgeführt, dass in Anlehnung an das Urteil des BSG vom 20.11.2003 (B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 3) nunmehr als Hinzuverdienst lediglich die Bemessungsgrundlagen für das Krg bzw Übg ohne Einbeziehung von Einmalzahlungen herangezogen würden, dh für das Krg 58, 09 Euro und für das Übg 58, 65 Euro täglich.

    Der sozialversicherungsbeitragsfrei ausgezahlte KrgZ sei entsprechend dem BSG-Urteil vom 20.11.2003 (B 13 RJ 43/02 R) nicht als Hinzuverdienst anzurechnen.

    Mit der in § 96a Abs. 3 SGB VI aF angeordneten Einbeziehung des Erwerbsersatzeinkommens als Hinzuverdienst sollte aber, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht grundsätzlich etwas anderes bewirkt - insbesondere keine zusätzliche Belastung eingeführt - werden als bei der originären Berücksichtigung eines durch Arbeit erzielten Hinzuverdienstes (Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 3, RdNr 17) .

    Eine Schlechterstellung der Bezieher kurzfristiger Entgeltersatzleistungen gegenüber Versicherten, die neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Arbeitsentgelt aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, war mit der Regelung nicht beabsichtigt (Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - aaO, RdNr 18) .

    Das vom Kläger bezogene Krg bzw Übg war gemäß § 96a Abs. 3 S 1 Nr. 1 und 3 iVm S 3 SGB VI aF lediglich in Höhe des der Sozialleistung zugrunde liegenden monatlichen Arbeitsentgelts - begrenzt auf den Höchstbetrag des im Falle der Erzielung von Arbeitsentgelt anrechenbaren Hinzuverdiensts (Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 3, RdNr 19) - zu berücksichtigen.

  • BAG, 12.05.2016 - 6 AZR 365/15

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - tätlicher Angriff -

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R
    Nach § 22 Abs. 4 S 4 Halbs 1 TVöD gilt ein überzahlter KrgZ als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehende Rentenleistung; gemäß Halbs 2 dieser Regelung gehen die Ansprüche der Beschäftigten insoweit auf den Arbeitgeber über (zur Unwirksamkeit nur dieses Forderungsübergangs vgl BSG Urteil vom 29.1.2014 - B 5 R 36/12 R - aaO, RdNr 23 ff; BAG Urteil vom 12.5.2016 - 6 AZR 365/15 - BAGE 155, 88 = AP Nr. 1 zu § 22 TVöD - Juris RdNr 19) .

    Diese tarifliche Regelung ist auch auf eine rückwirkend bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzuwenden, sodass grundsätzlich neben einer solchen Rente kein KrgZ beansprucht werden kann; ein gleichwohl gewährter KrgZ ist an den Arbeitgeber zurückzuzahlen (BAG Urteil vom 12.5.2016 - 6 AZR 365/15 - aaO, RdNr 13 ff) .

    In einer solchen Konstellation steht ihm neben dem Anspruch auf Krg auch der tarifliche KrgZ zu (BAG Urteil vom 12.5.2016 - aaO, RdNr 35) , sodass dessen Zahlung nicht lediglich vorschussweise erfolgt.

  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R
    Die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm gehört zu den anerkannten, bei Beachtung ihrer Voraussetzungen auch mit Rücksicht auf Art. 20 Abs. 2 S 2 und Abs. 3 GG nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - BVerfGE 88, 145, 167; BVerfG Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 ua - NVwZ 2017, 617 RdNr 22; s auch Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 32 mwN) .

    Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil der Sinn und Zweck der Norm (a) , ihre Entstehungsgeschichte (b) und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen (c) gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 ua - aaO) .

    Die Grenzen der Auslegung sind dabei weiter, soweit die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, den verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen zum Durchbruch zu verhelfen (BVerfG Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 ua - aaO, RdNr 20 mwN) (d) .

  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R
    Andererseits gelangt der KrgZ aber stets nur dann zur Auszahlung, wenn auch eine Entgeltersatzleistung bezogen wird, die im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung nicht nur mit ihrem Netto-Zahlbetrag, sondern - insoweit fiktiv - mit dem ihr zugrunde liegenden Brutto-Arbeitsentgelt berücksichtigt wird (§ 96a Abs. 3 S 3 SGB VI aF - zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung s Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 35 ff) .

    Dies macht deutlich, dass der KrgZ gerade nicht zu einer Übersicherung führt, die mit den Regelungen zum Hinzuverdienst in § 96a SGB VI aF verhindert werden soll (Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 34) .

    Vielmehr sollte mit der zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Ergänzung des § 96a SGB VI aF um die Abs. 3 und 4 (idF des RRG 1999 vom 16.12.1997 - BGBl I 2998; zur weiteren Gesetzesentwicklung s Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 33) lediglich sichergestellt werden, "dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes gekürzt wird, nicht besser gestellt wird, wenn an die Stelle des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens eine kurzfristige Lohnersatzleistung tritt" (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/8671 S 118 - zu Nr. 47a ) .

  • BSG, 29.01.2014 - B 5 R 36/12 R

    Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R
    bb) Der Einordnung des KrgZ als arbeitsrechtlich geschuldetes Entgelt steht hier nicht entgegen, dass diese Leistung vom Arbeitgeber des Klägers lediglich als Vorschuss auf die Rente gezahlt wurde (vgl BSG Urteil vom 29.1.2014 - B 5 R 36/12 R - BSGE 115, 110 = SozR 4-1200 § 53 Nr. 4, RdNr 22; s auch Abschn R 3.1.1 und 3.1.12 der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der DRV zu § 96a SGB VI, Stand 31.5.2017) .

    Nach § 22 Abs. 4 S 4 Halbs 1 TVöD gilt ein überzahlter KrgZ als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehende Rentenleistung; gemäß Halbs 2 dieser Regelung gehen die Ansprüche der Beschäftigten insoweit auf den Arbeitgeber über (zur Unwirksamkeit nur dieses Forderungsübergangs vgl BSG Urteil vom 29.1.2014 - B 5 R 36/12 R - aaO, RdNr 23 ff; BAG Urteil vom 12.5.2016 - 6 AZR 365/15 - BAGE 155, 88 = AP Nr. 1 zu § 22 TVöD - Juris RdNr 19) .

  • BSG, 10.11.1977 - 3 RK 11/76

    Zuschuß zum Krankengeld - Arbeitsentgelt - Kürzung

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R
    Dasselbe gilt für einen KrgZ, der vom Arbeitgeber für Zeiträume einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Ergänzung der deshalb gewährten Sozialleistungen gezahlt wird (zum KrgZ als Arbeitsentgelt s bereits BSG Urteil vom 30.1.1963 - 3 RK 16/59 - BSGE 18, 236 = SozR Nr. 3 zu § 189 RVO - Juris RdNr 11, 14, 16; BSG Urteil vom 15.12.1970 - 10 RV 789/68 - BSGE 32, 150 = SozR Nr. 4 zu § 14 BVG - Juris RdNr 17 f; BSG Urteil vom 10.11.1977 - 3 RK 11/76 - Juris RdNr 13 f; s auch BAG Urteil vom 26.3.1991 - 3 AZR 47/90 - AP Nr. 29 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen - Juris RdNr 15) .
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Wegfall des Krankengeldzuschusses bei Erhalt einer Rente

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R
    Ein Hinzuverdienst iS des § 96a Abs. 1 S 2 SGB VI liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt - unabhängig vom Zeitpunkt seines Zuflusses - der Zeit des Rentenbezugs rechtlich zugeordnet werden kann (s hierzu ausführlich Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .
  • BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R
    Die Erfüllung des Wortlauts einer Norm zwingt deshalb nicht ausnahmslos dazu, deren Rechtsfolgen wirksam werden zu lassen (vgl BVerfG Beschluss vom 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15 ua - NJW-RR 2016, 1366 RdNr 50 mwN).
  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme rechtswidriger

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R
    Die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm gehört zu den anerkannten, bei Beachtung ihrer Voraussetzungen auch mit Rücksicht auf Art. 20 Abs. 2 S 2 und Abs. 3 GG nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - BVerfGE 88, 145, 167; BVerfG Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 ua - NVwZ 2017, 617 RdNr 22; s auch Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 32 mwN) .
  • BFH, 21.11.1958 - VI 48/57 S

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Abfindung - Einmalzahlung -

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R
    Diese Regelung lehnte sich an die Bestimmung in § 189 Abs. 1 S 3 RVO an, nach der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kranken- oder Hausgeld ohne Rücksicht auf ihre Höhe nicht als Arbeitsentgelt galten (hierzu näher BFH Urteil vom 21.11.1958 - VI 48/57 S - BFHE 68, 176 - Juris RdNr 12, 25; ebenso der zum 1.8.1961 eingefügte, bis 31.12.1969 geltende § 160 Abs. 4 RVO idF des Gesetzes vom 12.7.1961, BGBl I 913) .
  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Zahlungen zur Abgeltung eines Anspruchs auf

  • BSG, 07.03.2007 - B 12 KR 4/06 R

    Wegfall einer Sozialleistung wegen Überschreitens einer Verdienstgrenze -

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Anspruch eines Chorsängers bei einem städtischen Theater auf Krankengeld -

  • BSG, 30.01.1963 - 3 RK 16/59

    Arbeitsentgelt iS. von § 18f Abs. 1 AVG

  • BSG, 16.02.1989 - 4 RA 2/88

    Streitigkeit über Vergütung zwischen öffentlich-rechtlichem Krankenhausträger und

  • BAG, 26.03.1991 - 3 AZR 47/90

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - angenommenes Anerkenntnis - Vergleich -

  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 16/09 R

    Ausschluß von Leistungen der Produktiven Winterbauförderung, Wiedereinsetzung in

  • BSG, 15.12.1970 - 10 RV 789/68

    Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres - unterbliebene Korrektur

  • BSG, 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R

    Befugnis der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Ausgestaltung

  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienst - Erwerbsersatzeinkommen -

  • BSG, 23.03.1995 - 13 RJ 39/94

    Rente wegen Erwerbsminderung - Erwerbsersatzeinkommen - Hinzuverdienst -

  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 15/05 R

    Auslegung der Unterstützungskassen-Richtlinien DGB

  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 110/87

    Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen

  • BSG, 24.04.2014 - B 13 R 3/13 R
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Aus den beiden letztgenannten Prüfungsschritten ergeben sich für die Urlaubsabgeltung jedoch keine Erkenntnisse (s aber Parallelentscheidung des Senats zum Az B 13 R 33/16 R) .
  • BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Urlaubsabgeltung während dauerhafter

    Für weitergehende ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien, aus denen sich ein rechtliches Ruhen des Arbeitsverhältnisses ergeben könnte (Urteil des 13. Senats vom 6.9.2017, aaO, RdNr 65) , fehlt es vollständig an Anhaltspunkten.

    Ein Hinzuverdienst iS des § 96a Abs. 1 S 2 SGB VI liegt nämlich vor, wenn das Arbeitsentgelt - unabhängig vom Zeitpunkt seines Zuflusses - der Zeit des Rentenbezuges "rechtlich zugeordnet" werden kann (so ausdrücklich bereits BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 17 RdNr 36 mit Hinweis auf Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Würde dagegen auch hier auf den Zeitpunkt des Zuflusses abgestellt, stünde schon dessen mögliche zeitliche Zufälligkeit (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 17 RdNr 44) dem Gebot der exakten monatlichen Gegenüberstellung von Erwerbseinkommen und Hinzuverdienstgrenze(n) unter Anwendung des Vormonatsprinzips entgegen und würden zudem bewusste Manipulationen ermöglicht.

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Zwar verfolgt der Kläger sein Begehren in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 iVm § 56 SGG; vgl BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 17 RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 8.12.2021 - B 2 U 10/20 R - BSGE 133, 163 = SozR 4-2700 § 56 Nr. 5, RdNr 11) .
  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 1/16 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Beitragspflicht

    Für diesen Auslegungsgrundsatz ist nur dann Raum, wenn die maßgebende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil der Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - Juris RdNr 38, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • BSG, 08.03.2018 - B 10 EG 7/16 R

    Elterngeldrecht - Aufhebung der Adoptionspflege im ersten Bezugsmonat -

    Die Regelung zur Mindestbezugszeit ist insoweit aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck sowie im Kontext insbesondere zum Lebensmonatsprinzip einschränkend auszulegen (teleologische Reduktion; zu den Grundsätzen vgl BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 17 RdNr 38; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 = SozR 4-2700 § 101 Nr. 2, RdNr 27) .
  • BSG, 20.01.2021 - B 13 R 13/19 R

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente

    Zutreffende Klageart hierfür ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 iVm § 56 SGG - s hierzu zuletzt BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 17 RdNr 17 mwN) .
  • BAG, 20.11.2019 - 5 AZR 39/19

    Berechnung eines tariflichen Krankengeldzuschusses

    Doch gelten nach § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld nicht als beitragspflichtiges Entgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50, 00 Euro im Monat übersteigen (vgl. BSG 6. September 2017 - B 13 R 33/16 R - Rn. 35) .
  • LSG Bayern, 05.06.2019 - L 19 R 493/18

    Anrechnung von Arbeitsentgelt mit familienbezogenen Bestandteilen als

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Frage des Hinzuverdienstes im Sinne des § 96a SGB VI auf die für alle Zweige der Sozialversicherung geltenden Regelungen in § 14 SGB IV sowie auf die Regelungen der SvEV zurückzugreifen (BSG, Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R; BSG, Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R Rdnr 25 m.w.N., veröffentlicht bei juris).

    Arbeitsentgelt sind aber auch Zahlungen des Arbeitgebers, denen ein Anspruch auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, z. B. Entgeltfortzahlung an Feiertagen, im Krankheitsfall sowie bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 2, 3, 3a und 9 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG - (BSG, B 13 R 33/16 R, Rdnr. 27 m. w. N.).

    Soweit allerdings der 13.Senat des BSG in seinem Urteil vom 06.09.2017 (B 13 R 33/16 R) ebenfalls im Wege einer teleologischen Reduktion zu dem Ergebnis gelangte, dass ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld als rentenschädlicher Hinzuverdienst außer Betracht zu bleiben hat, soweit er als nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt (unter Fortführung des Urteils des 13. Senats vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R), ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.

  • BSG, 18.10.2023 - B 5 R 5/23 R

    Bestimmung des maßgeblichen Zugangsfaktors nach § 77 Abs 3 S 2 SGB 6 bei der

    Der Kläger verfolgt sein Begehren auf eine höhere Altersrente, nachdem der Rentenbescheid vom 4.5.2009 bestandskräftig geworden ist, zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG - s hierzu zB BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 17 RdNr 17 mwN).
  • BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 64/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft -

    Eine derartige teleologische Reduktion des nach dem Wortlaut eröffneten Anwendungsbereichs der Vorschrift (zu den Voraussetzungen vgl BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 17 RdNr 38 mwN aus der Rspr des BVerfG und des BSG) erscheint jedenfalls problematisch.
  • BAG, 29.04.2021 - 6 AZR 215/20

    Zuschuss zum Übergangsgeld nach § 22 Abs. 2 TVöD-V

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2019 - L 7 AL 173/17

    Beitragspflicht - Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld - Vergleich mit dem

  • LAG Hessen, 29.10.2018 - 17 Sa 671/17

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