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   BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R   

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BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R (https://dejure.org/2016,6207)
BSG, Entscheidung vom 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R (https://dejure.org/2016,6207)
BSG, Entscheidung vom 07. April 2016 - B 5 R 26/15 R (https://dejure.org/2016,6207)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Erstattungsansprüche der Leistungsträger - Rückforderung der überzahlten teilweisen Erwerbsminderungsrente vom Versicherten

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 Abs 1 S 2 SGB 1, § 42 Abs 2 S 2 SGB 1, § 51 SGB 1, § 69 Abs 5 SGB 4, § 43 Abs 1 SGB 6
    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Rückforderung der überzahlten teilweisen Erwerbsminderungsrente vom Versicherten - anfängliche Rechtswidrigkeit - Einfluss rechtlicher und tatsächlicher ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Rückforderung der überzahlten teilweisen Erwerbsminderungsrente vom Versicherten - anfängliche Rechtswidrigkeit - Einfluss rechtlicher und tatsächlicher ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Rückforderung der überzahlten teilweisen Erwerbsminderungsrente vom Versicherten - anfängliche Rechtswidrigkeit - Einfluss rechtlicher und tatsächlicher ...

  • rechtsportal.de

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Rückforderung der überzahlten teilweisen Erwerbsminderungsrente vom Versicherten - anfängliche Rechtswidrigkeit - Einfluss rechtlicher und tatsächlicher ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 532
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (53)

  • BSG, 07.09.2010 - B 5 KN 4/08 R

    Erstattungsanspruch der Sozialleistungsträger - mehrere Rentenansprüche -

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R
    Eine solche Erfüllungsfiktion enthalte auch § 89 SGB VI nicht, wie das BSG (Urteil des erkennenden Senats vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 2) in ähnlichem Zusammenhang bereits entschieden habe.

    Hieraus folge zwingend auch eine Begrenzung des korrespondierenden Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs. 1 S 1 SGB X. Das Urteil des erkennenden Senats vom 7.9.2010 (B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 2) sei auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar, weil es ausschließlich einen Erstattungsstreit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Rentenversicherungsträger betreffe und keine Ausführungen zu einer Rückforderung auf Grundlage von § 48 Abs. 1 S 2 SGB X enthalte.

    Da sich beide Aussagen widersprechen, kann ein verständiger und die Zusammenhänge berücksichtigender ("objektiver") Empfänger die zweite Aussage (kein Zahlungsanspruch) im Zusammenhang mit der Präposition "anstelle" nur als Beseitigung der ersten Aussage (Zahlungsanspruch: 288, 95 Euro) durch einen entsprechenden Gegenakt (actus contrarius) verstehen (vgl dazu bereits Senatsurteil vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 2 RdNr 33; zum sog objektivierten Empfängerhorizont vgl Senatsurteil vom 8.2.2012 - B 5 R 38/11 R - SozR 4-5075 § 3 Nr. 1 RdNr 15; BSG Urteile vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21, RdNr 18 mwN, vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 24 und vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr. 2 RdNr 18) .

    bis 31.12.2011 iHv 1587, 30 Euro gemäß § 125 Abs. 3 S 1 SGB III in seiner bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung iVm § 103 SGB X entsprechend (s dazu ausführlich Senatsurteil vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 2) , sodass 1756, 72 Euro verblieben.

    Die Entscheidung des Senats vom 7.9.2010 (B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 2) , der unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse (im Gesundheitszustand des dortigen Versicherten) zugrunde lag, ist insofern nicht einschlägig.

  • BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung - Selbstständigkeit -

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R
    Die Merkmale derartiger vorläufiger Verwaltungsakte sind durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl dazu Senatsurteile vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 16 und vom 17.7.1996 - 5 RJ 42/95 - BSGE 79, 61 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 5 S 13 sowie BSG Urteile vom 29.4.1997 - 4 RA 46/96 - SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S 37 f, 40 mwN und vom 14.8.1996 - 13 RJ 9/95 - SozR 3-1200 § 42 Nr. 6 S 19 ff) .

    Der Hinweis, möglicherweise auf die Entscheidung zurückzukommen und einen weiteren Bescheid zu erlassen, kann im Kontext eines abschließenden Rentenbescheids dem behördlichen Willen, nur eine einstweilige Regelung zu treffen, nicht hinreichend bestimmt Ausdruck verleihen (vgl dazu BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 16) .

    b) Erst recht hat die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, sie wolle ausnahmsweise im Wege der Vorwegzahlung Zahlungsansprüche nur einstweilig bewilligen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob diese auch nur dem Grunde nach zustehen (s dazu ebenfalls BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 16 sowie BSGE 67, 104, 109 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 und BSG Urteil vom 28.11.1990 - 4 RLw 5/90 - SozR 3-1300 § 32 Nr. 4 S 34).

    Der Verwaltungsakt über die Festsetzung des monatlichen Zahlbetrags der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung war damit schon in seinem Erlasszeitpunkt materiell und zudem wegen Verstoßes gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses (Senatsurteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 20 mwN) rechtswidrig, ohne dass Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit und Beschleunigungsgebote hieran etwas ändern könnten.

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R
    Zu dieser Auslegung des Verwaltungsakts ist der Senat befugt (vgl zu den Auslegungsgrundsätzen BSG Urteile vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 25, vom 23.1.2008 - B 10 LW 1/07 R - SozR 4-5868 § 3 Nr. 3 RdNr 19, vom 16.6.1999 - B 9 V 13/98 R - SozR 3-1200 § 42 Nr. 8 S 26 und vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 11) .

    Dagegen hat sie keine im Sozialrecht ohnehin nur begrenzt mögliche vorläufige Entscheidung getroffen (BSGE 67, 104, 118 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2, RdNr 51) und insbesondere weder einen Vorschuss iS von § 42 Abs. 1 SGB I gewährt (nachfolgend a) noch eine Vorwegzahlung geleistet (nachfolgend b) .

    b) Erst recht hat die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, sie wolle ausnahmsweise im Wege der Vorwegzahlung Zahlungsansprüche nur einstweilig bewilligen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob diese auch nur dem Grunde nach zustehen (s dazu ebenfalls BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 16 sowie BSGE 67, 104, 109 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 und BSG Urteil vom 28.11.1990 - 4 RLw 5/90 - SozR 3-1300 § 32 Nr. 4 S 34).

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Durch die Heranziehung der zutreffenden Rechtsvorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X wird hier das Wesen des angefochtenen Verwaltungsakts nicht verändert, weil der Lebenssachverhalt und auch der Verfügungssatz gleich bleiben (vgl zu diesen Kriterien BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 RdNr 33) .
  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 33/15 R

    Bewilligung einer nachrangigen Rente - anfängliche Rechtswidrigkeit - Anordnung

    Das hat zur Folge, dass die aus dem Stammrecht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung resultierenden Einzelansprüche während der Dauer des Bezugs der vollen Erwerbsminderungsrente nicht zur Entstehung gelangten (zum Ganzen vgl BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 RdNr 31 mwN) .

    Ihr ist kein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, dass in Fällen des § 89 SGB VI stets § 48 SGB X zur Anwendung kommen müsse (so bereits BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 RdNr 32) .

    Dies folgt aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 S 1 SGB X, der von der Änderung der Verhältnisse spricht, die beim Erlass des Verwaltungsakts "vorgelegen haben" (vgl BSG Urteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 2/93 - SozR 3-1300 § 48 Nr. 35 - Juris RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 RdNr 32) .

    Eine gebundene Entscheidung nach § 48 Abs. 1 S 1 SGB X, wie sie die Beklagte ausweislich des Verfügungssatzes ihres (Gegen-)Verwaltungsakts vom 21.5.2012 getroffen hat, kann nach § 43 Abs. 3 SGB X aber nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden (BSG Urteil vom 10.2.1993 - 9/9a RV 43/91 - SozR 3-3660 § 1 Nr. 1; BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr. 3; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 RdNr 37) .

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn ausnahmsweise nur eine bestimmte Rücknahmeentscheidung rechtmäßig wäre, wenn sich also das Ermessen durch "Verdichtung der Ermessensgrenzen" auf Null reduziert hätte und jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre (BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 2/14 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 27 RdNr 29; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 RdNr 37; BVerwG Urteil vom 23.1.1975 - III C 40.74 - Buchholz 427.3. § 335a LAG Nr. 54) .

    Auch die Erklärung der Beklagten, sie sei davon ausgegangen, dass die Aufrechnung des Nachzahlungsanspruchs der Klägerin mit ihrem eigenen Rückzahlungsanspruch "in Ihrem Interesse" (dh dem der Klägerin) liege, stellt keine Ermessensausübung dar, sondern bezieht sich im Kern auf den Erstattungsanspruch und die damit verbundene "Rückzahlung" bzw den "Rückforderungsanspruch" und bewegt sich damit vordergründig auf der Ebene des Haushaltswesens und der Forderungsdurchsetzung (§ 76 Abs. 2 SGB IV; vgl BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 RdNr 38 mwN) .

  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R

    Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche

    Die im Bescheid vom 4.7.2012 verlautbarten Verwaltungsakte über die vollständige Aufhebung des Zahlungsanspruchs aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab 1.10.2011 sowie über die vollständige Erstattung der sich hieraus bis zum 31.8.2012 ergebenden Überzahlung iHv 6337, 76 Euro sind durch die gleichlautenden Verwaltungsakte des Bescheids vom 10.8.2012 in Gänze ersetzt worden (sog Zweitbescheid, vgl hierzu zB BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 RdNr 18 ff mwN) und dadurch "auf andere Weise erledigt" (§ 39 Abs. 2 SGB X) .

    Neben der höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung war die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht (mehr) zu leisten (§ 89 Abs. 1 S 1 SGB VI, damals idF durch Gesetz vom 21.7.2004, BGBl I 1791) , weshalb die aus dem Stammrecht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung resultierenden Einzelansprüche während der Dauer des Bezugs der vollen Erwerbsminderungsrente materiell-rechtlich nicht zur Entstehung gelangten (zum Ganzen vgl BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 RdNr 31 mwN) .

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