Rechtsprechung
   BSG, 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R   

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https://dejure.org/2017,47170
BSG, 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R (https://dejure.org/2017,47170)
BSG, Entscheidung vom 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R (https://dejure.org/2017,47170)
BSG, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - B 5 RE 10/16 R (https://dejure.org/2017,47170)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 1 Abs 1 BTÄO, § 2 BTÄO, § 3 BTÄO, § 2 Abs 1 Nr 3 HeilBKG BW 1995
    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - approbierter Tierarzt - Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst - berufsständische Versorgung - tiermedizinische Berufsausübung

  • IWW

    § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6, § 1 Abs. 1 BTÄO, § 2 BTÄO, § 3 BTÄO, § 2 TÄBerufsO BW
    SGB 6, BTÄO, TÄBerufsO BW

  • Wolters Kluwer

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; Tierarzt; Beschränkung der Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit; Kammerrechtlicher Begriff der Berufsausübung im Bereich des Heilberufsrechts; Revisibilität ...

  • rewis.io

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - approbierter Tierarzt - Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst - berufsständische Versorgung - tiermedizinische Berufsausübung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; Tierarzt; Beschränkung der Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit; Kammerrechtlicher Begriff der Berufsausübung im Bereich des Heilberufsrechts; Revisibilität ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines approbierten Tierarztes auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung; Gebiet der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sozialrecht - Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - approbierter Tierarzt - Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst - berufsständische Versorgung - tiermedizinische Berufsausübung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 125, 11
  • NZS 2018, 505
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R
    Anders als in früheren vom Senat entschiedenen Verfahren über die Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung von Syndikusanwälten, deren Zulassung als Rechtsanwälte und die damit einhergehende Pflichtmitgliedschaft in der zulassenden Rechtsanwaltskammer sich nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und damit nach Bundesrecht bestimmt (vgl dazu BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 26) , ist vorliegend die sozialrechtliche (Vor-)Frage, ob eine Erwerbstätigkeit der tierärztlichen Berufstätigkeit zugeordnet werden kann, allein nach nicht revisiblem Landesrecht zu beantworten.

    Dabei ist unter "derselben Beschäftigung" im Sinne der Norm die "von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" zu verstehen (vgl dazu im Einzelnen BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 28 f) .

    Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Landestierärztekammer und der Versorgungsanstalt wird hier anders als bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die nach § 4 BRAO unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit im Wesentlichen personenbezogen und ohne zusätzliche Beschränkung für alle Betätigungen, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts verbunden sind, erteilt wird (vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 28), im Wesentlichen tätigkeitsbezogen beurteilt.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, beschreibt "... für die Beschäftigung, wegen der ..." das Tatbestandsmerkmal "derselben Beschäftigung" (vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 28) .

    Der Gesetzgeber hätte bei der Neubestimmung der sog "Friedensgrenze" (BT-Drucks 13/2590 S 1) , die der Verschärfung der rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsregelung und der Vermeidung einer befürchteten Erosion der gesetzlichen Rentenversicherung diente (vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 54) unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der berufsständischen Versorgung einerseits und den Interessen der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits, weitere zusätzliche Anforderungen in den Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI mit aufnehmen können.

    Der Senat hatte die Voraussetzungen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI für Syndikusanwälte verneint, weil die Erwerbstätigkeit als Syndikus dem Berufsfeld des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden konnte (vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 31).

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R
    Der Gesetzeswortlaut definiert die Reichweite einer Befreiung von der Versicherungspflicht damit nicht über die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflichen Status (BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 9, RdNr 18) .

    Auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw Selbstständigen kommt es nicht an (BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 9, RdNr 34) .

    Nach § 6 Abs. 3 S 1 SGB VI hat die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde die rechtlichen Anforderungen an die berufsständische Versorgungseinrichtung vor Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung zu bestätigen (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 9, RdNr 36) .

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89

    Ärztekammer - Kammerbeiträge - Bemessung

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R
    Ausgenommen sind nur berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stehen (vgl BVerwG Urteil vom 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24-29, RdNr 15; OVG Lüneburg Urteil vom 26.4.2007 - 8 LC 13/05 - RdNr 37 und OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.4.2008 - 5 A 4699/05 - RdNr 8).

    Ausgenommen wurden ausdrücklich nur berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen standen (vgl BVerwG Urteil vom 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24-29, RdNr 15).

  • BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65

    Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer als

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R
    Er kann die Abgrenzung vielmehr eigenständig vornehmen (vgl BVerwG Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 - RdNr 17) unabhängig von dem bundesrechtlichen Ärztebegriff der Bundesärzteordnung (BVerwG Urteil vom 25.11.1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100, RdNr 14).

    Das BVerwG ging bereits früher davon aus, dass die Ärztekammer die ihr übertragene Aufgabe nur dann voll erfüllen kann, "wenn sie sich die Erfahrungen der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen [...] nutzbar machen kann" (BVerwG Urteil vom 25.11.1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100, RdNr 16).

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 8/09 R

    Anspruch einer Krankenkasse auf Verzugszinsen für verspätet zurückgezahlte

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R
    Eine für ein einzelnes Bundesland geltende Rechtsvorschrift ist nur ausnahmsweise revisibel, wenn für andere Bundesländer inhaltlich übereinstimmende Vorschriften geschaffen worden sind und dies bewusst und gewollt um der Rechtseinheit willen geschehen ist (vgl BSG Urteil vom 17.3.1982 - 9a/9 RVs 6/81 - BSGE 53, 175, 176 f = SozR 3870 § 3 Nr. 15 S 39; BSG Urteil vom 20.3.1996 - 6 RKa 34/95 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 9 S 36; BSG Urteil vom 12.9.2001 - B 6 KA 64/00 R - SozR 3-2500 § 135 Nr. 20 = SozR 3-5541 § 2 Nr. 1, RdNr 16; BSG Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 8/09 R - SozR 4-2500 § 69 Nr. 7 RdNr 26).

    Auch enthält die Revisionsbegründung keinen Vortrag dahingehend, dass das LSG möglicherweise aufgrund einer willkürlichen und deshalb vom Senat zu korrigierenden Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts gegen allgemein geltende Auslegungsgrundsätze, die dem Bundesrecht angehören, verstoßen hat (vgl BSG Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 8/09 R - SozR 4-2500 § 69 Nr. 7 RdNr 28 mwN) .

  • BVerwG, 30.01.1996 - 1 C 9.93

    Berufsrecht - Apotheker: Zwangsmitgliedschaft eines in der Forschung tätigen

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R
    Auch eine Tätigkeit "in einem Randbereich" wird als eine die Zwangsmitgliedschaft begründende Berufsausübung gewertet (vgl BVerwG Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 - RdNr 24; VG München Urteil vom 3.6.2008 - M 16 K 07.876 - RdNr 20) .

    Er kann die Abgrenzung vielmehr eigenständig vornehmen (vgl BVerwG Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 - RdNr 17) unabhängig von dem bundesrechtlichen Ärztebegriff der Bundesärzteordnung (BVerwG Urteil vom 25.11.1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100, RdNr 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2008 - 5 A 4699/05

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Kammerbeitrag i.H.v. 250,-- Euro;

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R
    Der kammerrechtliche Begriff der Berufsausübung im Bereich des Heilberufsrechts wird regelmäßig weiter ausgelegt als derjenige im Sinne des Approbationsrechts (vgl OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.4.2008 - 5 A 4699/05 - RdNr 7 mwN).

    Ausgenommen sind nur berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stehen (vgl BVerwG Urteil vom 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24-29, RdNr 15; OVG Lüneburg Urteil vom 26.4.2007 - 8 LC 13/05 - RdNr 37 und OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.4.2008 - 5 A 4699/05 - RdNr 8).

  • BVerfG, 25.04.2016 - 1 BvR 1147/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Versicherungspflicht einer

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R
    Bei einer Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm müssen jedoch andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Text unzureichend Ausdruck gefunden hat (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.4.2016 - 1 BvR 1147/12 - Juris RdNr 7) .
  • BSG, 06.02.2014 - B 5 RE 10/14 R
    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R
    Ein anderer als der vom LSG herangezogene Prüfungsmaßstab unter Anwendung weiterer Vorschriften des Bundesrechts folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht aus einem Beschluss des Senats, in dem die Revision gegen ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.1.2013 (L 5 R 4971/10) als unzulässig verworfen wurde (Senatsbeschluss vom 6.2.2014 - B 5 RE 10/14 R) .
  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2013 - L 5 R 4971/10
    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R
    Ein anderer als der vom LSG herangezogene Prüfungsmaßstab unter Anwendung weiterer Vorschriften des Bundesrechts folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht aus einem Beschluss des Senats, in dem die Revision gegen ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.1.2013 (L 5 R 4971/10) als unzulässig verworfen wurde (Senatsbeschluss vom 6.2.2014 - B 5 RE 10/14 R) .
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2014 - 3 LB 6/12

    Recht der freien Berufe (hier: Berufung) - Beitrag zur Ärztekammer - Definition

  • VGH Bayern, 19.06.2007 - 21 ZB 06.1853
  • VG München, 03.06.2008 - M 16 K 07.876

    Kammerbeitrag; pharmazeutische Tätigkeit in einem pharmazeutischen Randgebiet;

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95

    Abrechenbarkeit von Schilddrüsenhormonbestimmungen

  • BSG, 17.03.1982 - 9a/9 RVs 6/81

    Revisionsrichterliche Prüfung - Revisibilität von Landesrecht

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 8 LC 13/05

    Beitragspflichtigkeit einer vollzeitigen Angestelltentätigkeit oder

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 64/00 R

    Vertragsarzt - Genehmigung zum Betrieb einer Zweigpraxis - Limited-Care-Dialyse -

  • BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 5/16 R

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - approbierter Apotheker - Tätigkeit

    Zwar hat der erkennende Senat diese Frage zwischenzeitlich entschieden (Urteil vom 7.12.2017 - B 5 RE 10/16 R - zur Entscheidung in BSGE und SozR 4-2600 § 6 Nr. 14 vorgesehen) .
  • BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R

    Syndikusrechtsanwälte: Rentenversicherung muss Beiträge zurückzahlen

    Der Senat ist insoweit nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 560 ZPO an die unter Anwendung des nicht revisiblen Landesrechts getroffene Entscheidung des LSG gebunden (zur den nach Landesrecht zu beurteilenden Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 27; BSG Urteil vom 7.12.2017 - B 5 RE 10/16 R - BSGE 125, 11 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 14, RdNr 17).
  • BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 B

    Befreiung eines Architekten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen

    Sollte die Klägerin den Bedeutungsgehalt des § 1 Abs. 1 und 5 ArchG BW für klärungsbedürftig halten, ist darauf hinzuweisen, dass Landesrecht grundsätzlich nicht revisibel ist und die Beschwerdebegründung nicht darlegt, warum im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Revisibilität anzunehmen sei (vgl hierzu Urteile des Senats vom 7.12.2017 - B 5 RE 10/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 14, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen und vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 16 vorgesehen).

    Die Klägerin hat sich nicht mit dem Urteil des Senats vom 7.12.2017 (aaO) auseinandergesetzt.

    Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das LSG zu beachten haben, dass sich die Frage, ob eine befreiungsfähige Beschäftigung iS von § 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt, nach den Urteilen des Senats vom 7.12.2017 (aaO) und 22.3.2018 (aaO) ausschließlich in Anwendung der Normen des Kammer- und Versorgungsrechts entscheidet, und daher der Tatbestand des § 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI nicht durch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale - wie die Approbationspflichtigkeit der ausgeübten Tätigkeit oder sonstige einschränkende Umstände - angereichert und dadurch in seinem Anwendungsbereich eingeengt werden darf.

    In diesem Zusammenhang weist der Senat erneut darauf hin, dass Landesrecht zwar grundsätzlich nicht revisibel ist, etwas anderes jedoch dann gilt, wenn das LSG bei der Auslegung von Landesrecht allgemein geltende Auslegungsgrundsätze verletzt, die dem Bundesrecht angehören (vgl Urteil des Senats vom 7.12.2017, aaO, RdNr 27 f).

    Des Weiteren wird das LSG zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 - Juris RdNr 24), auf die der Senat bereits in seinem Urteil vom 7.12.2017 (aaO, RdNr 30) hingewiesen hat, auch eine Tätigkeit "in einem Randbereich" eines verkammerten Berufs eine die Zwangsmitgliedschaft in der Berufskammer begründende Berufsausübung ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2020 - L 9 R 2160/19

    Sachlicher Anknüpfungspunkt für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der

    Der 5. Senat des BSG habe in zwei aktuellen Entscheidungen (Urteil vom 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R - und vom 22.03.2018 - B 5 RE 5/16 R -) bestätigt, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit verlange.

    Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen seien (unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 31.12.2012 - B 12 R 3/11 R - und vom 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R -).

    Auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten oder Selbstständigen kommt es nicht an (BSG, Urteile vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R -, Rn. 34/35 und vom 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R -, Juris Rn. 20).

    Ob diese Voraussetzung einer berufsspezifischen Tätigkeit erfüllt ist, ist - wie bereits das SG zutreffend dargelegt hat - anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen (BSG, Urteil vom 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R -, Juris Rn. 15, 19 f.).

    Auch eine Tätigkeit "in einem Randbereich" eines verkammerten Berufs ist eine die Zwangsmitgliedschaft in der Berufskammer begründende Berufsausübung (BSG, Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 B -, Juris Rn. 36 mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.01.1996 - 1 C 9/93, Juris Rn. 24 - BSG, Urteil vom 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R -, Juris Rn. 30).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.06.2018 - L 5 R 135/17

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - approbierte

    Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einer in der pharmazeutischen Industrie (Außendienst) beschäftigte Apothekerin, die nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts Mitglied der Apothekerkammer und der Apothekerversorgungseinrichtung ist, setzt die Ausübung einer "approbationspflichtigen" (Apotheker-)Tätigkeit (§ 2 Abs. 3 Bundesapothekerordnung, BApO) nicht voraus (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2017, - B 5 RE 10/16 R -, in juris: Tierarzt).

    Die Klägerin ist nach dem hierfür maßgeblichen (Landes-)Recht (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2017, - B 5 RE 10/16 R -, in juris) wegen ihrer bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübten Beschäftigung Mitglied der Beigeladenen zu 2) und 3).

    Danach stellt die Tätigkeit der Klägerin, zumal angesichts der weiten Auslegung des kammerrechtlichen Berufsausübungsbegriffs (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2017, a.a.O. Rdnr. 30), eine Apothekertätigkeit (hier) in der pharmazeutischen Industrie (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BO) dar, da sie, wie aus der vorgelegten Stellenbeschreibung hervorgeht, in ihrem Gesamtbild geprägt ist durch die pharmazeutische Information und Beratung von onkologisch tätigen Ärzten und anderen Beteiligten im Gesundheitswesen, wie Klinik-Apothekern, und von dem entsprechenden (pharmazeutischen) Training und Coaching weiterer Personen.

    Das BSG hat diese Rechtsfrage im Urteil vom 07.12.2017 (a.a.O.) für die Tätigkeit eines approbierten Tierarztes als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst entschieden und seine Rechtsauffassung eingehend dargelegt (BSG, a.a.O. Rdnr. 33 ff., vgl. auch Terminbericht des BSG Nr. 14/18 Nr. 2 B 5 RE 5/16 R); der Senat schließt sich dem an.

    Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.12.2017, - B 5 RE 10/16 R -, in juris), der der Senat folgt, geklärt.

  • LSG Hessen, 10.08.2017 - L 1 KR 120/17

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht; Tierärztliche Tätigkeit;

    Die Frage der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für verkammerte Berufe bedarf insbesondere im Licht der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts aufgrund der Urteile vom 3. April 2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R) der näheren Konkretisierung, wie weit der Begriff der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Tätigkeit zu fassen ist; Revisionen sind bereits anhängig (B 5 RE 5/16 R; Vorinstanz: LSG Darmstadt, L 1 KR 347/15: "Setzt die Befreiung eines Apothekers von der Rentenversicherungspflicht die Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit voraus?"; B 5 RE 10/16 R, Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 2 R 3151/15: "Setzt die Befreiung eines Tierarztes von der Rentenversicherungspflicht die Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit voraus?").
  • BSG, 23.07.2019 - B 5 RE 5/19 B

    Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen

    Soweit die Klägerin schließlich andere Entscheidungen des Senats (Urteil vom 7.12.2017 - B 5 RE 10/16 R - BSGE 125, 11 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 14; Beschluss vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 B - Juris; Urteil vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 16) anführt, aus denen sie wohl eine Bestätigung ihrer Rechtsauffassung ableitet, legt sie nicht dar, dass sich diese auch mit dem Anwendungsbereich von § 96 Abs. 1 SGG beschäftigen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2020 - L 3 R 278/17
    In seinem Urteil vom 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R - habe das Bundessozialgericht allerdings erneut die Verbindlichkeit des berufsrechtlichen Landesrechts als Prüfungsmaßstab dafür, ob eine Tätigkeit berufsspezifisch sei, bestätigt und weitere von der Beklagten geforderte Tatbestandsmerkmale wie die Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit abgelehnt.

    Ob die vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen (BSG Urteil vom 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R).

  • BSG, 22.10.2018 - B 5 RE 6/18 B

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Die Beschwerdebegründung genügt auch nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nach § 160a Abs. 2 S 3 SGG, soweit der Kläger einen Widerspruch zu den Urteilen des BSG vom 7.12.2017 (B 5 RE 10/16 R) und vom 22.3.2018 (B 5 RE 5/16 R) vorträgt.
  • BSG, 17.10.2019 - B 5 RE 8/19 B

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auch dazu enthält die jüngste Rechtsprechung des Senats klarstellende Ausführungen (vgl BSG Urteil vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 16 RdNr 50 ff unter Hinweis auf BSG Urteil vom 7.12.2017 - B 5 RE 10/16 R - BSGE 125, 11 RdNr 23 ff = SozR 4-2600 § 6 Nr. 14).
  • SG Regensburg, 05.03.2018 - S 3 R 625/17

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einer Apothekerin für eine Tätigkeit

  • SG Karlsruhe, 04.06.2019 - S 9 R 3410/18

    Rentenversicherung - Befreiung eines Architekten von der Versicherungspflicht -

  • SG Gießen, 16.01.2018 - S 2 R 579/15
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