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   BSG, 07.09.2010 - B 5 KN 4/08 R   

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BSG, 07.09.2010 - B 5 KN 4/08 R (https://dejure.org/2010,9636)
BSG, Entscheidung vom 07.09.2010 - B 5 KN 4/08 R (https://dejure.org/2010,9636)
BSG, Entscheidung vom 07. September 2010 - B 5 KN 4/08 R (https://dejure.org/2010,9636)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 125 Abs 3 S 1 SGB 3 vom 20.12.2000, § 125 Abs 3 S 1 SGB 3 vom 19.12.1998, § 142 Abs 1 Nr 3 SGB 3, § 142 Abs 2 Nr 2 SGB 3, § 435 Abs 4 SGB 3
    Erstattungsanspruch der Sozialleistungsträger - mehrere Rentenansprüche - Rentennachzahlung - Arbeitslosengeld - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 125 Abs 3 S 1 SGB 3 vom 20.12.2000, § 125 Abs 3 S 1 SGB 3 vom 19.12.1998, § 142 Abs 1 Nr 3 SGB 3, § 142 Abs 2 Nr 2 SGB 3, § 435 Abs 4 SGB 3
    Erstattungsanspruch der Sozialleistungsträger - mehrere Rentenansprüche - Rentennachzahlung - Arbeitslosengeld - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe des Erstattungsanspruchs der Bundesagentur für Arbeit gegen den Rentenversicherungsträger nach der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle einer bisherigen Rente für Bergleute

  • rewis.io

    Erstattungsanspruch der Sozialleistungsträger - mehrere Rentenansprüche - Rentennachzahlung - Arbeitslosengeld - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Erstattungsanspruch der Sozialleistungsträger - mehrere Rentenansprüche - Rentennachzahlung - Arbeitslosengeld - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 89 Abs. 1 S. 1; SGB X § 107
    Höhe des Erstattungsanspruchs der Bundesagentur für Arbeit gegen den Rentenversicherungsträger nach der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle einer bisherigen Rente für Bergleute

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 519 (Ls.)
  • DB 2011, 15
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 9/01 R

    Rentenbeginn bei befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 KN 4/08 R
    Dies bedeutet, dass bei konkurrierenden Rentenansprüchen iS des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI beide Rentenansprüche dem Grunde nach bestehen bleiben, der Zahlungsanspruch der niedrigeren Rente während der Dauer des Bezugs der höheren Rente aber nicht entsteht (BSG SozR 3-2600 § 101 Nr. 2 S 5 f) bzw bei rückwirkender Bewilligung einer höheren Rente nachträglich entfällt.

    Im Hinblick auf ihre unterschiedliche Schutz- und Sicherungsfunktionen entstehen beide Ansprüche jeweils unabhängig voneinander bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und Vorliegens der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (vgl BSG SozR 3-2600 § 101 Nr. 2 S 5).

    Dem ist aus den oben dargelegten Gründen indes nicht zu folgen (s auch BSG SozR 3-2600 § 101 Nr. 2).

    Rechtsgrundlage der Aufhebung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht § 45 Abs. 1 SGB X, sondern § 48 Abs. 1 SGB X (vgl auch BSG SozR 3-2600 § 101 Nr. 2 S 5) .

  • BSG, 21.06.1983 - 4 RJ 29/82

    Rentennachzahlung - Bindungswirkung des Rentenbescheides - Abrechnung der

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 KN 4/08 R
    Da diese schon nach dem Wortlaut der genannten Überschrift eine Mehrheit von Leistungsträgern (§ 12 Satz 1 SGB I) voraussetzen (vgl auch BT-Drucks 9/95 S 24 li Spalte: "... ein anderer Leistungsträger ...") , die sich jeweils als Anspruchsteller und Anspruchsgegner gegenüberstehen, kommt eine unmittelbare Anwendung auf das Innenverhältnis der Beklagten als Adressatin mehrerer parallel bestehender Rentenansprüche dem Grunde nach von vornherein nicht in Betracht (so bereits BSG, Urteil vom 21.6.1983 - 4 RJ 29/82 - Juris; offen gelassen von BVerwG DVBl 1994, 426 ff = Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22) .

    Die Bindungswirkung des Rentenbescheids nach § 77 SGG, die auch dem Erstattungsanspruch entgegengehalten werden kann (vgl BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr. 7), erstreckt sich nicht auf die darin enthaltene Mitteilung über eine Rentennachzahlung, wenn der Nachzahlungsbetrag wegen bislang nicht geklärter Erstattungsansprüche noch nicht endgültig festgesetzt ist (BSG, Urteil vom 21.6.1983 - 4 RJ 29/82 - Juris mwN).

  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 45/84
    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 KN 4/08 R
    Der Höhe nach steht der Klägerin ein Erstattungsanspruch auf das gesamte gezahlte Arbeitslosengeld im streitigen Zeitraum bis zur Höhe des Zahlbetrags der EU-Rente zu (vgl zu diesen zwei Obergrenzen: BSGE 58, 128, 133 = SozR 1300 § 103 Nr. 4 S 20 mwN; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2 RdNr 45) .

    Da nach den von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des LSG im streitigen Zeitraum bei monatsweiser Gegenüberstellung der Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stets höher als der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes gewesen ist (vgl zur Ermittlung des Erstattungsbetrages auf diesem Weg BSGE 58, 128, 133 = SozR 1300 § 103 Nr. 4) , ist der Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe der vollen monatlichen Zahlbeträge des Arbeitslosengeldes entstanden.

  • BGH, 25.09.2002 - VIII ZR 253/99

    Klagebefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 KN 4/08 R
    Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Anwendung des Gesetzes kann jedoch durch Sinn und Zweck der Vorschrift gerechtfertigt sein (BGH NJW 2003, 290, 291 mwN) .

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in den Fällen, in denen nach Inkrafttreten des § 125 Abs. 3 Satz 1 SGB III nF vom Rentenversicherungsträger noch rückwirkend Renten wegen Erwerbsunfähigkeit zu bewilligen waren (vgl § 300 Abs. 2 SGB VI) , der Erstattungsanspruch der Bundesagentur trotz des geänderten Wortlauts weiterhin besteht, soweit zeitgleich Arbeitslosengeld an den Versicherten gezahlt worden ist, und die dem entgegenstehende Begrifflichkeit auf einer Unachtsamkeit bei der Formulierung des Gesetzes beruht (vgl noch einmal BGH NJW 2003, 290, 291) .

  • BSG, 18.12.1963 - 3 RK 40/63

    Übergang des Anspruchs auf Altersruhegeld auf die Kasse

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 KN 4/08 R
    Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 18.12.1963 (3 RK 40/63 - BSGE 20, 140 = SozR Nr. 9 zu § 183 RVO) und vom 17.4.1970 (3 RK 75/69 - SozR Nr. 50 zu § 183 RVO).

    Abgesehen davon war in dem der Entscheidung vom 18.12.1963 (aaO) zu Grunde liegenden Sachverhalt die Rente wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend in ein Altersruhegeld umgewandelt worden.

  • BSG, 17.04.1970 - 3 RK 75/69

    Berufsunfähigkeitsrente - Richtigstellung als Erwerbsunfähigkeitsrente -

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 KN 4/08 R
    Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 18.12.1963 (3 RK 40/63 - BSGE 20, 140 = SozR Nr. 9 zu § 183 RVO) und vom 17.4.1970 (3 RK 75/69 - SozR Nr. 50 zu § 183 RVO).

    Soweit der 3. Senat des BSG in der Entscheidung vom 17.4.1970 (aaO) ausgeführt hat, dass bei späterer rückwirkender Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente die bereits gezahlte Berufsunfähigkeitsrente dem Versicherten verbleibe, weil mit der Zahlung "die Rentenschuld" erloschen sei, geht er davon aus, dass nur ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht.

  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 KN 4/08 R
    Die Bindungswirkung des Rentenbescheids nach § 77 SGG, die auch dem Erstattungsanspruch entgegengehalten werden kann (vgl BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr. 7), erstreckt sich nicht auf die darin enthaltene Mitteilung über eine Rentennachzahlung, wenn der Nachzahlungsbetrag wegen bislang nicht geklärter Erstattungsansprüche noch nicht endgültig festgesetzt ist (BSG, Urteil vom 21.6.1983 - 4 RJ 29/82 - Juris mwN).
  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 15/90

    Schwerbeschädigter - Rentner - Krankenversicherung - Kriegsopferversorgung -

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 KN 4/08 R
    Zwar kann wegen der inhaltlichen Abhängigkeit und untrennbaren Verknüpfung der Erstattungsansprüche mit dem Sozialleistungsanspruch des Leistungsberechtigten der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger diejenigen Einwendungen gegenüber dem Erstattungsanspruch erheben, die ihm gegenüber dem Leistungsberechtigten zustehen (ua BSGE 70, 99 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15 mwN).
  • BFH, 26.01.2006 - III R 51/05

    Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 KN 4/08 R
    Eine analoge Anwendung des § 107 Abs. 1 SGB X auf einen Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers gegen sich selbst (bejahend BVerwG aaO im Fall der Zuständigkeit desselben Leistungsträgers für das Erbringen von Sozialhilfeleistungen einerseits und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz andererseits) kommt jedenfalls bei dem hier vorliegenden Sachverhalt mangels Bestehens einer gesetzlichen Regelungslücke (vgl zu dieser Voraussetzung einer Analogie exemplarisch BFH NJW 2006, 1837) nicht in Betracht.
  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 17/05 R

    Höhe des Erstattungsanspruchs der Versorgungsverwaltung gegenüber der

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 KN 4/08 R
    Der Höhe nach steht der Klägerin ein Erstattungsanspruch auf das gesamte gezahlte Arbeitslosengeld im streitigen Zeitraum bis zur Höhe des Zahlbetrags der EU-Rente zu (vgl zu diesen zwei Obergrenzen: BSGE 58, 128, 133 = SozR 1300 § 103 Nr. 4 S 20 mwN; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2 RdNr 45) .
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche -

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente

    Eine solche Erfüllungsfiktion enthalte auch § 89 SGB VI nicht, wie das BSG (Urteil des erkennenden Senats vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 2) in ähnlichem Zusammenhang bereits entschieden habe.

    Hieraus folge zwingend auch eine Begrenzung des korrespondierenden Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs. 1 S 1 SGB X. Das Urteil des erkennenden Senats vom 7.9.2010 (B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 2) sei auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar, weil es ausschließlich einen Erstattungsstreit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Rentenversicherungsträger betreffe und keine Ausführungen zu einer Rückforderung auf Grundlage von § 48 Abs. 1 S 2 SGB X enthalte.

    Da sich beide Aussagen widersprechen, kann ein verständiger und die Zusammenhänge berücksichtigender ("objektiver") Empfänger die zweite Aussage (kein Zahlungsanspruch) im Zusammenhang mit der Präposition "anstelle" nur als Beseitigung der ersten Aussage (Zahlungsanspruch: 288, 95 Euro) durch einen entsprechenden Gegenakt (actus contrarius) verstehen (vgl dazu bereits Senatsurteil vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 2 RdNr 33; zum sog objektivierten Empfängerhorizont vgl Senatsurteil vom 8.2.2012 - B 5 R 38/11 R - SozR 4-5075 § 3 Nr. 1 RdNr 15; BSG Urteile vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21, RdNr 18 mwN, vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 24 und vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr. 2 RdNr 18) .

    bis 31.12.2011 iHv 1587, 30 Euro gemäß § 125 Abs. 3 S 1 SGB III in seiner bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung iVm § 103 SGB X entsprechend (s dazu ausführlich Senatsurteil vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 2) , sodass 1756, 72 Euro verblieben.

    Die Entscheidung des Senats vom 7.9.2010 (B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 2) , der unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse (im Gesundheitszustand des dortigen Versicherten) zugrunde lag, ist insofern nicht einschlägig.

  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 33/15 R

    Bewilligung einer nachrangigen Rente - anfängliche Rechtswidrigkeit - Anordnung

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des 5. Senats vom 7.9.2010 (B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 2) .

    Die Vorschrift lässt den Anspruch auf Rente dem Grunde nach unberührt (BSG Urteil vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 2 RdNr 27; Jentsch in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 89 RdNr 7) , sodass bei konkurrierenden Rentenansprüchen iS des § 89 Abs. 1 S 1 SGB VI beide Rentenansprüche dem Grunde nach nebeneinander bestehen bleiben (BSG Urteil vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 2 RdNr 27; Fichte in Hauck/Noftz, SGB, September 2011, K § 89 SGB VI RdNr 11) .

  • LSG Bayern, 21.05.2015 - L 14 R 97/14

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und zeitgleicher Bezug von Kranken- bzw

    Man verweise auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.09.2010, B 5 KN 4/08 R.

    Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München trug der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, dass die im Urteil des BSG vom 07.09.2010, B 5 KN 4/08 R, aufgestellten Grundsätze vorliegend nicht anwendbar seien.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Grundsätze des Urteils des Bundessozialgerichts vom 07.09.2010, B 5 KN 4/08 R, auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Das Sozialgericht habe verkannt, dass das Urteil des BSG vom 07.09.2010, B 5 KN 4/08 R, einen anderen Sachverhalt betreffe und daher nicht auf den vorliegenden Fall herangezogen werden könne.

    Bei rückwirkender Bewilligung einer höheren Rente entfällt dann nachträglich der Zahlungsanspruch der niedrigeren Rente (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2010, B 5 KN 4/08 R, Rn. 27, zitiert nach juris).

    Wie sich aus der Entscheidung des BSG vom 07.09.2010, B 5 KN 4/08 R, ergibt, kann der Vorschrift des § 89 SGB VI eine solche Erfüllungsfiktion auch unter Berücksichtigung allgemeiner Erwägungen nicht entnommen werden.

    Als selbständige, unabhängig voneinander bestehende Ansprüche begründen die hier in Rede stehenden Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung jeweils selbständige Leistungsverhältnisse mit der Folge, dass bei einer Leistungsstörung - z.B. aufgrund eines späteren Wegfalls des Rechtsgrunds der Leistung - dasjenige Leistungsverhältnis rückabzuwickeln ist, in dem die Störung entstanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2010, B 5 KN 4/08 R, Rn. 31, zitiert nach juris).

  • LSG Sachsen, 29.08.2017 - L 5 R 286/15

    Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Aufhebung des

    Im Übrigen beruhe ihre Vorgehensweise auf dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. September 2010 im Verfahren B 5 KN 4/08 R.

    Auf das Urteil des BSG vom 7. September 2010 im Verfahren B 5 KN 4/08 R sei hinzuweisen.

    Dies bedeutet, dass bei konkurrierenden Rentenansprüchen im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI beide Rentenansprüche dem Grunde nach bestehen bleiben, der Zahlungsanspruch der niedrigeren Rente während der Dauer des Bezugs der höheren Rente aber nicht entsteht bzw. bei rückwirkender Bewilligung einer höheren Rente nachträglich entfällt (BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

    Ein "Erzielen von Einkommen" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegt jedoch auch dann vor, wenn die zusätzliche, weitere Sozialleistung, wie hier die Rente wegen voller Erwerbsminderung, an einen anderen Leistungsträger zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs oder verrechnungsweise weitergeleitet bzw. direkt überwiesen worden ist (BSG, Urteil vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 46/90 - JURIS-Dokument, RdNr. 23 ff.; BSG, Urteil vom 13. August 1986 - 7 RAr 33/85 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; inzident so auch: BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 33).

    Die von der Beklagten geltend gemachten Überzahlung in Höhe von 784, 81 Euro resultiert im Ergebnis daraus, dass das gezahlte Kranken- und Arbeitslosengeld als gezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung fingiert werden (§ 107 Abs. 1 SGB X) und der Erstattungsanspruch der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit nach § 103 SGB X nicht auf den Differenzbetrag zwischen der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begrenzt sind (BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26 ff.).

    Zwar begründen die hier in Rede stehenden Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung als selbständige, unabhängig voneinander bestehende Ansprüche, jeweils selbständige Leistungsverhältnisse mit der Folge, dass bei Eintritt einer Leistungsstörung - zum Beispiel auf Grund des späteren Wegfalls des Rechts- oder Zahlungsgrundes der Leistung - dasjenige Leistungsverhältnis rückabzuwickeln ist, in dem die Störung entstanden ist, währenddessen das andere Leistungsverhältnis Kraft seiner Selbstständigkeit von dieser Störung unberührt bleibt (BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Mai 2015 - L 14 R 97/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 35 [auf die Revision vom BSG im Verfahren B 5 R 26/15 R aufgehoben]).

    Soweit die Beklagte wiederholt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 7. September 2010 (B 5 KN 4/08 R) ausführte, der Betrag, der sich über der ermittelten, effektiv als Zahlbetrag zur Verfügung stehenden Nachzahlung ergebe, sei von der Klägerin zu erstatten, weil der Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit, durch den Träger der Rentenversicherung, nicht auf den Differenzbetrag der Rentenleistung begrenzt ist (vgl. dazu umfassend: BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26 ff.), verkennt sie, dass ein vollständiges rückwirkendes Aufhebungsrecht und eine damit verbundene Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin nur besteht, wenn auch die Voraussetzungen eines solchen rückwirkenden Aufhebungsrechts im jeweiligen konkreten Einzelfall gegeben sind.

    Insoweit hat das BSG ausdrücklich klargestellt, dass der Entscheidung vom 7. September 2010 (B 5 KN 4/08 R) "auch nicht etwa ein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen [ist], dass in Fällen des § 89 SGB VI stets § 48 SGB X zur Anwendung kommen müsse" (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 7. April 2016 - B 5 R 26/15 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), wie man dem dortigen, insoweit allerdings nicht am konkreten Fall geprüften, Hinweis auf das Aufhebungsrecht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 33) vermeintlich entnehmen könnte und wovon die Beklagte ohne Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts auszugehen scheint.

  • SG Karlsruhe, 11.12.2018 - S 4 AL 1712/18

    Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Prämienzahlung bei Bestehen einer

    Der Grundsatz, dass in einem formellen Gesetz geregelte Ansprüche nicht durch eine Dienstanweisung einer Behörde reduziert werden können (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2010 - B 5 KN 4/08 R -, juris-Rn. 45), gilt auch dann, wenn die konkrete Reichweite einer Regelung in einem formellen Gesetz sich erst aus den Gesetzesmaterialien erschließt.

    Eine Dienstanweisung der Beklagten kann jedoch einen formalgesetzlichen Anspruch der Klägerin nicht reduzieren, da insoweit keine Gleichrangigkeit der Rechtsquellen vorliegt (BSG, Urteil vom 07. September 2010 - B 5 KN 4/08 R -, SozR 4-2600 § 89 Nr. 2, Rn. 45).

  • SG Darmstadt, 22.06.2015 - S 6 R 540/12
    Dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz der noch verbliebenen Rentennachzahlung (3236,13 Euro) minus der ausgezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (die die Klägerin zurückzuzahlen habe, 5097, 94 Euro).Soweit es um die Aufhebung des Bescheids für die Vergangenheit gehe, seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X gegeben, denn die mit Bescheid vom 3.2.2012 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung stelle Einkommen im Sinne dieser Vorschrift dar (BSG, Urteil vom 7.09.2010, B 5 KN 4/08 R).

    Dies bedeutet, dass bei konkurrierenden Rentenansprüchen im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI beide Rentenansprüche dem Grunde nach bestehen bleiben, der Zahlungsanspruch der niedrigeren Rente während der Dauer des Bezugs der höheren Rente aber nicht entsteht (BSG SozR 3-2600 § 101 Nr. 2 S 5 f) bzw. bei rückwirkender Bewilligung einer höheren Rente nachträglich entfällt (vgl. BSG, Urteil vom 7.09.2010, B 5 KN 4/08 R).

    Jedenfalls ab Dezember 2012 (wo die volle Erwerbsminderungsrente höher war als die teilweise) stellt die Zahlung der vollen Erwerbsminderungsrente anstelle der teilweisen Erwerbsminderungsrente Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X dar (vgl. BSG, Urteil vom 7.09.2010, B 5 KN 4/08 R).

    Dem steht nicht entgegen, dass hier, anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall, teilweise und volle Erwerbsminderungsrente betroffen sind und somit nicht zwei "so verschiedene" Rentenarten wie in dem vom BSG entschiedenen Fall Urteil vom 7.09.2010, B 5 KN 4/08 R, wo der Kläger Rente für Bergleute bezog und ihm rückwirkend eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wurde.

    Es gibt kein "eines" Recht auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (BSG, Urteil vom 7.09.2010, B 5 KN 4/08 R, Juris Rz. 30, 32).

    Zum anderen aber hat das BSG in der Entscheidung vom 7.09.2010, B 5 KN 4/08 R, festgestellt, dass § 89 SGB VI keine Erfüllungsfiktion dergestalt enthält, dass der Anspruch auf Zahlung der höheren Rente in Höhe der bereits gezahlten niedrigeren Rente als erfüllt gilt.

    Ein mitwirkendes Fehlverhalten der Beklagten, das zu der Überzahlung beigetragen hat, liegt hier darin, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente nicht darauf hingewiesen worden ist, dass nach der Rechtsprechung des BSG vom 7.09.2010, B 5 KN 4/08 R bei rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Überzahlung eintreten kann, die vom Versicherten zu ersetzen sein kann.

    Aus Sicht des Gerichts besteht in Fällen der rückwirkenden Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente bei vorherigem Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente und Bestehen von Erstattungsansprüchen infolge der Umsetzung des BSG-Urteils vom 7.09.2010, B 5 KN 4/08 R auch auf Klagen von Versicherten eine solche Beratungspflicht, denn Versicherte können nicht wissen, dass sie bei Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente für den zurückliegenden Zeitraum schlechter stehen können als bei Bewilligung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente.

  • LSG Sachsen, 28.02.2017 - L 5 KN 305/16

    Rückwirkende Aufhebung einer Erwerbsminderungsrente

    Dies bedeutet, dass bei konkurrierenden Rentenansprüchen im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI beide Rentenansprüche dem Grunde nach bestehen bleiben, der Zahlungsanspruch der niedrigeren Rente während der Dauer des Bezugs der höheren Rente aber nicht entsteht bzw. bei rückwirkender Bewilligung einer höheren Rente nachträglich entfällt (BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

    Ein "Erzielen von Einkommen" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegt jedoch auch dann vor, wenn die zusätzliche, weitere Sozialleistung, wie hier die Rente wegen voller Erwerbsminderung, an einen anderen Leistungsträger zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs oder verrechnungsweise weitergeleitet bzw. direkt überwiesen worden ist (BSG, Urteil vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 46/90 - JURIS-Dokument, RdNr. 23 ff.; BSG, Urteil vom 13. August 1986 - 7 RAr 33/85 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; inzident so auch: BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 33).

    Die Überzahlung resultiert einzig und allein daraus, dass das gezahlte Arbeitslosengeld als gezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung fingiert wird (§ 107 Abs. 1 SGB X) und der Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit nach § 103 SGB X nicht auf den Differenzbetrag zwischen der Rente wegen Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) begrenzt ist (BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26 ff.).

    Zwar begründen die hier in Rede stehenden Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung als selbständige, unabhängig voneinander bestehende Ansprüche, jeweils selbständige Leistungsverhältnisse mit der Folge, dass bei Eintritt einer Leistungsstörung - zum Beispiel auf Grund des späteren Wegfalls des Rechts- oder Zahlungsgrundes der Leistung - dasjenige Leistungsverhältnis rückabzuwickeln ist, in dem die Störung entstanden ist, währenddessen das andere Leistungsverhältnis Kraft seiner Selbstständigkeit von dieser Störung unberührt bleibt (BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Mai 2015 - L 14 R 97/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 35 [auf die Revision vom BSG im Verfahren B 5 R 26/15 R aufgehoben]).

    Soweit die Beklagte wiederholt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 7. September 2010 (B 5 KN 4/08 R) ausführte, der Betrag, der sich über der ermittelten, effektiv als Zahlbetrag zur Verfügung stehenden Nachzahlung ergibt, vom Kläger zu erstatten ist, weil der Erstattungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, durch den Träger der Rentenversicherung, nicht auf den Differenzbetrag der Rentenleistung begrenzt ist (vgl. dazu umfassend: BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26 ff.), verkennt sie, dass ein vollständiges rückwirkendes Aufhebungsrecht und eine damit verbundene Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger nur besteht, wenn auch die Voraussetzungen eines solchen rückwirkenden Aufhebungsrechts im jeweiligen konkreten Einzelfall gegeben sind.

    Insoweit hat das BSG ausdrücklich klargestellt, dass der Entscheidung vom 7. September 2010 (B 5 KN 4/08 R) "auch nicht etwa ein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen [ist], dass in Fällen des § 89 SGB VI stets § 48 SGB X zur Anwendung kommen müsse" (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 7. April 2016 - B 5 R 26/15 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), wie man dem dortigen, insoweit allerdings nicht am konkreten Fall geprüften, Hinweis auf das Aufhebungsrecht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 33) vermeintlich entnehmen könnte.

  • LSG Hessen, 14.07.2015 - L 2 R 417/14

    Rückforderung zu viel gezahlter Rentenleistungen

    Soweit die Bundesagentur für Arbeit einen Anspruchsübergang geltend gemacht habe und dieser nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. September 2010 (B 5 KN 4/08 R) der Bundesagentur zu erstatten sei, könne dies nicht geschehen über einen Nachzahlungsanspruch, der in dieser Höhe durch einen Rückgriff auf schon überzahlte Rente entstehe und der im Übrigen nur durch die Hilfe des § 48 SGB X konstruiert werde.

    Die Beklagte stütze sich bei ihrer Vorgehensweise auf das Urteil des BSG vom 7. September 2010 (B 5 KN 4/08 R).

    Der Anspruch auf die nach § 89 SGB VI verdrängte Rente bleibt aber grundsätzlich bestehen (BSG, Urteil vom 7. September 2010, B 5 KN 4/08 R).

  • LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2016 - L 7 R 133/15

    Korrektur eines Bescheides über die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser

    Insoweit verwies die Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. September 2010 zum Aktenzeichen B 5 KN 4/08 R.

    Gestützt auf § 89 SGB VI hat das Bundessozialgericht dies im Verfahren B 5 KN 4/08 R, in dem es um die fragliche Begrenzung eines Erstattungsanspruchs der Bundesagentur für Arbeit gegen einen Rentenversicherungsträger auf den Differenzbetrag zweier Renten ging, für die Konstellation des Zusammentreffens einer rückwirkend gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht und einer niedrigeren Rente für Bergleute entschieden.

    Die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht im Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R aufgestellten Maßstäbe zwar als erzieltes Einkommen, das den Anspruch auf die Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entfallen lässt, zu werten, typischerweise liegen Aufhebungsentscheidungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aber Konstellationen zugrunde, in denen ein Leistungsbezieher die später aufgehobene Sozialleistung erhält und ab einem späteren Zeitpunkt zusätzlich eine andere Einkommensart, sei es eine andere Sozialleistung oder Erwerbseinkommen oder jedwedes andere Einkommen bezieht.

    Bereits in der Rentengewährung vom 28. November 2011, die ausdrücklich anstelle der bisherigen Rente erfolgte, liegt eine konkludente Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2010, a.a.O.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.12.2016 - L 7 R 92/15

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und zeitgleicher Bezug von Krankengeld -

    In ihrer Begründung bezog sich die Beklagte auf das Urteil des BSG vom 07. September 2010, Az B 5 KN 4/08 R.

    Gestützt auf § 89 SGB VI hat das Bundessozialgericht im Verfahren B 5 KN 4/08 R, in dem es um die fragliche Begrenzung eines Erstattungsanspruchs der Bundesagentur für Arbeit gegen einen Rentenversicherungsträger auf den Differenzbetrag zweier Renten ging, für die Konstellation des Zusammentreffens einer rückwirkend gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht und einer niedrigeren Rente für Bergleute entschieden.

  • LSG Sachsen, 27.04.2017 - L 4 R 574/16

    Rückforderung nach Aufhebung eines Bescheides über die Gewährung einer

  • LSG Hessen, 25.01.2019 - L 5 R 137/18

    Keine Rücknahme einer Rentenbewilligung als rechtswidriger begünstigender

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2017 - L 2 R 55/15

    Teilrückforderung der zuvor gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung;

  • SG München, 14.01.2015 - S 31 R 990/13

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 15.03.2017 - L 19 R 626/16

    Kein Erstattungsanspruch wegen Überzahlung mangels Anspruchsgrundlage bei einer

  • SG Düsseldorf, 21.02.2017 - S 7 R 1634/15

    Erstattungsanspruch einer Krankenkasse wegen des nachträglichen Entfallens des

  • SG Stade, 18.11.2015 - S 9 R 489/13

    Erstattung von überzahlter Rente wegen voller Erwerbsminderung; Zahlung von

  • SG Regensburg, 12.04.2017 - S 10 R 4162/15

    Rückwirkende Aufhebung einer Teil-Erwerbsminderungsrente und rückwirkende

  • SG Darmstadt, 27.10.2014 - S 6 R 655/12
  • LSG Baden-Württemberg, 14.07.2016 - L 10 R 2514/15

    Streitgegenstand bei einer Klage gegen einen Bescheid über die Abrechnung einer

  • SG Mannheim, 21.11.2014 - S 15 R 1817/13

    Grundsätzliche Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Ermessensausübung

  • SG Würzburg, 11.08.2015 - S 10 R 1082/13

    Rechtswidriger Bescheid über teilweise Aufhebung von Erwerbsminderungsrente

  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.02.2014 - L 1 R 137/11

    Bindungswirkung des Rentenbescheides - Rentennachzahlung - 4-Jahresfrist des § 44

  • SG Oldenburg, 23.10.2017 - S 51 R 90/16

    Atypik; Atypischer Fall; Aufhebung des Zahlungsanspruchs; Rente wegen teilweiser

  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2022 - L 7 R 1186/19
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 10 R 340/15
  • SG Regensburg, 12.04.2017 - S 10 R 4190/15

    Kein Anspruch auf Erstattung teilweiser Erwerbsminderungsrente

  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2016 - L 2 R 2776/16
  • SG München, 28.05.2015 - S 30 R 384/14

    Überlagerung der teilweisen Erwerbsminderung durch volle

  • SG München, 12.04.2011 - S 4 KN 152/10

    Versicherter ist beim Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen im Rahmen der Rente

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