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   BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 12/09 R   

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BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 12/09 R (https://dejure.org/2010,7614)
BSG, Entscheidung vom 07.09.2010 - B 5 RS 12/09 R (https://dejure.org/2010,7614)
BSG, Entscheidung vom 07. September 2010 - B 5 RS 12/09 R (https://dejure.org/2010,7614)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern beim Dienstbeschädigungsausgleich

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 Abs 1 S 1 BVG, § 84a S 1 BVG vom 21.07.2004, § 84a S 1 BVG vom 19.06.2006, § 84a S 2 BVG, Anlage I Kap VIII K III Nr 1 Buchst a Abs 1 S 1 EinigVtr
    Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern beim Dienstbeschädigungsausgleich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 Abs 1 S 1 BVG, § 84a S 1 BVG vom 21.07.2004, § 84a S 1 BVG vom 19.06.2006, § 84a S 2 BVG, Anlage I Kap VIII K III Nr 1 Buchst a Abs 1 S 1 EinigVtr
    Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern beim Dienstbeschädigungsausgleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern beim Dienstbeschädigungsausgleich

  • ra.de
  • rewis.io

    Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern beim Dienstbeschädigungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (44)

  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 12/09 R
    I.  Der 4. Senat des BSG hat dem BVerfG mit Beschluss vom 5.6.2007 unter dem damaligen Az B 4 RS 1/07 R folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Wenn hierin angeordnet wird, dass die in § 31 Abs. 1 BVG "in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge ... mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren (sind), der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt", und ferner, dass der "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ... den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt" gibt, so liegt hierin keine (Verordnungs-) Ermächtigung an den BMAS, einen nicht aus dem SGB VI ersichtlichen Vomhundertsatz oder den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit eigenmächtig festzusetzen (vgl jedoch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 63 ff; ferner die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 zum Dienstbeschädigungsausgleich, zB - B 4 RS 1/07 R , dort insbes RdNr 42 ff) .

    93 Etwaige Zweifel daran, dass die zitierten Regelungen des EinigVtr den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprechen (s Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R ua) , sind jedenfalls im Verfahren des Klägers von vornherein nicht entscheidungserheblich.

    Dies beruht darauf, dass jeweils das in Prozent ausgedrückte Verhältnis der Höhe der Bruttorenten im Beitrittsgebiet zu den Bruttorenten im Beitrittsgebiet auf gleicher Berechnungsgrundlage (45 EP für die "Standardrente"; ein entsprechendes Ergebnis folgt jedoch auch aus der Gegenüberstellung des aktuellen Rentenwerts Ost zum aktuellen Rentenwert) nur unerheblich von dem Wert abweicht, der sich ergibt, wenn man von den Bruttorenten die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzieht, um die ("verfügbaren") Nettorenten zu errechnen (Steuern fielen insoweit nicht an, s Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R , RdNr 86) .

    Der seit dem 1.1.2010 für Rechtsstreitigkeiten aus dem DbAG allein zuständige 5. Senat hält nach eigener Prüfung am Vorlagebeschluss des 4. Senats vom 5.6.2007 (B 4 RS 1/07 R) fest.

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 12/09 R
    Der 13. Senat des BSG hält dem in seiner Entscheidung vom 13.11.2008 (B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 12) in den RdNrn 91 ff im Wesentlichen Folgendes entgegen:.

    Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 13. November 2008 (- B 13 R 129/08 R -, juris) dargelegt, dass er keine Zweifel daran habe, dass die vom 4. Senat in seinen Vorlagebeschlüssen als unbestimmt gerügten Vorschriften den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprächen.

    Dieses hatte den Vomhundertsatz zum 1.7.2001 mit 87, 06 vH bekannt gegeben (vgl BAnz 2001, 12042), während sich zum selben Zeitpunkt ein Vomhundertsatz von 87, 15 vH errechnet, wenn man - jeweils in Zähler und Nenner des Bruchs - den zum 1.1.2001 vom BMG bekannt gegebenen, einheitlich für das Bundesgebiet geltenden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 13, 5 vH (vgl BAnz 2001, 3374) zu Grunde legt (so wohl die Annahme des 13. Senats im Urteil vom 13.11.2008, aaO RdNr 94) , wie die folgende Rechnung zeigt:.

    (1) Da der 13. Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 13.11.2008 (B 13 R 129/08 R, aaO) "etwaige Zweifel" an der Normenklarheit und Justiziabilität der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchst a EinigVtr in dem von ihm konkret zu entscheidenden Fall nicht für entscheidungserheblich gehalten hat, weil dort aufgrund von Rundungsvorschriften verschiedene Berechnungsvarianten im dort streitgegenständlichen Zeitraum zum selben "Grundrentenbetrag Ost" geführt haben, war aus Sicht des 13. Senats eine detaillierte Auseinandersetzung mit den vom 4. Senat geäußerten Bedenken nicht erforderlich.

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 27/05 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 12/09 R
    Wenn hierin angeordnet wird, dass die in § 31 Abs. 1 BVG "in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge ... mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren (sind), der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt", und ferner, dass der "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ... den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt" gibt, so liegt hierin keine (Verordnungs-) Ermächtigung an den BMAS, einen nicht aus dem SGB VI ersichtlichen Vomhundertsatz oder den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit eigenmächtig festzusetzen (vgl jedoch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 63 ff; ferner die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 zum Dienstbeschädigungsausgleich, zB - B 4 RS 1/07 R , dort insbes RdNr 42 ff) .

    97 cc) Weiterhin teilt der Senat nicht die Bedenken des 4. Senats, wonach die Berücksichtigung nur eines Freibetrags Ost bei der Rentenberechnung des Klägers wegen der Bevorzugung anderer Vergleichsgruppen verfassungswidrig sei (hierzu BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7 RdNr 74 f) .

    Dies gilt sowohl für den Vergleich der hier betroffenen "Ost-Doppelrentner" mit Ausländern, denen eine "Doppelrente" in das Ausland geleistet wird (hierzu BSG 13. Senat vom 20.11.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 RdNr 19) , als auch für den Vergleich mit "Zuzüglern" aus dem ehemaligen Ostblock in die alten Bundesländer (die anders als Zuzügler in das in Art. 3 des EinigVtr genannte Gebiet keine Kürzung nach § 84a Satz 2 BVG hinnehmen müssen; hierzu BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 74) .".

    Er hat vielmehr im Urteil vom 20.10.2005 (BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7 RdNrn 63 ff) im Rahmen einer damals ausdrücklich als "obiter dictum" bezeichneten Passage ausgeführt:.

  • BSG, 23.10.2013 - B 5 RS 6/12 R

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

    Auf die Anfrage der Berichterstatterin des BVerfG vom 20.2.2009, ob an dem Vorlagebeschluss festgehalten werde, hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 7.9.2010 - B 5 RS 12/09 R - entschieden, die Vorlage aufrechtzuerhalten und hat das Verfahren erneut gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt.
  • BSG - B 5 RS 25/12 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

    Das BVerfG hat die Vorlagen, die der erkennende Senat aufrechterhalten hatte (Beschlüsse vom 7.9.2010 - B 5 RS 12/09 R, B 5 RS 14/09 R, B 5 RS 15/09 R) , für unzulässig erklärt (BVerfG Beschluss vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua - BVerfGE 131, 88) .
  • OVG Sachsen, 02.03.2012 - 2 A 270/10

    Unfallausgleich, abgesenkte Beträge iin den neuen Bundesländern

    Die Frage einer möglichen Verweisung auf § 31 BVG und weitergehend auf § 84a BVG sei auch Gegenstand mehrerer Vorlageverfahren des Bundessozialgerichts an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG (Az: 2 BvL 9/08, 2 BvL 11/08 und 2 BvL 12/08; B 5 RS 12/09 R) sowie einer Verfassungsbeschwerde (Az: 1 BvR 394/09).

    Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Frage einer möglichen Verweisung auf § 31 BVG und weitergehend auf § 84a BVG auch Gegenstand mehrerer Verfahren des Bundessozialgerichts nach Art. 100 GG sei (Az: 2 BvL 9/08, 2BvL 11/08 und 2 BvL 12/08 bzw. B 5 RS 12/09), führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung, da die diesen Verfahren zugrunde liegenden Fragen im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsfolgenverweisung des § 2 Abs. 1 DbAG hier nicht entscheidungserhebliche Probleme, insbesondere zur Rückwirkung von Gesetzen, betroffen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2013 - L 16 R 966/12

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Verletztenrente auf eine Altersrente

    Die die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5. Juni 2007 (- B 4 RS 1/07 R - - B 4 RS 5/07 R - - B 4 RS 21/07 R - - B 4 RS 22/07 R - juris) teilweise aufrecht erhaltenden Beschlüsse des 5. Senats des BSG vom 7. September 2010 (- B 5 RS 12/09 R - - B 5 RS 14/09 R - - B 5 RS 15/09 R - juris) hat das BVerfG mit Beschluss vom 4. Juni 2012 mangels hinreichender Begründung als unzulässig verworfen (- 2 BvL 9/08 -;- 2 BvL 10/08 -;- 2 BvL 11/08 -;- 2 BvL 12/08 - alle juris).
  • BSG, 02.12.2015 - B 5 R 238/15 B
    Ebenso wenig genügt der bloße Hinweis auf die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R ua - und vom 7.9.2010 - B 5 RS 12/09 R ua - zu § 2 Abs. 1 S 1 DbAG und die Entscheidung des BVerfG vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargestellt, dass die Voraussetzungen vorliegen, die für einen weiterhin bestehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf eine nicht mehr geltende Vorschrift gefordert werden (s hierzu BSG Beschluss vom 12.6.2013 - B 3 KR 32/12 B - Juris RdNr 9 mwN), nachdem die von ihm angegriffene Regelung in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes zum 1.7.2011 außer Kraft getreten ist (vgl Art. 6 Abs. 7, Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.6.2011, BGBl I 1114).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2014 - L 12 R 369/14

    Freibetrag (Ost) - Verletztenrente - Altersrente - Rentenhöhe - Einigungsvertrag

    So entwickelte sich die für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 maßgebliche Standardbruttorente im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung in dem Zeitraum Februar 2005 bis Juni 2011 wie folgt (vgl. Rentenversicherungsbericht 2008, BT-Drucksache 16/11060, S. 40, Rentenversicherungsbericht 2010, BT-Drucksache17/3900, S. 39, den Bekanntmachungen im Bundesanzeiger kommt insoweit als Wissenserklärungen keine Rechtsverbindlichkeit zu, vgl. BSG, Vorlagebeschluss vom 7. September 2010 - B 5 RS 12/09 - juris Rn. 96):.
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