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   BSG, 08.05.2019 - B 8 SO 75/18 B   

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https://dejure.org/2019,15886
BSG, 08.05.2019 - B 8 SO 75/18 B (https://dejure.org/2019,15886)
BSG, Entscheidung vom 08.05.2019 - B 8 SO 75/18 B (https://dejure.org/2019,15886)
BSG, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - B 8 SO 75/18 B (https://dejure.org/2019,15886)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Leistungen der Eingliederungshilfe; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Erstattung selbstbeschaffter Rehabilitationsleistungen; Zu Unrecht erfolgte Leistungsablehnung

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Leistungen der Eingliederungshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 8 SO 75/18 B
    Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels wäre es auch erforderlich gewesen, die genaue Fundstelle für die behaupteten Beweisanträge zu nennen, sodass er für den Senat ohne Weiteres auffindbar ist ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5).
  • BSG, 24.11.1988 - 9 BV 39/88

    Revision - Amtsermittlungspflicht - Beweisantrag

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 8 SO 75/18 B
    Zudem hätte die anwaltlich vertretene Klägerin darlegen müssen, dass der Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten worden ist ( BSG SozR 1500 § 160 Nr. 67).
  • BSG, 05.09.2018 - B 8 SO 33/18 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 8 SO 75/18 B
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl etwa Bundessozialgericht [BSG] Beschluss vom 5.9.2018 - B 8 SO 33/18 B mwN).
  • BSG, 15.04.1997 - 1 BK 31/96

    Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 8 SO 75/18 B
    Jedenfalls fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (Klärungsfähigkeit), insbesondere hat sich die Klägerin nicht mit der Rechtsprechung des BSG auseinandergesetzt, dass die Erstattung selbstbeschaffter Rehabilitationsleistungen nach der bis 31.12.2017 geltenden Rechtslage (§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX aF) entweder eine unaufschiebbare Leistung voraussetzt, wofür vorliegend nichts vorgetragen ist, oder von der Verwaltung vor Selbstbeschaffung zu Unrecht abgelehnt worden sein muss, was ein eigenes rechtzeitiges Leistungsbegehren gegenüber der Verwaltung, dh eine vorherige Antragstellung, voraussetzt (vgl etwa BSGE 57, 157 = SozR 2200 § 1236 Nr. 45; zur damit verknüpften Kausalität zwischen Leistungsablehnung und entstandenen Kosten siehe BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 RdNr 12; zum allgemeinen Grundsatz der Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung vgl auch BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15).
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 8 SO 75/18 B
    Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).
  • BSG, 02.10.1984 - 5b RJ 106/83

    Vorrang der Rehabilitation vor Rente

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 8 SO 75/18 B
    Jedenfalls fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (Klärungsfähigkeit), insbesondere hat sich die Klägerin nicht mit der Rechtsprechung des BSG auseinandergesetzt, dass die Erstattung selbstbeschaffter Rehabilitationsleistungen nach der bis 31.12.2017 geltenden Rechtslage (§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX aF) entweder eine unaufschiebbare Leistung voraussetzt, wofür vorliegend nichts vorgetragen ist, oder von der Verwaltung vor Selbstbeschaffung zu Unrecht abgelehnt worden sein muss, was ein eigenes rechtzeitiges Leistungsbegehren gegenüber der Verwaltung, dh eine vorherige Antragstellung, voraussetzt (vgl etwa BSGE 57, 157 = SozR 2200 § 1236 Nr. 45; zur damit verknüpften Kausalität zwischen Leistungsablehnung und entstandenen Kosten siehe BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 RdNr 12; zum allgemeinen Grundsatz der Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung vgl auch BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15).
  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 8 SO 75/18 B
    Jedenfalls fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (Klärungsfähigkeit), insbesondere hat sich die Klägerin nicht mit der Rechtsprechung des BSG auseinandergesetzt, dass die Erstattung selbstbeschaffter Rehabilitationsleistungen nach der bis 31.12.2017 geltenden Rechtslage (§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX aF) entweder eine unaufschiebbare Leistung voraussetzt, wofür vorliegend nichts vorgetragen ist, oder von der Verwaltung vor Selbstbeschaffung zu Unrecht abgelehnt worden sein muss, was ein eigenes rechtzeitiges Leistungsbegehren gegenüber der Verwaltung, dh eine vorherige Antragstellung, voraussetzt (vgl etwa BSGE 57, 157 = SozR 2200 § 1236 Nr. 45; zur damit verknüpften Kausalität zwischen Leistungsablehnung und entstandenen Kosten siehe BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 RdNr 12; zum allgemeinen Grundsatz der Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung vgl auch BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15).
  • BSG, 15.06.2023 - B 9 V 37/22 B
    Diese Anträge hat er aber weder wiedergegeben noch unter Angabe einer konkreten Aktenfundstelle hinreichend genau bezeichnet (vgl BSG Beschluss vom 8.5.2019 - B 8 SO 75/18 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 23.5.2017 - B 9 SB 76/16 B - juris RdNr 6) .
  • BSG, 06.10.2021 - B 7 AY 1/21 B

    Höhe von Leistungen nach dem AsylbLG ; Grundsatzrüge im

    Selbst wenn die Voraussetzungen des § 96 SGG unterstellt würden, genügte die Begründung nicht den Bezeichnungsvoraussetzungen, weil der Kläger nicht einmal behauptet, dass die Entscheidung des LSG ausgehend von seiner rechtlichen Sicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen könnte ( BSG vom 8.5.2019 - B 8 SO 75/18 B - juris, RdNr 7) , ein Erfolg in der Sache (Leistungen nach dem AsylbLG ohne Anspruchseinschränkung) bei Vorliegen des Verfahrensmangels also möglich wäre.
  • BSG, 21.09.2021 - B 9 V 11/21 B

    Beschädigtenrente nach dem OEG Zwangsweise Einweisung in eine psychiatrische

    Einen solchen Beweisantrag hat die Klägerin weder behauptet noch wiedergegeben oder unter Angabe einer konkreten Aktenfundstelle hinreichend genau bezeichnet (vgl BSG Beschluss vom 8.5.2019 - B 8 SO 75/18 B - juris RdNr 7 mwN) .
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