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   BSG, 07.12.2017 - B 5 R 246/17 B   

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https://dejure.org/2017,52324
BSG, 07.12.2017 - B 5 R 246/17 B (https://dejure.org/2017,52324)
BSG, Entscheidung vom 07.12.2017 - B 5 R 246/17 B (https://dejure.org/2017,52324)
BSG, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - B 5 R 246/17 B (https://dejure.org/2017,52324)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rente wegen Erwerbsminderung; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage; Bereits geklärte Rechtsfrage; Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rente wegen Erwerbsminderung; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage; Bereits geklärte Rechtsfrage; Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

  • rechtsportal.de

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
    Rente wegen Erwerbsminderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 01.09.1988 - 6 C 56.87

    Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruchsbescheid - Kriegsdienstverweigerer -

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 5 R 246/17 B
    Zu der Frage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei, wenn in ihr lediglich die Klagemöglichkeit "gegen diesen Widerspruchsbescheid" erwähnt werde, fehlt die Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BVerwG vom 1.9.1988 (6 C 56/87 = Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 54).
  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 5 R 246/17 B
    Dasselbe gilt für die Behauptung, dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlössen (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 mwN; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 8b).
  • BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 5 R 246/17 B
    Die Beschwerdebegründung geht insbesondere nicht ausreichend substantiiert auf die Entscheidung des BSG vom 14.3.2013 (B 13 R 19/12 R) ein, in der ausgeführt wurde, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig sei, weil sie nicht auf die Möglichkeit hinweise, den Rechtbehelf in elektronischer Form einzulegen.
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 5 R 246/17 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff).
  • BVerwG, 06.03.2006 - 10 B 80.05

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; höchstrichterlicher Klärungsbedarf;

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 5 R 246/17 B
    Ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts entfallen (BVerwG vom 6.3.2006 - 10 B 80/05 - Juris RdNr 5; BVerwG vom 16.11.2007 - 9 B 36/07 - Juris RdNr 11).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 5 R 246/17 B
    Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17).
  • BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtentscheidung über aufrechterhaltenes

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 5 R 246/17 B
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt ua dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (BSG SozR 1500 § 62 Nr. 13 S 12; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19 S 33 mwN).
  • BSG, 18.02.1980 - 10 BV 109/79

    Rechtliches Gehör - Verhindertes Vorbringen - Bezeichnung -

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 5 R 246/17 B
    Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 36 S 53).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2021 - L 11 AS 632/20

    Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs der Grundsicherung

    Da ein formgerechter Widerspruch in der Zeit bis zum 15. oder 16. Dezember 2020 (= ein Jahr nach Zugang der Bescheide vom 12. bzw 13. Dezember 2019 gemäß § 37 Abs. 2 SGB X) nicht eingegangen ist, kann der Senat offenlassen, ob wegen der fehlenden Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 36a Abs. 2 SGB I) für den Widerspruch die Monatsfrist nach § 84 Abs. 1 SGG oder die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGG gilt (vgl zum Meinungsstand: Jung in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK 1.8.2021, SGG § 66 Rn 17f; BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - B 5 R 246/17 B - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. September 2021 - L 13 AS 345/21 B ER -).
  • LSG Schleswig-Holstein, 29.10.2021 - L 3 AS 108/20

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist -

    Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Postulat der Rechtsmittelklarheit erfordere vielmehr eine entsprechende Änderung dieser Normen, sofern auch die Einlegung der jeweiligen Rechtsbehelfe in elektronischer Form zu einem weiteren Regelweg bestimmt werden soll (Rn. 21; vgl. auch BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - B 5 R 246/17 B -, Rn. 11, juris).
  • BSG, 09.08.2022 - B 2 U 23/22 B

    Feststellung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit für ein

    Ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts entfallen ( BSG Beschluss vom 7.12.2017 - B 5 R 246/17 B - juris RdNr 9; BVerwG Beschlüsse vom 6.3.2006 - 10 B 80/05 - juris RdNr 5 und vom 16.11.2007 - 9 B 36/07 - juris RdNr 11).

    Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist ( BSG Beschlüsse vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr. 18 RdNr 8 und vom 7.12.2017 - B 5 R 246/17 B - juris RdNr 9) .

  • BSG, 10.05.2023 - B 2 U 123/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts entfallen ( BSG Beschlüsse vom 9.8.2022 - B 2 U 23/22 B - juris RdNr 6 und vom 7.12.2017 - B 5 R 246/17 B - juris RdNr 9; BVerwG Beschlüsse vom 6.3.2006 - 10 B 80/05 - juris RdNr 5 und vom 16.11.2007 - 9 B 36/07 - juris RdNr 11).

    Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist ( BSG Beschlüsse vom 9.8.2022 - B 2 U 23/22 B - juris RdNr 6; vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr. 18 RdNr 8 und vom 7.12.2017 - B 5 R 246/17 B - juris RdNr 9) .

  • BSG, 26.02.2019 - B 13 R 390/17 B

    Anspruch auf höhere Altersrente unter Zuordnung von in Rumänien zurückgelegten

    Um darzulegen, dass einer bereits entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen werde bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten sei ( BSG Beschluss vom 7.12.2017 - B 5 R 246/17 B - Juris RdNr 11).

    Dasselbe gilt für die Behauptung, dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlössen ( BSG Beschluss vom 7.12.2017 - B 5 R 246/17 B - Juris RdNr 11 mwN).

  • BSG, 09.08.2022 - B 2 U 26/22 B

    Festsetzung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Grundsatzrüge im

    Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist ( BSG Senatsbeschluss vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr. 18 RdNr 8 und BSG Beschluss vom 7.12.2017 - B 5 R 246/17 B - juris RdNr 9) .
  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2022 - L 12 SB 2699/21
    Mit Beschluss vom 07.12.2017 (B 5 R 246/17 B, juris) hat aber das BSG in dem Umstand, dass mittlerweile das besondere elektronische Anwaltspostfach zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten eingeführt worden sei, noch kein ausreichend substantiiertes Vorbringen des dortigen Klägers im Hinblick darauf, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs in elektronischer Form zu einem weiteren Regelweg im Sinne des § 66 Absatz 1 SGG geworden sei, gesehen, aufgrund dessen trotz der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Gestalt des Urteils des BSG vom 14.03.2013 (a.a.O.) noch oder wieder Klärungsbedarf bestehen würde.
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