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   BSG, 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R   

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https://dejure.org/2016,6208
BSG, 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R (https://dejure.org/2016,6208)
BSG, Entscheidung vom 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R (https://dejure.org/2016,6208)
BSG, Entscheidung vom 07. April 2016 - B 5 AL 1/15 R (https://dejure.org/2016,6208)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - unmittelbare Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - Bezug von Entgeltersatzleistung - Bestehen eines Stammrechts - Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Sperrzeit - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 Alt 1 SGB 3 vom 28.05.2008, § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 Alt 2 SGB 3 vom 28.05.2008, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - unmittelbare Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - Bezug von Entgeltersatzleistung - Bestehen eines Stammrechts - Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Sperrzeit - Rechtsauslegung - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung; Kein Bezug einer Entgeltersatzleistung unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Sperrzeit

  • rewis.io

    Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - unmittelbare Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - Bezug von Entgeltersatzleistung - Bestehen eines Stammrechts - Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Sperrzeit - Rechtsauslegung - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung; Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Versicherungsberechtigung auf unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im Leistungsbezug stehende Personen

  • rechtsportal.de

    Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 1008
  • NZS 2016, 714
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • Drs-Bund, 05.09.2003 - BT-Drs 15/1515
    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R
    Stünde im Unterschied hierzu demjenigen Antragsteller, der sich während eines sperrzeitbedingt ruhenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld selbständig mache, diese Möglichkeit nicht zu, werde entgegen den in der BT-Drucks 15/1515 S 78 zum Ausdruck kommenden Motiven die rasche Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht angereizt.

    Dem Erfordernis einer engen Beziehung konkretisierend Ausdruck verleihend heißt es zwar nicht im Gesetzestext, wohl aber in den für die Auslegung heranzuziehenden Gesetzesmaterialien ausdrücklich, dass ein unmittelbarer Anschluss iS der Regelung nur vorliegt, "wenn die Unterbrechung nicht mehr als einen Monat beträgt" (BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr. 20 Abs. 1) .

    Dies gilt gleichermaßen für § 28a SGB III, die Nachfolgeregelung von § 124 Abs. 3 SGB III (vgl BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr. 20) .

    Zweck der freiwilligen Weiterversicherung bzw Versicherungspflicht auf Antrag nach dieser Vorschrift ist es, ua dem Personenkreis der Existenzgründer - ausnahmsweise - den Verbleib in der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, indem ihnen die Option geboten wird, ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten (BSG SozR 4-4300 § 28a Nr. 4 RdNr 18 mit Verweis auf BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr. 20) .

    Dabei sollten gerade die "geforderten Vorversicherungszeiten und Anknüpfungstatbestände gewährleisten, dass von dem Privileg der Versicherungsberechtigung nur Personen profitieren, die der Versichertengemeinschaft bereits in der Vergangenheit angehört haben" (BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr. 20 Abs. 1) .

    Dem geltenden Recht ist eine allgemeine Versicherungsberechtigung aller Selbständigen in der Arbeitslosenversicherung fremd (vgl BSG SozR 4-4300 § 28a Nr. 2 RdNr 22) und die Einbeziehung dieses Personenkreises mit Risiken für die Arbeitslosenversicherung verbunden (vgl BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr. 20 Abs. 2) .

  • BSG, 04.12.2014 - B 5 AL 1/14 R

    Arbeitslosenversicherung - Voraussetzung für Versicherungspflichtverhältnis auf

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R
    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 5.12.2014 (B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 9) ausgeführt habe, sei Zweck der freiwilligen Weiterversicherung bzw Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a SGB III, ua dem Personenkreis der Existenzgründer - ausnahmsweise - den Verbleib in der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, indem ihnen die Option geboten werde, ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.

    Wie der 12. Senat des BSG und ihm folgend der erkennende Senat (Urteile vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 4 RdNr 22 und vom 4.12.2014 - B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 9 RdNr 19) bereits entschieden haben, ist ein unmittelbarer Anschluss iS von § 28a Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB III aF nur gegeben, wenn die Unterbrechung nicht mehr als einen Monat beträgt.

    Wie der Senat ebenfalls bereits mit Urteil vom 4.12.2014 (B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 9) entschieden hat, setzt § 28a Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB III aF voraus, dass der Antragsteller eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III tatsächlich erhalten hat.

    c) Die hier vertretene Auslegung des § 28a Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB III aF verstößt schließlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (so schon Urteil des Senats vom 4.12.2014 - B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 9 RdNr 28 f) .

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 1, 14, 52; 98, 365, 385; 113, 167, 214 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 83 - stRspr) .

    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder ein sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl BVerfGE 1, 14, 52; 113, 167, 214 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 83 - stRspr) .

    Dabei ist im Bereich der Sozialversicherung einerseits die hohe Bedeutung ihrer Funktionsfähigkeit sowie ihrer finanziellen Stabilität für das gemeine Wohl und andererseits die diesbezüglich gegebene weitgehende sozialpolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu beachten (vgl BVerfGE 113, 167, 215 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 84) .

  • BSG, 03.06.2009 - B 12 AL 1/08 R

    Arbeitslosenversicherung - Begriff der selbstständigen Tätigkeit iS von § 28a Abs

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R - Juris) bedürfe es des Schutzes der Weiterversicherung nach § 28a Abs. 1 S 1 Nr. 2 SGB III bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit insbesondere dann, wenn die Tätigkeit das Bestehen von Arbeitslosigkeit mit den daran anknüpfenden Rechtsfolgen ausschließe.

    Aus dem Urteil des BSG vom 3.6.2009 (B 12 AL 1/08 R - Juris) ergebe sich entgegen der Auffassung des LSG nichts anderes.

    Dem hier vertretenen Verständnis steht schließlich entgegen der Annahme des LSG nicht das Urteil des 12. Senats des BSG vom 3.6.2009 (B 12 AL 1/08 R - Juris) entgegen.

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 1, 14, 52; 98, 365, 385; 113, 167, 214 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 83 - stRspr) .

    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder ein sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl BVerfGE 1, 14, 52; 113, 167, 214 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 83 - stRspr) .

  • BSG, 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R

    Gründungszuschuss nicht nur bei nahtlosem Anschluss an Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R
    Zwar habe das BSG im Urteil vom 5.5.2010 (B 11 AL 11/09 R - SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 RdNr 16) "im Rahmen des Gründungszuschusses nach § 57 SGB III a.F. entschieden, dass 'für den Anspruch auf Arbeitslosengeld als Anspruch auf Entgeltersatzleistung i.S. des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst a SGB III davon auszugehen ist, dass mit 'Anspruch' nicht lediglich ein nach § 118 Abs. 1 SGB III entstandenes und fortbestehendes Stammrecht gemeint ist'." Diese Auffassung sei aber nicht auf § 28a Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB III übertragbar, weil § 57 SGB III aF und § 93 SGB III in der ab dem 1.4.2012 geltenden Fassung eine stärkere Bindung zum bisherigen Bezug von Entgeltersatzleistungen voraussetzten als dies bei § 28a SGB III der Fall sei.

    Wenn dabei im Übrigen selbst für einen "Anspruch" iS von § 57 Abs. 2 S 1 Nr. 1 Buchst a SGB III aF nicht das Bestehen des Stammrechts ausreicht, sondern ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung (wie zB Arbeitslosengeld) iS der Norm nur vorliegt, wenn die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs auf die jeweilige Entgeltersatzleistung gegeben sind (vgl hierzu Urteil des 11. Senats des BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 11/09 R - SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 RdNr 16) , kann ein lediglich vorhandenes Stammrecht erst recht nicht genügen, wenn das Gesetz den Bezug einer Entgeltersatzleistung fordert.

  • BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 13/07 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - keine Verlängerung der Rahmenfrist für

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R
    Der 11. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 29.10.2008 (B 11 AL 13/07 R - SozR 4-4300 § 124 Nr. 5 RdNr 15) zu § 124 Abs. 3 S 1 Nr. 1 SGB III (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung) ausgeführt, der Begriff "Bezug" der Leistung erfordere einen tatsächlichen Bezug (so auch Urteil des 11a. Senats vom 21.3.2007 - B 11a AL 11/06 R - SozR 4-4300 § 57 Nr. 2 RdNr 12 und 13 zu § 57 SGB III) .

    Bereits im Jahr 2008 hatte der 11. Senat des BSG (Urteil vom 29.10.2008 - B 11 AL 13/07 R - SozR 4-4300 § 124 Nr. 5) zu § 124 Abs. 3 SGB III, der Vorgängerregelung des § 28a SGB III, klargestellt, dass der Begriff "Bezug" einen tatsächlichen Zufluss der Leistung erfordere und der Wortlaut des Gesetzes insoweit eindeutig sei.

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 1, 14, 52; 98, 365, 385; 113, 167, 214 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 83 - stRspr) .
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R
    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG NJW 2011, 836 Textziffer 53 mwN) .
  • BSG, 07.02.2002 - B 7 AL 28/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R
    Ebenso wenig spricht für einen anderen Wortsinn, dass die Rechtsprechung des BSG zu anderen, gleichfalls auf den Leistungsbezug abstellenden Vorschriften einen realisierbaren Anspruch (vgl zu § 105b AFG BSG SozR 4100 § 105b AFG Nr. 3 und 6; BSG Urteil vom 20.2.2002 - B 11 AL 59/01 R - Juris und zu § 126 SGB III BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 7 AL 28/01 R - Juris) oder sogar ruhenden Anspruch (BSG SozR 3-4100 § 55a Nr. 2 zu § 55a AFG) als ausreichend angesehen hat.
  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 109/88

    Anwendung von § 55a AFG bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 AL 2/10 R

    Arbeitslosenversicherung - keine Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung

  • BSG, 20.02.2002 - B 11 AL 59/01 R

    Fortzahlung von Arbeitslosengeld nach § 105b AFG - ruhender

  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 11/06 R

    Überbrückungsgeldanspruch - enger zeitlicher Zusammenhang zwischen

  • BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 3/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger

    In diesem Regelungszusammenhang sieht das BSG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien nur eine Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat als unmittelbar und damit anschlusswahrend an (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 4 RdNr 22; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 9 RdNr 19; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 AL 1/15 R - juris RdNr 13) .
  • BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 4/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Arbeitsförderungsrecht

    In diesem Regelungszusammenhang sieht das BSG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien nur eine Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat als unmittelbar und damit anschlusswahrend an (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 4 RdNr 22; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 9 RdNr 19; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 AL 1/15 R - juris RdNr 13) .
  • LSG Bayern, 22.06.2017 - L 10 AL 74/16

    Höhe des Arbeitslosengeldes einer zuvor Selbständigen (fiktive Bemessung)

    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, so dass eine Verletzung dieses Grundsatzes jedenfalls dann gegeben ist, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder ein sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl nur BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14; Beschluss vom 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 - BVerfGE 113, 167; BSG, Urteil vom 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R).

    In der Sozialversicherung ist dabei einerseits die hohe Bedeutung ihrer Funktionsfähigkeit sowie ihrer finanziellen Stabilität für das gemeine Wohl und andererseits die diesbezüglich gegebene weitgehende sozialpolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu beachten (vgl BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 - BVerfGE 113, 167; BSG, Urteil vom 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R).

  • BSG, 14.10.2020 - B 5 AL 1/20 B

    Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung;

    Zum Senatsurteil vom 7.4.2016 ( B 5 AL 1/15 R - NZS 2016, 714 ) führt der Kläger lediglich aus, dass ihm ein anderer Sachverhalt zugrunde lag und sich die dortigen Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit auf eine andere Regelung im Rahmen des § 28a SGB III bezogen hätten.

    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Senat - wie ihn auch der Kläger zitiert - die weitgehende sozialpolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Schaffung einer freiwilligen Weiterversicherung betont hat, während dem geltenden Recht eine allgemeine Versicherungsberechtigung aller Selbstständigen der Arbeitslosenversicherung fremd ist (vgl BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 AL 1/15 R - juris RdNr 32).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2018 - L 9 R 300/17
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, so dass eine Verletzung dieses Grundsatzes jedenfalls dann gegeben ist, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder ein sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 7. April 2016 - B 5 AL 1/15 R).
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