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   BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R   

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BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R (https://dejure.org/2019,24052)
BSG, Entscheidung vom 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R (https://dejure.org/2019,24052)
BSG, Entscheidung vom 08. August 2019 - B 3 KR 18/18 R (https://dejure.org/2019,24052)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 SGB 5, § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5
    Krankenversicherung - Krankengeld - Ruhen - Meldung der Arbeitsunfähigkeit

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Krankengeld - Ruhen - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Vorliegen eines Ausnahmefalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Krankengeld - Ruhen - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Vorliegen eines Ausnahmefalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Mitwirkungspflichten der Versicherten beim Krankengeld sind auf das Zumutbare beschränkt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 15.08.2019)

    Krankengeld trotz später Krankmeldung

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    St. ./. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft/Bahn/See als Trägerin der Krankenversicherung

    Krankenversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 73
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R

    Versäumung der Ausschlussfrist - Verspätung - Fristablauf - Nachholung der

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R
    Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V: Der 3. Senat des BSG habe bereits in seinem Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - angedeutet, dass dem Versicherten im Verhältnis zur KK eine fehlende oder verspätete AU-Meldung möglicherweise nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn - wie hier - ein Vertragsarzt die Obliegenheit des Versicherten zur Meldung der AU an die KK übernommen habe.

    Da Krg-Zahlungen grundsätzlich als abschnittsweise Leistungsbewilligung anzusehen sind (vgl zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 12, SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 126 vorgesehen) , ist der Einzelanspruch mangels abweichender Übergangsregelungen jeweils anhand des in diesem Zeitraum aktuell geltenden Rechts zu prüfen.

    aa) Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R (juris RdNr 17 ff mwN, SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 126 vorgesehen) unter Anknüpfung an frühere Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die AU-Meldung an die KK eine Tatsachenmitteilung, die nicht an die Einhaltung einer bestimmte Form gebunden ist und die den Versicherten als Obliegenheit trifft.

    Die AU muss der KK vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg angezeigt werden, dh auch dann, wenn die AU seit Beginn ununterbrochen bestanden hat und wegen der Befristung der bisherigen ärztlichen AU-Feststellung über die Weitergewährung von Krg neu zu befinden ist (vgl zB BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 15; zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 19, aaO).

    Die Wochenfrist, innerhalb derer die Meldung der AU gegenüber der KK zu erfolgen hat, ist danach eine Ausschlussfrist (vgl bereits BSGE 52, 254, 257 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 S 10; zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 18 mwN, SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 126 vorgesehen).

    Gegenteiliges ist insbesondere nicht aus den Regelungen zur vom Arbeitgeber geschuldeten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) herzuleiten, weil die Voraussetzungen für einen - vorliegend allein streitigen - Krg-Anspruch des Versicherten gegen seine KK allein im SGB V geregelt sind (hier namentlich in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) , nicht aber in den Bestimmungen des dem Arbeitsrecht zugehörigen EntgFG (vgl BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - Leitsätze und juris RdNr 24 ff, aaO) .

    Bei verspäteter Meldung ist die Gewährung von Krg daher selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind (stRspr, vgl zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 19 mwN, aaO).

    (1) Zwar entspricht es dem gesetzlichen Regelfall, dass die nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V für einen durchsetzbaren Krg-Anspruch erforderliche AU-Meldung bei der KK in der Weise erfolgt, dass ein Vertragsarzt dem Versicherten die für die KK bestimmte Ausfertigung der AU-Bescheinigung aushändigt und der Versicherte diese Bescheinigung dann der KK zuleitet (vgl erneut Senatsurteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 126 vorgesehen) .

  • BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R
    Auch die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Meldefrist (Hinweis auf BSGE 52, 254 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) lägen nicht vor, da der Kläger nicht alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare unternommen habe, um seinen Anspruch auf Krg zu sichern.

    Die Wochenfrist, innerhalb derer die Meldung der AU gegenüber der KK zu erfolgen hat, ist danach eine Ausschlussfrist (vgl bereits BSGE 52, 254, 257 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 S 10; zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 18 mwN, SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 126 vorgesehen).

    aa) Trotz des unter a) aufgezeigten rechtlichen Ausgangspunkts bestehen schon nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - ohne dabei zwischen Fehlern bei der Anwendung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V und des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu differenzieren - durchsetzbare Krg-Ansprüche des Versicherten gleichwohl in Sonderfällen dann, wenn die ärztliche Feststellung oder die rechtzeitige Meldung der AU durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der KKn zuzurechnen sind und nicht demjenigen des Versicherten (vgl nur: BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23 ; BSGE 52, 254, 258 ff und LS 2 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 ; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 24 mwN ; BSGE 85, 271, 277 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 ).

    In diesem Sinne verstanden handelt es sich in der vorliegenden Konstellation auch um einen Fall, in dem die KK bei verspätetem Zugang der AU-Meldung bei ihr jedenfalls aufgrund von Organisationsmängeln für Fehler bzw eine nicht in ihrem Sinne geübte, aber in der Vergangenheit zumindest hingenommene und nicht konkret beanstandete Praxis bei den Ärzten auch selbst einzustehen hat (vgl zum Ausgangspunkt bereits BSGE 52, 254, 258 ff und LS 2 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) .

    Insbesondere im Zusammenhang mit Ausnahmefällen bei der Versäumung von AU-Feststellungen und -Meldungen ist sie vom BSG seit seinem Urteil vom 28.10.1981 (3 RK 59/80 - BSGE 52, 254 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) - soweit ersichtlich - nicht mehr entscheidungstragend herangezogen worden.

  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R

    Ruhen eines Krankengeldanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Krankheit

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R
    Wie der Senat auch in seinem Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) ausgeführt hat, ist es gerechtfertigt, als Zurechnungsgrundlage Rechtsgedanken heranzuziehen, die in ähnlicher Weise für die einen Geschäftsherrn treffende Verantwortlichkeit für die Vornahme von Rechtshandlungen Dritter nach den Grundsätzen über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht anerkannt sind: Danach hat derjenige gegenüber seinem Vertragspartner für das Handeln eines Dritten einzustehen, der es wissentlich initiiert bzw geschehen lässt, dass der Vertragspartner den berechtigten Eindruck gewinnt, der Dritte trete berechtigterweise für ihn (den Geschäftsherrn) auf.

    Dass der Sachverhalt im Falle des Klägers nicht völlig identisch ist wie in dem vom Senat ebenfalls aufgrund mündlicher Verhandlung am 8.8.2019 durch Urteil zum Aktenzeichen B 3 KR 6/18 R entschiedenen, auch die Beklagte selbst betreffenden Fall (aaO) , führt - anders als vom LSG für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung angenommen - zu keinem abweichenden Ausgang des Rechtsstreits: Während dort die Beklagte selbst dem Arzt Freiumschläge für die Übersendung der für die KK bestimmten Ausfertigungen der AU-Bescheinigungen überlassen und der die AU feststellende Arzt diese auch bestimmungsgemäß verwendet hatte, benutzte hier der behandelnde Arzt des Klägers dafür Freiumschläge einer anderen KK mit der darauf vorgedruckten und allein diese betreffenden Empfängeranschrift einer Belegsammelstelle.

    Auch die Beklagte selbst hat dies in anderen Fällen so praktiziert (vgl erneut Senatsurteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R) .

    Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - das dargestellte Verfahren von der Beklagten selbst bei anderen eigenen Versicherten praktiziert wurde, finden sich auch in anderem Zusammenhang (vgl das Urteil in der Parallelsache B 3 KR 6/18 R vom 8.8.2019) deutliche Hinweise auf eine auch in anderen Bundesländern bzw Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen im Verhältnis zu anderen KKn jahrelang geübte und weit verbreitete Praxis zur Weiterleitung von AU-Bescheinigungen durch Ärzte an die KKn.

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R
    Der erkennende 3. Senat des BSG hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 11.5.2017 fortentwickelt und entschieden, dass unter engen Voraussetzungen nicht nur medizinische, sondern auch nichtmedizinische Fehleinschätzungen von Ärzten einen Ausnahmefall begründen können (BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 25 ff) : Hat ein Versicherter demnach entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb des zeitlichen Rahmens einer zuvor attestierten AU einen Vertragsarzt zu dem Zweck aufgesucht, für die Weitergewährung von Krg eine ärztliche AU-Folgebescheinigung zu erlangen und hat dazu ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden, unterbleibt aber gleichwohl die begehrte Erteilung einer solchen Bescheinigung, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, aus welchen Gründen der Vertragsarzt dem Versicherten die erbetene Bescheinigung zu Unrecht nicht erteilt hat (BSG aaO RdNr 26).

    Unterbleibt die ärztliche AU-Feststellung dann dennoch aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Vertrags- bzw Knappschaftsarztes zuzuordnen sind, darf sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken, wenn dieser seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der KK zu vertretende bzw dieser zuzurechnende Fehlentscheidung gehindert wurde (BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 23 mwN).

    Deshalb reicht auch im Falle einer aus nichtmedizinischen Gründen zu Unrecht nicht erteilten AU-Bescheinigung eine nachgeholte ärztliche Feststellung zur Wahrung des Krg-Anspruchs aus, wenn ein Versicherter entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb des zeitlichen Rahmens einer zuvor attestierten AU einen Vertragsarzt aufgesucht und ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat, um die für die Weitergewährung von Krg erforderliche AU-Folgebescheinigung zu erlangen, und wenn die damit verbundene begehrte Erteilung einer solchen Bescheinigung aber dennoch unterblieben ist (BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 26, 34).

    Zwar trifft es zu, dass es für eine Leistungspflicht der Beklagten der Existenz von Normen oder Grundsätzen bedarf, die eine Zurechnung des Verhaltens der Arztpraxis auf die KK ermöglichen (vgl dazu BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 29 ff in Bezug auf die Mitverantwortung der KKn für missverständlich bzw unzureichend abgefasste Bestimmungen in den AU-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses).

  • BSG, 24.06.1969 - 3 RK 64/66

    Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R
    Die AU-Meldung an die KK ist entsprechend § 130 Abs. 1 und 3 BGB erst dann erfolgt, wenn sie der KK zugegangen ist (so bereits BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO).

    Dies rechtfertigt die grundsätzliche Zuordnung des Übermittlungsrisikos zur Sphäre des Versicherten, wenn die von ihm übersandte AU-Bescheinigung auf dem Postweg verloren geht oder verspätet zugeht (vgl hierzu erneut bereits BSGE 29, 271 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO).

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R
    Die Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V soll die KKn zum einen davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Krg-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, um beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können (vgl nur BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 16 mwN; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 26).

    aa) Trotz des unter a) aufgezeigten rechtlichen Ausgangspunkts bestehen schon nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - ohne dabei zwischen Fehlern bei der Anwendung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V und des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu differenzieren - durchsetzbare Krg-Ansprüche des Versicherten gleichwohl in Sonderfällen dann, wenn die ärztliche Feststellung oder die rechtzeitige Meldung der AU durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der KKn zuzurechnen sind und nicht demjenigen des Versicherten (vgl nur: BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23 ; BSGE 52, 254, 258 ff und LS 2 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 ; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 24 mwN ; BSGE 85, 271, 277 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 ).

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Meldung der Arbeitsunfähigkeit bzw Arbeitsfähigkeit - Prüfung der ärztlichen

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R
    Die AU muss der KK vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg angezeigt werden, dh auch dann, wenn die AU seit Beginn ununterbrochen bestanden hat und wegen der Befristung der bisherigen ärztlichen AU-Feststellung über die Weitergewährung von Krg neu zu befinden ist (vgl zB BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 15; zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 19, aaO).

    aa) Trotz des unter a) aufgezeigten rechtlichen Ausgangspunkts bestehen schon nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - ohne dabei zwischen Fehlern bei der Anwendung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V und des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu differenzieren - durchsetzbare Krg-Ansprüche des Versicherten gleichwohl in Sonderfällen dann, wenn die ärztliche Feststellung oder die rechtzeitige Meldung der AU durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der KKn zuzurechnen sind und nicht demjenigen des Versicherten (vgl nur: BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23 ; BSGE 52, 254, 258 ff und LS 2 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 ; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 24 mwN ; BSGE 85, 271, 277 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 ).

  • BSG, 28.10.1981 - 12 RK 67/79

    Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R
    Diese vom LSG zur Prüfung herangezogene Rechtsfigur, die maßgebend auf dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) fußt, hat das BSG vor Inkrafttreten des § 27 SGB X zum 1.1.1981 für Konstellationen unverschuldeter Fristversäumnisse herangezogen, um das damalige Fehlen einer gesetzlichen Wiedereinsetzungsregelung zu kompensieren (vgl nur BSG Urteil vom 28.10.1981 - 12 RK 67/79 - SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 49) .
  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 38/06 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R
    Der Fall einer vom Arzt sogar erstellten, dem Versicherten aber nicht zur Weiterleitung an die KK ausgehändigten AU-Bescheinigung steht damit in seinen Rechtswirkungen einer zu Unrecht gar nicht erst bzw nicht zeitgerecht erstellten AU-Bescheinigung gleich (ähnlich bereits BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 14 RdNr 17).
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R
    Die Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V soll die KKn zum einen davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Krg-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, um beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können (vgl nur BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 16 mwN; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 26).
  • BSG, 12.11.1985 - 3 RK 35/84

    Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Nicht

  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R

    Krankenversicherung - Aufrechterhaltung des Krankengeldansprüche umfassenden

  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    Wer es duldet, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, muss sich nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht dessen Verhalten zurechnen lassen, selbst wenn er keinen Bevollmächtigungswillen gehabt hätte (BSG vom 21.2.2002 - B 3 KR 4/01 R - SozR 3-2500 § 60 Nr. 6 S 37 = juris RdNr 18; vgl auch BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 19/15 R - SozR 4-2700 § 131 Nr. 2 RdNr 15; BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 18/18 R - juris RdNr 31) .
  • BSG, 26.09.2019 - B 3 KR 1/19 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    So hat er sich denn auch gegenüber der Beklagten sowie im Rechtsstreit nicht etwa darauf berufen, durch Formulierungen auf den AU-Bescheinigungen oder durch ein Verhalten des Arztes oder der Beklagten in seiner Annahme bestärkt worden zu sein, für die Krg-Zahlungen alles Erforderliche getan zu haben und berechtigterweise davon ausgehen zu dürfen, dass es eines weiteren eigenen Zutuns und Tätigwerdens nicht bedurfte; er hat insbesondere nicht geltend gemacht, infolge von Äußerungen der Beklagten oder seiner Ärztin schützenswertes Vertrauen in Anspruch nehmen zu dürfen (vgl demgegenüber die Fallgestaltung in den Urteilen des Senats vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R, Urteil zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; sowie B 3 KR 18/18 R betreffend die dem Versicherten bekanntgegebene Übernahme der Übersendung der AU-Bescheinigungen an die KK durch den Arzt; dazu näher Terminbericht des BSG Nr. 35/19 vom 9.8.2019 zu den Fällen 1 und 5: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Terminberichte/2019_35_Terminbericht.html ).
  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Abgesehen davon finden sich auch in anderem Zusammenhang (vgl das Urteil in der Parallelsache B 3 KR 18/18 R vom 8.8.2019) deutliche Hinweise auf eine ähnlich wie bei der Beklagten auch in anderen Bundesländern bzw Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen im Verhältnis zu anderen KKn jahrelang geübte und weitverbreitete Praxis zur Weiterleitung von AU-Bescheinigungen durch Ärzte an die KKn.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2020 - L 5 KR 3488/18

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Dies gilt, entgegen der Einschätzung der Klägerin, für jede erneute Inanspruchnahme des Krankengeldes, d.h. auch dann, wenn wegen der Befristung der bisherigen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung über die Weitergewährung von Krankengeld neu zu befinden ist; die Meldepflicht ist auf den jeweiligen konkreten Leistungsfall bezogen (BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R -, in juris, dort Rn. 17; Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -, in juris, dort Rn. 17; Urteil des erkennenden Senats vom 11.12.2019 - L 5 KR 2554/19 -, in juris).

    Überdies soll es den Krankenkassen auch ermöglicht werden, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R -, in juris, dort Rn. 17 f.).

    Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse ist entsprechend § 130 Abs. 1 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch erst dann erfolgt, wenn sie der Krankenkasse zugegangen ist (BSG, Urteil vom 08.08.2019, a.a.O., dort Rn. 20).

    Auch eine vom Versicherten rechtzeitig zur Post gegebene, aber auf dem Postweg verloren gegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eine Verzögerung der Übermittlung durch die Post kann den Eintritt der Ruhenswirkung daher selbst dann nicht verhindern, wenn die Meldung unverzüglich nachgeholt wird oder wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind (BSG, Urteil vom 08.08.2019, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 25.10.2018, a.a.O.; nochmals bestätigt durch Urteil vom 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R -, s. Terminbericht Nr. 56/16).

    Dies rechtfertigt es, das Risiko, dass die von ihm zu übersendende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem Postweg verloren geht oder verspätet zugeht, dessen Sphäre zuzuordnen (BSG, Urteil vom 08.08.2019, a.a.O., Rn. 28).

    Auch der zuletzt vom BSG im Urteil vom 08.08.2019 (a.a.O.) angenommene Ausnahmefall, dass es aufgrund von besonderen Umständen zu keiner Aushändigung bzw. Überlassung der für die Krankenkasse bestimmten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gekommen ist, liegt vorliegend ersichtlich nicht vor.

    im Zusammenhang mit Ausnahmefällen bei der Versäumung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und der Meldung derselben an die Krankenkasse ist sie jedoch nicht (mehr) heranzuziehen (BSG, Urteil vom 08.08.2019, a.a.O., Rn. 37).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2023 - L 15 AS 490/21
    Wer es duldet, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, muss sich nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht dessen Verhalten zurechnen lassen, selbst wenn er keinen Bevollmächtigungswillen gehabt hätte - was vorliegend nicht behauptet wird und auch nicht ersichtlich ist ( BSG, Urteil vom 21. Februar 2002 - B 3 KR 4/01 R - juris Rn 18; vgl. auch BSG, Urteil vom 15. November 2016 - B 2 U 19/15 R - juris Rn 15; BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 18/18 R - juris Rn. 31).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2020 - L 5 KR 2698/19

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Überdies soll es den Krankenkassen auch ermöglicht werden, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R -, in juris, dort Rn. 17 f).

    Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse ist entsprechend § 130 Abs. 1 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erst dann erfolgt, wenn sie der Krankenkasse zugegangen ist (BSG, Urteil vom 08.08.2019, a.a.O., dort Rn. 20).

    So kann bspw. auch eine vom Versicherten rechtzeitig zur Post gegebene, aber auf dem Postweg verloren gegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eine Verzögerung der Übermittlung durch die Post den Eintritt der Ruhenswirkung daher selbst dann nicht verhindern, wenn die Meldung unverzüglich nachgeholt wird oder wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind (BSG, Urteil vom 08.08.2019, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 25.10.2018, a.a.O.; nochmals bestätigt durch Urteil vom 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R -, s. Terminbericht Nr. 56/16).

    Dies rechtfertigt es, das Risiko, dass die von ihm zu übersendende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem Postweg verloren geht oder verspätet zugeht, dessen Sphäre zuzuordnen (BSG, Urteil vom 08.08.2019, a.a.O., Rn. 28).

    Auch der zuletzt vom BSG im Urteil vom 08.08.2019 (a.a.O.) angenommene Ausnahmefall, dass es aufgrund von besonderen Umständen zu keiner Aushändigung bzw. Überlassung der für die Krankenkasse bestimmten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gekommen ist, liegt vorliegend ersichtlich nicht vor.

    im Zusammenhang mit Ausnahmefällen bei der Versäumung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und der Meldung derselben an die Krankenkasse ist sie jedoch nicht (mehr) heranzuziehen (BSG, Urteil vom 08.08.2019, a.a.O., Rn. 37).

  • BSG, 29.10.2020 - B 3 KR 6/20 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Beantwortung der formularmäßigen Anfrage der

    Dies folge aus der Rechtsprechung des BSG, von der das LSG abgewichen sei (Hinweis auf BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R - juris RdNr 13 und auf BSG Urteil vom 22.3.2005 - B 1 KR 22/04 R - BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, RdNr 29; BSG Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 18/18 R - juris RdNr 23 ff).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2019 - L 5 KR 2554/19

    Krankenversicherung - Weitergewährung von Krankengeld - Meldeobliegenheit nach §

    Überdies soll es den Krankenkassen auch ermöglicht werden, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R -, in juris, dort Rn. 17 f).

    Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse ist entsprechend § 130 Abs. 1 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch erst dann erfolgt, wenn sie der Krankenkasse zugegangen ist (BSG, Urteil vom 08.08.2019, a.a.O., dort Rn. 20).

    Auch eine vom Versicherten rechtzeitig zur Post gegebene, aber auf dem Postweg verloren gegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eine Verzögerung der Übermittlung durch die Post kann den Eintritt der Ruhenswirkung daher selbst dann nicht verhindern, wenn die Meldung unverzüglich nachgeholt wird oder wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind (BSG, Urteil vom 08.08.2019, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 25.10.2018, a.a.O.; nochmals bestätigt durch Urteil vom 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R -, s. Terminbericht Nr. 56/16).

    Dies rechtfertigt es, das Risiko, dass die von ihm zu übersendende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem Postweg verloren geht oder verspätet zugeht, dessen Sphäre zuzuordnen (BSG, Urteil vom 08.08.2019, a.a.O., Rn. 28).

    Auch der zuletzt vom BSG im Urteil vom 08.08.2019 (a.a.O.) angenommene Ausnahmefall, dass es aufgrund von besonderen Umständen zu keiner Aushändigung bzw. Überlassung der für die Krankenkasse bestimmten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gekommen ist, liegt vorliegend ersichtlich nicht vor.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.08.2020 - L 9 KR 234/19

    Krankengeld; Ruhen; Wochenfrist; Schließung der Geschäftsstelle; Nachsendeauftrag

    Die Arbeitsunfähigkeit muss der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat und wenn wegen der Befristung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit in den ärztlichen Bescheinigungen über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden ist (so zuletzt BSG, Urteil vom 05. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R -, Rn. 17/18, juris; Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 18/18 R -, Rn. 20, juris).

    Allgemein gilt: Durchsetzbare Krankengeld-Ansprüche von Versicherten bestehen in Sonderfällen dann, wenn die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen zuzurechnen sind und nicht demjenigen der Versicherten (so bereits BSG, Urteil vom 28. Oktober 1981 - 3 RK 59/80, BSGE 52, 254, 256 zur Vorgängerbestimmung des § 216 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung; BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 18/18 R -, Rn. 22, juris).

  • LSG Hamburg, 07.06.2021 - L 1 KR 124/20

    Besetzung des Gerichts bei dessen Entscheidung über einen gegen einen Richter

    Überdies solle es den Krankenkassen auch ermöglicht werden, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 18/18 R -).

    Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse sei entsprechend § 130 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erst dann erfolgt, wenn sie der Krankenkasse zugegangen sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 18/18 R -).

    Auch eine vom Versicherten rechtzeitig zur Post gegebene, aber auf dem Postweg verloren gegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eine Verzögerung der Übermittlung durch die Post könne den Eintritt der Ruhenswirkung daher selbst dann nicht verhindern, wenn die Meldung unverzüglich nachgeholt werde oder wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld im Übrigen zweifelsfrei gegeben seien (Hinweis auf BSG, Urteile vom 8. August 2019 - B 3 KR 18/18 R -, vom 25. Oktober 2018 - B 3 KR 23/17 R - sowie vom 5. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.04.2020 - L 4 KR 126/17
  • BSG, 16.11.2020 - B 3 KR 4/20 B

    Anspruch auf Zahlung von Krankengeld

  • SG Speyer, 10.07.2020 - S 19 KR 580/17

    Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldanspruchs - kein Erfordernis einer

  • BSG, 01.12.2023 - B 1 KR 72/22 B

    Versorgung mit Dronabinol-Kapseln in der Gesetzlichen Krankenversicherung;

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2020 - L 5 KR 1797/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2020 - L 4 KR 426/17
  • SG Neuruppin, 09.02.2022 - S 20 KR 173/21
  • SG Neuruppin, 29.07.2022 - S 20 KR 13/21
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2019 - L 5 KR 729/18
  • BSG, 10.11.2022 - B 3 KR 40/21 B

    Zugang einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei einem Versicherer;

  • SG Münster, 30.06.2021 - S 25 KR 176/21

    Krankengeldanspruch - Ruhen bei nicht rechtzeitiger Meldung der

  • SG Darmstadt, 19.05.2020 - S 14 KR 404/18
  • BSG, 23.05.2023 - B 3 KR 36/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2020 - L 4 KR 16/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2020 - L 4 KR 68/20
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