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   BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R   

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https://dejure.org/2017,32593
BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R (https://dejure.org/2017,32593)
BSG, Entscheidung vom 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R (https://dejure.org/2017,32593)
BSG, Entscheidung vom 06. September 2017 - B 13 R 4/17 R (https://dejure.org/2017,32593)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 SGB 6, § 6 SGB 6, § 7 Abs 1 S 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 7 Abs 2 SGB 6 vom 19.02.2002, § 7 Abs 1 S 1 SGB 6 vom 05.08.2010
    Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Möglichkeit der Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei nicht erfüllter Wartezeit für in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtige Personen

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des fehlenden Rechts auf Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor Erreichen der Regelaltersgrenze; Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt; Weiter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum im Bereich der gewährenden ...

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Möglichkeit der Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei nicht erfüllter Wartezeit für in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtige Personen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des fehlenden Rechts auf Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor Erreichen der Regelaltersgrenze

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Möglichkeit der Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei nicht erfüllter Wartezeit für in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtige Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Rentenversicherung

  • lto.de (Pressebericht, 08.09.2017)

    Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen: Selbstständige Rechtsanwälte müssen bis zur Rente warten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 642
  • NZS 2017, 912
  • NZS 2018, 603
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • LSG Hessen, 26.11.2013 - L 2 R 206/13

    Rentenversicherung - Beitragserstattung - selbständiger Rechtsanwalt -

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R
    Der Gesetzgeber des 3. SGB IV-ÄndG habe bei Erweiterung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung die versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht befreiten Versicherten als Anspruchsinhaber auf vorzeitige Beitragserstattung nach alter Rechtslage vor dem Verlust ihrer bisherigen Rechtsposition schützen wollen (Hinweis auf Hessisches LSG Urteil vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13 - Juris).

    Auch bezogen auf die hier maßgebliche Berufsgruppe der von der Versicherungspflicht befreiten Rechtsanwälte und der nicht versicherungspflichtig selbstständig tätigen Rechtsanwälte wurde danach mit der Änderung des § 7 Abs. 2 SGB VI sowie der Einführung des § 210 Abs. 1a SGB VI durch das 3. SGB IV-ÄndG zum 11.8.2010 die Ungleichbehandlung "fortgesetzt" (so Hessisches LSG Urteil vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13 - Juris RdNr 32).

    Insoweit hat § 210 Abs. 1a SGB VI von seiner gesetzgeberischen Ziel- und Zweckbestimmung her den besonderen Charakter einer "Besitzstandswahrungs-Regelung" (vgl Hessisches LSG Urteil vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13 - Juris RdNr 26) , auch wenn die Norm selbst nicht als eine (reine) "Übergangsregelung (lediglich) für entsprechende Altfälle" ausgestaltet worden ist.

    Es ist jedoch weder willkürlich noch offenkundig sachwidrig, wenn der Gesetzgeber die Inhaber eines Rechts nach alter Rechtslage vor dem Verlust ihrer bisherigen Rechtsposition schützen will (vgl Hessisches LSG Urteil vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13 - Juris RdNr 36; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.7.2016 - L 21 R 5/14 - Juris RdNr 46).

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 12/90

    Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung - Vorliegen einer

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R
    Vielmehr handelt es sich bei der Beitragserstattung lediglich um eine "besondere Billigkeitsregelung, die dem Versicherten das Gefühl ersparen soll, seine Beiträge 'umsonst' geleistet zu haben" (so BVerfG Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr. 34 S 97; ebenso bereits BVerfG Beschluss vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 - BVerfGE 22, 349, 367 = SozR Nr. 67 zur Art. 3 GG Ab60; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 12/90 - Juris RdNr 19) .

    Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen RV eine Begünstigung bzw einen Vorteil darstellt (vgl BSG Urteil vom 14.8.2008 - B 5 R 39/07 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 2 RdNr 32; BSG Urteil vom 29.1.1981 - 11 RA 22/80 - BSGE 51, 157, 161 = SozR 2200 § 1303 Nr. 17 S 51; vgl auch BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 12/90 - Juris RdNr 19) , weil sie - wie oben ausgeführt - eine zusätzliche Handlungsoption zur Alterssicherung verschafft.

    Auch der vom Kläger repräsentierten Personengruppe der nicht versicherungspflichtig selbstständig Tätigen, die mit früheren Pflichtbeitragszeiten die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben, wird also das "Gefühl", diese "Beiträge 'umsonst' geleistet zu haben" (so BVerfG Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr. 34 S 97; ebenso bereits BVerfG Beschluss vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 - BVerfGE 22, 349, 367 = SozR Nr. 67 zu Art. 3 GG Ab60; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 12/90 - Juris RdNr 19), nicht dauerhaft genommen.

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R

    Rentenversicherung - Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze -

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R
    Denn der Kläger hat am 10.1.2013 den Antrag auf Beitragserstattung gestellt (vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 26/10 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 3 RdNr 20) .

    Der Kläger ist zwar "Versicherter" im Sinne dieser Norm, weil für ihn Pflichtbeiträge entrichtet wurden (vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 26/10 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 3 RdNr 22) .

    Bis zur Entscheidung des Senats vom 10.7.2012 (B 13 R 26/10 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 3 RdNr 36; s aber auch BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 54/11 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 4 RdNr 16 f) wurde das Tatbestandsmerkmal "nicht versicherungspflichtig" in § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI - wie bereits zuvor die in den Vorgängerregelungen der §§ 1303 Abs. 1 S 1 RVO, 82 Abs. 1 S 1 AVG enthaltende Tatbestandsvoraussetzung "Entfallen der Versicherungspflicht" - von der Rechtsprechung, dem Schrifttum und den RV-Trägern in einem weiten Sinn so verstanden, dass hiervon auch die versicherungsfreien und die von der Versicherungspflicht befreiten Personen erfasst wurden (vgl hierzu die Nachweise im Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 26/10 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 3 RdNr 34 sowie in der Kommentierung von Kühn in Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl 2017, § 210 RdNr 13).

  • BVerfG, 24.11.1986 - 1 BvR 772/85

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Beitragserstattung - Anwartschaft -

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R
    Denn wegen des auch in der gesetzlichen RV geltenden Versicherungsgedankens (s hierzu ausführlich Kaltenstein, Von der beitragsbezogenen "Zuschussrente" zur produktivitätsorientierten "Arbeitswertrente" und zu deren Aushöhlung, 2015, 53 ff) ist die Beitragserstattung weder vom System her noch von Verfassungs wegen geboten (BVerfG Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr. 34 S 97) .

    Vielmehr handelt es sich bei der Beitragserstattung lediglich um eine "besondere Billigkeitsregelung, die dem Versicherten das Gefühl ersparen soll, seine Beiträge 'umsonst' geleistet zu haben" (so BVerfG Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr. 34 S 97; ebenso bereits BVerfG Beschluss vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 - BVerfGE 22, 349, 367 = SozR Nr. 67 zur Art. 3 GG Ab60; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 12/90 - Juris RdNr 19) .

    Auch der vom Kläger repräsentierten Personengruppe der nicht versicherungspflichtig selbstständig Tätigen, die mit früheren Pflichtbeitragszeiten die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben, wird also das "Gefühl", diese "Beiträge 'umsonst' geleistet zu haben" (so BVerfG Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr. 34 S 97; ebenso bereits BVerfG Beschluss vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 - BVerfGE 22, 349, 367 = SozR Nr. 67 zu Art. 3 GG Ab60; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 12/90 - Juris RdNr 19), nicht dauerhaft genommen.

  • BVerfG, 31.08.2004 - 1 BvR 945/95

    Übertragung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf ein

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R
    Die (bloße) Berechtigung (...), durch Zahlung weiterer Beiträge eine Anwartschaft in der Form erwerben zu können, dass zur Entstehung des Vollrechts nur noch der Versicherungsfall eintreten muss, ist aber eigentumsrechtlich nicht geschützt (BVerfG Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - BVerfGK 4, 42, 44 = SozR 4-2600 § 7 Nr. 2 RdNr 10) .

    Aus Art. 14 Abs. 1 GG kann kein Anspruch auf Erstattung schon geleisteter Beiträge hergeleitet werden (BVerfG Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - BVerfGK 4, 42, 44 = SozR 4-2600 § 7 Nr. 2 RdNr 10) .

  • BVerfG, 13.12.2016 - 1 BvR 713/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R
    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist von den Gerichten nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - NJW 2017, 876 RdNr 18 mwN) .

    Prüfungsmaßstab ist insoweit allein, ob der Gesetzgeber die Grenzen seiner verfassungsrechtlichen Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - NJW 2017, 876 RdNr 18 mwN) .

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R
    Vielmehr handelt es sich bei der Beitragserstattung lediglich um eine "besondere Billigkeitsregelung, die dem Versicherten das Gefühl ersparen soll, seine Beiträge 'umsonst' geleistet zu haben" (so BVerfG Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr. 34 S 97; ebenso bereits BVerfG Beschluss vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 - BVerfGE 22, 349, 367 = SozR Nr. 67 zur Art. 3 GG Ab60; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 12/90 - Juris RdNr 19) .

    Auch der vom Kläger repräsentierten Personengruppe der nicht versicherungspflichtig selbstständig Tätigen, die mit früheren Pflichtbeitragszeiten die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben, wird also das "Gefühl", diese "Beiträge 'umsonst' geleistet zu haben" (so BVerfG Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr. 34 S 97; ebenso bereits BVerfG Beschluss vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 - BVerfGE 22, 349, 367 = SozR Nr. 67 zu Art. 3 GG Ab60; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 12/90 - Juris RdNr 19), nicht dauerhaft genommen.

  • BSG, 29.01.1981 - 11 RA 22/80

    Beamte - Versicherungsfreiheit - Recht zur freiwilligen Versicherung -

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R
    aa) Unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes kann das Recht auf Beitragserstattung nicht gesondert, sondern nur zusammen mit dem Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen RV betrachtet werden (vgl BSG Urteil vom 29.1.1981 - 11 RA 22/80 - BSGE 51, 157, 161 = SozR 2200 § 1303 Nr. 17 S 51).

    Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen RV eine Begünstigung bzw einen Vorteil darstellt (vgl BSG Urteil vom 14.8.2008 - B 5 R 39/07 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 2 RdNr 32; BSG Urteil vom 29.1.1981 - 11 RA 22/80 - BSGE 51, 157, 161 = SozR 2200 § 1303 Nr. 17 S 51; vgl auch BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 12/90 - Juris RdNr 19) , weil sie - wie oben ausgeführt - eine zusätzliche Handlungsoption zur Alterssicherung verschafft.

  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00

    Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R
    Neben dem Schutz der Betroffenen dient die gesetzliche RV im Übrigen auch der Allgemeinheit, indem sie der Sozialhilfebedürftigkeit im Alter entgegenwirkt und so eine übermäßige Inanspruchnahme der staatlichen Gemeinschaft verhindert (BVerfG Beschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - BVerfGK 11, 352, 354 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 10 RdNr 29) .
  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R
    Das Verschaffen einer Rechtsposition ist nicht vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst (BVerfG Beschluss vom 8.5.2012 - 1 BvR 1065/03 ua - BVerfGE 131, 66, 80; BVerfG Beschluss vom 26.4.2015 - 1 BvR 1420/13 - NVwZ 2015, 1446 = Juris RdNr 8) .
  • BVerfG, 26.04.2015 - 1 BvR 1420/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Systemwechsel bei der Versorgungsanstalt

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvL 31/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Beschränkung bzw. des Ausschlusses der

  • BSG, 09.10.2012 - B 5 R 54/11 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Beitragserstattung - mitgliedstaatliche

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der gesetzlichen Altersrente

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2016 - L 21 R 5/14

    Erstattung von Rentenbeiträgen; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch;

  • BSG, 14.08.2008 - B 5 R 39/07 R

    Beitragserstattung - Versicherungsfreiheit einer ohne Dienstbezüge beurlaubten

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

  • BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 2217/11

    Verfassungsbeschwerden gegen die geänderte Bewertung der

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • SG München, 21.12.2020 - S 56 R 478/20

    Keine Erstattung von Rentenbeiträgen bei einem dienstunfähigen Beamten im

    Das Bundessozialgericht hat bereits festgestellt, dass es nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtige Personen, die mit früheren Pflichtbeiträgen nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, keinen Anspruch auf Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze haben (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R).

    Er muss die Auswahl nur sachgerecht treffen (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 21, zitiert nach Juris).

    Für eine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist es nicht wesentlich, ob der Gesetzgeber die gerechteste oder zweckmäßigste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17, Rn. 22, zitiert nach Juris).

    Eine Beitragserstattung ist weder vom System her noch von verfassungswegen geboten, sie stellt eine besondere "Billigkeitsregelung" dar (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 23, zitiert nach Juris).

    Denn die Ungleichbehandlung gegenüber nicht versicherungspflichtigen Personen ist sachlich gerechtfertigt und hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 24, zitiert nach Juris).

    Aus der vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 210 SGB VI bezweckten Erhaltung des "Status quo" hinsichtlich der vorzeitigen Erstattungsmöglichkeit für versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen folgt kein Gebot der Gleichbehandlung für die Gruppe der nicht Versicherungspflichtigen, der der Kläger angehört (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 34, zitiert nach Juris).

    Dies gilt umso mehr, als nach Ausweitung des Rechts der freiwilligen Versicherung die Möglichkeit der Beitragserstattung grundsätzlich eingeschränkt wurde und die nicht Versicherungspflichtigen auch vor der Gesetzesänderung keinen Anspruch auf vorzeitige Beitragserstattung hatten (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 35, zitiert nach Juris).

    Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen den genannten Personengruppen ist unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen typisierten sozialen Schutzbedürftigkeit bei der Alterssicherung inner- und außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich gerechtfertigt (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 36, zitiert nach Juris).

    Denn sie verfolgt das Ziel, lediglich solchen Versicherten das Recht auf eine vorzeitige Beitragserstattung einzuräumen, bei denen ausreichend sichergestellt ist, dass sie außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung eine hinreichende Alterssicherung aufbauen (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 37, zitiert nach Juris).

    Dies ist im Hinblick auf die angestrebte Alterssicherung nicht der Fall (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 38, zitiert nach Juris).

    Zumutbar ist die Regelung auch deshalb, weil die Erstattung nicht endgültig ausgeschlossen wird, sondern nur zeitlich nach hinten verlagert wird (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 42, zitiert nach Juris).

    Die gesetzliche Regelung verletzt den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 44, zitiert nach Juris).

    Dem Kläger ist zuzugestehen, dass eine Rentenanwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wird (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 45, 46, zitiert nach Juris).

    Allerdings hat der Kläger noch keine Rentenanwartschaft erworben, da er die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt hat (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 47, zitiert nach Juris).

    Denn diese Rechtsposition ist durch die gesetzliche Regelung nicht verloren: Die Beiträge bleiben dem Kläger erhalten und er kann mit Erreichen der Regelaltersgrenze die Erstattung beanspruchen (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 48, zitiert nach Juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2017 - L 7 R 100/15

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer - türkischer

    Er bewegt sich damit außerhalb des Schutzes der Eigentumsfreiheit, denn Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG begründet keinen Anspruch auf Verschaffung oder Erweiterung einer Rechtsposition (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03 u.a. - juris Rdnr. 41 - BVerfGE 131, 66 [80]; BSG, Urteil vom 6. September 2017 - B 13 R 4/17 R - juris Rdnr. 49).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2023 - L 3 R 792/21
    Insbesondere sei auch in unterschiedlichen Fallkonstellationen ein Verstoß gegen Art. 3 GG und Art. 14 GG verneint worden (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06.09.2017, - B 13 R 4/17 R - Landessozialgericht (LSG) für das W., Urteil vom 22.07.2016, - L 21 R 5/14 - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2016, - L 4 R 3904/15 - LSG Hessen, Urteil vom 26.11.2013, - L 2 R 206/13 -).

    Lediglich die erworbene Rentenanwartschaft unterfällt dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, nicht jedoch die hier streitige Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze (BSG, Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R -).

  • BSG, 17.11.2021 - B 5 R 221/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge -

    In dem genannten Beschluss vom 31.8.2004 hat das BVerfG ausdrücklich entschieden: "Auch kann aus Art. 14 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Erstattung schon geleisteter Beiträge hergeleitet werden" (BVerfG Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - SozR 4-2600 § 7 Nr. 2 RdNr 10; s auch BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 4/17 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 5 RdNr 44 ff, 49).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2018 - L 3 R 705/17

    Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte

    Allein aus einer gesetzgeberischen Ziel- und Zweckbestimmung kann eine bisher nicht berechtigte Personengruppe jedenfalls kein Gebot der Gleichbehandlung herleiten (so etwa BSG Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R, Rn 25 und 35 zu § 210 Abs. 1 a SGB VI).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2021 - L 3 R 924/19

    Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Kein

    Der Kläger ist auch "Versicherter" im Sinne dieser Norm, weil für ihn Pflichtbeiträge entrichtet wurden (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R, juris Rn. 14 m.w.N.).
  • BSG, 26.10.2022 - B 5 R 142/22 B

    Externe Teilung eines Anrechts nach Ehescheidung; Grundsatzrüge im

    Es fehlt daher auch eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BSG , wonach die bestehenden Regelungen über die Möglichkeit zur (vorzeitigen) Beitragserstattung in § 210 Abs. 1a SGB VI nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen (vgl BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 4/17 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 5 RdNr ; vgl zur Behandlung eines durchgeführten Versorgungsausgleichs bei der Beitragserstattung § 210 Abs. 4 SGB VI ) .
  • BSG, 29.04.2020 - B 5 R 281/19 B

    Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten für eine Referendarausbildung

    Daneben verweist er auf ein Urteil des BSG zum Ausschluss der Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung an einen Rechtsanwalt, der eine geringfügige selbstständige (Neben-)Tätigkeit ausübte ( BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 4/17 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 5) , sowie auf einen Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur ausgeschlossenen Erstattung bzw Übertragung von Rentenversicherungsbeiträgen bei verfassungskonformer Auslegung von § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - BVerfGK 4, 42 = SozR 4-2600 § 7 Nr. 2) .
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