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   BSG, 07.10.2015 - B 9 SB 47/15 B   

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https://dejure.org/2015,35379
BSG, 07.10.2015 - B 9 SB 47/15 B (https://dejure.org/2015,35379)
BSG, Entscheidung vom 07.10.2015 - B 9 SB 47/15 B (https://dejure.org/2015,35379)
BSG, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - B 9 SB 47/15 B (https://dejure.org/2015,35379)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 67 SGG, § 73 Abs 6 S 7 SGG, § 151 Abs 1 SGG, § 151 Abs 2 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG
    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verwerfungsbeschluss wegen Versäumung der Berufungsfrist - sozialgerichtliches Verfahren - Einlegung der Berufung beim unzuständigen Gericht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zurechnung von Rechtsanwaltsverschulden - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verwerfungsbeschluss wegen Versäumung der Berufungsfrist - sozialgerichtliches Verfahren - Einlegung der Berufung beim unzuständigen Gericht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zurechnung von Rechtsanwaltsverschulden - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründungfrist - Fristversäumnis -

    Auszug aus BSG, 07.10.2015 - B 9 SB 47/15 B
    Zu den Pflichten eines Prozessbevollmächtigten bei der Überprüfung eines fristwahrenden Schriftsatzes - wie der Berufungseinlegung - gehört es, die Adressierung zumindest insoweit zu überprüfen, als das richtige Gericht genannt wird, denn der Prozessbevollmächtigte und nicht das - gut ausgewählte und geschulte - Büropersonal trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass ein fristwahrender Schriftsatz bei dem richtigen Gericht eingeht (vgl zur Rechtsmittelschrift BSG Beschluss vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - RdNr 11; BGH NJW-RR 2012, 694, Juris RdNr 11; BFH Beschluss vom 18.8.2014 - III B 16/14 - RdNr 8) .

    Zwar ist anerkannt, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gewährt werden kann, wenn eine (fristwahrende) Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht übersandt worden ist und infolge pflichtwidrigen Verhaltens dieses Gerichts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht (BSG Beschluss vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - RdNr 12 mwN) .

  • BFH, 18.08.2014 - III B 16/14

    Keine Wiedereinsetzung bei falscher Adressierung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 07.10.2015 - B 9 SB 47/15 B
    Zu den Pflichten eines Prozessbevollmächtigten bei der Überprüfung eines fristwahrenden Schriftsatzes - wie der Berufungseinlegung - gehört es, die Adressierung zumindest insoweit zu überprüfen, als das richtige Gericht genannt wird, denn der Prozessbevollmächtigte und nicht das - gut ausgewählte und geschulte - Büropersonal trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass ein fristwahrender Schriftsatz bei dem richtigen Gericht eingeht (vgl zur Rechtsmittelschrift BSG Beschluss vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - RdNr 11; BGH NJW-RR 2012, 694, Juris RdNr 11; BFH Beschluss vom 18.8.2014 - III B 16/14 - RdNr 8) .

    Eine Wiedereinsetzung kommt danach in Betracht, wenn der fristgebundene Schriftsatz so zeitig eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann (BFH Beschluss vom 18.8.2014 - III B 16/14 - RdNr 11) .

  • BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 1/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen - Divergenz - Bindungswirkung

    Auszug aus BSG, 07.10.2015 - B 9 SB 47/15 B
    Die Beschwerdebegründung hat nicht ausreichend dargelegt, dass das LSG verfahrensfehlerhaft durch Verwerfungsbeschluss statt Zurückweisungsbeschluss entschieden hat (hierzu BSG Beschluss vom 18.6.2014 - B 10 ÜG 1/14 B - RdNr 9).
  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 298/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Rechtsanwalts zur Überprüfung

    Auszug aus BSG, 07.10.2015 - B 9 SB 47/15 B
    Zu den Pflichten eines Prozessbevollmächtigten bei der Überprüfung eines fristwahrenden Schriftsatzes - wie der Berufungseinlegung - gehört es, die Adressierung zumindest insoweit zu überprüfen, als das richtige Gericht genannt wird, denn der Prozessbevollmächtigte und nicht das - gut ausgewählte und geschulte - Büropersonal trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass ein fristwahrender Schriftsatz bei dem richtigen Gericht eingeht (vgl zur Rechtsmittelschrift BSG Beschluss vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - RdNr 11; BGH NJW-RR 2012, 694, Juris RdNr 11; BFH Beschluss vom 18.8.2014 - III B 16/14 - RdNr 8) .
  • BSG, 23.07.2012 - B 13 R 280/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der

    Auszug aus BSG, 07.10.2015 - B 9 SB 47/15 B
    Die Beschwerdebegründung legt insbesondere nicht dar, dass der nahe bevorstehende Fristablauf erkennbar gewesen wäre (vgl hierzu BSG Beschluss vom 23.7.2012 - B 13 R 280/12 B - RdNr 7) .
  • LSG Hamburg, 28.02.2022 - L 4 BK 2/21

    Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der

    Der Eingang beim unzuständigen Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ist für die Einhaltung der Frist nicht ausreichend (vgl. dazu, dass die Einlegung der Berufung bei einem anderen Gericht die Berufungsfrist nicht wahrt, BSG, Beschluss vom 7.10.2015 - B 9 SB 47/15 B; LSG Hamburg, Urteil vom 24.11.2021 - L 3 AL 25/21).

    Zwar ist anerkannt, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gewährt werden kann, wenn eine (fristwahrende) Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht übersandt worden ist und infolge pflichtwidrigen Verhaltens dieses Gerichts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht (BSG Beschluss vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R, BSG Beschluss vom 7.10.2015 - B 9 SB 47/15 B).

  • BSG, 05.11.2015 - B 9 SB 64/15 B
    Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, dass die am letzten Tag der Rechtsmittelfrist um 20.34 Uhr per Fax beim unzuständigen LSG eingereichte Rechtsmittelschrift im ordentlichen Geschäftsgang noch rechtzeitig an das BSG gelangen würde (vgl BSG Beschluss vom 7.10.2015 - B 9 SB 47/15 B mwN).
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