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   BSG, 08.08.2013 - B 3 KR 17/12 R   

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BSG, 08.08.2013 - B 3 KR 17/12 R (https://dejure.org/2013,39260)
BSG, Entscheidung vom 08.08.2013 - B 3 KR 17/12 R (https://dejure.org/2013,39260)
BSG, Entscheidung vom 08. August 2013 - B 3 KR 17/12 R (https://dejure.org/2013,39260)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 63 Abs 2 GKG 2004, § 63 Abs 3 GKG 2004, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 47 Abs 1 S 1 GKG 2004
    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - Klage eines Krankenhausträgers gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss wegen Mindestmengenfestsetzung - dreifacher Jahresüberschuss aus den entsprechenden Behandlungsfällen - Perinatalzentrum

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - Klage eines Krankenhausträgers gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss wegen Mindestmengenfestsetzung - dreifacher Jahresüberschuss aus den entsprechenden Behandlungsfällen - Perinatalzentrum

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - Klage eines Krankenhausträgers gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss wegen Mindestmengenfestsetzung - dreifacher Jahresüberschuss aus den entsprechenden Behandlungsfällen - Perinatalzentrum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R

    Bestimmung des Streitwertes und des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BSG, 08.08.2013 - B 3 KR 17/12 R
    Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses eines Klägers bzw einer Klägerin an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen hat der für vertragsärztliche, vertragszahnärztliche und vertragspsychotherapeutische Zulassungsangelegenheiten zuständige 6. Senat des BSG in allen nach dem 1.1.2002 rechtshängig gewordenen Zulassungsverfahren das Einkommen (Umsatz abzüglich Praxiskosten) von drei Jahren zugrunde gelegt und zur Begründung insbesondere auf die Regelung des § 42 Abs. 3 GKG (seit dem 1.9.2009: § 42 Abs. 2 GKG idF des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.2008, BGBl I 2586) verwiesen, wonach beim Streit um wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis und um andere wiederkehrende Leistungen (auch) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen für den Streitwert maßgebend sei (vgl Beschluss vom 1.9.2005 - B 6 KA 41/04 R - SozR 4-1920 § 52 Nr. 1, stRspr) .

    Angesichts eines bei Vertragsarztpraxen regelmäßig zugrunde gelegten Jahresüberschusses (Gesamtumsatz abzüglich Praxiskosten) von 30 % (vgl zB BSG SozR 4-1920 § 52 Nr. 1 RdNr 21) erscheint der Wert von 25 % für Perinatalzentren angemessen, weil die Umsatzrenditen von Krankenhäusern in aller Regel niedriger liegen als bei Vertragsärzten, die Anpassungsschwierigkeiten dafür etwas größer sind.

  • BSG, 18.12.2012 - B 1 KR 34/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - planbar iS der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 08.08.2013 - B 3 KR 17/12 R
    Nachdem der 1. Senat des BSG in einem Parallelverfahren die Entscheidung des LSG im Ergebnis bestätigt hat (Urteil vom 18.12.2012 - B 1 KR 34/12 R - SozR 4-2500 § 137 Nr. 2) , hat der Beklagte die Revision im vorliegenden Rechtsstreit zurückgenommen (Schriftsatz vom 16.5.2013) .
  • BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 36/05 B

    sozialgerichtliches Verfahren, Streitwert, Gegenstandswert, Wertfestsetzung,

    Auszug aus BSG, 08.08.2013 - B 3 KR 17/12 R
    Dem hat sich der erkennende 3. Senat im Interesse der Einheitlichkeit der gerichtlichen Wertfestsetzung angeschlossen; er geht für Zulassungsstreitigkeiten aus dem Bereich der Krankenhäuser, der Rehabilitationseinrichtungen und der nichtärztlichen Leistungserbringer ebenfalls davon aus, dass als Streitwert der angestrebte Jahresgewinn (Überschuss aus dem Gesamtumsatz abzüglich der Personal- und Betriebskosten) aus drei Jahren maßgebend ist (vgl Beschluss vom 10.11.2005 - B 3 KR 36/05 B - SozR 4-1920 § 52 Nr. 2) .
  • BSG, 30.11.2000 - B 3 KR 20/99 R

    Bestimmung des Gegenstandswertes - Billiges Ermessen - Wirtschaftliches Interesse

    Auszug aus BSG, 08.08.2013 - B 3 KR 17/12 R
    Bezieht sich der Anspruch auf einen Zeitraum von weniger als drei Jahren, ist ein entsprechender Abschlag vorzunehmen (so bereits BSG SozR 3-1930 § 8 Nr. 4) .
  • BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen

    Den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteil (Gewinn) hat das SG im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG auf 25 Prozent des Gesamtumsatzes geschätzt (vgl BSG vom 8.8.2013 - B 3 KR 17/12 R - SozR 4-1920 § 52 Nr. 11 RdNr 9) , mithin auf 108 977, 63 Euro.
  • SG Berlin, 10.05.2019 - S 182 KR 322/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungsklage gegen einen die Prognose des

    Nach der Rechtsprechung des BSG sind bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Krankenhausträgers der zu erwartende Gewinn und die Gestehungskosten zu berücksichtigen (BSG, Beschluss vom 8. August 2013 - B 3 KR 17/12 R, juris, Rdnr. 7).

    Da vorliegend die Leistungs- und Vergütungsberechtigung für das Jahr 2019 im Streit stehen, ist in Anlehnung an die in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen (BSG, Beschluss vom 8. August 2013 - B 3 KR 17/12 R, juris, Rdnr. 5 m.w.N.).

    Mit dem BSG geht das erkennende Gericht von einem bei optimalem Kostenmanagement erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil von 25 % des Gesamtumsatzes unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Nachteile bei Realisierung des Leistungserbringungsverbots, mithin 89.998,84 Euro, aus (BSG, Beschluss vom 8. August 2013 - B 3 KR 17/12 R, juris, Rdnr. 9).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2024 - L 6 KR 2/24
    Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Krankenhausträgers ist in Fällen der vorliegenden Art im Hauptsacheverfahren der zu erwartende Gewinn zu berücksichtigen und mit 25 % des Gesamtumsatzes zu schätzen (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 2021 - B 1 KR 16/20 R -, juris Rn. 34; Beschluss vom 08. August 2013 - B 3 KR 17/12 R -, juris Rn. 9).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2019 - L 5 KR 212/18

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen

    So stelle das BSG in seinem Beschluss vom 08.08.2013 (B 3 KR 17/12 R, juris) darauf ab, dass das Leistungserbringungsverbot erst dann eingreife, "wenn diese Mindestmenge nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre voraussichtlich auch künftig nicht" erreicht werden könne.

    Vorliegend würde es dagegen gerade auch im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin (Art. 12 I GG; vgl. hierzu: BSG, Beschluss vom 08.08.2013, B 3 KR 17/12 R, juris, Rn. 6) jedenfalls eine nicht hinzunehmende unbillige Härte darstellen, wollte man die anzustellende Prognose unter Außerachtlassung der jahrelang positiven Leistungshistorie und besonderen Umstände des Einzelfalles allein auf die Unterschreitung im Vorjahr reduzieren (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2013, a.a.O., juris Rn. 4 "nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre"; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2015, a.a.O., juris, Rn. 16, "Die geforderte Prognose, dass die erforderliche Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht wird, greift erst ein, wenn eine valide Einschätzung auf der Grundlage eines hinreichend langen Zeitraums möglich ist").

  • SG Augsburg, 20.11.2023 - S 3 KR 362/23

    Inhaltliche Anforderungen an den Widerlegungsbescheid zur Mindestmengenprognose,

    Der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteil ist im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG auf 25 Prozent des Gesamtumsatzes für das Hauptsacheverfahren zu schätzen (vgl BSG vom 8.8.2013 - B 3 KR 17/12 R - SozR 4-1920 § 52 Nr. 11 RdNr. 9), mithin auf 177.614,32 Euro.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2023 - L 16 KR 357/23
    Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Krankenhausträgers ist in Fällen der vorliegenden Art im Hauptsacheverfahren der zu erwartende Gewinn zu berücksichtigen und mit 25 % des Gesamtumsatzes zu schätzen (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R - Rn. 34, juris; Knispel, jurisPK-SozR 15/2012 Anm. 3; vgl. auch BSG, Beschluss vom 08.08.2013 - B 3 KR 17/12 R; str., a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.06.2020 - L 16 KR 64/20; Becker/Heitzig, KrV 2021, 151 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2020 - L 9 KR 389/19

    Krankenversicherung - Mindestmengen - Stammzelltransplantation - Prognose des

    Die Orientierung des Streitwerts am angestrebten Jahresgewinn entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 8. August 2013, B 3 KR 17/12 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 5).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.04.2019 - L 2 BA 18/18

    Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als

    Der Streitwert für Klagen eines Krankenhausträgers gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss wegen der Festsetzung einer jährlich zu erbringenden Mindestmenge einer bestimmten planbaren Leistung bemisst sich regelmäßig nach dem dreifachen Jahresüberschuss aus den entsprechenden Behandlungsfällen (BSG, Beschluss vom 08. August 2013 - B 3 KR 17/12 R -, SozR 4-1920 § 52 Nr. 11, und zwar unter Heranziehung einerseits der bei optimalem Kostenmanagement erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile und andererseits der dem Kläger drohenden wirtschaftlichen Nachteile bei Realisierung des streitbetroffenen "Leistungserbringungsverbots").
  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2023 - L 11 KR 900/22
    Bei der Streitwertfestsetzung ist aber nicht diese Erlösdifferenz maßgeblich, sondern - nach ständiger Rechtsprechung des BSG - der sich aus der Abrechenbarkeit des streitigen OPS ergebende wirtschaftliche Vorteil, mithin der Gewinn (BSG 25.03.2021, B 1 KR 16/20 R, BSGE 132, 55; BSG 08.08.2013, B 3 KR 17/12 R, SozR 4-1920 § 52 Nr. 11).

    Mangels nachvollziehbaren Vortrages der Antragstellerin (trotz Hinweises in der Verfügung vom 04.04.2023 auf BSG 25.03.2021, B 1 KR 16/20 R, BSGE 132, 55) und konkreter anderweitiger Anhaltspunkte geht der Senat von einem erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil von 25 % der Erlösdifferenz aus (vgl. BSG 08.08.2013, B 3 KR 17/12 R, SozR 4-1920 § 52 Nr. 11, SozR 4-2500 § 137 Nr. 3), mithin für das Jahr 2022 325.832,31 ?.

  • SG Duisburg, 02.06.2022 - S 17 KR 1465/20
    Selbst wenn sich der Rechtsansicht des BSG angeschlossen wird, ist zu beachten, dass das BSG in der Entscheidung vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R die Festsetzung des Streitwertes auf 25 Prozent des Gesamtumsatzes für ein Jahr unter Bezugnahme auf den Beschluss des BSG vom 08.08.2013 - B 3 KR 17/12 R begründet.
  • SG Duisburg, 29.07.2021 - S 17 KR 65/18
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.01.2021 - L 26 KR 394/20

    Streitwertbeschwerde - Senat - Einzelrichter - Vollziehungsanordnung - Streitwert

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.02.2020 - L 6 KR 6/20
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2022 - L 16 KR 530/22

    Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung des

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