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   BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 23/04 R   

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BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 23/04 R (https://dejure.org/2004,2875)
BSG, Entscheidung vom 07.10.2004 - B 11 AL 23/04 R (https://dejure.org/2004,2875)
BSG, Entscheidung vom 07. Oktober 2004 - B 11 AL 23/04 R (https://dejure.org/2004,2875)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe; Erforderlichkeit der erneuten Meldung der Arbeitslosigkeit nach Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme; Erlöschen der Wirkung der ursprünglichen Arbeitslosmeldung; Wirksamkeitsvoraussetzungen der ...

  • Judicialis

    SGB X § 44 Abs 1; ; SGB III § 119 Abs 2; ; SGB III § 119 Abs 3; ; SGB III § 122 Abs 2 Nr 1; ; SGB III § 126 Abs 1; ; SGB III § 311 Satz 1 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 93, 209
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R

    Wirkung einer Arbeitslosmeldung

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 23/04 R
    Mit dieser Erklärung wird dem ArbA gegenüber die Tatsache des Eintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des in der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos angezeigt (BSGE 77, 175, 178 f = SozR 3-4100 § 105 Nr. 2; BSG SozR 3-4300 § 122 Nr. 1).

    Allerdings hat der 7. Senat des BSG unter Hinweis auf die Materialien zum Arbeitsförderungsreformgesetz (BT-Drucks 13/4941 S 176) zutreffend hervorgehoben, dass die Regelung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB III eine Aufzählung von Fallkonstellationen enthält, bei denen die Arbeitslosmeldung spätestens erlischt, jedoch hierdurch im Gegenschluss andere Gründe für eine Unwirksamkeit der Arbeitslosmeldung nicht ausgeschlossen werden (BSG SozR 3-4300 § 122 Nr. 1).

  • BSG, 14.12.1995 - 11 RAr 75/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Zwischenbeschäftigung, Aufhebung der

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 23/04 R
    Mit dieser Erklärung wird dem ArbA gegenüber die Tatsache des Eintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des in der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos angezeigt (BSGE 77, 175, 178 f = SozR 3-4100 § 105 Nr. 2; BSG SozR 3-4300 § 122 Nr. 1).

    Soweit der erkennende Senat unter der Geltung des § 105 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Auffassung vertreten hatte, eine nicht der Wahrheit entsprechende Arbeitslosmeldung sei als unwirksam anzusehen (BSGE 77, 175, 179 = SozR 3-4100 § 105 Nr. 2; BSG 18. September 1977 - 11 RAr 9/97 = DBlR § 152 AFG Nr. 4454a) wird daran unter der Geltung des SGB III nicht festgehalten.

  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Rückforderung der erbrachten

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 23/04 R
    Soweit der erkennende Senat unter der Geltung des § 105 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Auffassung vertreten hatte, eine nicht der Wahrheit entsprechende Arbeitslosmeldung sei als unwirksam anzusehen (BSGE 77, 175, 179 = SozR 3-4100 § 105 Nr. 2; BSG 18. September 1977 - 11 RAr 9/97 = DBlR § 152 AFG Nr. 4454a) wird daran unter der Geltung des SGB III nicht festgehalten.
  • BSG, 07.12.1983 - 9a RV 26/82

    Berichtigungsbescheid - Rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt -

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 23/04 R
    Erst recht verhält sich der Bescheid nicht zur Frage des Wiederauflebens der Arbeitslosmeldung am 1. April 1999, denn die Aufhebung einer Leistungsbewilligung hat jedenfalls keine weiter gehenden Folgen als eine Leistungsablehnung (BSG SozR 1300 § 45 Nr. 5; Steinwedel in KassKomm § 45 SGB X RdNr 21).
  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und

    Im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes ist aber davon auszugehen, dass ein bereits gestellter Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts diejenigen Leistungen beinhaltet, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 37 RdNr 21; BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - RdNr 11 zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zum Klageantrag: BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, jeweils RdNr 11) und dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eine "Türöffner-Funktion" für diese Leistungen zukommt (vgl zur Funktion des Antrags bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zur "Türöffner-Funktion" der Arbeitslosmeldung im SGB III: BSG, Urteil vom 7.10.2004 - B 11 AL 23/04 R - BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 2 jeweils RdNr 13).
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R

    Wiederaufleben des Arbeitslosengeldanspruchs nach Unterbrechung - Fortwirkung der

    Mit dieser Verfahrensweise werde der Rechtsprechung des BSG (Senats-Urteil vom 7. Oktober 2004 - B 11 AL 23/04 R -) Rechnung getragen.

    Mit ihr wird dem Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) gegenüber die Tatsache des Eintritts bzw (hier) Wiedereintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des von der Arbeitslosenversicherung abgedeckten Risikos angezeigt (vgl BSG SozR 3-4300 § 122 Nr. 1 mwN; Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - B 11 AL 23/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Zu dieser Vorschrift und der daraus folgenden "Fortwirkung" der Arbeitslosmeldung bei Unterbrechung der Arbeitslosigkeit hat sich der erkennende Senat bereits in seiner og Entscheidung vom 7. Oktober 2004 geäußert (B 11 AL 23/04 R).

    Zwar enthält § 122 Abs. 2 SGB III keinen abschließenden Katalog von Fallkonstellationen, bei denen die Arbeitslosmeldung spätestens erlischt (vgl BSG SozR 3-4300 § 122 Nr. 1 sowie Senats-Urteil vom 7. Oktober 2004 aaO).

    Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2004 (B 11 AL 23/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgeführt hat, hat auch hier die Beklagte mit der auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützten Aufhebung der Leistungsbewilligung zutreffend dem Umstand Rechnung getragen, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg ab 12. Dezember 2000 nicht mehr vorgelegen haben.

    Die der teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2000 durch das LSG zu Grunde liegende Vorstellung, die Aufhebung der Leistungsbewilligung habe die verfahrensrechtliche Folge, "dass zur Wiederbegründung des Anspruchs auf Alhi (richtig: Alg) sämtliche Voraussetzungen des § 190 (richtig: des § 117) SGB III neu herbeigeführt werden müssten", beruht auf einem fehlerhaften Verständnis von der Reichweite der Entscheidungen nach § 48 SGB X. Die Darlegungen in der Senatsentscheidung vom 7. Oktober 2004 (B 11 AL 23/04 R) betreffen auch den vorliegenden Fall.

  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 4/14 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung - keine Fortwirkung

    Eine Arbeitslosmeldung wirkt bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit nach zwischenzeitlicher Teilnahme an einer medizinischen Reha-Maßnahme nicht fort, wenn der bei Entlassung aus der Reha-Maßnahme weiterhin arbeitsunfähige Arbeitslose die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen anderweitigen Leistungsbezugs bestandskräftig werden lässt, er sich (damit) bewusst für den Bezug von Krankengeld anstatt fortgezahltem Arbeitslosengeld entscheidet und sich erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wieder arbeitslos meldet, um für die Zukunft erneut Arbeitslosengeld zu beantragen (Abgrenzung zu BSG vom 7.10.2004 - B 11 AL 23/04 R = BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 2).

    Mit der Aufrechterhaltung der materiellen Wirkung der Arbeitslosmeldung wollte der Gesetzgeber insoweit eine Abkehr von der früheren, auf den jeweils eingetretenen Versicherungsfall abstellenden Praxis einleiten (BSG Urteil vom 7.10.2004 - B 11 AL 23/04 R - BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 2 mit Hinweis auf BT-Drucks 13/4941 S 176; BSGE 95, 1 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 4; Spellbrink in Eicher/ Schlegel, SGB III, § 122 RdNr 42, Stand Einzelkommentierung August 2004) .

    Zwar hat der erkennende Senat bei kurzfristig verspätet erfolgter Kontaktaufnahme zur Arbeitsverwaltung nach Maßnahmeende - ausnahmsweise - eine "unschädliche Unterbrechung" der Arbeitslosigkeit angenommen (vgl Urteil vom 7.10.2004 - B 11 AL 23/04 R - BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 2) .

    Damit war ihr Status als Arbeitslose durch die Rehabilitationsmaßnahme nicht nur für eine bestimmbare Zeit "voraussichtlich" unterbrochen (vgl zu diesem Begriff BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 2, RdNr 11) ; die Versicherte hat die Beendigung ihres Status als Arbeitslose durch Aufhebung der Alg-Bewilligung bewusst hingenommen.

  • BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung - frühzeitige

    Bei dieser Meldung handelt es sich wie bei der Arbeitslosmeldung (s dazu BSG SozR 4-4300 § 122 Nr. 2 RdNr 11 ff) um eine reine Tatsachenerklärung, mit der der künftige Arbeitslose angibt, dass er ab dem Tag nach dem Ende des Versicherungspflichtverhältnisses eine Beschäftigung sucht.
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 10/14

    Kindergeld, Anforderungen an den Nachweis als Ausbildungsuchender - Anforderungen

    Als Arbeitsuchender gemeldet ist, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt (BFH-Urteil in BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443; ebenso Urteile des Bundessozialgerichts vom 7. Oktober 2004 B 11 AL 23/04 R, BSGE 93, 209, und vom 19. Januar 2005 B 11a/11 AL 41/04 R, juris).
  • LSG Hamburg, 04.05.2005 - L 5 AL 37/02

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Vergangenheit, Wirkung

    Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass es an der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung fehle, weil die Wirkungen der ursprünglichen Arbeitslosmeldung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erloschen seien, es nachfolgend (im vorliegenden Fall vor Juli 2000) zu keiner erneuten Meldung gekommen ist und eine Arbeitslosmeldung, welche nach ständiger Rechtsprechung des BSG einen Tatsachenerklärung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 7.10.2004, B 11 AL 23/04 R = BSGE 93, 209, 210), nicht fingiert werden kann.

    Entgegen dem damaligen Rechtszustand - und der früheren Rechtsprechung des BSG - bestimmt jedoch nunmehr § 122 Abs. 2 SGB III (im Umkehrschluss), dass auch bei einer Zwischenbeschäftigung die Wirkungen der ursprünglichen Arbeitslosmeldung erhalten bleiben (vgl. auch Valgolio a.a.O. RdNr. 24 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung sowie BSG, Urteil vom 7.10.2004, B 11 AL 23/04 R = BSGE 93, 209, 213).

    Einem Wiederaufleben der Wirkung der ursprünglichen Meldung steht auch nicht entgegen, dass mit der Arbeitslosmeldung der Beklagten gegenüber die Tatsache des Eintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des in der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos angezeigt wird (BSG, Urteil vom 7.10.2004, B 11 AL 23/04 R m.w.N. = BSGE 93.209, 211).

  • SG München, 13.04.2012 - S 36 AL 1154/09

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen die Bundesagentur für Arbeit -

    Die Klägerin verweist hierzu auf die Entscheidung des BSG vom 7.10.2004, Az. B 11 AL 23/04.

    Die unbefristete Aufhebung der Leistungsbewilligung auch in Anbetracht der absehbaren zeitlichen Befristung des Übergangsgeldes und damit des Ruhenstatbestandes ist nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 7.10.2004, B 11 AL 23/04 R; Abschnitt II.2.).

    bb) Entgegen der Aussage im Urteil des BSG vom 7.10.2004 (B 11 AL 23/04 R), Abschnitt II. 2. am Ende, ist die Kammer nicht der Auffassung, dass es nach einer vollständigen Aufhebung der Leistungsbewilligung dann keines erneuten Antrages auf Zahlung von Arbeitslosengeld bedarf, wenn Wirkung der Arbeitslosmeldung nicht erloschen ist, da diese die Antragstellung nach § 323 Abs. 1 S. 2 SGB III mit einschließe.

    Damit hätte es auch in dem mit Urteil des BSG vom 7.10.2004 (B 11 AL 23/04 R) entschiedenen Fall an sich einer Gleichstellung der früheren, nicht erloschenen Arbeitslosmeldung mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld ab 2.4.1999 nicht bedurft, da ein Antrag auf Arbeitslosengeld am 9.4.1999 gestellt worden war und nach den Erklärungen des Klägers auch auf den 2.4.1999 zurückwirken sollte.

  • BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 41/04 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Erlöschensfrist - Berechnung - Verlängerung um Zeiten

    Zu beachten ist außerdem, dass an die Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung (vgl BSGE 77, 175, 178 f = SozR 3-4100 § 105 Nr. 2; Urteil des Senats vom 7. Oktober 2004, B 11 AL 23/04 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind.
  • LSG Bayern, 27.11.2008 - L 8 AL 114/06

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) gem. § 117 Abs. 1

    Nicht entscheidungserheblich ist daher, ob die Arbeitslosmeldung vom 03.03.2003 bis zu dem Zeitpunkt fortwirkte, als die Klägerin ihre nicht genehmigte Ortsabwesenheit beendete (zur Fortwirkung der Arbeitslosmeldung BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 11 AL 23/04 R juris Rn.13 ff; vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 61/04 R juris Rn.20 ff).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2007 - L 7 AL 403/05
    Nach Beendigung ihres stationären Krankenhausaufenthalts am 05. März 2003 hat sich die Klägerin zwar am 10. März 2003 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet im Sinn des § 122 Abs. 1 i.V.m. § 198 Satz 2 Nr. 2 SGB III. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 07. Oktober 2004 - B 11 AL 23/04 R - SozR 4-4300 § 122 Nr. 2) stellt die Arbeitslosmeldung eine Tatsachenerklärung dar, mit der dem Arbeitsamt gegenüber die Tatsache des Eintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des in der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos, angezeigt wird.

    Andere Gründe für eine Unwirksamkeit der Arbeitslosmeldung sind hierdurch indes nicht ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2004, a.a.O.).

  • LSG Hamburg, 10.04.2019 - L 2 AL 55/18

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • LSG Bayern, 18.09.2009 - L 8 AL 204/08

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitsuche -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2007 - L 30 AL 41/07

    Versagung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Mitwirkung; Klageart bei

  • BSG, 10.02.2011 - B 11 AL 148/10 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2007 - L 1 AL 10/07

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2009 - L 7 AL 169/07
  • LSG Bayern, 26.10.2004 - L 5 RJ 205/03

    Rückforderung von Rente wegen der Anrechnung von Arbeitslosengeld; Überschreitung

  • SG Stade, 11.01.2007 - S 6 AL 165/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2011 - L 7 AL 66/11
  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 12 AL 634/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2008 - L 7 B 4/08
  • BSG, 15.12.2005 - B 7a 7 AL 94/04 R
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