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   BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 64/92   

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BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 64/92 (https://dejure.org/1993,129)
BSG, Entscheidung vom 08.07.1993 - 7 RAr 64/92 (https://dejure.org/1993,129)
BSG, Entscheidung vom 08. Juli 1993 - 7 RAr 64/92 (https://dejure.org/1993,129)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 73, 10
  • NZS 1994, 28
 
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Wird zitiert von ... (88)

  • BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R

    Krankenversicherung - Rentner - Altersrente nach schweizerischem Recht ist mit

    Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft (vgl BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 S 21 f) und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 12, 24 mwN).
  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 105/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Bezugs einer

    In der Rechtsprechung des BSG hierzu ist die Zuordnung der ausländischen Altersrenten - bedingt durch die unterschiedlichen Formulierungen der jeweiligen Gesetzesfassungen des § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG und § 142 AFG ab dem 1.1.1983 (anwendbar auf die Alhi-Leistung nach Maßgabe des § 242m Abs. 9 AFG, durch das Gesetz zur Änderung der Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 18.12.1992, BGBl I 2044) sowie § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ab dem 1.1.1998 - zunächst zu den "ähnlichen Leistungen öffentlich-rechtlicher Art" (s zu § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG: SozR 4100 § 118 Nr. 9, S 49 f; BSGE 73, 10, 15 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4, S 20) und später der zu "Altersrente" (zu § 142 AFG s BSGE 81, 134, 137 f = SozR 3-4100 § 142 Nr. 2, S 9 f) erfolgt.

    Letztlich ist durch die Einführung des § 142 AFG die unmittelbare Anwendung des § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG auch auf ausländische vergleichbare Leistungen, die unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz vorgenommen worden ist, nur bestätigt worden (BSGE 73, 10, 14 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 S 20; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 11) .

    Dies wäre jedoch nicht erforderlich gewesen, denn schon der 7. Senat des BSG hatte im Jahre 1993 festgestellt, dass § 118 Abs. 1 S 1 Nr. 4 AFG bereits als eine insoweit ausreichende nationale Regelung anzusehen war (BSGE 73, 10, 13 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 S 19 ff) .

    Nach der Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht liegt eine Vergleichbarkeit dann vor, wenn die ausländischen Leistungen in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entsprechen, dh nach Motivation und Funktion gleichwertig sind (BSGE 68, 184, 186 = SozR 3-2400 § 18a Nr. 2; BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4) .

    Maßgeblicher Gesichtspunkt seien daher die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr. 2 mwN; BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSGE 80, 295, 297 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 1; BSGE 81, 134, 141 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 2, RdNr 20) .

    Insoweit folgt der Senat der Rechtsauffassung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht, das anknüpfend an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 5.7.1983 -171/82, SlG 1983, 2157) entschieden hat, dass es für das Ruhen des Alg- oder Alhi-Anspruchs nicht darauf ankommt, ob die ausländische Rentenleistung individuell den Lebensunterhalt sicherstellt (BSGE 41, 177, 183 f = SozR § 118 Nr. 2; BSGE 43, 26, 34 = SozR 4100 § 118 Nr. 3; BSG Urteil vom 3.11.1976 - 7 RAr 115/75; SozR 4100 § 118 Nr. 12 S 66 f; BSGE 73, 10, 17 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4) .

  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 10/97

    Anwendbarkeit von § 142 AFG iVm § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG bei italienischer

    Diese Ruhensregelung gilt über § 134 Abs. 4 Satz 1 AFG gleichermaßen für den Alhi-Anspruch; lediglich die Anwendung des § 118 Abs. 2 AFG mit seiner Privilegierung von Alg-Empfängern bei "erwerbsfreundlicher" Leistung iS des § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG (vgl BSGE 73, 10, 13 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4) ist nach § 134 Abs. 4 Satz 3 AFG ausgeschlossen.

    Vorliegend ist das Ruhen des Alhi-Anspruchs zu bejahen, weil die dem Kläger vom INPS bewilligte Altersrente einen der deutschen Altersrente vergleichbaren Anspruch darstellt; diese Rechtsfolge ergibt sich nicht aus der Anwendung des Art. 12 Abs. 2 EWGV 1408/71 , sondern des § 142 AFG, weil Art. 12 Abs. 2 EWGV 1408/71 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nur die Konkurrenz von Ansprüchen regelt, die auf dem Gemeinschaftsrecht beruhen; bei einem allein nach nationalem Recht begründeten Anspruch - hier der Alhi - greift er nicht ein (vgl: BSGE 73, 10, 11 f mwN = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSG, Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 95/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BT-Drucks 12/3211, S 27 zu Nr. 43).

    Andererseits verstößt § 142 AFG als nationale Antikumulationsvorschrift für einen allein nach nationalen Vorschriften begründeten Anspruch entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen den EGVtr (vgl BSGE 73, 10, 12 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).

    Diese rechtliche Beurteilung kann ohne Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 177 Abs. 3 EGVtr erfolgen, weil die Auslegung der entscheidungserheblichen Normen des Gemeinschaftsrechts durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt ist (vgl BSGE 73, 10, 12 f mwN = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).

    Der Anwendung des § 142 AFG steht weder § 242m Abs. 9 AFG (idF des AFGuaÄndG) noch der Umstand entgegen, daß der erkennende Senat für vor dem 1. Januar 1993 liegende Zeiträume unter den Terminus der ähnlichen Leistungen öffentlich-rechtlicher Art iS des § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG unmittelbar schon ausländische Leistungen, insbesondere die nach italienischem Recht gezahlte Altersrente, subsumiert hat (BSGE 73, 10, 13 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSG, Urteil vom 6. Mai 1994 - 7 RAr 70/92 -, unveröffentlicht).

    Mit § 142 AFG hat nämlich der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 Abs. 2 EWGV 1408/71 reagiert (BT-Drucks 12/3211 , S 27 zu Nr. 43; BSG, Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 95/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) und in Anlehnung an entsprechende Regelungen im Recht der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung eine umfassende nationale Antikumulationsvorschrift für das Arbeitsförderungsrecht geschaffen (BSGE 73, 10, 15 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).

    Damit ist eine Gleichstellung der Empfänger ausländischer Leistungen mit Empfängern deutscher Sozialleistungen bezweckt, die eine Besserstellung der Empfänger ausländischer Leistungen vermeiden soll (BSGE 73, 10, 14 f = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSG, Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 95/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Bei Inkrafttreten des § 142 AFG war die Entscheidung des Senats vom 8. Juli 1993 (BSGE 73, 10 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4) noch nicht ergangen, die allein wegen der in § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG enthaltenen Öffnungsklausel (ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art) unter Berücksichtigung teleologischer Gesichtspunkte (Gleichheitsgrundsatz) auch ausländische Leistungen einbezogen hat (BSGE 73, 10, 13 f = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4), obwohl bei Schaffung des § 118 AFG an ausländische Leistungen nicht gedacht worden sein dürfte (BSGE 73, 10, 14 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4); mit Inkrafttreten des § 142 AFG kann dann aber § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG nicht mehr unmittelbar auf ausländische Leistungen angewandt werden.

    Anders als der Alg-Anspruch bzw die Alg-Anwartschaft unterfällt indes der Alhi-Anspruch nicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl nur BSGE 73, 10, 17 mwN = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).

    Vergleichbarkeit ist dann anzunehmen, wenn die ausländischen Leistungen in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entsprechen, dh nach Motivation und Funktion gleichwertig sind (BSGE 68, 184, 186 = SozR 3-2400 § 18a Nr. 2; BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; vgl auch Eichenhofer, Internationales Sozialrecht, 1994, Rz 389).

    Unter diesem Blickwinkel ist die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG (vgl BSGE 73, 10 ff mwN = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4) fortzuentwickeln, weil sie mit ihren Kriterien (Leistungsgewährung durch einen öffentlichen Träger, Anknüpfen der Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, Lohnersatz nach einer im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption) ursprünglich nur zur Bestimmung der Ähnlichkeit zweier nationaler Leistungen ergangen ist (BSGE 71, 177 ff = SozR 4100 § 118 Nr. 2) und erst später - unter Heranziehung des Art. 12 Abs. 2 EWGV 1408/71 - ohne Modifikation auf die ausländischen Leistungen übertragen worden ist (BSG SozR 4100 § 118 Nr. 3; BSG, Urteil vom 3. November 1976 - 7 RAr 115/75 -, DBlR Nr. 2135a zu § 118 AFG; Urteil vom 3. November 1976 - 7 RAr 2/76 -, unveröffentlicht; Hohnerlein, SGb 1995, 191 f), bevor sie schließlich ausländische Leistungen als unmittelbar von § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG erfaßt angesehen hat (BSGE 73, 10 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSG, Urteil vom 6. Mai 1994 - 7 RAr 70192 -" unveröffentlicht).

    So kann etwa der Gesichtspunkt der zu vermeidenden Doppelbelastung des Sozialversicherungssystems (BSGE 73, 10, 13 mwN = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSG SozR 4100 § 118 Nr. 9 mwN; BSG, Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 95/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) von vornherein für die Vergleichbarkeit einer ausländischen Leistung mit einer nationalen Leistung keine Bedeutung gewinnen; gleichwohl muß vermieden werden, daß die Bezieher ausländischer gegenüber denjenigen nationaler Leistungen bessergestellt werden.

    Gemäß § 134 Abs. 2 Satz 3 AFG (jetzt § 134 Abs. 4 Satz 3 AFG) sollte diese Privilegierung jedoch nicht für die Alhi-Empfänger gelten, weil es sich bei der Alhi im Gegensatz zur Versicherungsleistung des Alg um eine nachrangige Sozialleistung, ausgerichtet an die Bedürftigkeitskriterien, handele (BT-Drucks 8/1734, S 37 zu § 7 Nr. 3; BSGE 73, 10, 14 und 19 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).

    Alhi-Empfänger und Bezieher einer "nichterwerbsfreundlichen" Altersrente sind bei Bedürftigkeit zusätzlich auf Sozialhilfe angewiesen, die zumindest das Existenzminimum sichert (vgl BSGE 73, 10, 19 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).

    Insoweit hat das LSG nur die Feststellung getroffen, es gelte rentenrechtlich dieselbe Rechtslage wie die, die dem Senatsurteil vom 8. Juli 1993 (BSGE 73, 10 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4) zugrunde lag, weil das italienische Rentenreformgesetz (vgl hierzu Hohnerlein, ZlAS 1994, 146 ff) die Rente des Klägers, die schon vor Inkrafttreten dieser Rentenreform am 1. Januar 1993 eingesetzt habe, nicht berührt habe.

    Schließlich spricht für die gewonnene Auslegung der Umstand, daß der Gesetzgeber die bestehenden Regelungen des AFG in Kenntnis der Entscheidungen des Senats vom 8. Juli 1993 (BSGE 73, 10 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4) und 6. Mai 1994 (7 RAr 70/92, unveröffentlicht) und somit der supranationalen und zwischenstaatlichen Situation in das SGB III übernommen hat und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Vorschriften des SGB III enthielten keine inhaltliche Änderung.

    Daß die den Alhi-Anspruch betreffenden Vorschriften über dessen Ruhen bei Bezug einer italienischen Altersrente verfassungsgemäß sind, hat der Senat bereits ausführlich in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1993 (BSGE 73, 10, 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4) dargelegt.

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