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   BSG, 08.03.2023 - B 7 AS 97/22 B   

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https://dejure.org/2023,6629
BSG, 08.03.2023 - B 7 AS 97/22 B (https://dejure.org/2023,6629)
BSG, Entscheidung vom 08.03.2023 - B 7 AS 97/22 B (https://dejure.org/2023,6629)
BSG, Entscheidung vom 08. März 2023 - B 7 AS 97/22 B (https://dejure.org/2023,6629)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 96/20 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 08.03.2023 - B 7 AS 97/22 B
    Ausnahmsweise muss es den Ablauf der von ihm gesetzten, angemessenen Frist zur Stellungnahme dann nicht abwarten, wenn ein Beteiligter sich vor Fristablauf abschließend geäußert hat (so schon BSG vom 12.10.2016 - B 11 AL 48/16 B - RdNr 7) und weitere Stellungnahmen nach Lage der Dinge nicht zu erwarten sind (BSG vom 31.3.2017 - B 12 KR 28/16 B - RdNr 8; BSG vom 16.2.2022 - B 8 SO 96/20 B - RdNr 7 mwN) .
  • BSG, 26.11.2020 - B 14 AS 56/19 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Berufung - Entscheidung durch

    Auszug aus BSG, 08.03.2023 - B 7 AS 97/22 B
    Dagegen tritt diese Wirkung bei nur nicht ordnungsgemäß durchgeführter Anhörung nicht in jedem Fall ein (BSG vom 26.11.2020 - B 14 AS 56/19 R - RdNr 10 mwN) .
  • BSG, 02.05.2001 - B 2 U 29/00 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückweisung der Berufung durch Beschluß -

    Auszug aus BSG, 08.03.2023 - B 7 AS 97/22 B
    Da die Sache schon wegen der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen wird (§ 160a Abs. 5 SGG) , ist nicht darüber zu entscheiden, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts für ein Vorgehen nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ermessensfehlerhaft gewesen ist (zum Prüfmaßstab BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr. 13) .
  • BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 346/19 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BSG, 08.03.2023 - B 7 AS 97/22 B
    Anderenfalls ist die Entscheidung vor Fristablauf vergleichbar mit einer unterbliebenen Anhörung (BSG vom 24.2.2016 - B 13 R 341/15 B - RdNr 6; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 346/19 B - RdNr 6) .
  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 52/09 B
    Auszug aus BSG, 08.03.2023 - B 7 AS 97/22 B
    Nach der Rechtsprechung des BSG darf das LSG vor Ablauf einer selbst gesetzten Anhörungsfrist die Berufung grundsätzlich nicht nach § 153 Abs. 4 SGG zurückweisen (vgl nur BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 52/09 B - RdNr 6) .
  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 110/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Auszug aus BSG, 08.03.2023 - B 7 AS 97/22 B
    Weil bei der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts dessen Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen ist (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr. 1 ZPO) , kommt es auf Ausführungen zu einer möglichen Kausalität zwischen Besetzungsfehler und Verfahrensergebnis nicht an (BSG vom 10.11.2022 - B 5 R 110/22 B - RdNr 11) .
  • BSG, 31.03.2017 - B 12 KR 28/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus BSG, 08.03.2023 - B 7 AS 97/22 B
    Ausnahmsweise muss es den Ablauf der von ihm gesetzten, angemessenen Frist zur Stellungnahme dann nicht abwarten, wenn ein Beteiligter sich vor Fristablauf abschließend geäußert hat (so schon BSG vom 12.10.2016 - B 11 AL 48/16 B - RdNr 7) und weitere Stellungnahmen nach Lage der Dinge nicht zu erwarten sind (BSG vom 31.3.2017 - B 12 KR 28/16 B - RdNr 8; BSG vom 16.2.2022 - B 8 SO 96/20 B - RdNr 7 mwN) .
  • BSG, 12.10.2016 - B 11 AL 48/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus BSG, 08.03.2023 - B 7 AS 97/22 B
    Ausnahmsweise muss es den Ablauf der von ihm gesetzten, angemessenen Frist zur Stellungnahme dann nicht abwarten, wenn ein Beteiligter sich vor Fristablauf abschließend geäußert hat (so schon BSG vom 12.10.2016 - B 11 AL 48/16 B - RdNr 7) und weitere Stellungnahmen nach Lage der Dinge nicht zu erwarten sind (BSG vom 31.3.2017 - B 12 KR 28/16 B - RdNr 8; BSG vom 16.2.2022 - B 8 SO 96/20 B - RdNr 7 mwN) .
  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 341/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4

    Auszug aus BSG, 08.03.2023 - B 7 AS 97/22 B
    Anderenfalls ist die Entscheidung vor Fristablauf vergleichbar mit einer unterbliebenen Anhörung (BSG vom 24.2.2016 - B 13 R 341/15 B - RdNr 6; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 346/19 B - RdNr 6) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2023 - L 7 AS 77/23
    Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 7 AS 97/22 durch Rücknahme der Berufung gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erledigt ist.

    Streitig ist, ob das von den Klägern am 1. März 2022 eingeleitete und beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zum Aktenzeichen L 7 AS 97/22 geführte Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung beendet worden ist.

    Gegen die am 25. Februar 2022 zugestellten Gerichtsbescheide richteten sich die mit Schreiben vom 25. Februar 2022, eingegangen am 1. März 2022, eingelegten und beim LSG Niedersachsen-Bremen zu den Aktenzeichen L 7 AS 96/22 (Ausgangsverfahren S 24 AS 134/19) und L 7 AS 97/22 (Ausgangsverfahren S 24 AS 707/18) geführten Berufungen der Kläger.

    Im Berufungsverfahren L 7 AS 97/22 hat der Senat mit Hinweisverfügung vom 6. Juli 2022 u.a. auf die lediglich bzgl. der Bescheide vom 15. Juni 2018 streitigen Erstattungsforderungen und die daher erforderliche Klarstellung des Berufungsgegenstands hingewiesen sowie eine klarstellende Erläuterung angefordert zu den aus der Verwaltungsakte ersichtlichen Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bzgl. der angegebenen Gewerbe "ebay-Verkäufe" und "Handwerker bei S." mit durchschnittlichen monatlichen Gewinnen, für den Zeitraum April bis September 2016 in Höhe von EUR 1.284,08 bzw. EUR 747, 81, für den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017 in Höhe von EUR 2.374,22 bzw. EUR 613, 90 und für den Zeitraum April 2017 bis September 2017 in Höhe von EUR 1.161,01 bzw. EUR 222, 52.

    2.         Dem nach einem deklaratorischen Beschluss über die Rücknahme der Berufung wegen nicht fristgemäßen Betreibens gemäß § 156 Abs. 2 SGG zulässigen Antrag auf Fortführung des Berufungsverfahrens L 7 AS 97/22 wegen Bestreitens der Voraussetzungen der Fiktion der Berufungsrücknahme (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 156 Rn 6) kann nicht entsprochen werden, weil dieses Verfahren gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen gilt.

    Auf der Grundlage dieser Voraussetzungen gilt das Berufungsverfahren L 7 AS 97/22 als zurückgenommen, weil die Kläger das Berufungsverfahren auf die am 27. Oktober 2022 per Postzustellungsurkunde zugestellte gerichtliche Betreibensaufforderung vom 25. Oktober 2022 innerhalb von drei Monaten nicht durch Einreichung der mit gerichtlichen Hinweisverfügungen konkret angeforderten Unterlagen und Informationen sowie mit Klarstellung des konkreten Berufungsbegehrens betrieben haben.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.03.2023 - L 7 AS 76/23
    Gegen die am 25. Februar 2022 zugestellten Gerichtsbescheide richteten sich die mit Schreiben vom 25. Februar 2022, eingegangen am 1. März 2022, eingelegten und beim LSG Niedersachsen-Bremen zu den Aktenzeichen L 7 AS 96/22 (Ausgangsverfahren S 24 AS 134/19) und L 7 AS 97/22 (Ausgangsverfahren S 24 AS 707/18) geführten Berufungen der Kläger.
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