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   BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 20/08 R   

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BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 20/08 R (https://dejure.org/2009,2480)
BSG, Entscheidung vom 08.07.2009 - B 11 AL 20/08 R (https://dejure.org/2009,2480)
BSG, Entscheidung vom 08. Juli 2009 - B 11 AL 20/08 R (https://dejure.org/2009,2480)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Berücksichtigung des absehbaren Einkommens im Bewilligungszeitraum - Berechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Berufsausbildungsbeihilfe; Einkommensanrechnung; Berücksichtigung des absehbaren Einkommens im Bewilligungszeitraum; Berechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens; Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe; analoge Anwendung des BAföG bei der Einkommensanrechnung; Übernahme der Frei- und Absetzbeträge

  • Judicialis

    BAföG § 23 Abs 1 Satz 1 Nr 1; ; SGB III § 71 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe; analoge Anwendung des BAföG bei der Einkommensanrechnung; Übernahme der Frei- und Absetzbeträge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ermittlung des Einkommens eines Auszubildenden anhand des zu erwartenden Jahresdurchschnittseinkommens ist rechtmäßig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 147
  • NZS 2010, 521 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 20/08 R
    Vorübergehende Unterschreitungen können allerdings ausnahmsweise in besonderen Härtefällen dadurch ausgeglichen werden, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden (vgl § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II; vgl hierzu auch BSGE 99, 67 = BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 6).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 (= BVerfGE 96, 330) zur Verfassungsmäßigkeit des Wohngeldausschlusses bei BAföG verdeutlicht (vgl zur Differenzierung der Gruppe der Auszubildenden, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, im Vergleich zu Auszubildenden, die außerhalb der Elternwohnung leben BSG SozR 4-4300 § 64 Nr. 3; auch BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, S 27 f).

  • BSG, 27.08.2008 - B 11 AL 12/07 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Fahrkosten - monatliche Familienheimfahrt -

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 20/08 R
    Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Vermittlung in eine Ausbildungsstelle der vom Kläger gewählten Ausbildungsart auch bei Unterbringung im elterlichen Haushalt möglich gewesen wäre (hierzu BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 12/07 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).
  • BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 12/05 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Absetzung einer

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 20/08 R
    Von diesen Einnahmen sind zwar bis zum Ausschluss ihrer Berücksichtigungsfähigkeit in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III durch das Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 3676) Werbungskosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe (§ 9 EStG) oder in Höhe von Pauschbeträgen (§ 9a EStG) abzuziehen (zur modifizierenden, einschränkenden Berücksichtigung von Werbungskosten vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 2005, aaO, vgl BSG SozR 4-4300 § 71 Nr. 1, S 5; BSG SozR 4-4300 § 71 Nr. 2, S 8).
  • BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 31/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 20/08 R
    Der Kläger hat jedoch auf die Geltendmachung der Werbungskostenpauschale im Termin vom 8. Juli 2009 verzichtet (allgemein zur Möglichkeit, Teilelemente eines Anspruchs unstreitig zu stellen vgl BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 1; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 10; BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 37/07 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).
  • BSG, 30.06.2005 - B 7a/7 AL 74/04 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Bedarfsberechnung - Einkommenanrechnung - Absetzung

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 20/08 R
    Von diesen Einnahmen sind zwar bis zum Ausschluss ihrer Berücksichtigungsfähigkeit in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III durch das Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 3676) Werbungskosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe (§ 9 EStG) oder in Höhe von Pauschbeträgen (§ 9a EStG) abzuziehen (zur modifizierenden, einschränkenden Berücksichtigung von Werbungskosten vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 2005, aaO, vgl BSG SozR 4-4300 § 71 Nr. 1, S 5; BSG SozR 4-4300 § 71 Nr. 2, S 8).
  • BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 37/07 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Übernahme der Fahrkosten für Pendelfahrten zum

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 20/08 R
    Der Kläger hat jedoch auf die Geltendmachung der Werbungskostenpauschale im Termin vom 8. Juli 2009 verzichtet (allgemein zur Möglichkeit, Teilelemente eines Anspruchs unstreitig zu stellen vgl BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 1; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 10; BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 37/07 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 20/08 R
    Der Kläger hat jedoch auf die Geltendmachung der Werbungskostenpauschale im Termin vom 8. Juli 2009 verzichtet (allgemein zur Möglichkeit, Teilelemente eines Anspruchs unstreitig zu stellen vgl BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 1; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 10; BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 37/07 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).
  • BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - förderungsfähiger Personenkreis - Wohnen

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 20/08 R
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 (= BVerfGE 96, 330) zur Verfassungsmäßigkeit des Wohngeldausschlusses bei BAföG verdeutlicht (vgl zur Differenzierung der Gruppe der Auszubildenden, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, im Vergleich zu Auszubildenden, die außerhalb der Elternwohnung leben BSG SozR 4-4300 § 64 Nr. 3; auch BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, S 27 f).
  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 20/08 R
    Der Kläger hat jedoch auf die Geltendmachung der Werbungskostenpauschale im Termin vom 8. Juli 2009 verzichtet (allgemein zur Möglichkeit, Teilelemente eines Anspruchs unstreitig zu stellen vgl BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 1; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 10; BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 37/07 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).
  • BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 47/06 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Nebeneinkommen -

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 20/08 R
    Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass Änderungen bei der Ausbildungsvergütung, die während des Bewilligungszeitraums eintreten, zur Vermeidung von erheblichem Verwaltungsaufwand abweichend von § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht zu einer Änderung des Bewilligungsbescheides führen (vgl BSG SozR 4-4300 § 71 Nr. 3, S 12 ff).
  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.03.2010 - L 2 AL 31/06

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Einkommensanrechnung - Berücksichtigung

    Dieses im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes stehende weite Verständnis der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien, die (ohne eine Differenzierung zwischen Einkommen von Eltern und Ehegatten und des Auszubildenden selbst) ausdrücklich darauf hinweisen, dass mit § 71 Abs. 2 SGB III die unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten problematische Regelung des § 18 Abs. 6 Nr. 1 der Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung, nach der aus Gründen der Praktikabilität Einmalzahlungen nicht als Einkommen galten, entfallen kann (BSG, Urteil vom 08. Juli 2009, B 11 AL 20/08 R, Rdnr. 16, zitiert nach juris; vgl. BT-Drs. 13/4941, S. 166).

    Der Senat folgt insoweit nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung (Gagel, a.a.O., § 71 Rdnr. 71d), dass die Regelung des § 22 Abs. 2 BAföG nur die Grundregel des § 22 Abs. 1 BAföG ausführt, diese aber durch die speziellere Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bzw Nr. 2 SGB III verdrängt wird und damit auch die Regelung des § 22 Abs. 2 BAföG nicht zur Anwendung kommt (BSG, Urteil vom 08. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 19).

    Dass BAföG-Leistungen üblicherweise an Leistungsempfänger erbracht werden, die kein eigenes Einkommen aus der Ausbildung selbst erzielen, während für die Auszubildenden nach §§ 59 ff. SGB III typischerweise das Gegenteil gilt, steht einer Durchschnittsberechnung der für den Bewilligungszeitraum absehbaren Gesamtvergütung nicht entgegen (BSG, Urteil vom 08. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 19).

    Vorübergehende Unterschreitungen können allerdings ausnahmsweise in besonderen Härtefällen dadurch ausgeglichen werden, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II als Darlehen erbracht werden (BSG, Urteil vom 08. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 20; vgl. auch Vorinstanz LSG Saarland, a.a.O., Rdnr. 63 ff.).

    Die abweichende Entscheidung zum Wohngeldausschluss beim Begleitstudium (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997, 1 Bvl 5/89 = BVerfGE 96, 315) betrifft demgegenüber die hier nicht vergleichbare Sondersituation berufsbegleitend studierender Erwerbstätiger (BSG, Urteil vom 08. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 21).

  • BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R

    Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III

    Anders als beim BAföG führen daher Änderungen im laufenden Bewilligungszeitraum bei der BAB nicht zu einer Änderung des Bewilligungsbescheids (vgl BSG vom 8.7.2009 - B 11 AL 20/08 R - SozR 4-4300 § 71 Nr. 5 RdNr 19; BT-Drucks 13/4941, S 166 f ; B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 67 RdNr 68, Stand Dezember 2016) .

    Zwar kann - wie der Senat bereits betont hat - nach den jetzigen Regelungen zur Berechnung der BAB regelmäßig und regelhaft vor allem zu Beginn einer Ausbildung eine Unterdeckung des errechneten Gesamtbedarfs des Auszubildenden bei alleiniger Betrachtung der BAB auftreten (BSG vom 8.7.2009 - B 11 AL 20/08 R - SozR 4-4300 § 71 Nr. 5 RdNr 20).

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 8.7.2009 (B 11 AL 20/08 R - SozR 4-4300 § 71 Nr. 5 RdNr 20 ff) ausgeführt, dass sich eine vorübergehende Unterschreitung des Bedarfs mit Rücksicht auf den Ausgleich in Härtefällen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sieht.

  • SG Braunschweig, 02.11.2010 - S 9 AL 260/10

    Förderungsfähigkeit einer beruflichen Ausbildung gem. § 60 Abs. 1

    Das Bundessozialgericht hat allerdings in seiner Entscheidung vom 08.07.2009 (B 11 AL 20/08 R, zit. nach juris) diese Ungleichbehandlung und auch die ggf. auftretende Bedarfsunterdeckung für zulässig angesehen, da in Härtefällen ein ergänzender Anspruch auf ein Darlehen gemäß § 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II bestehen kann.

    Dabei ist es zulässig, erst bei einen monatlichen Einkommen von über 815, 51 EUR einen pauschalen Abzug von 23% vorzunehmen und bei Einkommen unterhalb des Betrages von 815, 51 EUR den Abzug unberücksichtigt zu lassen (BSG, Urteil vom 08.07.2009, a.a.O.).

    Dabei ist ein pauschaler Abzug von 21, 5 % zulässig (BSG, Urteil vom 08.07.2009, a.a.O.).

  • SG Braunschweig, 05.11.2010 - S 9 AL 260/10

    Arbeitslosenversicherung: Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe; Dauer des

    Das Bundessozialgericht hat allerdings in seiner Entscheidung vom 08.07.2009 (B 11 AL 20/08 R, zit. nach juris) diese Ungleichbehandlung und auch die ggf. auftretende Bedarfsunterdeckung für zulässig angesehen, da in Härtefällen ein ergänzender Anspruch auf ein Darlehen gemäß § 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II bestehen kann.

    Dabei ist es zulässig, erst bei einen monatlichen Einkommen von über 815, 51 EUR einen pauschalen Abzug von 23% vorzunehmen und bei Einkommen unterhalb des Betrages von 815, 51 EUR den Abzug unberücksichtigt zu lassen (BSG, Urteil vom 08.07.2009, a.a.O.).

    Dabei ist ein pauschaler Abzug von 21, 5 % zulässig (BSG, Urteil vom 08.07.2009, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2011 - L 12 AL 51/07
    Der Senat hat die Beteiligten im vorbereitenden Verfahren auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8.7.2009 - B 11 AL 20/08 R - (SozR 4-4300 § 71 Nr. 5) hingewiesen, in dem die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Berechnung der BAB nach dem Durchschnitt der für den Bewilligungszeitraum absehbaren Gesamtvergütung bestätigt wird.

    Die dabei von der Beklagten vorgenommene Berechnungsmethode mit Bildung eines Durchschnittsbetrages nach § 22 Abs. 2 BAföG, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes geteilt wird, ist dabei von der jüngeren Rechtsprechung ausdrücklich und auch in Abgrenzung zu der vom SG zugrunde gelegten Kommentarliteratur bestätigt worden (BSG v. 8.7.2009, a. a. O.; zuvor bereits LSG Saarland v. 15.4.2007 - L 6 AL 13/07 - sowie BSG v. 28.11.2007 - B 11a AL 47/06 R = SozR 4-4300 § 71 Nr. 3).

    Zum anderen bestünde auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Auszubildenden mit geringer Ausbildungsvergütung im Vergleich zu Arbeitnehmern mit niedrigem Entgelt, da die unterschiedliche Regelung der Sicherung des Lebensunterhalts für Erwerbstätige einerseits und bei förderungsfähigen Ausbildungen andererseits durch verschiedene Sozialleistungssysteme erfolge und wegen der bestehenden Unterschiede beider Personengruppen gerechtfertigt sei (BSG v. 8.7.2009, a. a. O, m. w. N.).

  • LSG Sachsen, 17.05.2010 - L 7 AS 25/07

    Zur Einkommensanrechnung von Sitzungsgeld und Auf-wandsentschädigung für die

    Den vorgenannten Gesamtbedarf haben die Beteiligten als "Teilelemente der geltend gemachten Ansprüche" im Termin am 26. Februar 2010 übereinstimmend "unstreitig gestellt" (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, Rn 22, 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 2/06 R, Rn 21, 6. Mai 2009 - B 11 AL 37/07 R, Rn 15 und 8. Juli 2009 - B 11 AL 20/08 R, Rn 17).
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2018 - L 3 AL 14/16

    Arbeitsförderung - Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung bzw

    Dies hat das BSG allerdings als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (Urteil vom 8. Juli 2009, B 11 AL 20/08 R).

    Denn die im Vordergrund des Verfahrens diskutierten Rechtsfragen sind - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8. Juli 2009, a.a.O.) geklärt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2012 - L 12 AL 77/10

    Rechnerische Ermittlung der Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe; Übernahme von

    Dass bei der Berechnung ein monatliches Durchschnittseinkommen gebildet werde, sei nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8.7.2009 (B 11 AL 20/08 R) nicht zu beanstanden.

    Mit Ausnahme der streitigen Berücksichtigung von Fahrtkosten ist die unter zutreffender Heranziehung der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 8.7.2009, B 11 AL 20/08 R) erfolgte Berechnung der BAB durch die Beklagte - gegen die der Kläger keine Einwände erhebt - nicht zu beanstanden.

  • BSG, 03.12.2009 - B 11 AL 38/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Revisionszulassung wegen

    Hier greift der allgemeine Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) und können Unterstützungsleistungen nach dem SGB II (bzw SGB XII) nur noch in den besonderen Härtefällen des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) erbracht werden (zu Härtefällen bei Durchschnittsberechnung der BAB vgl BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 20/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2012 - L 14 AL 116/09

    Berufsausbildungsbeihilfe - Unterbringungs- und Fahrkosten während des

    Da für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform die Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter zu erbringen ist (§ 73 Abs. 1a SGB III), ist - wie für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden (§ 22 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III; dazu auch BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 20/08 R -) ein Durchschnitt zu bilden.

    Bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens des Klägers hat die Beklagte zunächst ebenfalls zutreffend ein Durchschnittseinkommen aus der ihm absehbar zustehenden Ausbildungsvergütung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2008 gebildet (§ 22 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III; vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 20/08 R -).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.10.2010 - L 2 AL 34/07

    Gewährung eines Freibetrags zur Berufsausbildungsbeihilfe bei auswärtiger

  • BSG, 21.12.2010 - B 11 AL 99/10 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2012 - L 12 AL 15/08
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2013 - L 16 AL 302/12
  • LSG Sachsen, 01.02.2010 - L 7 AS 410/09

    Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren, grundsätzliche

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.08.2011 - L 2 AL 71/10

    Freibetrag wegen notwendiger auswärtiger Unterbringung bei der Bewilligung von

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2011 - L 2 AL 59/10

    Berechnung der einem Auszubildenden zu gewährenden Berufsausbildungsbeihilfe

  • LSG Baden-Württemberg, 23.10.2013 - L 13 AL 1503/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.07.2010 - L 18 AL 350/09
  • SG Lüneburg, 28.02.2012 - S 18 AL 223/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2010 - L 7 AL 72/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2015 - L 12 AL 3/15
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