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   BSG, 07.05.2014 - B 5 R 422/13 B   

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BSG, 07.05.2014 - B 5 R 422/13 B (https://dejure.org/2014,11391)
BSG, Entscheidung vom 07.05.2014 - B 5 R 422/13 B (https://dejure.org/2014,11391)
BSG, Entscheidung vom 07. Mai 2014 - B 5 R 422/13 B (https://dejure.org/2014,11391)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • BSG, 21.06.2000 - B 5 RJ 24/00 B

    Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BSG, 07.05.2014 - B 5 R 422/13 B
    Dazu zählen das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Übermaßverbot gegenüber Freiheitsrechten (Gebot der Rücksichtnahme) sowie die Verbote, sich widersprüchlich zu verhalten oder Überraschungsentscheidungen zu treffen (vgl BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG SozR 3-1500 § 161 Nr. 5 S 11; Senatsbeschluss vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr. 2 S 4; BSG Beschlüsse vom 25.6.2002 - B 11 AL 21/02 B - Juris RdNr 18 und vom.

    Denn außerterminliche Äußerungen von Senatsmitgliedern sind jeweils nur Einzelmeinungen und deshalb für die (nachfolgende) Entscheidung des "Gerichts", dh des gesamten Spruchkörpers, unverbindlich (BSG SozR 3-1500 § 112 Nr. 2 S 4; BSG Beschluss vom.

  • BSG, 15.12.1995 - 11 BAr 175/95

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BSG, 07.05.2014 - B 5 R 422/13 B
    Denn ein Beteiligter muss sich darauf verweisen lassen, einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung des angesetzten Termins zu beauftragen, wenn der bisher beauftragte Rechtsanwalt hierzu nicht in der Lage ist (BVerfGE 14, 195, 196; BSG aaO; BSG SozR 1750 § 227 Nr. 2; BSG Beschluss vom 15.12.1995 - 11 BAr 175/95 - Juris RdNr 3).

    Die Rechtsprechung hat daher auch in den Fällen, in denen der Prozessbevollmächtigte unvermeidbar verhindert war, einen Verhandlungstermin wahrzunehmen, entscheidend darauf abgestellt, ob beim Eintritt des Verhinderungsgrundes genügend Zeit verblieb, einen anderen Rechtsanwalt zu finden (BSG Beschluss vom 15.12.1995 - 11 BAr 175/95 - Juris RdNr 3).

  • BSG, 20.01.1998 - B 13 RJ 207/97 B

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 07.05.2014 - B 5 R 422/13 B
    Darüber hinaus setzt die Gehörsrüge voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1 S 6).

    Wenn der im Verhandlungstermin durch Rechtsanwältin B. rechtskundig vertretene Kläger bemängelt, er habe weder zum Vergleichsvorschlag noch zur 19seitigen Probeberechnung aufgrund des Umfangs und der kurzen Zeit "bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung" Stellung nehmen können, hätte er zumindest aufzeigen müssen, in der mündlichen Verhandlung erfolglos Schriftsatznachlass (§ 202 SGG iVm § 139 Abs. 5 ZPO) oder Vertagung (§ 202 SGG iVm § 227 ZPO) beantragt und damit alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 22 S 35; BVerwG Beschlüsse vom 7.2.2005 - 4 BN 1/05 - NVwZ 2005, 584 und vom 21.12.1999 - 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29; Kummer, aaO, RdNr 691).

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