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   BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R   

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https://dejure.org/2018,40524
BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R (https://dejure.org/2018,40524)
BSG, Entscheidung vom 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R (https://dejure.org/2018,40524)
BSG, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - B 8 SO 4/17 R (https://dejure.org/2018,40524)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule nicht ausgeschlossen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Integrationshelfer - für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kostenübernahme für Nachmittagsbetreuung durch Integrationshelfer in einer Offenen Ganztagsschule möglich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule nicht ausgeschlossen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung möglich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Integrationshelfer für Nachmittagsbetreuung in Offener Ganztagsschule nicht ausgeschlossen - Inhalte des Nachmittagsangebot entscheiden für möglichen Anspruch gegen Sozialhilfeträger

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    F.S. ./. Stadt Bielefeld, beigeladen: G. f. S. e.V.

    Sozialhilfe

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Integrationshelfer auch für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 516
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R
    Die Entscheidung darüber, was für das einzelne Kind die "angemessene Schulbildung" darstellt, obliegt der Schulverwaltung (BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 23; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 21) .

    Erforderlich ist eine Rehabilitationsmaßnahme dann, wenn sie, ausgehend von Art und Schwere der Behinderung und den hieraus resultierenden Einschränkungen, unter prognostischer Betrachtung geeignet und notwendig ist, die in Frage stehenden Rehabilitationsziele zu erreichen (vgl BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 22) .

    Soweit das LSG in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die OGS stelle "lediglich ein außerunterrichtliches Angebot" dar, ist dies sogar gerade die Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Zuständigkeit der Beklagten für Hilfen zur Schulbildung in Betracht kommt, denn für den eigentlichen Unterricht als Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule ist der Schulträger zuständig (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 17; BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 29) .

    In Betracht kommen alle konkreten, auf den Kläger und seine Förderbedarfe bezogenen Maßnahmen, die an der OGS der R. durchgeführt werden, solange sie nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind; dieser beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Senats eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 17; BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 29) .

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R
    Da die für April 2013 angefallenen Kosten vom Kläger an den Beigeladenen bereits gezahlt worden sind, macht er gegen die Beklagte mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 9) nur noch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten auf Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (in der Normfassung des SGB IX vom 19.6.2001, BGBl I 1046) geltend.

    Diese Behinderung ist nach den Feststellungen des LSG, dem das Gutachten über sonderpädagogischen Förderbedarf vom 22.2.2012 zu Grunde liegt, auch "wesentlich" iS des § 2 Eingliederungshilfe-VO, denn in diesem Gutachten wird erforderlicher sonderpädagogischer Förderbedarf in mehreren Lern- und Leistungsbereichen beschrieben, um die Ziele einer Schulbildung zu erreichen (vgl im Einzelnen dazu BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 19 und BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 8) .

    Es wären deshalb konkrete Feststellungen des LSG zu dem beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf erforderlich gewesen und im Anschluss hieran, ob und wie der Kläger tatsächlich in der OGS seiner Schule gefördert werden und wie sich dies im Einzelnen - unter prognostischer Sicht - auf seine individuelle Lernfähigkeit und die bestehenden Förderbedarfe und -ziele auswirken sollte (vgl BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 23 mwN) .

    Entscheidend ist im Ausgangspunkt, wie sich die vorhandenen Beeinträchtigungen auf den Schulbesuch ausgewirkt haben; dabei ist vorliegend auch in Rechnung zu stellen, dass der klagende behinderte Erstklässler einer möglichst wirksamen Hilfe bedurfte, um - am Beginn seines Bildungsweges stehend - die Teilhabe an der Grundschulausbildung als essentielle Basis für jegliche weitere Bildungslaufbahn möglichst erfolgreich zu gestalten (vgl zu diesem Aspekt BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 19) .

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R
    Diese Behinderung ist nach den Feststellungen des LSG, dem das Gutachten über sonderpädagogischen Förderbedarf vom 22.2.2012 zu Grunde liegt, auch "wesentlich" iS des § 2 Eingliederungshilfe-VO, denn in diesem Gutachten wird erforderlicher sonderpädagogischer Förderbedarf in mehreren Lern- und Leistungsbereichen beschrieben, um die Ziele einer Schulbildung zu erreichen (vgl im Einzelnen dazu BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 19 und BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 8) .

    Soweit das LSG in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die OGS stelle "lediglich ein außerunterrichtliches Angebot" dar, ist dies sogar gerade die Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Zuständigkeit der Beklagten für Hilfen zur Schulbildung in Betracht kommt, denn für den eigentlichen Unterricht als Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule ist der Schulträger zuständig (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 17; BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 29) .

    In Betracht kommen alle konkreten, auf den Kläger und seine Förderbedarfe bezogenen Maßnahmen, die an der OGS der R. durchgeführt werden, solange sie nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind; dieser beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Senats eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 17; BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 29) .

  • BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 83/99 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs aufgrund einer Abfindung nach

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R
    Soweit das LSG einerseits ausführt, eine Ausrichtung der OGS auf die Verbesserung der Schulfähigkeit sei nicht erkennbar und andererseits einräumt, die Hausaufgabenbetreuung könne einen objektiv finalen Bezug zur erfolgreichen Beschulung haben und das gemeinsame Mittagessen fördere die Integration in die Klassengemeinschaft, ist dies nicht frei von Widersprüchen, die insbesondere darauf beruhen, dass es an Feststellungen zum konkret beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf fehlt und damit mangels geklärter Ausgangslage Fragen der Eignung und der Erforderlichkeit nicht beantwortet werden können (zur fehlenden Bindungswirkung unklarer oder widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen vgl BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 83/99 R - juris RdNr 20 mwN) .
  • BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R

    Arbeitslosengeld II - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R
    Auch die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens kann als sowohl gemeinschaftsfördernde als auch erzieherische Maßnahme eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein (BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1, RdNr 26; LSG Baden-Württemberg vom 20.11.2009 - L 12 AS 4180/08 - juris RdNr 30) .
  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2009 - L 12 AS 4180/08

    Sozialhilfe - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für mittägliche

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R
    Auch die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens kann als sowohl gemeinschaftsfördernde als auch erzieherische Maßnahme eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein (BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1, RdNr 26; LSG Baden-Württemberg vom 20.11.2009 - L 12 AS 4180/08 - juris RdNr 30) .
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R
    Es gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung entgegensteht (BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - FEVS 65, 418) .
  • BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R

    Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Übernahme von

    Eine landesrechtlich abweichende Abgrenzung des Kernbereichs der schulischen Bildung bindet bei der Auslegung, welche Leistungen in Auslegung des bundesrechtlich geregelten Begriffs der Eingliederungshilfe zur angemessenen schulischen Ausbildung gehören, nicht (vgl zum Ganzen: BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5; BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 16; BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 4/17 R - juris RdNr 23; aA Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand November 2018, K § 54 RdNr 46, der Hilfen für den Besuch von Sonderschulen regelmäßig für ausgeschlossen hält, weil es nach den jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen Schulform sei, die Betreuung, Erziehung und Unterrichtung sicherzustellen) .
  • SG Detmold, 24.08.2018 - S 11 SO 221/18

    Vorläufige Schulbegleitung für an Diabetes erkranktes Kind

    Diese enge Verknüpfung besteht bei der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer während der OGS nicht, da es sich nicht um eine Schulpflichtveranstaltung handelt, sondern um eine Betreuungsmaßnahme (vgl. LSG NRW, Urteil vom 07.11.2016 - L 20 SO 482/14; Revision anhängig unter B 8 SO 4/17 R).
  • SG Mainz, 28.03.2019 - S 12 KR 1131/19

    Leistung zur Teilhabe - schulischer Integrationshelfer für ein an Diabetes

    Ob dieses zur Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der pädagogischen Arbeit dient (vgl. hierzu BSG, Terminbericht zur Sitzung des 8. Senats vom 6. Dezember 2018m, Az. B 8 SO 4/17 R), hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 9 SO 360/16

    Anspruch auf Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

    Die Erforderlichkeit und Eignung der Hilfe verlangt eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung, ein individualisiertes Förderverständnis (BSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urt. v. 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R -, juris Rn. 17; Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 21; Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 22), das einer Kategorisierung der in Betracht kommenden Hilfen bzw. Maßnahmen nach abstrakt-generellen Kriterien entgegen steht.
  • SG Duisburg, 23.11.2022 - S 3 SO 94/22

    Kostenübernahme einer Wortschatzerweiterung eines Talkers mit dem Vokabular der

    Das Maß und die Auswahl der Aktivitäten eines behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft sind abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (vgl. u.a. LSG NRW, Urteil vom 19.10.2015 - L 20 SO 255/12; BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R m.w.N.).
  • BSG, 02.12.2019 - B 8 SO 52/19 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Zur Darlegung des Klärungsbedarfs hätte sich der Kläger deshalb insbesondere mit den Urteilen des Senats vom 6.12.2018 (B 8 SO 7/17 R und B 8 SO 4/17 R) zur Frage der Schulbegleitung während der Nachmittagsbetreuung in einer offenen Ganztagsschule als Hilfe zur angemessenen Schulbildung auseinandersetzen müssen.
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