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BSG, 08.03.2022 - B 6 KA 13/21 B |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Nachvergütung für Leistungen im ärztlichen Bereitschaftsdienst; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 67
Nachvergütung für Leistungen im ärztlichen Bereitschaftsdienst; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Verfahrensgang
- SG München, 08.05.2018 - S 43 KA 1297/15
- SG München, 08.05.2018 - S 43 KA 206/16
- LSG Bayern, 03.03.2021 - L 12 KA 24/18
- BSG, 08.03.2022 - B 6 KA 13/21 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 67/17 R
Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - gleichheitswidriger …
Auszug aus BSG, 08.03.2022 - B 6 KA 13/21 B
Nunmehr sind Leistungsinhalt und Leistungsbewertung sowohl für die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Institute und Krankenhäuser als auch für Vertragsärzte im organisierten Not(fall)dienst identisch (vgl hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 3.4.2019 - B 6 KA 67/17 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 21 RdNr 18) .Ferner hätte die Klägerin zumindest kurz auf die Rechtsprechung des Senats eingehen müssen, derzufolge es geboten ist, dass die KÄVen nach der Feststellung eines Gleichheitsverstoßes durch EBM-Ä-Regelungen jedenfalls durch den Senat die Honorarbescheide gegenüber der Gruppe der bislang rechtswidrig begünstigten Gruppe mit einem Vorbehalt versehen, der es ermöglicht, deren Vergütungsansprüche bis zur Neuregelung auf das Niveau abzusenken, dass sich (rückwirkend) nach Inkrafttreten der Neuregelung ergibt ( BSG Urteil vom 3.4.2019 - B 6 KA 67/17 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 21 RdNr 36) .
- BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R
Vertragsärztliche Versorgung - ambulante Notfallversorgung - Vergütung - …
Auszug aus BSG, 08.03.2022 - B 6 KA 13/21 B
Mit Urteil vom 12.12.2012 ( B 6 KA 3/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 13; Sprungrevision gegen ein Urteil des SG Magdeburg vom 2.11.2011 - S 1 KA 59/09) verpflichtete der Senat die im damaligen Revisionsverfahren beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV), über die Vergütung der in der Krankenhausambulanz der klagenden Krankenhausträgerin erbrachten ambulanten Notfallbehandlungen im Quartal 2/2008 - nach einer rückwirkenden Neuregelung der Notfallvergütung durch den Bewertungsausschuss (BewA) - neu zu entscheiden.Zudem sei auch nach Veröffentlichung des Urteils des BSG vom 12.12.2012 ( B 6 KA 3/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 13) im Mai 2013 für die Beklagte nicht ersichtlich gewesen, welche Konsequenzen der BewA aus dem Urteil ziehen würde.
- BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 46/07 R
Ambulante Notfallbehandlung - keine unterschiedliche Vergütung zwischen …
Auszug aus BSG, 08.03.2022 - B 6 KA 13/21 B
Die Regelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) sahen für die Zeit ab dem 1.1.2008 als Reaktion auf das Senatsurteil vom 17.9.2008 ( B 6 KA 46/07 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 8) für die Honorierung von Leistungen im Notfall und im organisierten Not(fall)dienst zunächst drei Teilelemente vor: eine "Notfallpauschale" (Gebührenordnungsposition 01210 EBM-Ä 2008) , eine nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme differenzierte "Notfallkonsultationspauschale I bis III" ( GOP 01214, 01216, 01218 EBM-Ä 2008) für jeden weiteren persönlichen oder anderen Arzt-Patienten-Kontakt sowie ergänzend Zusatzpauschalen für die "Besuchsbereitschaft im Notfall bzw im organisierten Not(-fall)dienst" ( GOP 01211, 01215, 01217, 01219 EBM-Ä 2008) .
- BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B
Erstattung von Kosten für die Behandlung eines Tumors
Auszug aus BSG, 08.03.2022 - B 6 KA 13/21 B
So hätte es nahe gelegen, auf die höchstrichterliche Rechtsprechung einzugehen, dass zwar ein etwaiger Rechtsirrtum (hier: der Irrtum über die Erfolgsaussicht eines Widerspruchs gegen die Honorarbescheide) regelmäßig nicht unverschuldet ist ( BSG Beschluss vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - SozR 4-1500 § 65a Nr. 6 RdNr 17 mwN) , dass aber Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn das Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen (vgl BSG Beschluss vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - aaO RdNr 19 und zuletzt BSG Beschluss vom 10.11.2021 - B 1 KR 13/21 B - juris RdNr 12 mwN) sowie darauf, wie sich diese Rechtsprechung möglicherweise auf den vorliegenden Fall übertragen ließe. - BSG, 30.08.2004 - B 2 U 401/03 B
Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen …
Auszug aus BSG, 08.03.2022 - B 6 KA 13/21 B
Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 RdNr 2 ff;… BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN) . - BSG, 25.07.2011 - B 12 KR 114/10 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Darlegung der …
Auszug aus BSG, 08.03.2022 - B 6 KA 13/21 B
Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr;… zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 RdNr 2 ff; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN) . - BSG, 12.09.2018 - B 6 KA 12/18 B
Entziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung
Auszug aus BSG, 08.03.2022 - B 6 KA 13/21 B
Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr;… zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 RdNr 2 ff;… BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN) . - SG Magdeburg, 02.11.2011 - S 1 KA 59/09
Vergütung von ambulanten Notfallbehandlungen im Krankenhaus; Zuordnung von …
Auszug aus BSG, 08.03.2022 - B 6 KA 13/21 B
Mit Urteil vom 12.12.2012 (… B 6 KA 3/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 13; Sprungrevision gegen ein Urteil des SG Magdeburg vom 2.11.2011 - S 1 KA 59/09) verpflichtete der Senat die im damaligen Revisionsverfahren beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV), über die Vergütung der in der Krankenhausambulanz der klagenden Krankenhausträgerin erbrachten ambulanten Notfallbehandlungen im Quartal 2/2008 - nach einer rückwirkenden Neuregelung der Notfallvergütung durch den Bewertungsausschuss (BewA) - neu zu entscheiden. - BSG, 10.11.2021 - B 1 KR 13/21 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - …
Auszug aus BSG, 08.03.2022 - B 6 KA 13/21 B
So hätte es nahe gelegen, auf die höchstrichterliche Rechtsprechung einzugehen, dass zwar ein etwaiger Rechtsirrtum (hier: der Irrtum über die Erfolgsaussicht eines Widerspruchs gegen die Honorarbescheide) regelmäßig nicht unverschuldet ist (… BSG Beschluss vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - SozR 4-1500 § 65a Nr. 6 RdNr 17 mwN) , dass aber Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn das Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen (vgl BSG Beschluss vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - aaO RdNr 19 und zuletzt BSG Beschluss vom 10.11.2021 - B 1 KR 13/21 B - juris RdNr 12 mwN) sowie darauf, wie sich diese Rechtsprechung möglicherweise auf den vorliegenden Fall übertragen ließe.