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   BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R   

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BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R (https://dejure.org/2016,6209)
BSG, Entscheidung vom 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R (https://dejure.org/2016,6209)
BSG, Entscheidung vom 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R (https://dejure.org/2016,6209)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 118 Abs 3 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 4 SGB 6
    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - Kontoauflösung - Anfrage an den 13. Senat des BSG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rentenversicherung; Rücküberweisung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen; Noch vorhandenes Rentenzahlkonto; Rücküberweisung ohne Einwilligung des Kontoinhabers und ohne vollstreckbaren Titel

  • rewis.io

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - Kontoauflösung - Anfrage an den 13. Senat des BSG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - Kontoauflösung

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts für Rentenzahlungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten nach einer Kontoauflösung

  • datenbank.nwb.de

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - Kontoauflösung - Anfrage an den 13. Senat des BSG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2016, 2256
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (36)

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R

    Überzahlung der Rente nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto;

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R
    aa) Schon die Verwendung des Begriffs "zurückzuüberweisen" in § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI weist darauf hin, dass allein das Überweisungskonto betroffen ist (vgl Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17 zum Begriff "Rücküberweisung" in § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 1 SGB VI; vgl auch Urteil des 13. Senats vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 8 RdNr 26) .

    Hierfür bedarf es einer eindeutigen Ermächtigung (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17, 32) .

    Dieser verhindert einen Übergang des Rentenbetrags in die Rechtssphäre des Kontoinhabers und hat die materielle Rechtswidrigkeit jeder Verfügung über den Rentenbetrag (außer der Rücküberweisung an den Rentenversicherungsträger) zur Folge (vgl Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 23) .

    Da sich § 118 Abs. 3 S 1 SGB VI schon dem Wortlaut nach allein auf das vom Rentenempfänger dem Rentenversicherungsträger angegebene Konto beziehen kann (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17) und der in dieser Norm verortete Vorbehalt die Rückzahlung der Rentenleistung legitimiert, kann sich auch die Rücküberweisungspflicht nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI ausschließlich auf das Rentenzahlkonto beziehen (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; aA 13. Senat Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 43) .

    Sowohl Satz 3 Halbs 1 als auch Satz 3 Halbs 2 beziehen sich ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43 f) .

    Zur Bedeutung des Guthabenbegriffs in § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 2 SGB VI hat der Senat in der Entscheidung vom 3.6.2009 (aaO, RdNr 17) ausgeführt, dass das Gesetz nur das Guthaben auf dem Konto gemeint haben kann, auf das die Rente überwiesen wurde.

    Im Rahmen der Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI bewirkt dieses Verbot, dass eine gleichwohl erfolgte Aufrechnung wirkungslos ist und den entsprechenden zurückzuüberweisenden Betrag nicht schmälern kann; das Geldinstitut muss sich in den Fällen der Befriedigung eigener Forderungen im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger so behandeln lassen, als ob sich der verfügte Betrag noch auf dem Konto befände (Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 17) .

    Satz 4 ist auch kein allgemeines Schutzgesetz zugunsten des Vermögens des Rentenversicherungsträgers mit der Folge einer daraus abzuleitenden Schadensersatzpflicht nach dem Muster des § 823 Abs. 2 BGB zu entnehmen (Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 30) .

    Es wird in seiner Funktion als Zahlungsmittler und nicht als Empfänger einer ungerechtfertigten Leistung in Anspruch genommen (Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) .

    Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr auch andere Konten bei dem Geldinstitut von der Rücküberweisungspflicht betroffen sein sollten, lassen sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 40) dieser Begründung nicht entnehmen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 18 ff, 20 zu § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 2 SGB VI) .

    Das Geldinstitut sollte mithin lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 31; Urteil des Senats vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20) .

    Eine wesentliche Änderung zur früheren Praxis war damit nicht gewollt (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 32) .

    Zwar ist Ziel des in § 118 Abs. 3 SGB VI geregelten Anspruchs gegen das Geldinstitut auch sicherzustellen, dass zu Unrecht gezahlte Rentenleistungen schnell und vollständig zurückgeführt werden sollen, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Nachteilen zu bewahren (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 34 mwN) .

    Auch in diesen Fällen bleibt zu beachten, dass letztlich der Rentenversicherungsträger die Rentenüberzahlung verursacht und das Geldinstitut mit dem daraus entstehenden Rückabwicklungsrisiko im Grunde nichts zu tun hat (auch insofern Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 31 mwN) .

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R
    Er sieht sich jedoch daran durch die Rechtsprechung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - für BSGE und SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 vorgesehen) gehindert.

    Die Rücküberweisungspflicht der Norm bezieht sich nur auf dieses Konto (so bereits Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 27; aA Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 34 ff) .

    Da sich § 118 Abs. 3 S 1 SGB VI schon dem Wortlaut nach allein auf das vom Rentenempfänger dem Rentenversicherungsträger angegebene Konto beziehen kann (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17) und der in dieser Norm verortete Vorbehalt die Rückzahlung der Rentenleistung legitimiert, kann sich auch die Rücküberweisungspflicht nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI ausschließlich auf das Rentenzahlkonto beziehen (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; aA 13. Senat Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 43) .

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 36) auch nicht aus § 118 Abs. 3 S 4 SGB VI. Diese Bestimmung nimmt den Begriff "Rücküberweisung" nicht auf und vermag schon deswegen nichts zu dessen inhaltlicher Bedeutung beizutragen.

    Unter welchen Voraussetzungen diese besteht, ist dem Verbot des Satzes 4 nicht zu entnehmen, sodass entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 36) insbesondere offenbleibt, warum die Durchsetzung der Norm "zwingend" ein Konto in eigener (!) Verfügungsbefugnis der Bank erfordern sollte.

    Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr auch andere Konten bei dem Geldinstitut von der Rücküberweisungspflicht betroffen sein sollten, lassen sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 40) dieser Begründung nicht entnehmen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 18 ff, 20 zu § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 2 SGB VI) .

    Das untergegangene Konto der verstorbenen Versicherten konnte folglich mit der Auflösung keinen Bestand/Wert mehr haben und damit entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016, aaO, Juris RdNr 16) auch keinen "Kontostand Null" aufweisen.

    Der Hinweis des 13. Senats im Urteil vom 24.2.2016 (aaO, Juris RdNr 35) auf frühere Rechtsprechung (insbesondere BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr. 45 S 98 und vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 3, 19 ff) vermittelt keinen Erkenntnisgewinn.

    Das Vermögen des Geldinstituts bleibt - wie bereits oben ausgeführt - nach der gesetzlichen Konzeption des § 118 Abs. 3 SGB VI unbeteiligt, sodass Satz 2 nicht eine bloße "Geld- bzw Wertverschaffungsschuld" der Kreditinstitute begründet (so aber Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 42) .

    Da nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen anerkannten Auslegungsgrundsätze zu dem vom 5. Senat vertretenen Normverständnis führen, handelt es sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 15) auch nicht um eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21) .

    Soweit der 13. Senat für die gesetzliche Beschränkung des Anspruchs auf das Empfängerkonto keinen (vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigenden) "sachlichen Grund" zu erkennen vermag (Urteil vom 24.2.2016, aaO, Juris RdNr 42) , wäre eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG das gebotene Vorgehen gewesen.

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R
    Der Kontoinhaber hat mit der Gutschrift einen Anspruch aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis der Bank erworben und eine dem Erwerb von übereignetem Bargeld ähnliche Stellung erlangt (BSGE 83, 176, 179 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 32 mwN) .

    Die Vorgängerregelung von § 118 Abs. 3 SGB VI, die "Vereinbarung 1982", begründete erstmalig Ansprüche der Rentenversicherungsträger gegenüber den Geldinstituten auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die nach dem Tod des bisherigen Leistungsberechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden (vgl hierzu ausführlich BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4) .

    Als Verfügung galt "auch die Ausführung eines noch vom Rentenberechtigten selbst (zB Dauerauftrag) sowie eines von dessen Erben bzw Bevollmächtigten erteilten Auftrags" (vgl hierzu BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 178 ff = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 33 ff) .

    Ziel war es, die von den Geldinstituten und Rentenversicherungsträgern vor 1992 geübte Verfahrensweise verbindlich zu regeln und fortzuschreiben (vgl BSGE 83, 176, 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 33 f mwN) .

    c) Die Auflösung des Rentenkontos hat die Unmöglichkeit der Rücküberweisung der zu Unrecht erbrachten Rentenbeträge bewirkt und schließt damit einen Anspruch der Klägerin nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI aus (offengelassen in BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 34; vgl zur Problematik Terpitz, WM 1992, 2041, 2047) .

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R
    Damit gilt auch insofern, dass die Bank des Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig als bloße Leistungsmittlerin, dh als Zahlstelle des Überweisungsempfängers handelt und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden steht, sodass sie grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden ist (BGH vom 5.12.2006 - XI ZR 21/06 - BGHZ 170, 121, Juris RdNr 10) .

    Infolge dieser hat das ehemalige Rentenkonto seine Eigenschaft als Zahlungsverkehrskonto verloren (vgl BGH vom 5.12.2006 - XI ZR 21/06 - BGHZ 170, 121 = NJW 2007, 914 = Juris RdNr 12) .

    Die fehlende Existenz des Rentenkontos kann auch nicht ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Weiterführung von Konten nach Erlöschen des Girovertrages infrage gestellt werden (BGH vom 5.12.2006 - XI ZR 21/06 - BGHZ 170, 121 = NJW 2007, 914, vom 5.3.2015 - IX ZR 164/14 - NJW-RR 2015, 677 = Juris RdNr 9 ff und Beschluss vom 21.3.1995 - XI ZR 189/94 - NJW 1995, 1483) .

    Nur dann (so ausdrücklich BGH-Urteil vom 5.12.2006, aaO) sind diese Beträge noch auf dem bisherigen Konto zu verbuchen und dem Begünstigten herauszugeben (BGH vom 5.3.2015 - IX ZR 164/14 - Juris RdNr 9) .

  • BSG, 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R

    Leistungsempfänger - Tod - Überzahlung - Rücküberweisung - Guthaben -

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R
    Sowohl Satz 3 Halbs 1 als auch Satz 3 Halbs 2 beziehen sich ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43 f) .

    Denn als Ausnahme von der in § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 1 SGB VI genannten Regel könne die Regelung in Halbs 2 keinen weiteren Anwendungsbereich haben (so auch Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259, 262 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 44; vgl auch Buschmann, SGb 2000, 231) .

    Die zum 1.1.1982 zwischen den Spitzenverbänden der Kreditinstitute und den Spitzenverbänden der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger geschlossene Vereinbarung 1982 ("Vereinbarung 1982" - abgedruckt bei von Einem, SGb 1988, 484) verpflichtete das Geldinstitut nur zur Freigabe der Rentenüberweisung, die zuvor dem Überweisungskonto gutgeschrieben wurde (vgl hierzu ausführlich BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43 f) .

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R
    Die Bindungswirkung der Rentenbewilligung vermag die Zahlungen nicht zu rechtfertigen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tod der Rentenberechtigten ohne Aufhebungsbescheid erledigt hat (vgl zB BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 21 S 71 f; BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 13) .

    Die Rücküberweisungspflicht der Norm bezieht sich nur auf dieses Konto (so bereits Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 27; aA Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 34 ff) .

    Die vorliegend in Frage stehende Rückabwicklung einer dem Konto des Verstorbenen noch gutgeschriebenen Rentenzahlung stellt sich als actus contrarius zum ursprünglichen Zahlungsvorgang dar und gehorcht folglich dessen Vorbedingungen (vgl bereits Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 17) .

  • BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 64/99 R

    Zulässigkeit der Klage auf Rückforderung überzahlter Rente nach dem Tod des

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R
    Der Hinweis des 13. Senats im Urteil vom 24.2.2016 (aaO, Juris RdNr 35) auf frühere Rechtsprechung (insbesondere BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr. 45 S 98 und vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 3, 19 ff) vermittelt keinen Erkenntnisgewinn.

    Dasselbe gilt für die Entscheidung des 4. Senats vom 25.1.2001 (aaO) .

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen durch Dritten nach dem Tod des

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R
    Der Hinweis des 13. Senats im Urteil vom 24.2.2016 (aaO, Juris RdNr 35) auf frühere Rechtsprechung (insbesondere BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr. 45 S 98 und vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 3, 19 ff) vermittelt keinen Erkenntnisgewinn.

    In seiner Entscheidung vom 14.11.2002 (aaO) geht der 13. Senat auf die mit einer Kontoauflösung verbundenen Rechtsprobleme nicht ein, was dafür spricht, dass diese Problematik seinerzeit übersehen worden ist.

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 164/14

    Zahlungsklage des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter: Berechnung des

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R
    Die fehlende Existenz des Rentenkontos kann auch nicht ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Weiterführung von Konten nach Erlöschen des Girovertrages infrage gestellt werden (BGH vom 5.12.2006 - XI ZR 21/06 - BGHZ 170, 121 = NJW 2007, 914, vom 5.3.2015 - IX ZR 164/14 - NJW-RR 2015, 677 = Juris RdNr 9 ff und Beschluss vom 21.3.1995 - XI ZR 189/94 - NJW 1995, 1483) .

    Nur dann (so ausdrücklich BGH-Urteil vom 5.12.2006, aaO) sind diese Beträge noch auf dem bisherigen Konto zu verbuchen und dem Begünstigten herauszugeben (BGH vom 5.3.2015 - IX ZR 164/14 - Juris RdNr 9) .

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R
    Es solle aber andererseits durch den beschleunigten Rückruf der Rentenleistung keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6) .

    Das Geldinstitut sollte mithin lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 31; Urteil des Senats vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20) .

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 87/08 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber einem

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

  • BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 654/01

    Betriebsübergang

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 290/00

    Pay-TV-Abonnementverträge ohne Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig

  • BGH, 30.05.2008 - V ZR 184/07

    Pflicht zur Beseitigung eines Überbaus bei hohem Aufwand

  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

  • BGH, 25.10.1962 - VII ZR 57/61

    Rechtskraftwirkung der Verurteilung zu einer Leistung

  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 92/05

    Vollstreckung und Gewahrsamsverhältnisse bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • BGH, 08.11.2011 - XI ZR 158/10

    Girogeschäft der Banken: Anforderungen an einen Rechnungsabschluss mit

  • BSG, 27.03.2007 - B 13 R 58/06 R

    Regelaltersrente - verspätete Antragstellung - Verjährung - Rentenbeginn -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2006 - 2 E 1123/05

    Erstattung der Aufwendungen eines Rechtsanwalts für eine BahnCard 100; Anteilige

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 27/08 S

    Rücküberweisung von Geldleistungen nach dem Tod des Berechtigten; anderweitige

  • BGH, 27.01.2005 - IX ZR 273/02

    Grenzen der Honorarvereinbarungen in Strafsachen

  • BSG, 05.02.2009 - B 13/4 R 91/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf ein Konto bei

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
  • BGH, 21.03.1995 - XI ZR 189/94

    Rechte der Bank im Rahmen eines durch Konkurs beendeten Girovertrages

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

  • BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59

    Rechtsmittel

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten -

  • OLG München, 26.05.2004 - 7 U 3802/02

    Zum Schadenersatzanspruch des Konzertveranstalters wegen einer auf Erkrankung des

  • BVerfG, 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10

    Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Rechtsanwalts durch

  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

  • FG Sachsen, 09.03.2011 - 4 K 2386/07

    Bank als Leistungsempfängerin i. S. d. § 37 Abs. 2 AO bei Fehlüberweisung des

  • BSG, 12.09.1984 - 10 RKg 15/83

    Bausparkonto - Konto - Kindergeld - Verwaltungsaufwand

  • BSG, 18.03.1999 - B 14 KG 6/97 R

    Kindergeld - Erstattungsanspruch - Abzweigung - Sozialleistungsträger -

  • BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 17/98 R

    Krankenhaus-Notopfer - Sozialversicherungsbeitrag - Sonderabgabe - Steuer -

  • BSG, 20.02.2019 - GS 1/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rentenzahlung nach dem Tod des Berechtigten -

    Auf Anfrage (Beschluss vom 7.4.2016 - B 5 R 26/14 R) hat der 13. Senat an seiner Rechtsauffassung festgehalten (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S) .

    Der 5. Senat ist übereinstimmend mit dem 13. Senat allerdings der Rechtsansicht, dass sich das Geldinstitut auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 1 SGB VI dann nicht berufen kann, wenn es bei deren Ausführung bereits Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten hatte (vgl BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 26/14 R - RdNr 24; BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 18 mwN).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18

    Gutgläubigkeit der Bank; Lastschrift; Rente; Rückabwicklung überzahlter

    Nach Satz 3 gilt dies (ausnahmsweise) dann nicht, wenn über den der Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn (Ausnahme zur Ausnahme), dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 4; vgl. dazu BSG, Beschluss vom 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R - WM 2016, 2256, Rn. 19).

    Dem steht die Bindungswirkung der Rentenbewilligung nicht entgegen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tode der Rentenberechtigten auch ohne Aufhebungsbescheid erledigt hat (BSG, Beschluss vom 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R -, Rn. 14, juris mwN).

    Als Verfügung galt "auch die Ausführung eines noch von dem Rentenberechtigten selbst (zB Dauerauftrag) sowie eines von dessen Erben bzw. Bevollmächtigten erteilten Auftrags" (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 09. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R -, BSGE 83, 176-186, SozR 3-2600 § 118 Nr. 4, Rn. 19; BSG, Beschluss vom 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R -, aaO, Rn. 28, jeweils mwN).

    Auch dem Gesetzgeber war im Ausgangspunkt durchaus bewusst, dass letztlich der Rentenversicherungsträger bzw. der in seinem Auftrag handelnde Rentenservice der Deutschen Post AG die Rentenüberzahlung verursacht und das Geldinstitut mit dem daraus entstehenden Rückabwicklungsrisiko im Grunde nichts zu tun hat (vgl. BSG, Beschluss vom 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R -, aaO, Rn. 50).

    Zu einer solchen Modifizierung hat der Ausschuss aber keinen Anlass gesehen (so auch BSG, Beschluss vom 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R -, aaO, Rn. 29).

    Ebenso wie ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 836 Abs. 1 ZPO die Zustimmung des Kontoinhabers zur Auskehrung des Kontoguthabens an den Gläubiger zu ersetzen vermag, hat der Gesetzgeber in Ausübung seines gesetzgeberischen Ermessens einem Rückforderungsverlangen des Rentenversicherungsträgers im Sinne von § 118 Abs. 3 SGB VI eine solche Wirkung (im Rahmen der normierten tatbestandlichen Voraussetzungen) beigemessen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R -, WM 2016, 2256, Rn. 18: § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ermächtigt - und verpflichtet - das Geldinstitut bei Vorliegen der dort normierten tatbestandlichen Voraussetzungen, auf dem Empfängerkonto gutgeschriebene Rentenbeträge ohne Einwilligung des Kontoinhabers und ohne vollstreckbaren Titel zuzugreifen und diese "zurückzuführen", d.h. an den Rentenversicherungsträger als Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs zu überweisen).

    Damit wird gerade nicht dem Erfordernis Rechnung getragen, wonach auch eine - im vorliegenden Zusammenhang gar nicht festzustellende - planwidrige Regelungslücke in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht zu schließen ist (vgl. dazu: BSG, Beschluss vom 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R -, aaO, Rn. 47).

  • BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R

    Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut auf

    Der erkennende Senat hat nach Durchführung des Anfrageverfahrens gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 SGG (Anfragebeschluss vom 7.4.2016 - B 5 R 26/14 R - und Antwortbeschluss des 13. Senats des BSG vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S) dem Großen Senat des BSG folgende Rechtsfrage wegen Divergenz iS von § 41 Abs. 2 SGG vorgelegt: "Setzt ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut noch § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraus?" (Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 26/14 R) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2017 - L 16/3 U 58/14

    Rückforderung von überzahlten Rentenleistungen; Zahlung der Verletztenrente ohne

    Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des 5. Senates des BSG zum wortgleichen § 118 Abs. 3 SGB VI nach dem Wortlaut der Bestimmung, systematischen Erwägungen sowie der Entstehungsgeschichte der Norm in Verbindung mit der sich hieraus ergebenden gesetzgeberischen Zielsetzung ( BSG, Beschluss vom 7. April 2016 - B 5 R 26/14 R Rdnrn 16 ff ).

    Die Auflösung des Rentenkontos bewirkt die Unmöglichkeit der Rücküberweisung der zu Unrecht erbrachten Rentenbeträge und schließt damit einen Anspruch nach § 96 Abs. 3 SGB VII gegen die Bank aus ( BSG, Beschluss vom 7. April 2016 - B 5 R 26/14 R Rdnr 35; aA BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R; Körner, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Dezember 2016, § 118 SGB VI Rdnr 22 mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 2013 - L 13 R 220/12; vgl. auch Escher-Weingart, SGb 2017, 135 ff).

    Nach der Rechtsprechung des 5. Senates des BSG kann das fehlende Konto nicht fingiert und dadurch auch eine Rücküberweisung von eben diesem Konto nicht ermöglicht werden ( BSG, Beschluss vom 7. April 2016 - B 5 R 26/14 R Rdnr 33).

    Die Vorschrift gibt dem Geldinstitut lediglich auf, überzahlte Renten vom Rentenkonto zurück zu überweisen und verlangt nicht die Erstattung der Rentenleistungen aus eigenen Mitteln ( BSG, Beschluss vom 7. April 2016 - B 5 R 26/14 R Rdnrn 40, 43, 50; vgl auch Escher-Weingart, SGb 2017, 135 ff, 143) , so dass § 96 Abs. 3 SGB VII hier nicht vorgeht.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 116/19

    Rückerstattung überzahlter Rente nach Versterben des Rentners; Inanspruchnahme

    Schon in Bezug auf die das Empfängerkonto führende Bank hat das BSG klargestellt, dass im Ausgangspunkt der Rentenversicherungsträger bzw. der in seinem Auftrag handelnde Rentenservice der Deutschen Post AG die postmortale Rentenüberzahlung verursacht und das Geldinstitut mit dem daraus entstehenden Rückabwicklungsrisiko im Grunde nichts zu tun habe (vgl. BSG, B.v. 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R -, aaO, Rn. 50).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2020 - L 3 R 647/18

    Rückforderungsanspruch; Auskunftsanspruch hier: Kontobevollmächtigte

    Nach Satz 3 gilt dies (ausnahmsweise) dann nicht, wenn über den der Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn (Ausnahme zur Ausnahme), dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 4; vgl. dazu BSG, Beschluss vom 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R -, WM 2016, 2256,Rn. 19).

    Dem steht die Bindungswirkung der Rentenbewilligung nicht entgegen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tode der Rentenberechtigten auch ohne Aufhebungsbescheid erledigt hat (BSG, Beschluss vom 07. April 2016 - B 5 R 26/14 -, juris Rn. 14 mwN).

  • SG München, 16.03.2017 - S 31 R 502/16

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Rücküberweisungspflicht ist der

    Die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen im Sinn von § 118 IV S. 3 SGB VI setzt nicht die Gutgläubigkeit der Bank voraus (entgegen BSG vom 24.02.2016, B 13 R 22/15 R und 25/15 R; unter Berufung auf Beschluss v. BSG v. 07.04.2016, B 5 R 26/14 R).

    Für die dem Wortlaut des § 118 Abs. 3 SGB VI entsprechende Auslegung spricht auch der Beschluss des BSG vom 07.04.2016 (B 5 R 26/14 R), mit dem der 5. Senat beim 13. Senat anfragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhalte, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetze.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2017 - L 16 R 770/17

    Rücküberweisungspflicht der Bank bei Tod des Rentenempfängers

    Aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Beschluss des 5. Senats des BSG vom 7. April 2016 (- B 5 R 26/14 R - juris) folgt keine andere Beurteilung.
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