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   BSG, 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R   

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BSG, 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R (https://dejure.org/2011,24604)
BSG, Entscheidung vom 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R (https://dejure.org/2011,24604)
BSG, Entscheidung vom 08. September 2011 - B 3 P 3/11 R (https://dejure.org/2011,24604)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Finanzierung stationärer Pflegeeinrichtungen; Gesonderte Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen; Umlegung von Erbbauzinsen und fiktiven Eigenkapitalzinsen sowie Rückstellungen für spätere Investitionen auf die versorgten Heimbewohner

  • rewis.io
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Heimbewohnern in der sozialen Pflegeversicherung; Umlage fiktiver Zinsen; Vertrauensschutz bei weiter landesrechtlicher Ausgestaltung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R

    Umlage der Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung auf die Heimbewohner

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R
    b) Statthafte Klageart für Klagen auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist entgegen der vom LSG im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 10) vertretenen Auffassung die - bezifferte - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) .

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 10 unter Verweis auf BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1, RdNr 3) in einer vergleichbaren Fallkonstellation eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage angenommen hat, wird diese Rechtsprechung nicht fortgeführt.

    § 82 Abs. 3 SGB XI bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einem Träger selbst aufgebrachte Investitionsaufwand im Rahmen der sog dualen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen weder durch die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen noch von Unterkunft und Verpflegung zu decken ist (vgl dazu schon BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16) .

    Damit ist ihnen im Wege der Rückausnahme von dem Ausschlusstatbestand des § 82 Abs. 2 SGB XI ein subsidiärer Zahlungsanspruch unmittelbar gegen die Heimbewohner eingeräumt, über den sie diejenigen betriebsnotwendigen Investitionen auf Heimbewohner und ggf Sozialhilfeträger umlegen können sollen, für die ihnen öffentliche Mittel nicht zur Verfügung gestellt worden und die auch nicht endgültig von ihnen selbst zu tragen sind (vgl hierzu bereits BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

    Umlagefähig können danach nur solche Beträge sein, die ein Heimträger für einen der in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI aufgeführten Zwecke tatsächlich schon aufgewandt hat und für die er - aus bundesrechtlicher Sicht (zur Unbeachtlichkeit des Landesrechts als begrenzender Faktor für die Ansprüche nach § 82 Abs. 3 SGB XI vgl BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16 und 19) - grundsätzlich auch öffentliche Haushaltsmittel hätte erhalten können.

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R
    Danach können die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste nach dem Grundtatbestand des § 82 Abs. 1 SGB XI zunächst eine an ihren Gestehungskosten orientierte (vgl § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB XI) , aber durch die Grenze der Angemessenheit beschränkte (vgl § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 7 SGB XI) Vergütung erstens "für die allgemeinen Pflegeleistungen" und bei stationärer Pflege zweitens "für Unterkunft und Verpflegung" beanspruchen (vgl zu den Bemessungsgrundsätzen grundlegend BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1 mwN) .

    Daraus hat der erkennende Senat abgeleitet, dass die Vergütung für stationäre Pflegeleistungen grundsätzlich die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals zu decken hat, soweit ihr Aufwand den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 24 und 32 ff) .

    Sodann hat der Senat - beginnend mit Urteil vom 29.1.2009 - allgemein ausgeführt, dass das von einer Pflegeeinrichtung zu beanspruchende Entgelt Zuschläge für die angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals umfasst, soweit es den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 24 und 32 ff) .

    Damit ist ein mit der Bestimmung der Pflegevergütung vergleichbarer Schutzzweck verbunden, weil auch zum Beleg der prospektiven Einrichtungskosten nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbs 1 SGB XI "Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen ... durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen" sind und auf Grundlage von § 85 Abs. 3 Satz 4 SGB XI im Einzelfall selbst betriebswirtschaftliche Berechnungsgrundlagen offenzulegen sein können (vgl im Einzelnen BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 26 f) .

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 P 2/05 R

    Abschreibungen und Eigenkapitalzinsen bei der gesonderten Berechnung

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R
    Insoweit ist zunächst mit Urteil vom 23.3.2006 entschieden worden, dass das Verbot einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstößt und - soweit das Landesrecht eine Refinanzierung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ausschließt - in die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einkalkuliert werden kann (BSGE 96, 126 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 2, RdNr 27) .

    Nicht mehr weiter verfolgt wird der in der Entscheidung vom 23.3.2006 (BSGE 96, 126 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 2) gewählte Ansatz, die Eigenkapitalverzinsung der Position "Unterkunft und Verpflegung" (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI) zuzurechnen.

  • BSG, 10.03.2011 - B 3 P 3/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Berechnung der betriebsnotwendigen

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R
    Das gilt etwa für die Umlage fiktiver Zinsen auf das von den Trägern eingesetzte Eigenkapital, die nach Wortlaut, Regelungssystematik und Entstehungsgeschichte dem Vergütungsanspruch nach § 82 Abs. 1 SGB XI zuzurechnen und in einigen Bundesländern gleichwohl der Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI zugewiesen worden sind (so etwa in Bayern, vgl dazu das Urteil vom heutigen Tage - B 3 P 6/10 R -, oder in Niedersachen, vgl Senatsurteil vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 5) .

    Insoweit sind hier vergleichbare Fragen aufgeworfen wie in dem vom Senat entschiedenen Fall der Verzinsung von Mitteln aus Konzessionsabgaben von Lotterie- und Wettunternehmen durch eine Kirchengemeinde (Urteil vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R, BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 5) .

  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld -

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R
    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 10 unter Verweis auf BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1, RdNr 3) in einer vergleichbaren Fallkonstellation eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage angenommen hat, wird diese Rechtsprechung nicht fortgeführt.

    d) Der Beschränkung der durch gesonderte Berechnung umlagefähigen Aufwendungen auf die von der Einrichtung tatsächlich bereits getätigten Investitionen steht nicht entgegen, dass gemäß Senatsurteil vom 24.7.2003 bei der Bemessung der Umlage - im entschiedenen Fall von Kosten für die Grundstücksmiete - "nicht die tatsächlich anfallenden, sondern nur die angemessenen Kosten zu berücksichtigen" sind (BSGE 91, 182 RdNr 20 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1 RdNr 25) .

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R
    a) Vorrangig zuständig für die Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Vergütungsbeziehungen zwischen Einrichtungen und Heimbewohnern ist auf der Grundlage seiner Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (BVerfGE 103, 197, 215 = SozR 3-1100 Art. 74 Nr. 4 S 21) der Bundesgesetzgeber.
  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R
    Das sperrt die Befugnis zu eigener landesrechtlicher Gesetzgebung auf allen Gebieten, zu denen der Bundesgesetzgeber selbst abschließende Regelungen getroffen hat (vgl nur BVerfGE 102, 99, 115; BVerfGE 109, 190, 230 - jeweils mwN) .
  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 118/08 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenbescheid - Vormerkungsbescheid -

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R
    Hierüber ist nach Abschluss des Revisionsverfahrens im Verfahren vor dem Sozialgericht von diesem zu befinden (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - juris RdNr 23 mwN) .
  • BVerfG, 29.03.2000 - 2 BvL 3/96

    Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R
    Das sperrt die Befugnis zu eigener landesrechtlicher Gesetzgebung auf allen Gebieten, zu denen der Bundesgesetzgeber selbst abschließende Regelungen getroffen hat (vgl nur BVerfGE 102, 99, 115; BVerfGE 109, 190, 230 - jeweils mwN) .
  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R
    Das gilt etwa für die Umlage fiktiver Zinsen auf das von den Trägern eingesetzte Eigenkapital, die nach Wortlaut, Regelungssystematik und Entstehungsgeschichte dem Vergütungsanspruch nach § 82 Abs. 1 SGB XI zuzurechnen und in einigen Bundesländern gleichwohl der Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI zugewiesen worden sind (so etwa in Bayern, vgl dazu das Urteil vom heutigen Tage - B 3 P 6/10 R -, oder in Niedersachen, vgl Senatsurteil vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 5) .
  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 31/06 R

    Krankenhaus - Vergütung für ambulante Notfallbehandlungen - Erledigung -

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 33/07 R

    Sozialhilfe - stationäre Eingliederungshilfe - Ablehnung von

  • BSG, 28.06.2001 - B 3 P 9/00 R

    Revisionsgericht - Rüge - Verletzung von Bundesrecht - Berufungsgericht -

  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 5/05 R

    Altersrente für langjährig Versicherte - Bewertung rentenrechtlicher Zeiten -

  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 26/95

    Statusbegründender Charakter des Krankenhaus-Versorgungsvertrages, Ermittlung der

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender

  • BSG, 08.04.1987 - 1 RR 1/85

    Dienstordnung

  • BSG, 19.02.2024 - B 3 P 9/23 B
    Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Klägerin keine Rechtssätze bezeichnet, sondern nur vorträgt, dass vom LSG getroffene Rechtssätze die in den Urteilen des BSG vom 8.9.2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R) , 29.6.2017 (B 3 P 7/17 B) sowie vom 13.7.2017 (B 8 SO 11/15 R) aufgestellten Grundsätze zu Art und Umfang der Refinanzierung geförderter Einrichtungen im Rahmen von Investitionskosten unterliefen.
  • BSG, 30.06.2020 - B 3 P 22/19 B

    Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger

    Aus der Entscheidung des BSG vom 8.9.2011 (aaO) ergebe sich auch, dass in Bezug auf die Betriebsnotwendigkeit substantiierte Darlegungen erforderlich seien.

    Überdies trägt der Beklagte selbst vor, dass sich das BSG in dem in der Beschwerdebegründung zitierten Urteil vom 8.9.2011 (aaO) mit der Erläuterung des Begriffs der Betriebsnotwendigkeit und den Darlegungsanforderungen an die Betriebsnotwendigkeit von Investitionen beschäftigt habe, wodurch der Schluss gerechtfertigt sei, dass eine volle gerichtliche Überprüfung dieses Normprogramms angezeigt sei.

    Vielmehr trägt er sinngemäß nur die vermeintliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils vor, gemessen am Urteil des BSG vom 8.9.2011 (aaO) .

    Im Übrigen existiert bereits weitere Rechtsprechung des BSG zum aufgeworfenen Problemkreis, die einer Annahme der hinreichenden Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit entgegensteht (vgl nur BSG Urteile vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 5; vom 8.9.2011 - B 3 P 3/11 R und B 3 P 4/10 R - beide in juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2020 - L 5 P 38/19
    Die seitens der Klägerin gegen die Urteile des BSG vom 8.9.2011 (B 3 P 3/11 R und 4/10 R) eingelegten Verfassungsbeschwerden nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an (Beschlüsse vom 13.7.2016 - 1 BvR 618/12 und 619/12).

    Anlass für die Gesetzesänderung waren u.a. die Urteile des BSG vom 8.9.2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R).

    Entscheidend ist allein, dass die umlagefähigen Positionen bereits aufgewandt worden sind (Urteile vom 8.9.2011 - B 3 P 2/11 R und B 3 P 3/11 R).

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