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   BSG, 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R   

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BSG, 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R (https://dejure.org/2011,5196)
BSG, Entscheidung vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R (https://dejure.org/2011,5196)
BSG, Entscheidung vom 07. April 2011 - B 9 VJ 1/10 R (https://dejure.org/2011,5196)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Impfschaden - Impfung - Impfreaktion - Impfkomplikation - Impfstoff - Diphtherie - Tetanus - Poliomyelitis - Ursachenzusammenhang - wesentliche Bedingung - Wahrscheinlichkeit - wissenschaftliche Erkenntnisse - generelle Tatsache - Rechtstatsache - ...

  • openjur.de

    Impfschaden; Impfung; Impfreaktion; Impfkomplikation; Impfstoff; Diphtherie; Tetanus; Poliomyelitis; Ursachenzusammenhang; wesentliche Bedingung; Wahrscheinlichkeit; wissenschaftliche Erkenntnisse; generelle Tatsache; Rechtstatsache; Amtsermittlungsgrundsatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 1 S 1 IfSG, § 2 Nr 11 Halbs 1 IfSG, VersMedV, § 163 SGG
    Impfschadensrecht - Schutzimpfung - Impfkomplikation - Impfschaden - Ursachenzusammenhang - wesentliche Bedingung - Wahrscheinlichkeit - medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisstand - generelle Tatsache - Rechtstatsache

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 1 S 1 IfSG, § 2 Nr 11 Halbs 1 IfSG, VersMedV, § 163 SGG
    Impfschadensrecht - Schutzimpfung - Impfkomplikation - Impfschaden - Ursachenzusammenhang - wesentliche Bedingung - Wahrscheinlichkeit - medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisstand - generelle Tatsache - Rechtstatsache

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Impfschadensrecht - Schutzimpfung - Impfkomplikation - Impfschaden - Ursachenzusammenhang - wesentliche Bedingung - Wahrscheinlichkeit - medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisstand - generelle Tatsache - Rechtstatsache

  • ra.de
  • rewis.io

    Impfschadensrecht - Schutzimpfung - Impfkomplikation - Impfschaden - Ursachenzusammenhang - wesentliche Bedingung - Wahrscheinlichkeit - medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisstand - generelle Tatsache - Rechtstatsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Impfschaden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Impfschaden Corona: Versorgungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (126)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm:

    Auszug aus BSG, 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Hinweis auf das Urteil vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R -) würden wissenschaftliche Erkenntnisse über medizinische Ursachen- und Wirkungszusammenhänge nicht mehr als Tatsachenfeststellungen iS von § 163 SGG gewertet, weil sie keine Tatsachen des Einzelfalles seien, sondern allgemeine (generelle) Tatsachen, die für alle einschlägigen (dort Berufskrankheiten-) Fälle von Bedeutung seien.

    Zutreffend hat der Kläger insoweit auf das Urteil des 2. Senats des BSG vom 27.6.2006 (BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7) zum Berufskrankheitenrecht hingewiesen.

    Zwar mag eine im og Sinne generelle Tatsache dann als Rechtstatsache anzusehen sein, wenn sie Gegenstand einer Rechtsnorm ist (vgl BSG SozR 4-2700 § 9 Nr. 7; noch nicht differenziert in BSG SozR 3-2500 § 34 Nr. 4) .

    Das BSG ist aber auch im Fall der Annahme einer generellen "Rechtstatsache" bisher ausdrücklich allein von der Durchbrechung der Bindung des § 163 SGG ausgegangen (BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7, RdNr 24; BSGE 94, 90 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 6; s dazu Dreher, Rechtsfrage und Tatfrage in der Rechtsprechung des BSG, Festschrift 50 Jahre BSG, 791, 796) .

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG im Sozialen Entschädigungsrecht, insbesondere im Impfschadensrecht, und Schwerbehindertenrecht (s BSG Urteil vom 17.12.1997 - 9 RVi 1/95 - SozR 3-3850 § 52 Nr. 1 S 3, Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 9 RdNr 25) sowie im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urteil vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7).

  • BSG, 24.04.2008 - B 9/9a SB 10/06 R

    Schwerbehindertenrecht - Feststellung - Behinderung - Grad der Behinderung -

    Auszug aus BSG, 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R
    Auch der erkennende Senat ist bereits im Bereich des Schwerbehindertenrechts davon ausgegangen, dass generelle Tatsachen vorliegen, soweit es um allgemeine medizinische Erkenntnisse geht (BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 9 RdNr 28) .

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei den schon seit Jahrzehnten von einem Sachverständigenbeirat beim zuständigen Bundesministerium (jetzt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ) erarbeiteten und ständig weiterentwickelten AHP insbesondere um eine Zusammenfassung medizinischen Erfahrungswissens und damit um sog antizipierte Sachverständigengutachten (s nur BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 9) .

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG im Sozialen Entschädigungsrecht, insbesondere im Impfschadensrecht, und Schwerbehindertenrecht (s BSG Urteil vom 17.12.1997 - 9 RVi 1/95 - SozR 3-3850 § 52 Nr. 1 S 3, Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 9 RdNr 25) sowie im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urteil vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7).

  • BSG, 02.10.2008 - B 9/9a VJ 1/07 R

    Impfschadensrecht - Impfung - Impfschaden - gesundheitliche Schädigung -

    Auszug aus BSG, 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R
    b) Der Anspruch des Klägers, der für die Zeit ab März 2001 zu prüfen ist, richtet sich nach § 60 Abs. 1 IfSG, der am 1.1.2001 in Kraft getreten ist und den bis dahin und auch schon zur Zeit der hier in Rede stehenden Impfung des Klägers im Jahre 1986 geltenden - weitgehend wortlautgleichen (BSGE 95, 66 = SozR 4-3851 § 20 Nr. 1, RdNr 6; SozR 4-3851 § 60 Nr. 2 RdNr 12) - § 51 Abs. 1 BSeuchG abgelöst hat.

    Dies beruht darauf, dass dieser Impfstoff seit 1998 nicht mehr zur Schutzimpfung bei Kleinkindern öffentlich empfohlen ist (vgl dazu BSG SozR 4-3851 § 60 Nr. 2 RdNr 16) .

  • BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 2/84

    Impfopferversorgung - Kriegsopferversorgung - Impfung - Schädigungsfolge -

    Auszug aus BSG, 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R
    Es müssen eine unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG - ua zB öffentliche Empfehlung durch eine zuständige Landesbehörde - erfolgte Schutzimpfung , der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation , sowie eine - dauerhafte - gesundheitliche Schädigung, also ein Impfschaden , vorliegen (s zur abweichenden Terminologie in der Rechtsprechung des BSG nach dem BSeuchG, wonach als Impfschaden die über die übliche Impfreaktion hinausgehende Schädigung, also das zweite Glied der Kausalkette, bezeichnet wurde: BSG Urteile vom 19.3.1986 - 9a RVi 2/84 - BSGE 60, 58, 59 = SozR 3850 § 51 Nr. 9 S 46 und - 9a RVi 4/84 - SozR 3850 § 51 Nr. 10 S 49; ebenso auch Nr. 57 AHP 1983 bis 2005) .

    Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (s BSGE 60, 58 = SozR 3850 § 51 Nr. 9; Rohr/Sträßer/Dahm, aaO Anm 11 mwN) .

  • BSG, 17.12.1997 - 9 RVi 1/95

    Prüfung der Richtigkeit der herrschenden medizinischen Lehrmeinung im

    Auszug aus BSG, 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R
    Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG im Sozialen Entschädigungsrecht, insbesondere im Impfschadensrecht, und Schwerbehindertenrecht (s BSG Urteil vom 17.12.1997 - 9 RVi 1/95 - SozR 3-3850 § 52 Nr. 1 S 3, Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 9 RdNr 25) sowie im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urteil vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7).
  • BSG, 02.12.2010 - B 9 V 1/10 R

    Grundrente - Versorgungsberechtigter - Alterszulage - Erhöhung -

    Auszug aus BSG, 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R
    So kann auch die vor Jahrzehnten bejahte Kausalität aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden als fehlend erkannt werden, mit der Folge, dass Anerkennungen unter Umständen zurückzunehmen oder nur aus Gründen des Vertrauensschutzes (§ 45 SGB X) zu belassen sind (vgl BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 V 1/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus BSG, 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R
    Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG im Sozialen Entschädigungsrecht, insbesondere im Impfschadensrecht, und Schwerbehindertenrecht (s BSG Urteil vom 17.12.1997 - 9 RVi 1/95 - SozR 3-3850 § 52 Nr. 1 S 3, Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 9 RdNr 25) sowie im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urteil vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2006 - L 8 VJ 847/04

    Anerkennung eines Impfschadens bei Abweichung von den AHP-Grundsätzen

    Auszug aus BSG, 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R
    Der erkennende Senat hält es für unzulässig, eine Versorgung nach dem IfSG an Anforderungen scheitern zu lassen, die im Zeitpunkt der Impfung nicht erfüllt zu werden brauchten und im nachhinein nicht mehr erfüllt werden können (vgl dazu Thüringer LSG Urteil vom 20.3.2003 - L 5 VJ 624/01 - juris RdNr 32; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.7.2006 - L 8 VJ 847/04 - juris RdNr 40) .
  • LSG Thüringen, 20.03.2003 - L 5 VJ 624/01
    Auszug aus BSG, 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R
    Der erkennende Senat hält es für unzulässig, eine Versorgung nach dem IfSG an Anforderungen scheitern zu lassen, die im Zeitpunkt der Impfung nicht erfüllt zu werden brauchten und im nachhinein nicht mehr erfüllt werden können (vgl dazu Thüringer LSG Urteil vom 20.3.2003 - L 5 VJ 624/01 - juris RdNr 32; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.7.2006 - L 8 VJ 847/04 - juris RdNr 40) .
  • BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 4/84

    Impfung - Impfschaden - Hirnleiden - Versorgung nach dem Bundes-Seuchengesetz

    Auszug aus BSG, 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R
    Es müssen eine unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG - ua zB öffentliche Empfehlung durch eine zuständige Landesbehörde - erfolgte Schutzimpfung , der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation , sowie eine - dauerhafte - gesundheitliche Schädigung, also ein Impfschaden , vorliegen (s zur abweichenden Terminologie in der Rechtsprechung des BSG nach dem BSeuchG, wonach als Impfschaden die über die übliche Impfreaktion hinausgehende Schädigung, also das zweite Glied der Kausalkette, bezeichnet wurde: BSG Urteile vom 19.3.1986 - 9a RVi 2/84 - BSGE 60, 58, 59 = SozR 3850 § 51 Nr. 9 S 46 und - 9a RVi 4/84 - SozR 3850 § 51 Nr. 10 S 49; ebenso auch Nr. 57 AHP 1983 bis 2005) .
  • BSG, 20.07.2005 - B 9a/9 VJ 2/04 R

    Impfung - Impfschaden - öffentliche Impfempfehlung - Bekanntmachung -

  • BSG, 25.10.1994 - 1 RK 57/93

    Krankenversicherung - Leistungsausschluß - Hörgerätebatterien - Prüfung -

  • BSG, 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R

    Gewaltopferentschädigungsanspruch - schwerstbehindertes Kind aus Inzestbeziehung

  • BSG, 11.10.1994 - 9 RVs 1/93

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Aufhebung - wesentliche Änderung -

  • BSG, 23.04.2009 - B 9 SB 3/08 R

    Schwerbehindertenrecht - Nordrhein-Westfalen - Aufgabenübertragung auf die Kreise

  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 29/00 R

    Allgemein anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnisse bei Auslandsbehandlung

  • LSG Baden-Württemberg, 06.04.2017 - L 6 VJ 1281/15

    Soziales Entschädigungsrecht - Impfschaden - Wahrscheinlichkeit des ursächlichen

    Für die Impfopferversorgung müssen die schädigende Einwirkung (Schutzimpfung), der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation, und eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich sein (hierzu BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VJ 1/10 R -, juris, Rz. 36).

    Für den Fall, dass sie nicht mehr den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft wiedergeben, sind sie allerdings nicht anwendbar, dann haben Verwaltung und Gerichte auf andere Weise den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln (BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VJ 1/10 R -, SozR 4-3851 § 60 Nr. 4, Rz. 39).

    Anders als die AHP 1983 bis 2008 enthält die VersMedV keine Bestimmungen über die Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitsbildern, so dass insoweit entweder auf die AHP 2008 als deren letzte Fassung zurückgegriffen werden muss oder bei Anzeichen dafür, dass diese den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr beinhalten, andere Erkenntnisquellen wie etwa Sachverständigengutachten genutzt werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VJ 1/10 R -, SozR 4-3851 § 60 Nr. 4, Rz. 41).

    Dementsprechend muss im Impfschadensrecht sichergestellt werden, dass die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse in Betracht zu ziehenden Impfkomplikationen gerade auch die Impfstoffe betreffen, die im konkreten Fall Verwendung gefunden haben (BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VJ 1/10 R -, SozR 4-3851 § 60 Nr. 4, Rz. 43).

    Dementsprechend muss im Impfschadensrecht sichergestellt werden, dass die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse in Betracht zu ziehenden Impfkomplikationen gerade auch die Impfstoffe betreffen, die im konkreten Fall Verwendung gefunden haben (BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VJ 1/10 R -, SozR 4-3851 § 60 Nr. 4, Rz. 43).

    Damit folgen der Senat und das Bayerische LSG der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VJ 1/10 R -, juris, Rz. 38).

  • LSG Bayern, 15.12.2015 - L 15 VJ 4/12

    Dravet-Syndrom als Impfschaden nach 6-fach-Impfung im Säuglingsalter anerkannt

    Neben einer "Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe", die die genannten Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfüllen müssen (1. Glied), muss damit auch eine "gesundheitliche Schädigung" (2. Glied) als Primärschädigung (d. h. Impfkomplikation) ebenso wie der "Impfschaden" (3. Glied, d. h. die dauerhafte gesundheitliche Schädigung, also der Folgeschaden) im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sein (vgl. BSG Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R - dokumentiert bei Juris Rn. 38; siehe dazu auch Urteil des erkennenden 15. Senats des BayLSG vom 31.07.2012 - L 15 VJ 9/09 - dokumentiert bei Juris Rn. 36, wonach es unschädlich ist, wenn die Primärschädigung, also das 2. Glied, nicht deutlich zu Tage tritt, sondern im Verborgenen erfolgt, weil der Zusammenhang zwischen Impfung und manifestiertem Gesundheitsschaden in einer einzigen gedanklichen "Etappe" beurteilt werden muss).

    Für diese Kausalität gilt gegenüber dem Vollbeweis ein abgeschwächterer Beweismaßstab - nämlich der der Wahrscheinlichkeit im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. auch BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R - dokumentiert bei Juris Rn. 38; siehe zum Ganzen auch der erkennende Senat im Urteil vom 31.07.2012 - L 15 VJ 9/09 - dokumentiert bei Juris Rn. 33 ff.; dazu sogleich).

    Wahrscheinlichkeit bedeutet dabei, dass mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang spricht (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.1986 - 9a RVi 2/84 - dokumentiert bei Juris; BSG, Urteil vom 26.06.1985 - 9a RVi 3/83 - dokumentiert bei Juris; BSG, Urteil vom 19.03.1986 - 9a RVi 4/84 - dokumentiert bei Juris; BSG, Urteil vom 19.08.1981 - 9 RVi 5/80 - dokumentiert bei Juris; BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R - dokumentiert bei Juris; BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R - dokumentiert bei Juris Rn. 38).

    Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R - dokumentiert bei Juris Rn. 38).

    Wie auch sonst im Versorgungsrecht gilt für beide Kausalverläufe zudem die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R - dokumentiert bei Juris Rn. 37; siehe zum Ganzen auch das Urteil des erkennenden 15. Senats des BayLSG vom 31.07.2012 - L 15 VJ 9/09 - dokumentiert bei Juris Rn. 34 ff.; dazu, dass auch nach Ablösung der entsprechenden Regelungen des BSeuchG durch §§ 60, 61 IfSG für beide Komponenten der Kausalität der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit greift, siehe der erkennende Senat im Urteil vom 31.07.2012 - L 15 VJ 9/09 - dokumentiert bei Juris Rn. 34 ff.).

  • LSG Bayern, 28.07.2011 - L 15 VJ 8/09

    Beweismaßstab, Wahrscheinlichkeit, Imfpschadensrecht, Kausalzusammenhang,

    Das ergibt sich aus der Struktur von § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R, Rn. 36).

    Der Impfschaden im Sinn von § 2 Nr. 11 IfSG - und damit der Gesundheitsschaden im Sinn von § 61 Satz 1 IfSG - bildet das letzte Glied der Prüfungskette, nämlich die verbliebene Minderung an relevanten Rechtsgütern (im gesundheitlichen und wirtschaftlichen Bereich); unter dem Reglement des BSeuchG war unter Impfschaden dagegen die Primärschädigung zu verstehen (vgl. BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R, Rn. 36).

    Wie auch sonst im Versorgungsrecht gilt für beide Kausalverläufe die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R, Rn. 37).

    Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang spricht (vgl. BSGE 60, 58; BSG SozR 3850 § 51 Nrn 8, 10; § 52 Nr. 1; BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R; BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R, Rn. 38).

    Nicht zuletzt hat das BSG jüngst die Beweiserleichterung des § 61 Satz 1 IfSG für beide Kausalstränge angewandt, allerdings ohne auf das Problem einzugehen (vgl. BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R, Rn. 38).

    Medizinische Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, müssen auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaft-lichen Erkenntnisstands beurteilt werden (BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R, Rn. 42).

    Für den Fall aber, dass sie nicht mehr den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft wiedergeben, sind sie nicht anwendbar; dann haben Verwaltung und Gerichte auf andere Weise den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R, Rn. 39).

    Die Ergebnisse der Sachverständigen erhalten Unterstützung durch die in den AHP 1996 und 2004 - also die zeitnahen Fassungen (zur Notwendigkeit der Zeitnähe vgl. BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R, Rn. 47) - für Hepatitis A und B aufgeführten üblichen Impfreaktionen und Impfschäden (Nr. 57.15, 57.16).

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