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   BSG, 07.12.2004 - B 2 U 42/03 R   

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BSG, 07.12.2004 - B 2 U 42/03 R (https://dejure.org/2004,3368)
BSG, Entscheidung vom 07.12.2004 - B 2 U 42/03 R (https://dejure.org/2004,3368)
BSG, Entscheidung vom 07. Dezember 2004 - B 2 U 42/03 R (https://dejure.org/2004,3368)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung als forstwirtschaftlicher Unternehmer; Geltung der Unternehmen der Forstwirtschaft als landwirtschaftliche Unternehmen; Beitragspflichtigkeit von Kleinwaldbesitzern auf Grund der ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 2 U 42/03 R
    Gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung sind - vergleichbar der Situation bei verfassungswidrigen Gesetzen - ausnahmsweise weiter anzuwenden, wenn die Besonderheit der betreffenden Vorschrift es notwendig macht, sie als Regelung für eine Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand eintritt, der von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl für Gesetze: BVerfGE 61, 319, 356; 105, 73, 134 mwN).

    Das ist vor allem bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen der Fall, wenn es darum geht, im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer in der Vergangenheit liegenden und weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung den nicht gesetzeskonformen Zustand vorübergehend hinzunehmen, weil eine Rückabwicklung aller betroffenen Rechtsverhältnisse faktisch unmöglich ist und unkalkulierbare Haushaltsrisiken bis hin zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsträgers vermieden werden müssen (BVerfGE 105, 73, 134; zuletzt: BVerfG Urteil vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 ua - DNotZ 2004, 942).

  • BSG, 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftlicher Unternehmer -

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 2 U 42/03 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG SozR 3-2200 § 776 Nr. 5).

    Auch der Vortrag des Klägers, sein Grundstück sei wegen seiner Größe für eine wirtschaftlich sinnvolle forstliche Nutzung nicht geeignet, lässt die Vermutung nicht entfallen, zumal für das Vorliegen eines zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird (vgl nochmals BSG SozR 3-2200 § 776 Nr. 5 mwN).

  • BGH, 20.03.1967 - III ZR 29/65

    Keine Ansprüche Einzelner aus Straßenbaulast

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 2 U 42/03 R
    In einem solchen Fall kann das Revisionsgericht, das die Vereinbarkeit des dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden Satzungsrechts mit höherrangigem Bundesrecht zu überprüfen hat, nach seiner Wahl die Sache an das Tatsachengericht zurückverweisen oder unter Anwendung des irrevisiblen Rechts selbst entscheiden (übereinstimmende Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes; vgl BSGE 71, 163, 165 = SozR 3-5050 § 15 Nr. 4 S 11; BSGE 77, 53, 59 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 33 S 190 mwN; BSG SozR 3-5520 § 31 Nr. 8 S 29; BVerwGE 78, 347, 351; BVerwG NVwZ 1991, 570, 571; BGH NJW 1967, 1325; BGH NJW-RR 1993, 13, 14; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl 2002, Kap IX RdNr 301 mwN; Lüdtke in: Handkommentar zum SGG, 2003, § 162 RdNr 9 mwN).
  • LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 2 U 108/13

    Höhe von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung

    Schließlich liegt kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor, weil die Beitragsbelastung nicht an das Eigentum am Grundstück, sondern an die Existenz eines forstwirtschaftlichen Unternehmens und die damit verbundenen Unfallgefahren anknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, a.a.O. juris Rn. 35).

    Denn nach der Rechtsprechung des BSG kann es aus zwingenden Gründen geboten sein, gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung - vergleichbar der Situation bei verfassungswidrigen Gesetzen - ausnahmsweise weiter anzuwenden, wenn die Besonderheit der betreffenden Vorschrift dies notwendig macht, damit durch die sofortige und rückwirkende Unwirksamkeit kein Zustand eintritt, der von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 42/03 R und B 2 U 43/03 - und vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 36/06 - juris).

    So müssen von dem Grundsatz, dass eine gegen höherrangiges Recht verstoßende Rechtsvorschrift regelmäßig nichtig und damit von Anfang an unwirksam ist, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und in Anlehnung an die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Nichtanwendung der Norm insbesondere auf in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte zu untragbaren Ergebnissen führen würde, die von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt sind als ein Zustand, bei dem es dem Normunterworfenen zugemutet wird, die Anwendung einer rechtswidrigen Norm für eine begrenzte Zeit hinzunehmen (vgl. BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004, a.a.O. juris Rn. 30 und vom 4. Dezember 2007, a.a.O. juris Rn. 18, 20).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2008 - L 9 U 145/03
    Zwar habe sich das BSG in den Entscheidungen vom 07. Dezember 2004 (Az.: B 2 U 42/03 R und B 2 U 43/03 R) mit der Festsetzung des Grundbeitrages in der Satzung bzw. nach Wahl der Vertreterversammlung durch den Vorstand befasst und in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung die konkrete Festsetzung durch den Vorstand mit höherrangigem Recht für unvereinbar erklärt.

    Zwar hat das BSG in seinen Entscheidungen vom 07. Dezember 2004 (Az.: B 2 U 42/03 R und B 2 U 43/03 R) in Abänderung seiner früheren Rechtsprechung die konkrete Festsetzung des Grundbeitrages in der Satzung bzw. nach Wahl der Vertreterversammlung durch den Vorstand insoweit mit höherrangigem Recht für unvereinbar erklärt, als die konkrete Festsetzung durch den Vorstand erfolgt, weil diese Vorgehensweise durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sei und gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verstoße (vgl. BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004, Az.: B 2 U 43/03 R, Rdnr. 25 über die dort streitige Vorschrift des § 49 der Satzung).

    Da die Parallelentscheidung des BSG vom 07. Dezember 2004 (B 2 U 42/03 R) vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden ist (Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 22. November 2005, Az.: 1 BvR 1217/05), ist die Entscheidung des BSG auch verfassungsrechtlich nicht mehr angreifbar.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2006 - L 6 U 1442/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft -

    Zwar folgt der Senat den - ein ca. 2 bis 3 ha großes nicht bewirtschaftetes Waldstück betreffenden - Urteilen des 2. Senats des BSG vom 7. Dezember 2004 (- B 2 U 42/03 R und B 2 U 43/02 R - SozR 4-2700 § 182 Nr. 1), wonach wegen der in § 5 SGB VII geregelten Befreiungsmöglichkeit und der in § 123 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII vorgenommenen Präzisierung des Kleingartenbegriffs für die Heranziehung als Unternehmer ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand nicht erforderlich ist.

    Die vom BSG entwickelten Grundsätze zum Unternehmen in der Forstwirtschaft, nach denen das Nichtbearbeiten forstwirtschaftlicher Grundstücke die Unternehmereigenschaft nicht ausschließt, diese vielmehr schon aufgrund des Eigentums an forstwirtschaftlichen Grundstücken vermutet wird (BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 42/03 R sowie B 2 U 43/02 R - SozR 4-2700 § 182 Nr. 1), sind nach Auffassung des Senats auf landwirtschaftliche Flächen nicht anwendbar.

  • BVerfG, 22.11.2005 - 1 BvR 1217/05

    Fehlende grundsätzliche Bedeutung einer auf nicht mehr geltendes Recht bezogenen

    das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 42/03 R - .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2006 - L 6 U 130/03
    Zudem setzt die Heranziehung als landwirtschaftlicher Unternehmer nach dem Inkrafttreten des SGB VII auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Flächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert (BSG Urteile vom 7. Dezember 2004, - B 2 U 42/03 R - und - B 2 U 43/03 R; vom 11. November 2003, - B 2 U 51/02 R - jeweils mwN).
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