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   BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R   

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BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R (https://dejure.org/2022,23396)
BSG, Entscheidung vom 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R (https://dejure.org/2022,23396)
BSG, Entscheidung vom 07. September 2022 - B 6 KA 10/21 R (https://dejure.org/2022,23396)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Bundessozialgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87b Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 5, § 95 Abs 2 S 6 SGB 5, Art 3 Abs 1 GG, § 13 Abs 1 GmbHG, § 13 Abs 2 GmbHG
    Vertragsärztliche Vergütung - Abrechnungsbestimmungen der Kassenärztlichen Vereinigung - Honorarabschläge - Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Organisationsform einer juristischen Person des Privatrechts - Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche ...

  • Wolters Kluwer

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Anspruch eines Medizinischen Versorgungszentrums auf Abschlagszahlungen ohne Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft; Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anspruch eines Medizinischen Versorgungszentrums auf Abschlagszahlungen ohne Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

  • datenbank.nwb.de

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    Labor A. MVZ GmbH ./. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

    Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Abschlagszahlungen - Honorar - Medizinisches Versorgungszentrum - Bankbürgschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 357
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (31)

  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R
    Dass eine juristische Person als Gesellschafterin der Trägergesellschaft über eine Kapitalausstattung verfügt, die das Vermögen vieler natürlicher Personen bei weitem übersteigt, ist im Übrigen keineswegs untypisch, gerade wenn hinter der Träger-GmbH ein Krankenhaus oder - wie hier - ein großes Laborunternehmen steht (vgl dazu Kaya, Rechtsfragen medizinischer Versorgungszentren auf Gründungs- und Zulassungsebene, 2012, S 234; Basteck, GesR 2008, 14, 17; vgl auch bereits BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 28 RdNr 21) .

    Jedenfalls ist die Haftung einer GmbH wie der O GmbH nicht auf das Mindeststammkapital in Höhe von 25 000 Euro beschränkt, wenn sie tatsächlich über ein höheres Gesellschaftsvermögen verfügt (vgl dazu bereits BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 28 RdNr 21) .

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22.10.2014 (B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 28 RdNr 25) ausgeführt hat, wurde schon zum Zeitpunkt der Einführung der in § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V geregelten Bürgschaftsverpflichtung mWv 1.1.2007 ein erheblicher Teil der MVZ durch Krankenhäuser bzw deren Träger gegründet, die zu diesem Zweck in der Regel eine MVZ-Träger-GmbH gründeten.

    Auch der Umstand, dass Gesellschafter einer solchen Träger-GmbH nicht notwendig natürliche Personen sein müssen, ist im Gesetzgebungsverfahren zum VÄndG ersichtlich nicht übersehen worden (vgl dazu näher BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 28 RdNr 25) .

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R
    Das Maß der Bindung hängt unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 69 = juris RdNr 65 mwN) .

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (stRspr des BVerfG; vgl hierzu zB BVerfG Urteil vom 28.1.2003 - 1 BvR 487/01 - BVerfGE 107, 133, 141; BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 f; jeweils mwN) .

  • BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R

    Vertrags(zahn)arzt - Honoraransprüche gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R
    Entsprechende Regelungen können entweder im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) oder aber in gesonderten Abrechnungsbestimmungen in Form einer Satzung getroffen werden (vgl zB BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 34/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 32 S 246; BSG Urteil vom 3.2.2010 - B 6 KA 30/08 R - BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52 RdNr 45; BSG Urteil vom 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R - BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 81, RdNr 34; vgl Loose in Hauck/Noftz, SGB V, Stand September 2022, § 85 RdNr 257) .

    Die jeweils getroffenen Regelungen binden die KÄVen bei ihrer Entscheidung über die Erbringung von Abschlagszahlungen gegenüber dem einzelnen Arzt (BSG Urteil vom 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R - BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 81, RdNr 34) .

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 13/20 R

    Erbringung von Dialyseleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R
    Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht das Erfordernis entgegen, vor ihrer Erhebung grundsätzlich ein Verwaltungs- und ein Vorverfahren durchzuführen (vgl BSG Beschluss vom 15.12.2020 - B 2 U 142/20 B - juris RdNr 8; BSG Urteil vom 4.11.2021 - B 6 KA 13/20 R - juris RdNr 19, zur Veröffentlichung in SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 15 vorgesehen) .

    Unter diesen Umständen würde sich die Durchführung eines erneuten Verwaltungsverfahrens mit Ausgangs- und Widerspruchsbescheid als reine Förmelei erweisen (zur Zulässigkeit der Feststellungsklage in einer solchen Konstellation vgl BSG Urteil vom 4.11.2021 - B 6 KA 13/20 R - juris RdNr 19, zur Veröffentlichung in SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 15 vorgesehen; BSG Urteil vom 6.4.2022 - B 6 KA 12/21 R - juris RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR 4-5520 § 24 Nr. 15 vorgesehen).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R
    Teilweise hat das BVerfG bei Gleichheitsverstößen auch eigene Übergangsregelungen getroffen und eine begünstigende Regelung in Fällen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses auf die Ausgeschlossenen angeordnet (Jarass in ders/Pieroth, GG, 17. Aufl 2022, Art. 3 RdNr 33 mwN) , etwa wenn nur so ein verfassungsmäßiger Zustand hergestellt werden konnte oder wenn sich mit Sicherheit annehmen lässt, dass der Normgeber, wäre ihm das Problem bewusst, den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots gerade in diesem Sinne Rechnung tragen würde (BVerfG Beschluss vom 21.5.1974 - 1 BvL 22/71 ua - BVerfGE 37, 217, 260 = juris RdNr 125 mwN; zu Rechtsverordnungen vgl BVerwG Urteil vom 25.7.2007 - 3 C 10/06 - BVerwGE 129, 116 RdNr 30 f mwN) .
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R
    Jedoch ist eine Nichtigkeitserklärung angebracht, wenn der Normgeber mit Sicherheit die nach einer Teilnichtigkeit verbleibende Regelung wählen würde (BVerfG Beschluss vom 26.1.1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - BVerfGE 88, 87, 101) .
  • BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 10.06

    Flächenzahlung; Ausgleichszahlung; Kulturpflanzen; Getreidedurchschnittsertrag;

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R
    Teilweise hat das BVerfG bei Gleichheitsverstößen auch eigene Übergangsregelungen getroffen und eine begünstigende Regelung in Fällen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses auf die Ausgeschlossenen angeordnet (Jarass in ders/Pieroth, GG, 17. Aufl 2022, Art. 3 RdNr 33 mwN) , etwa wenn nur so ein verfassungsmäßiger Zustand hergestellt werden konnte oder wenn sich mit Sicherheit annehmen lässt, dass der Normgeber, wäre ihm das Problem bewusst, den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots gerade in diesem Sinne Rechnung tragen würde (BVerfG Beschluss vom 21.5.1974 - 1 BvL 22/71 ua - BVerfGE 37, 217, 260 = juris RdNr 125 mwN; zu Rechtsverordnungen vgl BVerwG Urteil vom 25.7.2007 - 3 C 10/06 - BVerwGE 129, 116 RdNr 30 f mwN) .
  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ambulante Notfallversorgung - Vergütung -

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R
    Die Beklagte ist grundsätzlich auch an die untergesetzlichen Normen ihrer Satzung gebunden (zur Bindung an Regelungen des Bewertungsausschusses als Normgeber des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für Ärzte vgl BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 13 RdNr 42) und kann als Normgeberin den Verstoß gegen höherrangiges Recht im Regelfall auf unterschiedliche Weise beseitigen.
  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R

    Beschränkung - Abrechenbarkeit - vertragsärztliche Leistung -Honorarpolitik -

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R
    Das gilt für Kollisionen von Gesetzen mit der Verfassung ebenso wie für Kollisionen untergesetzlicher Rechtsvorschriften mit gesetzlichen Bestimmungen oder mit der Verfassung (vgl BSG Urteil vom 20.1.1999 - B 6 KA 9/98 R - BSGE 83, 218, 222 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 112 = juris RdNr 23; vgl Jarass, aaO RdNr 42) .
  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 7/20 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an die Wirksamkeit eines im

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R
    Dieser gilt jedoch bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nur eingeschränkt, da angenommen werden kann, dass solche Beklagte aufgrund ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) rechtskräftigen (feststellenden) Urteilen auch ohne Vollstreckungsdruck nachkommen (vgl BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - BSGE 116, 1 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 14, RdNr 20; BSG Urteil vom 26.5.2021 - B 6 KA 7/20 R - SozR 4-1300 § 56 Nr. 2 RdNr 16; jeweils mwN) .
  • BSG, 15.12.2020 - B 2 U 142/20 B

    Feststellung einer Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls

  • BSG, 14.05.2014 - B 6 KA 21/13 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Arzneimittels in das Verzeichnis der

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 30/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung gegen Honoraransprüche - Bestimmung

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 12/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütungspauschale des ärztlichen

  • BVerfG, 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz im

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Aufrechnung gegenüber einer vom

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

  • BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Feststellungsklage -

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - EDV-Abrechnung -

  • BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 12/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ausgelagerte Praxisräume iSd § 24 Abs 5 Ärzte-ZV -

  • BSG, 25.11.2020 - B 6 KA 28/19 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnung von anästhesiologischen Leistungen nach

  • BSG, 02.07.2013 - B 4 AS 74/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R

    Erforderlichkeit einer besonderen ärztlichen Leitung für die Ambulanz eines

    Unter diesen Umständen ist auch eine auf ein einzelnes Element gerichtete Feststellungsklage zulässig, weil sicher anzunehmen ist, dass dadurch der Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (zu dieser Voraussetzung vgl zuletzt BSG Urteil vom 7.9.2022 - B 6 KA 10/21 R - juris RdNr 13 mwN - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2022 - L 11 KA 35/18
    b) Eine - nur in eng begrenzten Fällen zu rechtfertigende - Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch dann, wenn es dem Kläger nicht zuzumuten ist, die Entscheidung der Behörde abzuwarten, wenn diese Beklagte konkreten Anlass zur sofortigen Klage gegeben hat (vgl. Keller, in: Meyer -Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 55 SGG Rn. 3b) oder wenn sich die vorherige Durchführung ein Verwaltungsverfahren als bloße "Förmelei" erweisen würde, weil von vornherein feststeht, zu welchem Ergebnis es führen würde (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. September 2022 - B 6 KA 10/21 R - Rn. 15; Urteil vom 6. April 2022 - B 6 KA 12/21 R, Rn. 17; Urteil vom 4. November 2021 - B 6 KA 14/20 R - a.a.O., Rn. 19).
  • BSG, 06.03.2023 - B 4 AS 83/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Zwar geht der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, obwohl er - anders als in § 43 Abs. 2 VwGO und § 41 Abs. 2 FGO - keinen ausdrücklichen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat, dass er gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts jedoch nur eingeschränkt anwendbar ist, da angenommen werden kann, dass solche Beklagte aufgrund ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG ) rechtskräftigen (feststellenden) Urteilen auch ohne Vollstreckungsdruck nachkommen (stRspr; zuletzt BSG vom 7.9.2022 - B 6 KA 10/21 R - juris RdNr 14 mwN - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .
  • LSG Saarland, 18.07.2023 - L 3 KA 1/23

    Streitigkeiten über Abrechnungen nach der Coronavirus-Testverordnung;

    Denn es könne angenommen werden, dass die Antragsgegnerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.d. § 77 Abs. 5 SGB V aufgrund ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht gem. Art. 20 Abs. 3 GG rechtskräftig feststellenden Urteilen bzw. Beschlüssen auch ohne Vollstreckungsdruck nachkomme (so auch BSG , Urteil vom 7.9.2022 - B 6 KA 10/21 R, BeckRS 2022, 32818 Rn. 14, beck-online).
  • SG Neuruppin, 25.08.2023 - S 26 AS 45/20
    Dies ist wegen der ausdrücklich geregelten Feststellungsklage und des an Recht und Gesetz gebundenen Klagegegners, der als juristische Person des öffentlichen Rechts aufgrund seiner verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht ( Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ) die Gewähr dafür bietet, auch zu seinen Ungunsten ergehenden gerichtlichen Feststellungsentscheidungen ohne Vollstreckungsdruck nachzukommen ( vgl dazu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 07. September 2022 - B 6 KA 10/21 R, RdNr 14 mwN ), indes offenkundig nicht der Fall ( vgl aber zu dem umgekehrten Fall einer Forderung eines Privaten gegen die öffentliche Hand und dem dann geltenden Vorrang von vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06. März 2023 - B 4 AS 83/22 B, RdNr 11 ).
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