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   BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 11/18 R   

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BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 11/18 R (https://dejure.org/2018,51062)
BSG, Entscheidung vom 06.12.2018 - B 8 SO 11/18 R (https://dejure.org/2018,51062)
BSG, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - B 8 SO 11/18 R (https://dejure.org/2018,51062)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    J.L. ./. Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, beigeladen: St. C-G e.V.

    Sozialhilfe

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 11/18 R
    Die noch nach § 93 Abs. 2 BSHG abgeschlossene Vergütungsvereinbarung vom 24.9.2002 zwischen dem Beigeladenen und dem Landeswohlfahrtsverband Baden, dessen Funktionsnachfolger der Beklagte ist (vgl Senatsurteil vom 6.12.2018 - B 8 SO 9/18 R - RdNr 24) , sieht eine beim Leistungstyp I.4.5a höhere Vergütung als die geleistete bzw eine Zusatzvergütung zB wegen einer erforderlichen 1:1-Betreuung nicht vor und enthält auch sonst keine Regelungen, die für besonders personalintensive Leistungen neben den vom Beklagten erbrachten Vergütungen weitere zusätzliche Vergütungen (Zuschläge) vorsehen.

    Im Heimbereich sind Vereinbarungen, die zum Nachteil des Heimbewohners von den Verträgen nach § 75 ff SGB XII abweichen, unwirksam (vgl § 9 HeimG bzw § 15 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz , das das HeimG abgelöst hat, dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 6.12.2018 - B 8 SO 9/18 R - RdNr 14) .

    Denn selbst wenn die verfahrensgegenständlichen Vereinbarungen diesen Maßstäben nicht genügten und in diesem Fall von der Unwirksamkeit der Vereinbarungen auszugehen wäre (vgl zur Nichtigkeit bei fehlender Vertragszuständigkeit BSG SozR 4-3500 § 77 Nr. 3) , könnte sich der Beigeladene, ohne sich dem Vorwurf der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) auszusetzen, gegenüber dem Kläger nicht auf eine fehlende Vereinbarung mit dem Beklagten berufen und die zu zahlende Vergütung dann nach seinem Belieben festsetzen (dazu auch Senatsurteil vom 6.12.2018 - B 8 SO 9/18 R - RdNr 44 ff) .

    Der Beigeladene hätte dann nach § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII gegen den Kläger allenfalls einen Vergütungsanspruch in Höhe des Betrages, den der Träger der Sozialhilfe, also der Beklagte, am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Absatz 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen erbringt (dazu auch Senatsurteil vom 6.12.2018 - B 8 SO 9/18 R - RdNr 45 f) .

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 11/18 R
    Gegen diese Ablehnung wendet sich der Kläger, der den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags mit dem Einrichtungsträger und folglich Leistungen innerhalb eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses geltend macht, zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG (stRspr zur Leistungserbringung im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis; vgl nur BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 10) , beschränkt auf den Zeitraum vom 1.9.2009 bis zum 31.12.2010.

    Nur diese gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis - durch Vergütungsübernahme - decken muss (BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 25; BSG vom 2.2.2010 - B 8 SO 20/08 R - juris RdNr 12; BGHZ 205, 260 juris RdNr 22) .

    Ein Anspruch auf Beitritt (grundlegend zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis BSGE 102, 1, 4 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 15 ff) zu einer höheren Schuld besteht nach der ständigen Rspr des Senats nur für solche Kosten, die der Hilfebedürftige selbst der Einrichtung schuldet (grundlegend BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 25; BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 20/08 R - juris RdNr 12, dem folgend BGHZ 205, 260, juris RdNr 24; BGHZ 209, 316, juris RdNr 16 = ZFSH/SGB 2016, 424) .

  • BGH, 07.05.2015 - III ZR 304/14

    Kostenübernahmebescheid des Sozialhilfeträgers bezüglich der dem

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 11/18 R
    Nur diese gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis - durch Vergütungsübernahme - decken muss (BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 25; BSG vom 2.2.2010 - B 8 SO 20/08 R - juris RdNr 12; BGHZ 205, 260 juris RdNr 22) .

    Ein Anspruch auf Beitritt (grundlegend zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis BSGE 102, 1, 4 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 15 ff) zu einer höheren Schuld besteht nach der ständigen Rspr des Senats nur für solche Kosten, die der Hilfebedürftige selbst der Einrichtung schuldet (grundlegend BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 25; BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 20/08 R - juris RdNr 12, dem folgend BGHZ 205, 260, juris RdNr 24; BGHZ 209, 316, juris RdNr 16 = ZFSH/SGB 2016, 424) .

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 11/18 R
    Nur diese gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis - durch Vergütungsübernahme - decken muss (BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 25; BSG vom 2.2.2010 - B 8 SO 20/08 R - juris RdNr 12; BGHZ 205, 260 juris RdNr 22) .

    Ein Anspruch auf Beitritt (grundlegend zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis BSGE 102, 1, 4 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 15 ff) zu einer höheren Schuld besteht nach der ständigen Rspr des Senats nur für solche Kosten, die der Hilfebedürftige selbst der Einrichtung schuldet (grundlegend BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 25; BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 20/08 R - juris RdNr 12, dem folgend BGHZ 205, 260, juris RdNr 24; BGHZ 209, 316, juris RdNr 16 = ZFSH/SGB 2016, 424) .

  • BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15

    Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 11/18 R
    Ein Anspruch auf Beitritt (grundlegend zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis BSGE 102, 1, 4 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 15 ff) zu einer höheren Schuld besteht nach der ständigen Rspr des Senats nur für solche Kosten, die der Hilfebedürftige selbst der Einrichtung schuldet (grundlegend BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 25; BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 20/08 R - juris RdNr 12, dem folgend BGHZ 205, 260, juris RdNr 24; BGHZ 209, 316, juris RdNr 16 = ZFSH/SGB 2016, 424) .
  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 11/18 R
    Leistungen der Jugendhilfe sind nach § 10 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) , die (auch) geistig oder körperlich behindert sind, nachrangig (vgl dazu BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 26; BVerwGE 142, 18, RdNr 31 mwN) .
  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 11/18 R
    Leistungen der Jugendhilfe sind nach § 10 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) , die (auch) geistig oder körperlich behindert sind, nachrangig (vgl dazu BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 26; BVerwGE 142, 18, RdNr 31 mwN) .
  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 4 SGB

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 11/18 R
    Ein Förderbereich, der nach § 136 Abs. 3 SGB IX einer WfbM unter ihrem sog "verlängerten Dach" räumlich und/oder organisatorisch angegliedert ist, ist nicht Teil der WfbM selbst (dazu BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 17, RdNr 21 ff) .
  • BVerwG, 07.07.2006 - 5 B 18.06

    Werkstatt für behinderte Menschen - Hilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe - zur

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 11/18 R
    Bei der Betreuung des Klägers im FuB-Bereich handelt es sich nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm § 33 SGB IX, vgl auch BVerwG, Beschluss vom 7.7.2006 - 5 B 18/06) , auch wenn der Förderbereich räumlich an die WfbM angegliedert ist.
  • BSG, 05.09.2022 - B 8 SO 55/21 B

    Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung; Grundsatzrüge im

    Ebenso ist geklärt, dass auch weitere Leistungsansprüche unter dem Gedanken des Systemversagens ausscheiden (vgl BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 9/18 R - BSGE 127, 92 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 13, RdNr 43; ebenso BSG vom 6.12.2016 - B 8 SO 11/18 R) .
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