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   BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R   

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BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R (https://dejure.org/2012,48470)
BSG, Entscheidung vom 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R (https://dejure.org/2012,48470)
BSG, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - B 11 AL 10/11 R (https://dejure.org/2012,48470)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 vom 10.12.2001, § 183 Abs 2 SGB 3, Art 2 Abs 1 EWGRL 987/80, Art 2 Abs 1 EGRL 74/2002, Erwägungsgrund 5 EGRL 74/2002
    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens und sich anschließender nicht mehr überwachter Insolvenzplan - andauernde Zahlungsunfähigkeit - einheitliches Insolvenzereignis - Gesamtverfahren - unmittelbare Wirkung der EGRL ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 vom 10.12.2001, § 183 Abs 2 SGB 3, Art 2 Abs 1 EWGRL 987/80, Art 2 Abs 1 EGRL 74/2002, Erwägungsgrund 5 EGRL 74/2002
    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens und sich anschließender nicht mehr überwachter Insolvenzplan - andauernde Zahlungsunfähigkeit - einheitliches Insolvenzereignis - Gesamtverfahren - unmittelbare Wirkung der EGRL ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine erneute Gewährung von Insolvenzgeld nach Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens

  • rewis.io

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens und sich anschließender nicht mehr überwachter Insolvenzplan - andauernde Zahlungsunfähigkeit - einheitliches Insolvenzereignis - Gesamtverfahren - unmittelbare Wirkung der EGRL ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf eine erneute Gewährung von Insolvenzgeld nach Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ein erneuter Insolvenzgeldanspruch entsteht nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens nur dann, wenn zwischenzeitlich die Zahlungsunfähigkeit beseitigt war

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Arbeitsförderungsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zweite Insolvenz des Arbeitgebers und das Insolvenzgeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2013, 1916
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R

    Insolvenzgeldanspruch - neues Insolvenzereignis - angeordnete Überwachung des

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, an der der Senat festhält, tritt ein neues Insolvenzereignis nicht ein und kann folglich auch Ansprüche auf Insg nicht auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert (vgl BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3; BSGE 100, 282, 284 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9, RdNr 11, jeweils mwN) .

    Insoweit ist die Rechtsprechung des Senats zu beachten, wonach allein aus der Bestätigung eines Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch nicht folgt, dass der zunächst eingetretene Insolvenzfall beseitigt wäre; denn die nur die Beteiligten des Insolvenzplanverfahrens betreffenden Wirkungen des Insolvenzplans nach Maßgabe des § 255 Insolvenzordnung (InsO) werden hinfällig, wenn der Schuldner den Plan nicht erfüllt (BSGE 90, 157, 159 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3) .

    Der Senat hat deshalb ausdrücklich offengelassen, wie in Fällen fehlender oder später wieder aufgehobener Planüberwachung zu verfahren ist (BSGE 90, 157, 161 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3) .

    Die mit der Einführung von Insolvenzplanverfahren verfolgten Zielsetzungen rechtfertigen es nicht, allein aufgrund der Bestätigung des Plans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine erneute Inanspruchnahme der Insg-Versicherung zu eröffnen; auch ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit den §§ 183 ff SGB III nicht die Ziele der InsO verfolgt (vgl dazu bereits BSGE 90, 157, 160 f = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3) .

  • EuGH, 17.01.2008 - C-246/06

    Velasco Navarro - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R
    Denn hiernach kommt der RL 2002/74 im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zu (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

    Geklärt ist insbesondere, dass der RL unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zukommt (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

    Nicht ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall durch die Anwendung des § 183 SGB III entsprechend der Auffassung des Senats der allgemeine Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung (vgl EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-442/00 - SozR 3-6084 Art. 2 Nr. 3; Urteil vom 7.9.2006 - C-81/05 - SozR 4-6084 Art. 3 Nr. 3; Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105) verletzt sein könnte.

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 57/06 R

    Insolvenzgeldanspruch - neues Insolvenzereignis - Überwachung des

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, an der der Senat festhält, tritt ein neues Insolvenzereignis nicht ein und kann folglich auch Ansprüche auf Insg nicht auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert (vgl BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3; BSGE 100, 282, 284 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9, RdNr 11, jeweils mwN) .

    Soweit der Senat darüber hinaus in der Vergangenheit für die Annahme fortdauernder Zahlungsunfähigkeit auf die andauernde Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter abgestellt hat (BSGE 100, 282, 285 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9, RdNr 14) , ist hieraus nicht etwa zu folgern, dass immer von der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit auszugehen wäre, wenn der Insolvenzplan nicht (mehr) überwacht wird.

    Denn dem Kläger war das maßgebliche Insolvenzereignis von 2000 bereits bekannt, weil er hierfür Insg erhalten hatte (vgl BSGE 100, 282, 285 f = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9, RdNr 16) .

  • EuGH, 10.03.2011 - C-477/09

    Defossez - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG -

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R
    Denn hiernach kommt der RL 2002/74 im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zu (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

    Geklärt ist insbesondere, dass der RL unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zukommt (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

  • EuGH, 07.09.2006 - C-81/05

    Cordero Alonso - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R
    Nicht ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall durch die Anwendung des § 183 SGB III entsprechend der Auffassung des Senats der allgemeine Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung (vgl EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-442/00 - SozR 3-6084 Art. 2 Nr. 3; Urteil vom 7.9.2006 - C-81/05 - SozR 4-6084 Art. 3 Nr. 3; Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105) verletzt sein könnte.
  • BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R

    Insolvenzgeld - Berücksichtigung einer tariflichen Jahressonderzahlung -

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R
    Die mit der Einführung von Insolvenzplanverfahren verfolgten Zielsetzungen rechtfertigen es nicht, allein aufgrund der Bestätigung des Plans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine erneute Inanspruchnahme der Insg-Versicherung zu eröffnen; auch ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit den §§ 183 ff SGB III nicht die Ziele der InsO verfolgt (vgl dazu bereits BSGE 90, 157, 160 f = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3) .
  • EuGH, 12.12.2002 - C-442/00

    Rodríguez Caballero

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R
    Nicht ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall durch die Anwendung des § 183 SGB III entsprechend der Auffassung des Senats der allgemeine Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung (vgl EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-442/00 - SozR 3-6084 Art. 2 Nr. 3; Urteil vom 7.9.2006 - C-81/05 - SozR 4-6084 Art. 3 Nr. 3; Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105) verletzt sein könnte.
  • BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 14/16 R

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - andauernde

    Die europarechtliche Regelung schreibt nicht vor, dass und unter welchen Voraussetzungen ein bereits eingetretenes Insolvenzereignis arbeitsförderungsrechtlich abgeschlossen ist, um ein neues Insolvenzereignis annehmen zu können (vgl bereits BSG vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157, 161 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3 S 7; BSG vom 6.12.2012 - B 11 AL 10/11 R; BSG vom 17.3.2015 - B 11 AL 9/14 R - NZS 2015, 591 ff).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2015 - L 9 AL 278/13

    Zahlung rückständiger Pflichtbeiträge in der Sozialversicherung bei

    Die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann, wenn der Schuldner wieder einzelnen Zahlungsverpflichtungen nachkommt (zuletzt BSG, Urt. v. 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Das BSG hat für einen Anspruch auf Insolvenzgeld aufgrund eines weiteren Insolvenzereignisses stets auch dann eine zwischenzeitliche Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit verlangt, wenn das Insolvenzverfahren zunächst aufgehoben und nach einiger Zeit ein weiterer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist (vgl. auch hierzu zuletzt BSG, Urt. v. 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R -, juris Rn. 16 f. m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2019 - L 8 AL 4444/16
    So hat das BSG in einem Fall, in dem das AG das Insolvenzverfahren einstellte und die Überwachung wegen Ende der Überwachungszeit nach ca. 2 Jahren aufhob (BSG 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R - juris RdNr. 16, 17) ausgeführt, dass allein aus der Bestätigung eines Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch nicht folge, dass der zunächst eingetretene Insolvenzfall beseitigt wäre; denn die nur die Beteiligten des Insolvenzplanverfahrens betreffenden Wirkungen des Insolvenzplans nach Maßgabe des § 255 InsO würden hinfällig, wenn der Schuldner den Plan nicht erfülle (BSG 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R - juris RdNr. 16, 17).

    Bei andauernder Planüberwachung werde lediglich besonders deutlich, dass insbesondere im Hinblick auf die fortbestehenden Befugnisse des Insolvenzverwalters von einer Wiedererlangung der Fähigkeit, fällige Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, von vornherein keine Rede sein könne (BSG 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R - juris RdNr. 16, 17).

    Ein einheitlicher Insolvenztatbestand könne auch dann vorliegen, wenn keine Überwachung der Planerfüllung stattfinde (BSG 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R - juris RdNr. 17; BSG 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R - BSGE 112, 235-241 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 14 = SozR 4-6084 Art. 2 Nr. 2 = SozR 4-4300 § 165 Nr. 1 = juris RdNr. 19); diese Ausführungen versteht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG (dazu vgl. BSG 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R - juris RdNr. 16) dahingehend, dass es nicht darauf ankommt ob gar keine Planüberwachung stattgefunden hat oder ob eine solche wegen Aufhebung durch Zeitablauf nicht mehr stattfindet.

  • OLG Stuttgart, 10.12.2014 - 4 U 129/14

    Insolvenzverfahren: Anfechtung einer Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf

    Die allgemeine Aufnahme der Zahlungen hat derjenige zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft (vgl. BGHZ 149, 100, juris Rn. 25 f.; BGHZ 149, 178, juris Rn. 35; BGH, ZIP 2012, 2355 Rn. 18 mwN; siehe auch BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - B 11 AL 10/11 R, juris Rn. 14 mwN zum Vorliegen eines neuen Insolvenzereignisses gemäß § 183 SGB III a.F., siehe dazu auch Gagel/Peters-Lange, SGB III, § 165 Rn. 52 ff. [Stand: Juni 2013]).

    Für die Jahr 2007 und 2008 werden in den Bilanzen positive Ergebnisse von 47.600 EUR bzw. 67.600 EUR ausgewiesen (anders gelagert z.B. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - B 11 AL 10/11 R, juris Rn. 15: weitere Jahresfehlbeträge).

  • BSG, 17.03.2015 - B 11 AL 9/14 R

    Insolvenzgeldanspruch - neues Insolvenzereignis - Überwachung des

    Die Auslegung und Anwendung des § 183 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB III verstößt auch nicht gegen Vorgaben des europäischen Rechts (BSG, Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 10/11 R - DB 2013, 1916 f) .
  • SG Gießen, 15.05.2023 - S 14 AL 4/23

    SGB III

    Von andauernder Zahlungsunfähigkeit sei vielmehr im Einzelfall solange auszugehen, wie der Schuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R).

    Nachdem das BSG in einem Urteil vom 29.05.2008 (B 11a AL 57/06) noch offenließ, ob auf die Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit auch dann abzustellen ist, wenn die Überwachung der Planerfüllung bereits aufgehoben worden oder von Anfang an keine Planüberwachung angeordnet worden ist, hat es nach anfänglich abweichender zweitinstanzlicher Entscheidung (Sächsisches LSG, Urteil vom 09.03.2011 - L 1 AL 241/06) festgestellt, dass dies jedenfalls auch dann gelte, wenn vor der Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ein Insolvenzplanverfahren ohne Überwachung der Planerfüllung (vollständig) durchgeführt worden ist (BSG, Urteil vom 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R).

    Denn würde man, wie dies im Ergebnis die Beklagte getan hat, allein eine formale Betrachtungsweise zugrunde legen und bei fortbestehender Planüberwachung unabhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung dieses Plans unweigerlich fortbestehende Zahlungsunfähigkeit annehmen, widerspräche dies insbesondere der Entscheidung des BSG vom 06.12.2012 (B 11 AL 10/11 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - L 9 AL 23/14

    Insolvenzgeld; Neues Insolvenzereignis; Andauernde Zahlungsunfähigkeit;

    Die Zahlungsunfähigkeit endet deshalb nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelnen Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommt (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R -, juris Rn. 14; BSG, Urt. v. 17.03.2015 - B 11 AL 9/14 R -, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).

    Das BSG hat für einen Anspruch auf Insolvenzgeld aufgrund eines weiteren Insolvenzereignisses stets auch dann eine zwischenzeitliche Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit verlangt, wenn das Insolvenzverfahren zunächst aufgehoben und nach einiger Zeit ein weiterer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist (vgl. auch hierzu zuletzt BSG, Urt. v. 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R -, juris Rn. 16 f. m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2014 - L 16 AL 171/11

    Kein erneutes Insolvenzgeld für zweites Insolvenzverfahren trotz Aufhebung des

    Denn bei andauernder Planüberwachung wird deutlich, dass insbesondere im Hinblick auf die fortbestehenden Befugnisse des Insolvenzverwalters von einer Wiedererlangung der Fähigkeit, fällige Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, keine Rede sein kann (vgl. Urteile des BSG vom 06.12.2012, B 11 AL 10/11 R und B 11 AL 11/11 R).

    Soweit das SG Karlsruhe in seiner Entscheidung auch auf das Urteil des Sächsischen LSG vom 09.03.2011 (L 1 AL 241/06) hinweist, ist letztere Entscheidung durch das Urteil des BSG vom 06.12.2012 (B 11 AL 10/11 R) aufgehoben worden.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2017 - L 8 AL 1845/16

    Insolvenzgeldanspruch - Insolvenzereignis - Abweisung des Insolvenzantrages

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 09.06.2017 - B 11 AL 14/16 R, juris sowie BSG, Urteil vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R, juris; BSG, Urteil vom 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R, juris) tritt ein neues Insolvenzereignis im Sinne des SGB III nicht ein und löst folglich auch keine Ansprüche auf Insolvenzgeld aus, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit desselben Arbeitgebers noch andauert.
  • SG Duisburg, 15.10.2014 - S 33 AL 553/13

    Bewilligung von Insolvenzgeld eines Arbeitnehmers bei Eröffnung des

    Vorliegend liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Insg gem § 165 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB III wegen der für die Monate Juni bis August 2013 ausgefallenen Arbeitsentgelte nicht vor, da es unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 21.11.2002, Az.: B 11 AL 35/02 R und vom 06.12.2012 Az.: B 11 AL 10/11 R) an einem (neuen) Insolvenzereignis fehlt.

    Insoweit hat jedoch das BSG in seinem Urteil vom 21.11.2002, Az.: B 11 AL 35/032 R Rn 16-19 nach juris, bestätigt durch das Urteil des BSG vom 06.12.2012, Az.: B 11 AL 10/11 R Rn 16 und 17 nach juris entschieden, dass alleine aus der Bestätigung des Insolvenzplanes und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht nicht gefolgert werden könne, dass der zunächst eingetretene Insolvenzfall nunmehr beseitigt sei und damit Raum für neue Ansprüche gegen die Insolvenzgeldversicherung geschaffen worden wäre.

  • SG Braunschweig, 27.08.2013 - S 9 AL 35/12

    Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit

  • LSG Sachsen, 08.03.2018 - L 3 AL 140/16

    Insolvenzgeld

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2016 - L 8 AL 3301/15
  • BSG, 13.03.2014 - B 11 AL 135/13 B
  • BSG, 13.03.2014 - B 11 AL 136/13 B
  • BSG, 13.03.2014 - B 11 AL 137/13 B
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