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   BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R (B 8 SO 10/16 R)   

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https://dejure.org/2018,51061
BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R (B 8 SO 10/16 R) (https://dejure.org/2018,51061)
BSG, Entscheidung vom 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R (B 8 SO 10/16 R) (https://dejure.org/2018,51061)
BSG, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - B 8 SO 9/18 R (B 8 SO 10/16 R) (https://dejure.org/2018,51061)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 1 S 1 SGB 12, § 97 Abs 4 SGB 12, § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - stationäre Unterbringung und teilstationäre Betreuung in einer WfbM - zuständiger Sozialhilfeträger - Klage auf höhere Leistungen wegen eines besonderen Betreuungsaufwands - Bestehen einer ...

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - stationäre Unterbringung und teilstationäre Betreuung in einer WfbM - zuständiger Sozialhilfeträger - Klage auf höhere Leistungen wegen eines besonderen Betreuungsbedarfs - Bestehen einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    C.L. ./. Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, beigeladen: 1. L. e.V., 2. WfB H. gGmbH

    Sozialhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 127, 92
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R
    Ein Anspruch der Klägerin auf Beitritt (grundlegend zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 15 ff; dem hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen, vgl BGHZ 205, 260 ff; BGHZ 209, 316 ff) zu einer höheren Schuld besteht aber nicht, weil sie selbst den Beigeladenen aus keinem Rechtsgrund zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet ist, das über die für die Leistungstypen I.2.1 und I.4.5a nach den §§ 75 ff SGB XII vereinbarten Vergütungen hinausgeht und der Beklagte dieser Schuld beigetreten ist.

    Die zwingend zu erfolgende und im vorliegenden Verfahren erfolgte Beiladung der Leistungserbringer (vgl dazu nur BSGE 102, 1 ff RdNr 28 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9) begründet ebenfalls keine eigenen subjektiven Rechte der Beigeladenen.

  • BGH, 07.05.2015 - III ZR 304/14

    Kostenübernahmebescheid des Sozialhilfeträgers bezüglich der dem

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R
    Ein Anspruch der Klägerin auf Beitritt (grundlegend zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 15 ff; dem hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen, vgl BGHZ 205, 260 ff; BGHZ 209, 316 ff) zu einer höheren Schuld besteht aber nicht, weil sie selbst den Beigeladenen aus keinem Rechtsgrund zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet ist, das über die für die Leistungstypen I.2.1 und I.4.5a nach den §§ 75 ff SGB XII vereinbarten Vergütungen hinausgeht und der Beklagte dieser Schuld beigetreten ist.

    Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis - durch Vergütungsübernahme - decken muss (BGHZ 205, 260, RdNr 22) .

  • BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R

    Tarifvertragliche Überbrückungsbeihilfe, keine Einkommensanrechnung bei der

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R
    Denn die Klägerin schuldete nach § 2 Abs. 2 des Vertrags, den auszulegen der Senat wegen seines Charakters als Formularvertrag berechtigt ist (vgl BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 RdNr 17; BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3 S 6 f) , lediglich "den vereinbarten Pflegesatz".
  • BVerwG, 04.08.2006 - 5 C 13.05

    Sozialhilfeleistungen zur Pflege in einer Einrichtung aufgrund Vereinbarungen;

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R
    Ein solcher vertragsloser Zustand ist aber nur anzunehmen, wenn eine Verhandlung über Vereinbarungen von vornherein nicht angestrebt wird oder gescheitert ist (BVerwGE 126, 295) , was hier aber noch nicht einmal behauptet wird.
  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 1/93

    Konkursausfallgeld - Zahlung - Anhörung - Abfindungsvergleich

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R
    Verstöße gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich (vgl zum Ganzen nur BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10 S 47 mwN; BGH Urteil vom 13.12.1990 - IX ZR 33/90 - juris RdNr 12 f) .
  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 78/90

    Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen früheren Arbeitgebers im Rechtsstreit um

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R
    Ein eigenes Klagerecht, gerichtet auf eine höhere Vergütung, resultiert aus dieser trotz allem nur von den Ansprüchen der Klägerin abgeleiteten Rechtsbetroffenheit nicht (vgl auch BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 9) .
  • BGH, 13.12.1990 - IX ZR 33/90

    Bürgschaft - Auslegung

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R
    Verstöße gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich (vgl zum Ganzen nur BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10 S 47 mwN; BGH Urteil vom 13.12.1990 - IX ZR 33/90 - juris RdNr 12 f) .
  • BVerwG, 07.07.2006 - 5 B 18.06

    Werkstatt für behinderte Menschen - Hilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe - zur

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R
    Bei der Betreuung der Klägerin im FuB handelt es sich nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm § 33 SGB IX, vgl auch Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 7.7.2006 - 5 B 18/06) , auch wenn der Förderbereich räumlich an die WfbM angegliedert ist.
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R
    Tatsächlich sind die Hilfebedarfsgruppen aber lediglich als Kalkulationsgrundlage für die vertraglich vereinbarten Maßnahmepauschalen von Bedeutung (BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 20/08 R) und nicht für die Zuordnung einer Person zu einem Leistungstyp.
  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 4 SGB

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R
    Ein Förderbereich, der nach § 136 Abs. 3 SGB IX einer WfbM unter ihrem sog "verlängerten Dach" räumlich und/oder organisatorisch angegliedert ist, ist nicht Teil der WfbM selbst (dazu BSGE 107, 197 ff = SozR 4-2700 § 2 Nr. 17, RdNr 21 ff) .
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 994/13

    Werkstattvertrag - Kündigung - Schriftform

  • BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15

    Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des

  • BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R

    Anspruch auf teilstationäre Betreuung als Leistung der Eingliederungshilfe nach

    Seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (zur örtlichen Zuständigkeit bei teilstationären Leistungen bereits BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 9/18 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 13 RdNr 26, für BSGE vorgesehen) .
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 11/18 R

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

    Die noch nach § 93 Abs. 2 BSHG abgeschlossene Vergütungsvereinbarung vom 24.9.2002 zwischen dem Beigeladenen und dem Landeswohlfahrtsverband Baden, dessen Funktionsnachfolger der Beklagte ist (vgl Senatsurteil vom 6.12.2018 - B 8 SO 9/18 R - RdNr 24) , sieht eine beim Leistungstyp I.4.5a höhere Vergütung als die geleistete bzw eine Zusatzvergütung zB wegen einer erforderlichen 1:1-Betreuung nicht vor und enthält auch sonst keine Regelungen, die für besonders personalintensive Leistungen neben den vom Beklagten erbrachten Vergütungen weitere zusätzliche Vergütungen (Zuschläge) vorsehen.

    Im Heimbereich sind Vereinbarungen, die zum Nachteil des Heimbewohners von den Verträgen nach § 75 ff SGB XII abweichen, unwirksam (vgl § 9 HeimG bzw § 15 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz , das das HeimG abgelöst hat, dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 6.12.2018 - B 8 SO 9/18 R - RdNr 14) .

    Denn selbst wenn die verfahrensgegenständlichen Vereinbarungen diesen Maßstäben nicht genügten und in diesem Fall von der Unwirksamkeit der Vereinbarungen auszugehen wäre (vgl zur Nichtigkeit bei fehlender Vertragszuständigkeit BSG SozR 4-3500 § 77 Nr. 3) , könnte sich der Beigeladene, ohne sich dem Vorwurf der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) auszusetzen, gegenüber dem Kläger nicht auf eine fehlende Vereinbarung mit dem Beklagten berufen und die zu zahlende Vergütung dann nach seinem Belieben festsetzen (dazu auch Senatsurteil vom 6.12.2018 - B 8 SO 9/18 R - RdNr 44 ff) .

    Der Beigeladene hätte dann nach § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII gegen den Kläger allenfalls einen Vergütungsanspruch in Höhe des Betrages, den der Träger der Sozialhilfe, also der Beklagte, am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Absatz 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen erbringt (dazu auch Senatsurteil vom 6.12.2018 - B 8 SO 9/18 R - RdNr 45 f) .

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Beschäftigung im

    Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Eingliederungshilfe in der WfbM ist ebenfalls gegeben; diese richtet sich nach § 97 Abs. 4 SGB XII (vgl. zur erweiternden Anwendung dieser Vorschrift BSG, Urteil vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 9/18 R - ), wobei hier sowohl der Maßnahmeort als auch der frühere Wohnort der Klägerin vor der Aufnahme in das Altenpflegeheim und ebenso auch dieses im Landkreis des Beklagten liegen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2023 - L 9 SO 367/22
    Der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Leistungsträger ist auf dessen Beitritt zu der privatrechtlichen Schuld bei dem Leistungserbringer gerichtet (BSG Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R).

    Das Grundverhältnis und das Leistungsverschaffungsverhältnis beruhen auf öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen, bei dem Erfüllungsverhältnis handelt es sich um die zivilrechtliche Seite des sozialhilferechtlichen Dreiecks (BSG Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R).

    Der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Leistungsträger ist auf dessen Beitritt zu der privatrechtlichen Schuld bei dem Leistungserbringer gerichtet (BSG Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R).

    Das Grundverhältnis und das Leistungsverschaffungsverhältnis beruhen auf öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen, bei dem Erfüllungsverhältnis handelt es sich um die zivilrechtliche Seite des sozialhilferechtlichen Dreiecks (BSG Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2019 - L 7 SO 2356/19

    Teilhaberecht - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für ambulant betreutes

    Denn bei der begehrten Kostenübernahme für das ambulant betreute Wohnen handelt es sich um keine Geldleistung, sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem jeweils Leistungserbringer (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - juris Rdnr. 25 ff.; BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rdnr. 16;BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rdnr. 10, 12; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 9/18 R - juris Rdnr. 34).
  • LSG Bayern, 19.04.2021 - L 1 SV 4/21

    Sozialgerichtsverfahren: Rechtswidrigkeit der Verweisung eines Rechtsstreits aus

    Für die Bestimmung des Rechtswegs kommt es nicht darauf an, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage erfüllt sind, z.B. ob sie statthaft und der Kläger klagebefugt ist (BSG, Urteil vom 06.12.2018, B 8 SO 9/18 R, BSGE 127, 92).

    So kommt es für die Bestimmung des Rechtswegs auch nicht darauf an, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage erfüllt sind, z.B. ob sie statthaft und der Kläger klagebefugt ist (BSG, Urteil vom 06.12.2018, B 8 SO 9/18 R, BSGE 127, 92, juris; BSG, Beschluss vom 27.09.2019, B 8 SF 1/18 R, BeckRS 2019, 27156).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - L 18 AL 17/21

    Anspruch des behinderten Menschen auf Leistungen der persönlichen Arbeits- und

    Einschlägig ist daher § 76 iVm § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Ob dem Antragsteller insoweit ein Kostenerstattungsanspruch in Ausfluss von § 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX zusteht, weil der zuständige Träger Leistungen, auf die der Antragsteller Anspruch hatte bzw hat, zu Unrecht abgelehnt hat, und der Antragsteller sich diese daher selbst beschafft hatte bzw hat und ihm dafür Kosten entstanden bzw entstehen, oder ob sich sein Anspruch auf Übernahme der in Rede stehenden Assistenzleistungen aus einem Anspruch des Antragstellers auf Beitritt des Beigeladenen zu seiner Schuld für die Kosten der Assistenz aus dem mit dem Verein ambulante dienste eV geschlossenen Vertrag (vgl zur Pflicht der Sachleistungsverschaffung insoweit zB BSG, Urteil vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 9/18 R = SozR 4-3500 § 75 Nr. 13) ergibt, bedarf im Eilrechtsverfahren keiner abschließenden Beurteilung.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2021 - L 9 SO 751/18

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form der Kostenübernahme für

    Dem System der §§ 75 ff SGB XII liegt der Gedanke zugrunde, dass in einem Verhandlungsverfahren gleichberechtigter Vertragspartner sachgerechte und angemessene Regelungen getroffen werden (BSG Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R).
  • SG Ulm, 15.06.2023 - S 13 SO 2090/21

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Erbringung rein

    Das Verhältnis zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer hingegen ist ein privatrechtliches Erfüllungsverhältnis (Bezeichnung siehe BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R -, SozR 4-3500 § 75 Nr. 13, Rn. 35; Bayerisches LSG, Urteil vom 17.11.2022 - L 8 SO 81/22 -, juris - anhängig BSG B 8 SO 1/23 R; Sächsisches LSG, Urteil vom 12.10.2021 - L 89 SO 96/20 -, juris) und setzt somit voraus, dass zwischen Leistungsempfänger und Leistungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, der den Hilfeempfänger zur Zahlung eines vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet.

    Anderenfalls würde das durch die Vertragsregelungen des SGB XII sowie die Vorschriften des WBVG im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten unterlaufen, die der Eigenart der Vereinbarungen und den Möglichkeiten hieraus entgegenstehen (BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R -, SozR 4-3500 § 97 Nr. 2, Rn. 51; Bayerisches LSG, Urteil vom 17.11.2022 - L 8 SO 81/22 -, juris - anhängig BSG B 8 SO 1/23 R).

  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 1 KR 228/18
    Dies vermag allerdings eine Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen Leistungserbringers gegen ein im Rechtsstreit zwischen Hilfebedürftigen und Sozialhilfeträger ergangenes klageabweisendes Urteil nicht zu begründen (Senatsurteil vom 06.12.2017 - L 8 SO 130/15 - juris Rn. 21; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.01.2016 - L 8 SO 385/12 - juris Rn. 22 f.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rn. 61; bestätigt durch BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R - juris Rn. 52 ff.).

    Denn die eigenständige Verfolgung eines Rechtsanspruchs des Leistungserbringers auf Bewilligung von (höheren) Leistungen scheidet aus, weil die (rechtswidrige) Ablehnungsentscheidung des Leistungsträgers lediglich subjektive Rechte des Hilfebedürftigen, nicht aber solche des Leistungserbringers verletzt, so dass es an der erforderlichen eigenen materiellen Beschwer des Leistungserbringers fehlt (BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R - juris Rn. 54 m.w.N.).

  • BSG, 05.09.2022 - B 8 SO 55/21 B

    Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung; Grundsatzrüge im

  • LSG Bayern, 14.05.2021 - L 1 SV 24/20

    Sozialgerichtsverfahren: Rechtsweg bei Streit über die Ausstellung von

  • BSG, 25.04.2019 - B 8 SO 86/18 B

    Gewährung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens durch Schuldbeitritt

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2022 - L 9 SO 58/18

    Sozialhilfe - Krankenhilfe - Krankenhausbehandlungskosten - sozialgerichtliches

  • BSG, 27.09.2019 - B 8 SF 1/18 R

    Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 1149/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 583/18

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen zu einer angemessenen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21
  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - L 7 SO 4315/18
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