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   BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 38/18 B   

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BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 38/18 B (https://dejure.org/2018,48278)
BSG, Entscheidung vom 06.12.2018 - B 8 SO 38/18 B (https://dejure.org/2018,48278)
BSG, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - B 8 SO 38/18 B (https://dejure.org/2018,48278)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII; Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Verkennung des Streitgegenstandes; Auslegung unklarer Anträge; Meistbegünstigungsprinzip

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen § 123 SGG - unzulässige Beschränkung des Streitgegenstandes - Verpflichtung des Vorsitzenden zur Hinwirkung auf die Stellung sachdienlicher Anträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen § 123 SGG - unzulässige Beschränkung des Streitgegenstandes - Verpflichtung des Vorsitzenden zur Hinwirkung auf die Stellung sachdienlicher Anträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 52/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 38/18 B
    Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl zuletzt BSG Beschluss vom 1.3.2018 - B 8 SO 52/17 B mwN).

    Die Auslegung von Anträgen richtet sich danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen; im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (stRspr, vgl zuletzt BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 52/17 B unter Hinweis auf BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 47; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 3 RdNr 10; BSG SozR 4-1500 § 92 Nr. 2 RdNr 9).

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 134/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 38/18 B
    Das LSG hätte, ausgehend gerade von seinem in den Entscheidungsgründen geäußerten Rechtsstandpunkt, Ansprüche nach §§ 67 f SGB XII könnten in Betracht kommen, zur Korrektur des Verfahrensfehlers (vgl dazu etwa BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 134/14 B - juris RdNr 11) das wahre Klagebegehren der Klägerin ermitteln und ihr die Möglichkeit einräumen müssen, ihren Antrag nunmehr richtigzustellen.
  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Bindung des Sozialhilfeträgers an die

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 38/18 B
    Zur Annahme von Kenntnis ist bereits ausreichend (aber auch erforderlich), dass die Notwendigkeit der Hilfe erkennbar ist, nicht aber in welchem Umfang die Hilfe geleistet werden muss (vgl BSG Urteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 5/10 R = SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 RdNr 18).
  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 38/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Auslegung nicht eindeutiger Prozessanträge -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 38/18 B
    Im Übrigen ist das Gewollte, also das mit der Klage bzw der Berufung verfolgte Prozessziel, bei nicht eindeutigen Anträgen im Wege der Auslegung festzustellen (vgl etwa BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr. 65 S 180; BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 38/09 R).
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 187/04 B

    Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG , Anwendbarkeit des § 171 Abs. 2 SGG

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 38/18 B
    Das LSG wird dabei als Tatsacheninstanz den Sachverhalt auch insoweit aufzuklären haben, als dies für die Beurteilung des neuen Verwaltungsakts erforderlich ist (BSG Beschluss vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 187/04 B - juris RdNr 12).
  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93

    Beschäftigungsförderung - Gleichstellung - Fachschulausbildung - Anwartschaft -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 38/18 B
    Die Auslegung von Anträgen richtet sich danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen; im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (stRspr, vgl zuletzt BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 52/17 B unter Hinweis auf BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 47; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 3 RdNr 10; BSG SozR 4-1500 § 92 Nr. 2 RdNr 9).
  • BSG, 24.04.2008 - B 9/9a SB 10/06 R

    Schwerbehindertenrecht - Feststellung - Behinderung - Grad der Behinderung -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 38/18 B
    Im Zweifel ist davon auszugehen, dass nach Maßgabe des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was dem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (vgl etwa BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 9 RdNr 16).
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 76/05 B

    Einschränkung des Rechts über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 38/18 B
    Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen (vgl nur BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 11 AL 23/02 R - juris RdNr 21; BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 2).
  • BSG, 21.01.1959 - 9 RV 1234/56
    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 38/18 B
    Der neue Bescheid des Beklagten vom 28.5.2018 wird nach §§ 96, 153 SGG Gegenstand des wieder rechtshängigen Berufungsverfahrens (BSG Urteil vom 21.1.1959 - 11/9 RV 1234/56 - BSGE 9, 78).
  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 77/03 R

    Teilanfechtung eines vertragsärztlichen Honorarbescheids bzw teilweise

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 38/18 B
    Die Auslegung von Anträgen richtet sich danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen; im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (stRspr, vgl zuletzt BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 52/17 B unter Hinweis auf BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 47; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 3 RdNr 10; BSG SozR 4-1500 § 92 Nr. 2 RdNr 9).
  • BSG, 17.02.2005 - B 13 RJ 31/04 R

    Anfechtungs- und Leistungsklage - Rente wegen Erwerbsminderung - Rechtsänderung -

  • BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 23/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - wesentlicher Verfahrensmangel - Prozessurteil

  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 11/87

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtungs- und Feststellungsklage

  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 16/19 R

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Anforderungen an

    Im Zweifel ist als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Auftrags der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes davon auszugehen, dass nach Maßgabe des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was dem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (stRspr; vgl zuletzt BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 38/18 B - juris RdNr 6; BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 52/17 B - unter Hinweis auf BSG vom 10.3.1994 - 7 RAr 38/93 - BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 47; BSG vom 17.2.2005 - B 13 RJ 31/04 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 3 RdNr 10; BSG vom 23.2.2005 - B 6 KA 77/03 R - SozR 4-1500 § 92 Nr. 2 RdNr 9; BSG vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 9 RdNr 16).
  • LSG Bayern, 06.02.2020 - L 8 SO 163/17

    Keine erotischen Ganzkörpermassagen zu Lasten der Grundsicherung

    Auf eine bestimmte Hilfeart nach dem SGB XII ist das Begehren dabei nicht beschränkt (vgl. dazu: BSG, Beschluss vom 06.12.2018 - B 8 SO 38/18 B - juris) und auch die Entscheidung der Beklagten bezieht sich nicht nur auf eine bestimmte Leistungsart nach dem SGB XII, sondern mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2014 ist umfassend ein Anspruch bezüglich der Gangkörpermassagen abgelehnt worden.
  • BSG, 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B
    Unabhängig davon, ob und inwieweit eine solche Hinwirkungspflicht des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung auch gegenüber der rechtsanwaltlich vertretenen Klägerin bestanden hat (vgl BSG Beschluss vom 6.12.2018 - B 8 SO 38/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 1.3.2018 - B 8 SO 52/17 B - juris RdNr 7 zur Verpflichtung des Vorsitzenden zur Hinwirkung auf die Stellung sachdienlicher Anträge bei nicht anwaltlich vertretenen Klägern; zur Fürsorge- und Prozessförderungspflicht des Gerichts auch gegenüber Rechtskundigen vgl BSG Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 3 RdNr 24) , zeigt die Klägerin nicht auf, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann.
  • LSG Bayern, 14.06.2023 - L 8 SO 105/23

    Sozialhilfe: Anspruch auf Kinderbetreuung im Rahmen von Haushaltshilfe

    Auf eine bestimmte Leistung bzw. Hilfeart ist das Begehren dabei nicht beschränkt (vgl. BSG, Beschluss vom 06.12.2018 - B 8 SO 38/18 B - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2024 - L 7 AS 2922/23
    Die Auslegung von Anträgen richtet sich danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen; im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (BSG, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 38/18 B - juris Rdnr. 7 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - L 8 SB 1463/21
    Insoweit war die Klageschrift des rechtskundigen Klägers nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz im Sinne eines umfassenden Rechtsschutzbegehrens auszulegen (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 06.12.2018 - B 8 SO 38/18 B -, in juris, m.w.N.).

    Im Übrigen hätte das SG bei bestehenden Zweifeln an dem Gewollten nach § 106 Abs. 1 SGG auf die Klarstellung der Anträge hinwirken müssen (BSG, Beschluss vom 06.12.2018 - a.a.O.).

  • BSG, 26.07.2021 - B 8 SO 13/21 BH

    Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen im Zusammenhang mit einer neuen

    Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG zur Auslegung eines klägerischen Begehrens (§ 123 SGG , vgl etwa BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 38/18 B - juris RdNr 6 mwN) und zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses bei Klaglosstellung oder Erreichung des Klageziels auf andere Weise (vgl etwa BSG vom 28.5.2015 - B 12 KR 7/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 28 RdNr 41; BSG vom 24.6.1998 - B 9 SB 17/97 R - BSGE 82, 176, 177 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 24 S 94 = juris RdNr 11 mwN) nicht.
  • BSG, 18.02.2021 - B 8 SO 63/20 B

    Erstattung der Kosten für ein Vorhängeschloss im Rahmen der Gewährung von

    Streitgegenstand sind mangels Beschränkung des Streitgegenstands (zu den Anforderungen an eine Beschränkung des Streitgegenstands BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 38/18 B - juris RdNr 6) die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung insgesamt, also Regelbedarf, Mehrbedarfe und Kosten der Unterkunft und Heizung.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2022 - L 7 R 1186/19
    Die Auslegung von Anträgen richtet sich danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen (BSG, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 38/18 B - juris Rdnr. 7 m.w.N.).
  • BSG, 14.06.2022 - B 8 SO 64/21 B

    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfen zur

    Das Bundessozialgericht ( BSG ) hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Beschluss vom 6.12.2018, B 8 SO 38/18 B) , da die vom Beklagten abgelehnten Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 f SGB XII , Bescheid vom 28.5.2018) auch Streitgegenstand des Verfahrens gewesen waren.
  • BSG, 18.01.2023 - B 5 R 153/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2023 - L 12 AS 1820/22
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2019 - L 8 SO 64/19
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