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   BSG, 06.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B   

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BSG, 06.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B (https://dejure.org/2011,31309)
BSG, Entscheidung vom 06.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B (https://dejure.org/2011,31309)
BSG, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - B 9 VJ 8/10 B (https://dejure.org/2011,31309)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG
    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - erstmals in der mündlichen Verhandlung erteilte rechtliche Hinweise - Antrag auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme - Zurückverweisung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG
    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - erstmals in der mündlichen Verhandlung erteilte rechtliche Hinweise - Antrag auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme - Zurückverweisung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - erstmals in der mündlichen Verhandlung erteilte rechtliche Hinweise - Antrag auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme - Zurückverweisung

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - erstmals in der mündlichen Verhandlung erteilte rechtliche Hinweise - Antrag auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme - Zurückverweisung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - erstmals in der mündlichen Verhandlung erteilte rechtliche Hinweise - Antrag auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme - Zurückverweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B

    Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 06.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B
    Dazu muss ihnen eine angemessene Frist eingeräumt werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 5 S 8; BSG SozR 3-1500 § 128 Nr. 14 S 28; BSG SozR 4-1500 § 62 Nr. 1 RdNr 6).

    Nimmt der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung jedoch eine unerwartete Wendung, etwa dadurch, dass das Gericht - ohne vorangegangenen Hinweis - den Beteiligten mit einer geänderten Rechtsauffassung gegenübertritt (vgl etwa BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 4 S 23; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VH 1/99 R - HVBG-INFO 2000, 2227; BSG SozR 4-1500 § 62 Nr. 1 RdNr 6), muss vom Gericht, um Überraschungsentscheidungen zu verhindern, sichergestellt werden, dass sich die Beteiligten sachgemäß zum Prozessstoff äußern können.

    Gibt ein Beteiligter zu erkennen, dass er außer Stande ist, sich in der mündlichen Verhandlung ohne weiteren Rat sachgemäß zu erstmals eingeführten Tatsachen, Erfahrungssätzen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die möglicherweise für die Sachentscheidung erheblich sind, zu äußern, so ist ihm auf Antrag eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, falls nicht offensichtlich ist, dass er den Antrag missbräuchlich stellt (vgl BSG SozR 4-1500 § 62 Nr. 1 RdNr 6).

    Das LSG hätte deshalb, bevor es abschließend eine Entscheidung verkündet und begründet, in der es sowohl das Vorliegen einer öffentlich empfohlenen Impfung als auch eine Rechtsscheinshaftung des beklagten Landes verneint, der Klägerin Gelegenheit geben müssen, sich sachgemäß vor allem zu den schwierigen rechtlichen Gesichtspunkten der Rechtsscheinshaftung zu äußern, indem es der Klägerin die beantragte Frist von vier Wochen zur ergänzenden Stellungnahme einräumte und aus erheblichen Gründen die Verhandlung nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 202 SGG vertagte (vgl hierzu BSG SozR 4-1500 § 62 Nr. 1 RdNr 8).

  • BSG, 23.04.2009 - B 9 VJ 1/08 R

    Impfschaden - Beschädigtenrente - Impfstudie - Impfempfehlung - Rechtsschein -

    Auszug aus BSG, 06.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B
    Diese Begründungserfordernisse hat die Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere hat sie nicht genügend deutlich gemacht, dass das LSG mit einem abstrakten Rechtssatz von einem abstrakten Rechtssatz im dem Urteil des BSG vom 23.4.2009 - B 9 VJ 1/08 R - SozR 4-3851 § 60 Nr. 3 abgewichen ist.
  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90

    Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit bei der Fusion zweier Unternehmen

    Auszug aus BSG, 06.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B
    Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör vor Gericht (§ 62 SGG; Art. 103 Abs. 1 GG) gewährleistet ua die hinreichende Möglichkeit, sich vor Erlass einer Entscheidung mindestens schriftlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern (vgl BVerfGE 84, 188, 190; 89, 28, 35; 101, 106, 129; BSGE 68, 205, 210 f = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1 S 6 f).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BSG, 06.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B
    Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör vor Gericht (§ 62 SGG; Art. 103 Abs. 1 GG) gewährleistet ua die hinreichende Möglichkeit, sich vor Erlass einer Entscheidung mindestens schriftlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern (vgl BVerfGE 84, 188, 190; 89, 28, 35; 101, 106, 129; BSGE 68, 205, 210 f = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1 S 6 f).
  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 28/90

    Angemessene Äußerungsfrist zum Beweisergebnis

    Auszug aus BSG, 06.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B
    Dazu muss ihnen eine angemessene Frist eingeräumt werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 5 S 8; BSG SozR 3-1500 § 128 Nr. 14 S 28; BSG SozR 4-1500 § 62 Nr. 1 RdNr 6).
  • BSG, 02.10.2008 - B 9/9a VJ 1/07 R

    Impfschadensrecht - Impfung - Impfschaden - gesundheitliche Schädigung -

    Auszug aus BSG, 06.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B
    Gerade bei dem hier relevanten Übergang von einer empfohlenen zu einer nicht mehr empfohlenen Impfung sind die Voraussetzungen einer Rechtsscheinshaftung besonders sorgfältig zu prüfen (vgl dazu BSG SozR 4-3851 § 60 Nr. 2) .
  • BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 137/89

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verfügbarkeit bei Betreuung von

    Auszug aus BSG, 06.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B
    Nimmt der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung jedoch eine unerwartete Wendung, etwa dadurch, dass das Gericht - ohne vorangegangenen Hinweis - den Beteiligten mit einer geänderten Rechtsauffassung gegenübertritt (vgl etwa BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 4 S 23; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VH 1/99 R - HVBG-INFO 2000, 2227; BSG SozR 4-1500 § 62 Nr. 1 RdNr 6), muss vom Gericht, um Überraschungsentscheidungen zu verhindern, sichergestellt werden, dass sich die Beteiligten sachgemäß zum Prozessstoff äußern können.
  • BSG, 12.04.2000 - B 9 VH 1/99 R

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch übergangenen

    Auszug aus BSG, 06.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B
    Nimmt der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung jedoch eine unerwartete Wendung, etwa dadurch, dass das Gericht - ohne vorangegangenen Hinweis - den Beteiligten mit einer geänderten Rechtsauffassung gegenübertritt (vgl etwa BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 4 S 23; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VH 1/99 R - HVBG-INFO 2000, 2227; BSG SozR 4-1500 § 62 Nr. 1 RdNr 6), muss vom Gericht, um Überraschungsentscheidungen zu verhindern, sichergestellt werden, dass sich die Beteiligten sachgemäß zum Prozessstoff äußern können.
  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 15/00 R

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Antrag auf Vertagung nach

    Auszug aus BSG, 06.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B
    Dazu muss ihnen eine angemessene Frist eingeräumt werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 5 S 8; BSG SozR 3-1500 § 128 Nr. 14 S 28; BSG SozR 4-1500 § 62 Nr. 1 RdNr 6).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus BSG, 06.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B
    Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör vor Gericht (§ 62 SGG; Art. 103 Abs. 1 GG) gewährleistet ua die hinreichende Möglichkeit, sich vor Erlass einer Entscheidung mindestens schriftlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern (vgl BVerfGE 84, 188, 190; 89, 28, 35; 101, 106, 129; BSGE 68, 205, 210 f = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1 S 6 f).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2018 - L 8 R 696/16

    Aufhebung eines bestandskräftig gewordenen Statusfeststellungsbescheides

    Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt auch, einem Beteiligten Gelegenheit einzuräumen, sich zu etwaigen neuen Tatsachen oder neuen wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkten in der mündlichen Verhandlung zu äußern (BSG, Beschluss v. 6.10.2011, B 9 VJ 8/10 B, juris; BSG, Urteil v. 11.12.2002, B 6 KA 8/02 R).
  • BSG, 20.12.2016 - B 5 R 242/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel -

    Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren hat ua zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen und ihnen dazu eine angemessene Zeit eingeräumt wird (vgl BSG Urteile vom 19.3.1991 - 2 RU 28/90 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 5 S 8, vom 22.8.2000 - B 2 U 15/00 R - SozR 3-1500 § 128 Nr. 14 S 28, vom 12.4.2000 - B 9 VH 1/99 R - HVBG-INFO 2000, 2227 und vom 11.12.2002 - B 6 KA 8/02 R - USK 2002-149 sowie Beschlüsse vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B - SozR 4-1500 § 62 Nr. 1 und vom 6.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B - Juris RdNr 12).
  • BSG, 07.05.2014 - B 5 R 422/13 B
    Gibt ein Beteiligter zu erkennen, dass er außer Stande ist, sich in der mündlichen Verhandlung sachgemäß zu kürzlich eingeführten Tatsachen, Erfahrungssätzen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die möglicherweise für die Sachentscheidung erheblich sind, zu äußern, so ist ihm auf Antrag eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, falls nicht offensichtlich ist, dass er den Antrag missbräuchlich stellt (vgl BSG SozR 4-1500 § 62 Nr. 1 RdNr 6 und Beschluss vom 6.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B - Juris RdNr 13).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.06.2013 - L 6 SB 5393/12
    Sie muss angemessen sein und sollte 14 Tage nicht unterschreiten, wobei die Postlaufzeit zu der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen ist (BSG, Beschlüsse vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B - SozR4-1500 § 62 Nr. 1- und vom 06.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B - Juris und Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2004 - L 11 KR 5239/03 - Rz. 24, zit. nach Juris).
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