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   BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R   

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BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R (https://dejure.org/2020,9572)
BSG, Entscheidung vom 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R (https://dejure.org/2020,9572)
BSG, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 R (https://dejure.org/2020,9572)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 2 S 1 SGB 5, § 37 Abs 6 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 92 Abs 7 SGB 5, § 1 Abs 2 S 2 HKPRL
    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Erbringung medizinischer Behandlungspflege in Einrichtungen der Eingliederungshilfe - Hilfe beim Anziehen von Kompressionsstrümpfen der Klasse II

  • rewis.io

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Erbringung medizinischer Behandlungspflege in Einrichtungen der Eingliederungshilfe - Hilfe beim Anziehen von Kompressionsstrümpfen der Klasse II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung beim Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Erbringung medizinischer Behandlungspflege in Einrichtungen der Eingliederungshilfe - Hilfe beim Anziehen von Kompressionsstrümpfen der Klasse II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    B. ./. AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse

    Krankenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 908
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 11/14 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege in Einrichtung der

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R
    Soweit das BSG (BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13) unter Heranziehung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) das An- und Ausziehen von Thrombosestrümpfen den einfachsten Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege zugeordnet habe, müsse das BSG damit mindestens auch das Anziehen von Kompressionsstrümpfen der Klasse II gemeint haben.

    Das LSG könne sich für seine Ansicht, dass sowohl das Anziehen von Kompressionsstrümpfen als auch das von Thrombosestrümpfen der einfachsten Behandlungspflege zuzuordnen sei, nicht auf das Urteil des BSG vom 25.2.2015 (BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13) berufen.

    Denn für die Gleichsetzung der Anziehhilfe bei Thrombosestrümpfen mit der bei Kompressionsstrümpfen kann sich das LSG nicht auf das Senatsurteil vom 25.2.2015 (B 3 KR 11/14 R - BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13, RdNr 28 und 31) beziehen, da sich dieses gerade nicht auf ärztlich verordnete Kompressionsstrümpfe, sondern auf "Thrombosestrümpfe" bezieht.

    Ob ein solcher Anspruch besteht, muss die Krankenkasse im Einzelfall prüfen (stRspr; vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 15 RdNr 35 mwN; BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13, RdNr 16 ff; Urteile vom 25.2.2015 - B 3 KR 10/14 R - juris RdNr 15 ff und vom 22.4.2015 - B 3 KR 16/14 R - juris RdNr 20 ff, NZS 2015, 617; vgl auch Senatsbeschluss vom 16.3.2017 - B 3 KR 43/16 B - juris).

    Solche Einrichtungen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl §§ 75 SGB XII ff aF bis 31.12.2019 zum Vertragsrecht der Einrichtungen) grundsätzlich nur soweit zur Erbringung von medizinischer Behandlungspflege verpflichtet, wie diese aufgrund der sächlichen und personellen Ausstattung von der Einrichtung erbracht werden kann (vgl nur BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13, RdNr 22 ff, 30, 31) .

    d) Der Senat zählt zu den einfachsten Maßnahmen der Behandlungspflege, die auch von Laien ohne jede medizinische Vorkenntnisse erbracht werden können, beispielhaft regelmäßig "die Gabe von Tabletten nach ärztlicher Anweisung, das Messen des Blutdrucks oder des Blutzuckergehalts, das Anziehen von Thrombosestrümpfen, das An- und Ablegen einfach zu handhabender Stützverbände, das Einreiben mit Salben (soweit es sich nicht um schwierige Wundversorgung handelt), die Verabreichung von Bädern" (so BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13, RdNr 31) .

    a) Wenn das LSG den Anspruch der Klägerin bereits deshalb verneint, weil es davon ausgegangen ist, dass das BSG mit dem "Anziehen von Thrombosestrümpfen" (so BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13, RdNr 28, 31) das Anziehen von Kompressionsstrümpfen der Klasse II gemeint habe und deshalb beide Leistungen den einfachsten Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege zuzuordnen seien, trägt dieser Schluss nicht.

    Nach den Maßstäben des Senatsurteils (BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13, RdNr 28) verläuft die Grenze der von einer Einrichtung geschuldeten Leistungen dort, wo diese vom Personal der Einrichtung der Eingliederungshilfe erbracht werden können und müssen.

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R

    Anspruch auf Versorgung mit häuslicher Krankenpflege durch die Krankenkasse auch

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R
    Ob ein solcher Anspruch besteht, muss die Krankenkasse im Einzelfall prüfen (stRspr; vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 15 RdNr 35 mwN; BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13, RdNr 16 ff; Urteile vom 25.2.2015 - B 3 KR 10/14 R - juris RdNr 15 ff und vom 22.4.2015 - B 3 KR 16/14 R - juris RdNr 20 ff, NZS 2015, 617; vgl auch Senatsbeschluss vom 16.3.2017 - B 3 KR 43/16 B - juris).

    Nach den Maßstäben im Senatsurteil vom 25.2.2015 (aaO RdNr 28 und s auch § 1 Abs. 6 Satz 2, HKP-RL idF vom 17.12.2015, aaO) ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Einrichtung die konkrete behandlungspflegerische Maßnahme nach ihrem Aufgabenprofil, der Ausrichtung auf ein bestimmtes Bewohnerklientel und insbesondere aufgrund ihrer sächlichen und personellen Ausstattung selbst zu erbringen hat.

  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - sonstiger geeigneter Ort -

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R
    Ob ein solcher Anspruch besteht, muss die Krankenkasse im Einzelfall prüfen (stRspr; vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 15 RdNr 35 mwN; BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13, RdNr 16 ff; Urteile vom 25.2.2015 - B 3 KR 10/14 R - juris RdNr 15 ff und vom 22.4.2015 - B 3 KR 16/14 R - juris RdNr 20 ff, NZS 2015, 617; vgl auch Senatsbeschluss vom 16.3.2017 - B 3 KR 43/16 B - juris).

    Die notwendige Beiladung des Trägers der Einrichtung nach § 75 Abs. 2 Alt 1 SGG, ohne die die og erforderlichen Feststellungen nicht zu treffen sind, ist bislang verfahrensfehlerhaft unterblieben (zu einer solchen Konstellation vgl BSG Urteil vom 22.4.2015 - B 3 KR 16/14 R - juris) .

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich nach

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R
    Danach besteht ein Anspruch, wenn zwischen der rechtswidrigen Ablehnung der Sachleistung durch die Krankenkasse und dem Kostennachteil des Versicherten ein Ursachenzusammenhang besteht (stRspr; vgl zB BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 23; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 12) .

    Denn die Krankenkasse muss zunächst die rein faktische Möglichkeit haben, sich mit dem Leistungsbegehren zu befassen, es zu prüfen und ggf Behandlungsalternativen aufzuzeigen, bevor eine Selbstbeschaffung mit Kostenerstattungsanspruch in Betracht kommt (vgl zum Ganzen näher BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 10 RdNr 22; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12; BSGE 123, 144 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 34, RdNr 46 f) .

  • BSG, 16.03.2017 - B 3 KR 43/16 B

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege in einer Werkstatt für behinderte

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R
    Ob ein solcher Anspruch besteht, muss die Krankenkasse im Einzelfall prüfen (stRspr; vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 15 RdNr 35 mwN; BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13, RdNr 16 ff; Urteile vom 25.2.2015 - B 3 KR 10/14 R - juris RdNr 15 ff und vom 22.4.2015 - B 3 KR 16/14 R - juris RdNr 20 ff, NZS 2015, 617; vgl auch Senatsbeschluss vom 16.3.2017 - B 3 KR 43/16 B - juris).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R
    Da der Kostenübernahmeanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt 2 SGB V nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch reicht, setzt er voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkasse allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen hat (stRspr; vgl BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, RdNr 11; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 9, RdNr 13; BSGE 111, 137 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 25, RdNr 15).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R
    Danach besteht ein Anspruch, wenn zwischen der rechtswidrigen Ablehnung der Sachleistung durch die Krankenkasse und dem Kostennachteil des Versicherten ein Ursachenzusammenhang besteht (stRspr; vgl zB BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 23; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 12) .
  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 44/12 R

    Krankenversicherung - Systemversagen bei objektiv willkürlicher Nichtempfehlung

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R
    Der zutreffend auf Kostenübernahme gestellte Antrag umfasst als bloße Kostentragung sowohl die Form der Kostenfreistellung als auch der Kostenerstattung (stRspr; vgl BSGE 113, 241 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 29, RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 7 RdNr 17) .
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R
    Da der Kostenübernahmeanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt 2 SGB V nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch reicht, setzt er voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkasse allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen hat (stRspr; vgl BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, RdNr 11; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 9, RdNr 13; BSGE 111, 137 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 25, RdNr 15).
  • BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 3/12 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für eine brustvergrößernde

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R
    An einem solchen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn der Versicherte sich unabhängig davon, wie die Entscheidung der Krankenkasse ausfällt, von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung durch einen bestimmten Leistungserbringer festgelegt hatte und fest entschlossen war, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnen sollte (stRspr; vgl nur BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 23, RdNr 35; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 20 RdNr 29) .
  • BSG, 26.03.1980 - 3 RK 47/79

    Beschaffung einer Krankenpflegeperson - Kreis der Krankenpflegefachkräfte -

  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 24/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - selbstbeschaffte Leistung im Rahmen der

  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 2/08 R

    Krankenversicherung - sachleistungsersetzende Kostenerstattung nach

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - Schädelasymmetrie im

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2020 - L 16 KR 391/20
    Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind nur soweit zur Erbringung von medizinischer Behandlungspflege verpflichtet, wie diese aufgrund der sächlichen und personellen Ausstattung von der Einrichtung erbracht werden kann (BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R Rn 22, 30, 31; Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 Rn 20).

    Im Rahmen der von der Einrichtung geschuldeten Hilfe hat diese aber nur einfachste Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege zu erbringen, für die es keiner medizinischen Sachkunde oder medizinischer Fertigkeiten bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 Rn 20).

    Für die Gabe von Tabletten hat das BSG dies bereits mehrfach entschieden (BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R Rn 31; bestätigt in BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 R Rn 21).

    Soweit sich der Antragsteller auf Kritik der Literatur zur Unterscheidung des BSG von einfachsten und qualifizierten Leistungen bezieht (vgl Weber NZS 2019, 52, 53), ist darauf hinzuweisen, dass das BSG auch in seiner jüngsten Entscheidung vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 R weiter an dieser Differenzierung festgehalten hat (Rn 20).

    Die Mitarbeiter sollen nicht den pflegebereiten Haushaltsangehörigen iS des § 37 Abs. 3 SGB V gleichgestellt werden (explizit BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 R Rn 20); der Bezug auf im Haushalt lebende Personen dient vielmehr der Abgrenzung und bedeutet, dass es sich um Maßnahmen handelt, die eben keiner medizinischen Fachkunde oder medizinischer Fertigkeiten bedürfen, die von Laien ohne medizinischen Vorkenntnisse -wie eben erwachsenen Haushaltsangehörigen- erbracht werden können.

    Dies gilt auch für Mitarbeiter von Einrichtungen der Eingliederungshilfe (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 R Rn 20) und auch für Mitarbeiter des N. eV (vgl. 4. Senat des LSG, aaO).

    Dies muss insbesondere für die hier streitigen einfachsten Maßnahmen der Pflege gelten, die gerade auch von Laien ohne jede medizinische Vorkenntnisse erbracht werden können (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 R Rn 21).

    Das SG hat im Hauptsacheverfahren bereits den Träger der Einrichtung beigeladen (§ 75 Abs. 2 SGG) und damit den Anforderungen des BSG im Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 R Rn 27 Rechnung getragen.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.05.2022 - L 6 KR 9/18

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Freistellung des Versicherten von

    Im Übrigen sei für eine Leistungspflicht - außerhalb einer Genehmigungsfiktion - nach der neusten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (7. Mai 2020, B 3 KR 4/19 R) nichts ersichtlich.

    Beide setzen einen Sachleistungsanspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 bis 3 SGB V voraus (BSG, 7.5.2020, B 3 KR 4/19 R, juris).

    Ist eine der vorgenannten Alternativen erfüllt, wandelt sich der die häusliche Krankenpflege betreffende Sachleistungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch um (vgl. BSG, 7.5.2020, B 3 KR 4/19 R, juris).

    Er setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkasse allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen hat (BSG, 7.5.2020, B 3 KR 4/19 R, juris).

    Ob ein solcher Anspruch besteht, muss die Krankenkasse im Einzelfall prüfen (BSG, 7.5.2020, B 3 KR 4/19 R, juris).

    Auch Einrichtungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können grundsätzlich geeignete Orte für die Erbringung von häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V durch die gesetzliche Krankenversicherung sein, wenn der Versicherte im Einzelfall keinen Anspruch auf die Erbringung der Maßnahme durch die Einrichtung hat (BSG, a.a.O.) Solche Einrichtungen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. §§ 75 SGB XII ff a.F. bis 31.12.2019 zum Vertragsrecht der Einrichtungen) grundsätzlich nur soweit zur Erbringung von medizinischer Behandlungspflege verpflichtet, wie diese aufgrund der sächlichen und personellen Ausstattung von der Einrichtung erbracht werden kann (vgl. BSG, 7.5.2020, B 3 KR 4/19 R, juris).

    Zur Abgrenzung ist insoweit auch § 37 Abs. 3 SGB V heranzuziehen, demnach der Anspruch auf häusliche Krankenpflege ausgeschlossen ist, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann (vgl. BSG, 7.5.2020, B 3 KR 4/19 R, juris).

    Nach den Maßstäben des BSG (BSG, 7.5.2020, B 3 KR 4/19 R, juris; auch § 1 Abs. 6 Satz 2 HKP-RL) ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Einrichtung die konkrete behandlungspflegerische Maßnahme nach ihrem Aufgabenprofil, der Ausrichtung auf ein bestimmtes Bewohnerklientel und insbesondere aufgrund ihrer sächlichen und personellen Ausstattung selbst zu erbringen hat.

    Ist die Einrichtung hingegen nach ihrem Aufgabenprofil auf eine besondere Zielgruppe ausgerichtet, bei der ständig bestimmte behandlungspflegerische Maßnahmen erforderlich werden, und ist die Einrichtung deshalb entsprechend sächlich und personell auszustatten, hat sie diese behandlungspflegerischen Maßnahmen auch zu erbringen, weil ohne sie die Aufgabe im Hinblick auf die Zielgruppe der Einrichtung nicht erreicht werden kann (vgl. BSG, 7.5.2020, B 3 KR 4/19 R, juris).

    Das BSG zählt zu den einfachsten Maßnahmen der Behandlungspflege, die auch von Laien ohne medizinische Vorkenntnisse erbracht werden können, beispielhaft regelmäßig "die Gabe von Tabletten nach ärztlicher Anweisung" (BSG, 7.5.2020, B 3 KR 4/19 R, juris).

  • BSG, 26.03.2021 - B 3 KR 14/19 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf häusliche Krankenpflege - ambulant betreute

    Einschränkungen in Bezug auf den Aufenthaltsort ergeben sich aus der Geeignetheit der räumlichen Verhältnisse und für die Zeit des Aufenthalts in Einrichtungen nur dann, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtung besteht (BSG vom 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R - SozR 4-2500 § 37 Nr. 15 RdNr 25; zuletzt BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 4/19 R - juris RdNr 19) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2023 - L 16 KR 386/21
    Das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der Klasse II verlange dagegen spezielle Kenntnisse und Erfahrungen, um Schmerzen und Druckschädigungen zu vermeiden, eine gleichmäßige Druckverteilung zu erzeugen und die Abheilung von Krankheitsbildern zu verbessern ( unter Verweis auf BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 R ).

    Nach der Rechtsprechung des BSG sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen nur soweit zur Erbringung von medizinischer Behandlungspflege verpflichtet, wie diese aufgrund der sächlichen und personellen Ausstattung von der Einrichtung erbracht werden kann ( BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R Rn 22, 30, 31; Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 Rn 20 ).

    Die Mitarbeiter sollen nicht den pflegebereiten Haushaltsangehörigen iS des § 37 Abs. 3 SGB V gleichgestellt werden (explizit BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 R Rn 20); der Bezug auf im Haushalt lebende Personen dient vielmehr der Abgrenzung und bedeutet, dass es sich um Maßnahmen handelt, die eben keiner  medizinischen Fachkunde oder medizinischer Fertigkeiten bedürfen, die von Laien ohne medizinischen Vorkenntnisse - wie  eben erwachsenen Haushaltsangehörigen - erbracht werden können.

    Dies gilt auch für Mitarbeiter von Einrichtungen der Eingliederungshilfe (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 R Rn 20) und ebenso für Mitarbeiter des Beigeladenen zu 1 .

    Ist die Einrichtung hingegen nach ihrem Aufgabenprofil auf eine besondere Zielgruppe ausgerichtet, bei der ständig bestimmte behandlungspflegerische Maßnahmen erforderlich werden, und ist die Einrichtung deshalb entsprechend sächlich und personell auszustatten, hat sie diese behandlungspflegerischen Maßnahmen auch zu erbringen, weil ohne sie die Eingliederungsaufgabe im Hinblick auf die Zielgruppe der Einrichtung nicht erreicht werden kann ( BSG aaO, Rn 28; Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 R ).

    Die Hilfe beim An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der Klasse II ist keine verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme, die ohnehin sowohl dem Aufgabenbereich der Krankenversicherung als auch der Pflegeversicherung gleichermaßen zugeordnet ist und daher - soweit kein Fachpersonal erforderlich ist - auch bereits von der Pauschale nach § 43a SGB XI mitumfasst ist ( siehe hierzu BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 juris Rn 23 ).

  • BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 17/20 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - einfachste Maßnahmen der

    Geeignet in diesem Sinne ist jeder Ort, an dem die Krankenpflege in medizinisch-pflegerischer Hinsicht ausreichend sicherzustellen und ihre Inanspruchnahme nicht wegen einer abweichenden Leistungszuständigkeit grundsätzlich ausgeschlossen ist, etwa im Krankenhaus oder in stationären Pflegeeinrichtungen (vgl BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 4/19 R - juris RdNr 19 mwN) .
  • BSG, 10.03.2022 - B 1 KR 6/21 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - Genehmigungsfiktion -

    Allein dieser Umstand und auch die Möglichkeit einer jederzeitigen sanktionslosen Kündigung des Behandlungsvertrages gemäß § 627 BGB (vgl BSG vom 2.12.1992 - 14a/6 RKa 43/91 - SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 RdNr 23; BGH vom 13.9.2018 - III ZR 294/16 - BGHZ 219, 298, 305 RdNr 19; BGH vom 8.10.2020 - III ZR 80/20 - juris RdNr 34; vgl aber auch BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, RdNr 44; BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 4/19 R - juris RdNr 16, wonach im Falle von Hilfsmittelverträgen eine endgültige rechtliche Verpflichtung eine Vorfestlegung bedeutet) schließen eine (subjektive) Vorfestlegung des Klägers auf die Inanspruchnahme der Leistung allerdings noch nicht aus (vgl auch BSG vom 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R - BSGE 131, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 55, RdNr 19) .
  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 1 KR 228/18
    b) Darüber hinaus fehlt es auch an den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen eines Kostenerstattungs-/Kostenfreistellungsanspruchs und zwar sowohl im Hinblick auf die Anspruchsnorm des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V als auch auf die des § 37 Abs. 4 SGB V, wobei diese Vorschriften, da sie unterschiedliche Konstellationen betreffen, nebeneinander zur Anwendung kommen können (BSG, Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R - juris Rn. 14; Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R - juris Rn. 12).

    aa) Zunächst gilt, dass sowohl der Kostenfreistellungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V als auch derjenige nach § 37 Abs. 4 SGB V einen Sachleistungsanspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V voraussetzen (BSG, Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R - juris Rn. 14; Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R - juris Rn. 12).

    Auch im Bereich der häuslichen Krankenpflege gilt: War der Versicherte von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung durch einen bestimmten Leistungserbringer festgelegt und fest entschlossen, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, wenn die Krankenkasse die Leistung ablehnen sollte, scheidet ein Anspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V - und auch nach § 13 Abs. 3a SGB V - aus (BSG, Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R - juris Rn. 18; Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R - juris Rn. 16).

    Dies wirkt sich anspruchshindernd auf den Anspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V aus, denn die Krankenkasse muss zunächst die rein faktische Möglichkeit haben, sich mit dem Leistungsbegehren zu befassen, es zu prüfen und ggf. Behandlungsalternativen aufzuzeigen, bevor eine Selbstbeschaffung mit Kostenerstattungsanspruch in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R - juris, Rn. 18; Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R - juris Rn. 16).

  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 1 KR 340/19
    a) Ansprüche auf Kostenfreistellung können sich auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V und des § 37 Abs. 4 SGB V ergeben, wobei diese Vorschriften, da sie unterschiedliche Konstellationen betreffen, nebeneinander zur Anwendung kommen (BSG, Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R - juris Rn. 14; Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R - juris Rn. 12).

    Auch im Bereich der häuslichen Krankenpflege gilt: War der Versicherte von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung durch einen bestimmten Leistungserbringer festgelegt und fest entschlossen, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, wenn die Krankenkasse die Leistung ablehnen sollte, scheidet ein Anspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V - und auch nach § 13 Abs. 3a SGB V - aus (BSG, Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R - juris Rn. 18; Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R - juris Rn. 16).

    Dies wirkt sich anspruchshindernd auf den Anspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V aus, denn die Krankenkasse muss zunächst die rein faktische Möglichkeit haben, sich mit dem Leistungsbegehren zu befassen, es zu prüfen und ggf. Behandlungsalternativen aufzuzeigen, bevor eine Selbstbeschaffung mit Kostenerstattungsanspruch in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R - juris, Rn. 18; Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R - juris Rn. 16).

    b) Weiter ist zu beachten, dass sowohl der Kostenfreistellungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V als auch derjenige nach § 37 Abs. 4 SGB V einen Sachleistungsanspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V voraussetzt (BSG, Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R - juris Rn. 14; Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R - juris Rn. 12).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2020 - L 4 KR 396/20
    Nach den Maßstäben der BSG-Rechtsprechung (Verweis auf BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 R) verlaufe die Grenze der von einer Einrichtung geschuldeten Leistungen dort, wo diese vom Personal der Einrichtung erbracht werden könnten und müssten.

    Nur bei weitergehenden medizinischen Behandlungspflegeleistungen sei zu prüfen, ob die Einrichtung diese aufgrund ihrer Verträge, ihrer Leistungsbeschreibung, ihrem Aufgabenprofil unter Berücksichtigung ihrer Bewohnerzielgruppe und ihrer sächlichen und personellen Ausstattung erbringen müsse (Verweis auf BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 16/14 R; Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 R).

    Die vorliegend streitige Gabe von Tabletten gehört nach summarischer Prüfung auch nach Ansicht des erkennenden Senats zu den einfachsten Maßnahmen der Behandlungspflege im Sinne der BSG-Rechtsprechung, die von der Einrichtung als Hilfe zur Führung eines gesunden Lebens zu erbringen sind (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. September 2020 - L 4 KR 127/18 m.w.N.; BSG vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R, juris; BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 R).

    Auf nähere Feststellungen zur Einrichtung, zu ihrem Aufgabenprofil, zur Ausrichtung der Einrichtung auf ein bestimmtes Bewohnerklientel und die sich daraus ergebende personelle wie sächliche Ausstattung kommt es vorliegend nicht an (vgl. dazu BSG vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 4/19 R, juris Rn. 27 m.w.N.).

  • BSG, 06.05.2021 - B 3 KR 68/20 B

    Vergütung für häusliche Krankenpflege; Grundsatzrüge im

    Wenn die Klägerin abstrakt infrage stellt, ob das Verabreichen von Medikamenten im Heim der Behindertenhilfe als Leistung des § 37 Abs. 2 SGB V unter Verweis auf § 37 Abs. 3 SGB V eine einfache Maßnahme der medizinischen Behandlungspflege darstellt, lässt sich die aufgeworfene Frage mithilfe der von der Klägerin selbst zitierten Rechtsprechung des BSG beantworten (vgl BSG Urteile vom 25.2.2015 - B 3 KR 11/14 R - BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13 und - B 3 KR 10/14 R - juris und vom 7.5.2020 - B 3 KR 4/19 R - juris).

    Darüber hinaus liegt auch keine Divergenz darin, dass das LSG nach Ansicht der Klägerin entgegen den Vorgaben des BSG (Urteil vom 7.5.2020 - B 3 KR 4/19 R - juris RdNr 20) keine Feststellungen zur Trägerschaft und Art der Einrichtung getroffen und versäumt habe, den Träger der Sozialhilfe gemäß § 75 Abs. 2 Alt 2 SGG notwendig beizuladen.

    Als Verfahrensmängel rügt sie, dass das LSG abweichend von der Entscheidung des BSG vom 7.5.2020 (B 3 KR 4/19 R - juris) den Amtsermittlungsgrundsatz, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und Verfahrensrecht verletzt habe.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - L 14 KR 95/19

    Häusliche Krankenpflege - An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen Klasse II -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2020 - L 1 KR 146/18

    Behandlungspflege; Eingliederungshilfe

  • BSG, 04.01.2022 - B 1 KR 91/21 B

    Übernahme der Kosten einer Behandlung einer Sabel Vision Restoration;

  • LSG Bayern, 07.09.2021 - L 20 KR 286/19

    Kostenerstattungsanspruch: Beweismaßstab für den Zusammenhang zwischen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2022 - L 26 KR 67/20

    Ausschluss eines Kostenerstattungsanspruchs für eine selbstbeschaffte Leistung

  • LSG Bayern, 07.09.2021 - L 20 KR 256/18

    Krankenversicherung: Voraussetzungen für eine Absenkung des Beweismaßstabes bei

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 - L 9 KR 357/20

    Krankenversicherung - Eintritt der Genehmigungsfiktion - genauer Zeitpunkt der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2020 - L 6 KR 4/17

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - kein eigener Vergütungsanspruch

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2022 - L 30 P 52/16

    Pflegesachleistungen - Nachholbarkeit - Kostenerstattungsanspruch -

  • SG Frankfurt/Oder, 12.08.2020 - S 27 KR 308/16
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - L 4 KR 30/18

    Optische Kohärenztomografie bei posteriorer Uveitis - Kostenerstattungsanspruch -

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