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   BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R   

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BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R (https://dejure.org/2002,904)
BSG, Entscheidung vom 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R (https://dejure.org/2002,904)
BSG, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - B 12 KR 13/01 R (https://dejure.org/2002,904)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - zu Unrecht entrichtete Beiträge - Entstehung des Beitragsanspruchs - Höhe des Ehegattengehalts - Vorbehalt der Anerkennung durch Finanzamt - Nichtanerkennung eines Teils als Betriebsausgaben - Anspruch - Wirksamkeit - gezahltes ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Beiträgen - Zu Unrecht entrichtete Beiträge - Lebensmittel-Großhandel - Versicherungspflichtige Beschäftigung - Betriebsausgaben

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt -

  • Judicialis

    SGB IV § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ehegattengehalt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Ehegatten-Arbeitsvertrag - Sozialabgaben trotz steuerlicher Nichtanerkennung!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1972
  • NZS 2002, 645
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht

    Auszug aus BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R
    Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entsteht ein Anspruch der Einzugsstelle auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist, selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht gezahlt hat; insoweit folgt das Sozialversicherungsrecht - anders als das Steuerrecht - nicht dem Zuflussprinzip (vgl BSGE 75, 61, 65 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5 S 12 f; BSGE 78, 224, 226 = SozR 3-2500 § 226 Nr. 2 S 4 f).

    Ist dieses jedoch einmal geschehen, so können sie das Versicherungsverhältnis in seiner öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung durch ein späteres Verhalten für die Vergangenheit nicht mehr beeinflussen, sondern seine Änderung lediglich für die Zukunft nach Maßgabe der neuen Entgeltvereinbarungen oder -zahlungen bewirken (vgl BSGE 22, 162, 166 = SozR Nr. 16 zu § 160 RVO: rückwirkende Lohnerhöhung; BSGE 75, 61, 66 f = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5 S 14 f: tarifliche Ausschlussklausel).

    Der Senat kann offen lassen, ob Beiträge iS des § 26 Abs. 2 SGB IV ausnahmsweise dann zu Unrecht entrichtet sind, wenn sie zunächst auch aus Arbeitsentgelt berechnet und gezahlt worden sind, das in der betrieblichen Praxis unter einer gängigen und arbeitsrechtlich zulässigen Rückzahlungsklausel gezahlt und später entsprechend der Klausel tatsächlich zurückgezahlt wurde (vgl BSGE 75, 61, 67 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5 S 15; BSGE 78, 224, 229 = SozR 3-2500 § 226 Nr. 2 S 7 f; zu Rückzahlungsklauseln zB beim Weihnachtsgeld vgl Griese in Küttner, Personalbuch 2001, Weihnachtsgeld RdNr 15 ff).

  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 64/94

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Vertragsstrafe nach Arbeitsvertrag

    Auszug aus BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R
    Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entsteht ein Anspruch der Einzugsstelle auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist, selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht gezahlt hat; insoweit folgt das Sozialversicherungsrecht - anders als das Steuerrecht - nicht dem Zuflussprinzip (vgl BSGE 75, 61, 65 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5 S 12 f; BSGE 78, 224, 226 = SozR 3-2500 § 226 Nr. 2 S 4 f).

    Der Senat kann offen lassen, ob Beiträge iS des § 26 Abs. 2 SGB IV ausnahmsweise dann zu Unrecht entrichtet sind, wenn sie zunächst auch aus Arbeitsentgelt berechnet und gezahlt worden sind, das in der betrieblichen Praxis unter einer gängigen und arbeitsrechtlich zulässigen Rückzahlungsklausel gezahlt und später entsprechend der Klausel tatsächlich zurückgezahlt wurde (vgl BSGE 75, 61, 67 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5 S 15; BSGE 78, 224, 229 = SozR 3-2500 § 226 Nr. 2 S 7 f; zu Rückzahlungsklauseln zB beim Weihnachtsgeld vgl Griese in Küttner, Personalbuch 2001, Weihnachtsgeld RdNr 15 ff).

  • BFH, 21.08.1985 - I R 73/82

    Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung bei Rechtsbeziehungen zwischen Eltern

    Auszug aus BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R
    Die Beanstandung des Finanzamts ändert hier nichts daran, dass die Arbeitnehmerin das ausgezahlte Arbeitsentgelt erzielt hat (zum Steuerrecht vgl Bundesfinanzhof , BFHE 152, 511 f: Gewährung einer nur dem Ehegatten gewährten Weihnachtsgratifikation; BFHE 145, 316, 318 f: Höhe des Arbeitsentgelts des Sohnes des Arbeitgebers; Huber in Küttner, Personalbuch 2001, Familiäre Mitarbeit RdNr 33 und 34 mwN).
  • BSG, 07.12.1964 - 3 RK 74/60

    Wohnungsgeldzuschüsse für verheiratete weibliche Angestellte bei der Deutschen

    Auszug aus BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R
    Ist dieses jedoch einmal geschehen, so können sie das Versicherungsverhältnis in seiner öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung durch ein späteres Verhalten für die Vergangenheit nicht mehr beeinflussen, sondern seine Änderung lediglich für die Zukunft nach Maßgabe der neuen Entgeltvereinbarungen oder -zahlungen bewirken (vgl BSGE 22, 162, 166 = SozR Nr. 16 zu § 160 RVO: rückwirkende Lohnerhöhung; BSGE 75, 61, 66 f = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5 S 14 f: tarifliche Ausschlussklausel).
  • BFH, 26.02.1988 - III R 103/85

    Zur betrieblichen Veranlassung einer Weihnachtsgratifikation im Rahmen eines

    Auszug aus BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R
    Die Beanstandung des Finanzamts ändert hier nichts daran, dass die Arbeitnehmerin das ausgezahlte Arbeitsentgelt erzielt hat (zum Steuerrecht vgl Bundesfinanzhof , BFHE 152, 511 f: Gewährung einer nur dem Ehegatten gewährten Weihnachtsgratifikation; BFHE 145, 316, 318 f: Höhe des Arbeitsentgelts des Sohnes des Arbeitgebers; Huber in Küttner, Personalbuch 2001, Familiäre Mitarbeit RdNr 33 und 34 mwN).
  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung

    Der Zufluss von Arbeitsentgelt ist für das Beitragsrecht der Sozialversicherung nur entscheidend, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als ihm unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen zusteht, dh dann, wenn ihm also über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewandt werden (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 62 f).
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    In einem solchen Fall genügt es, dass die Klägerin - wie hier - die Leistung im Hinblick auf das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich erhalten hat (vgl BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 13/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 64, Juris RdNr 22) .
  • BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R

    Sozialversicherungspflicht - freiwillige zusätzliche an Rechtsreferendare

    Freiwillige und "überobligatorische Zahlungen", auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht, sind Arbeitsentgelt, wenn sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließen (BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2, RdNr 19; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 63) .
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Auf den Zufluss kommt es vielmehr nur an, soweit dem Arbeitnehmer mehr geleistet wird, als ihm tariflich oder einzelvertraglich zusteht, soweit ihm also über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewendet oder geleistet werden (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 64).
  • BSG, 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R

    Beitragsbemessung - Gesamtvergütung von auf Arbeitszeitkonten angesparten

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Zuwendung als laufend gezahltes Arbeitsentgelt oder als Einmalzahlung ist derjenige der Entstehung des Beitragsanspruchs (BSG Urteil vom 26.1.2005 - B 12 KR 3/04 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 7 RdNr 16 mit Hinweis auf BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 13/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 24) .
  • BSG, 26.01.2005 - B 12 KR 3/04 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Beitragspflicht - pauschale

    In einem weiteren Urteil vom 7. Februar 2002 (- B 12 KR 13/01 R -, SozR 3-2400 § 14 Nr. 24) hat der Senat ausgeführt, dass es im Sozialversicherungsrecht aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht hingenommen werden kann, dass nach Entstehung des Beitragsanspruchs die Bestimmung über die endgültige Höhe des Arbeitsentgelts und damit die Höhe der Beiträge von ungewissen, in der Zukunft liegenden Ereignissen abhängt, und daraus den Schluss gezogen, dass die Sozialversicherung insoweit sowohl zum Schutz des Beschäftigten als auch zum Schutz der Solidargemeinschaft bedingungsfeindlich ist.

    Er hat seine Entscheidung vor allem damit begründet, dass die Versicherungsträger bei Entstehung des Beitragsanspruchs anhand der Höhe des Arbeitsentgelts das versicherte Risiko bestimmen können müssten (SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 62).

    Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entsteht der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist, selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht gezahlt hat; insoweit folgt das Sozialversicherungsrecht - anders als das Steuerrecht - nicht dem Zuflussprinzip (vgl BSG, Urteil vom 30. August 1994 - 12 RK 59/92 -, BSGE 75, 61, 65 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5 S 12 f; Urteil vom 21. Mai 1996 - 12 RK 64/94 -, BSGE 78, 224, 226 = SozR 3-2500 § 226 Nr. 2 S 4 f; Urteil vom 7. Februar 2002 - B 12 KR 13/01 R -, SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 63; Urteile vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 1/04 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - Breithaupt 2004, 971 und - B 12 KR 7/04 R -, SozR 4-2400 § 22 Nr. 1 RdNr 9 ff).

    Insoweit löst bereits der Zufluss des Arbeitsentgelts den Beitragsanspruch aus (SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 63).

  • BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R

    Sozialversicherung - beitragsrechtliche Behandlung von steuerfreien Zuschlägen

    Das vom BSG aufgestellte Erfordernis der Bestimmbarkeit des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts solle nur bewirken, dass eine nachträgliche, aufgrund ungewisser Ereignisse/Vorbedingungen erfolgende Veränderung der schon in Beitragsnachweisen erklärten Beitragsabrechnungen auf der Grundlage ausgezahlter Arbeitsentgelte unzulässig sei (BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 13/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 24) .

    Der Zufluss von Arbeitsentgelt ist für das Beitragsrecht der Sozialversicherung demgegenüber nur entscheidend, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als ihm unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen zusteht, dh dann, wenn ihm also über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewandt werden (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 62 f) .

  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 1/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Zurückverweisung - notwendige Beiladung

    Das LSG hat zur Begründung unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2400 § 14 Nr. 24) ua ausgeführt, dass dann, wenn - wie hier - "aufgrund der irrtümlich unterbliebenen Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen des § 3 Nr. 26 EStG ein Arbeitgeberversehen bei der Berechnung des Arbeitsentgelts" vorliege, dieses Versehen nachträglich auch mit Auswirkungen auf die Beitragspflicht berichtigt werden könne.

    Die Korrektur von bereits erfolgten Beitragszahlungen kann grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn dies auf einer nachträglichen Änderung der Rechtslage - wenn auch mit Rückwirkung - (vgl BSGE 75, 298, 301 = SozR 3-2400 § 26 Nr. 6 S 27; BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 8) oder darauf beruht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse später mit Wirkung für die Vergangenheit ändern (vgl BSGE 78, 224, 229 = SozR 3-2500 § 226 Nr. 2 S 7; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 Leitsatz und S 63 f).

    Insoweit ist die Sozialversicherung sowohl zum Schutz des Beschäftigten als auch zum Schutz der Solidargemeinschaft bedingungsfeindlich (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 62) .

    Dass - wie vom LSG angenommen - im zu entscheidenden Fall eine atypische Konstellation vorlag, vergleichbar dem bereits entschiedenen Fall, wonach eine Rückausnahme von dem Grundsatz anzuerkennen ist, dass den Beschäftigten abweichend von getroffenen vertraglichen Abreden zugeflossenes (typischerweise überhöht gezahltes) Arbeitsentgelt die Bemessungsgrundlage für einen Beitragsanspruch bildet (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24) , lässt sich ohne weitere Feststellungen des LSG nicht bejahen.

    Der Senat hat in diesem vom LSG für dessen Argumentation auf Seite 11 seines Urteils als entscheidend herangezogenen Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 13/01 R - eine solche Ausnahme nur für den Fall für möglich erachtet, dass es sich "um eine lediglich irrtümliche Zahlung, zB aufgrund eines Bankirrtums oder eines Arbeitgeberversehens (zB Berechnungsfehler oder offenbare Unrichtigkeit)" handelte (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 63; vgl auch BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 7) .

    Zu den tatsächlichen Grundlagen der darin liegenden Wertung "Arbeitgeberversehen = zB ausnahmsweise unbeachtlicher Berechnungsfehler oder offenbare Unrichtigkeit" fehlen indessen nachvollziehbare, eine Subsumtion unter die Grundsätze des Senatsurteils vom 7.2.2002 (aaO) erkennen lassende Ausführungen des LSG.

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 10/03 R

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung

    Auf den Zufluss kommt es vielmehr nur an, soweit dem Arbeitnehmer mehr geleistet wird, als ihm tariflich oder einzelvertraglich zusteht, soweit ihm also über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewendet oder geleistet werden (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 64).

    Auf den Zufluss kommt es vielmehr nur an, soweit dem Arbeitnehmer mehr geleistet wird, als ihm tariflich oder einzelvertraglich zusteht, soweit ihm also über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewendet oder geleistet werden (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 64).

    Insofern hat der Senat im Urteil vom 7. Februar 2002 (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 64 unter 3.) lediglich offen gelassen, ob Beiträge, die auf Sonderzahlungen erhoben worden waren, dann iS des § 26 Abs. 2 SGB IV zu Unrecht entrichtet und zu erstatten sind, wenn die Rückzahlungsklausel eingetreten und das betreffende Arbeitsentgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist.

    Auf den Zufluss kommt es vielmehr nur an, soweit dem Arbeitnehmer mehr geleistet wird, als ihm tariflich oder einzelvertraglich zusteht, soweit ihm also über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewendet oder geleistet werden (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 64).

    Auf den Zufluss kommt es vielmehr nur an, soweit dem Arbeitnehmer mehr geleistet wird, als ihm tariflich oder einzelvertraglich zusteht, soweit ihm also über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewendet oder geleistet werden (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 64).

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R

    Versicherungspflicht - Beitragspflicht - geringfügige Beschäftigung -

    Auf den Zufluss kommt es vielmehr nur an, soweit dem Arbeitnehmer mehr geleistet wird, als ihm tariflich oder einzelvertraglich zusteht, soweit ihm also über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewendet oder geleistet werden (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 64).

    Insofern hat der Senat im Urteil vom 7. Februar 2002 (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 64 unter 3.) lediglich offen gelassen, ob Beiträge, die auf Sonderzahlungen erhoben worden waren, dann iS des § 26 Abs. 2 SGB IV zu Unrecht entrichtet und zu erstatten sind, wenn die Rückzahlungsklausel eingetreten und das betreffende Arbeitsentgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist.

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 23/09 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung bei Bezug von

  • BSG, 03.06.2009 - B 12 R 12/07 R

    Sozialversicherung - variables Entgelt - Abschlags- und Endzahlung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 16 (11) R 3/06

    Rentenversicherung

  • BSG, 03.06.2009 - B 12 KR 18/08 R

    Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung bei variablem Entgelt mit

  • LSG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - L 3 AS 133/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

  • BSG, 17.12.2014 - B 12 KR 20/12 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von Fahrvergünstigungen -

  • BSG, 17.12.2014 - B 12 KR 19/12 R

    Nachträgliche Gesamtsozialversicherungsbeitragspflicht wegen gewährter

  • BSG, 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von Fahrvergünstigungen in Form von

  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 73/13

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bzgl. Zahlung eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2011 - L 8 R 864/10

    Rentenversicherung

  • LSG Hamburg, 22.09.2021 - L 3 BA 3/21

    Voraussetzungen einer Beitragspflicht für zusätzlich vom Arbeitgeber gewährte

  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 1000/12

    Anspruch eines im Vereinsregister eingetragenen kommunalen Arbeitgeberverbandes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 197/01

    Sozialversicherung - Phantomlohn - Kein Vertrauensschutz für Arbeitgeber?

  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2021 - L 11 BA 543/20

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Aushilfstätigkeit im Bereich der

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/03 R

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2002 - L 5 B 41/02

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2015 - L 18 KN 70/15

    Erstattung von Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträgen

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 34/03 R

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung

  • LSG Baden-Württemberg, 03.02.2004 - L 11 KR 1160/03

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - geschuldetes Arbeitsentgelt - Zufluss- bzw

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02

    Sozialversicherungsbeiträge - Nachforderung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2018 - L 8 R 976/16

    Keine Versicherungspflicht bei der Erbringung von Akquiseleistungen für eine

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2007 - L 11 (8) R 195/05

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 191/01

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2022 - L 9 BA 3554/20
  • LSG Hamburg, 17.02.2015 - L 3 U 38/13

    Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls

  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2012 - L 4 R 437/10

    Nachträgliche Berichtigung eines Arbeitgeberversehens bei der Berechnung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2003 - L 8 RA 54/03

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 17.07.2003 - L 4 KR 225/02

    Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; Entstehungspinzip/

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2003 - L 8 RJ 139/02

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 27.03.2003 - L 4 KR 237/02

    Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen; Betrieb eines Geschäftes für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2002 - L 16 B 70/02

    Krankenversicherung

  • LSG Berlin, 05.06.2002 - L 15 B 24/02

    Eilentscheidung zu untertariflicher Bezahlung

  • LSG Hamburg, 17.08.2004 - L 3 RA 42/03

    Bestehen einer Sozialversicherungspflicht für als geringfügig beschäftigt

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2003 - L 3 B 31/02

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Beitragsnachforderung

  • SG Hamburg, 29.01.2003 - S 10 RA 55/01

    Sozialversicherungspflicht - Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze - nicht

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2019 - L 2/9 R 379/15
  • FG Hamburg, 02.07.2004 - II 39/03

    Einkommensteuerrecht: Kürzung des Vorwegabzuges für Vorsorgeaufwendungen

  • SG Ulm, 13.12.2002 - S 10 RA 2198/01
  • SG Oldenburg, 19.06.2006 - S 8 R 29/06
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