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   BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R   

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BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R (https://dejure.org/2011,24070)
BSG, Entscheidung vom 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R (https://dejure.org/2011,24070)
BSG, Entscheidung vom 08. September 2011 - B 3 P 2/11 R (https://dejure.org/2011,24070)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Soziale Pflegeversicherung; Pflegeheim; gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber Heimbewohnern; berücksichtigungsfähige Aufwendungen; zeitlicher Anfall; fiktive Zinsen; Fremdkapitalzinsen; Eigenkapitalzinsen; Belegungsquote; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 SGB 11, § 82 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 11, § 82 Abs 1 S 2 SGB 11, § 82 Abs 1 S 4 SGB 11, § 82 Abs 2 Nr 1 SGB 11
    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber Heimbewohnern - berücksichtigungsfähige Aufwendungen - zeitlicher Anfall - fiktive Zinsen - Fremdkapitalzinsen - Eigenkapitalzinsen - Belegungsquote ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zustimmung der Landesbehörde zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen

  • rewis.io

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber Heimbewohnern - berücksichtigungsfähige Aufwendungen - zeitlicher Anfall - fiktive Zinsen - Fremdkapitalzinsen - Eigenkapitalzinsen - Belegungsquote ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber Heimbewohnern - berücksichtigungsfähige Aufwendungen - zeitlicher Anfall - fiktive Zinsen - Fremdkapitalzinsen - Eigenkapitalzinsen - Belegungsquote ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Pflegeversicherung; Zustimmung der Landesbehörde zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 109, 96
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R

    Umlage der Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung auf die Heimbewohner

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R
    b) Statthafte Klageart für Klagen auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist entgegen der vom LSG im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 10) vertretenen Auffassung die - bezifferte - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) .

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 10 unter Verweis auf BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1, RdNr 3) in einer vergleichbaren Fallkonstellation eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage angenommen hat, wird diese Rechtsprechung nicht fortgeführt.

    § 82 Abs. 3 SGB XI bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einem Träger selbst aufgebrachte Investitionsaufwand im Rahmen der sog dualen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen weder durch die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen noch von Unterkunft und Verpflegung zu decken ist (vgl dazu schon BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16) .

    Damit ist ihnen im Wege der Rückausnahme von dem Ausschlusstatbestand des § 82 Abs. 2 SGB XI ein subsidiärer Zahlungsanspruch unmittelbar gegen die Heimbewohner eingeräumt, über den sie diejenigen betriebsnotwendigen Investitionen auf Heimbewohner und ggf Sozialhilfeträger umlegen können sollen, für die ihnen öffentliche Mittel nicht zur Verfügung gestellt worden und die auch nicht endgültig von ihnen selbst zu tragen sind (vgl hierzu bereits BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

    Umlagefähig können danach nur solche Beträge sein, die ein Heimträger für einen der in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI aufgeführten Zwecke tatsächlich schon aufgewandt hat und für die er - aus bundesrechtlicher Sicht (zur Unbeachtlichkeit des Landesrechts als begrenzender Faktor für die Ansprüche nach § 82 Abs. 3 SGB XI vgl BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16 und 19) - grundsätzlich auch öffentliche Haushaltsmittel hätte erhalten können.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, entfaltet die Bewilligung der nach Landesrecht zu gewährenden Investitionsförderung keine Bindungswirkung für die auf bundesrechtlicher Grundlage zu erteilende Zustimmung zur Umlage ungedeckter Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI. Insoweit steht die bundesrechtlich begründete Befugnis des Betreibers der Pflegeeinrichtung, seine durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner zu refinanzieren, nicht zur Disposition des Landesrechts (vgl BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 17 ff) .

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R
    Danach können die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste nach dem Grundtatbestand des § 82 Abs. 1 SGB XI zunächst eine an ihren Gestehungskosten orientierte (vgl § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB XI) , aber durch die Grenze der Angemessenheit beschränkte (vgl § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 7 SGB XI) Vergütung erstens "für die allgemeinen Pflegeleistungen" und bei stationärer Pflege zweitens "für Unterkunft und Verpflegung" beanspruchen (vgl zu den Bemessungsgrundsätzen grundlegend BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1 mwN) .

    Daraus hat der erkennende Senat abgeleitet, dass die Vergütung für stationäre Pflegeleistungen grundsätzlich die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals zu decken hat, soweit ihr Aufwand den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 24 und 32 ff) .

    Sodann hat der Senat - beginnend mit Urteil vom 29.1.2009 - allgemein ausgeführt, dass das von einer Pflegeeinrichtung zu beanspruchende Entgelt Zuschläge für die angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals umfasst, soweit es den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 24 und 32 ff) .

    Damit ist ein mit der Bestimmung der Pflegevergütung vergleichbarer Schutzzweck verbunden, weil auch zum Beleg der prospektiven Einrichtungskosten nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbs 1 SGB XI "Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen ... durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen" sind und auf Grundlage von § 85 Abs. 3 Satz 4 SGB XI im Einzelfall selbst betriebswirtschaftliche Berechnungsgrundlagen offenzulegen sein können (vgl im Einzelnen BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 26 f) .

  • BSG, 10.03.2011 - B 3 P 3/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Berechnung der betriebsnotwendigen

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R
    Das gilt etwa für die Umlage fiktiver Zinsen auf das von den Trägern eingesetzte Eigenkapital, die nach Wortlaut, Regelungssystematik und Entstehungsgeschichte dem Vergütungsanspruch nach § 82 Abs. 1 SGB XI zuzurechnen und in einigen Bundesländern gleichwohl der Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI zugewiesen worden sind (so etwa in Bayern, vgl dazu das Urteil vom heutigen Tage - B 3 P 6/10 R -, oder in Niedersachen, vgl Senatsurteil vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 5) .

    Insoweit sind hier vergleichbare Fragen aufgeworfen wie in dem vom Senat entschiedenen Fall der Verzinsung von Mitteln aus Konzessionsabgaben von Lotterie- und Wettunternehmen durch eine Kirchengemeinde (Urteil vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 5) .

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 P 2/05 R

    Abschreibungen und Eigenkapitalzinsen bei der gesonderten Berechnung

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R
    Insoweit ist zunächst mit Urteil vom 23.3.2006 entschieden worden, dass das Verbot einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstößt und - soweit das Landesrecht eine Refinanzierung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ausschließt - in die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einkalkuliert werden kann (BSGE 96, 126 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 2, RdNr 27) .

    Nicht mehr weiter verfolgt wird der in der Entscheidung vom 23.3.2006 (BSGE 96, 126 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 2) gewählte Ansatz, die Eigenkapitalverzinsung der Position "Unterkunft und Verpflegung" (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI) zuzurechnen.

  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld -

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R
    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 10 unter Verweis auf BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1, RdNr 3) in einer vergleichbaren Fallkonstellation eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage angenommen hat, wird diese Rechtsprechung nicht fortgeführt.

    d) Der Beschränkung der durch gesonderte Berechnung umlagefähigen Aufwendungen auf die von der Einrichtung tatsächlich bereits getätigten Investitionen steht nicht entgegen, dass gemäß Senatsurteil vom 24.7.2003 bei der Bemessung der Umlage - im entschiedenen Fall von Kosten für die Grundstücksmiete - "nicht die tatsächlich anfallenden, sondern nur die angemessenen Kosten zu berücksichtigen" sind (BSGE 91, 182 RdNr 20 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1 RdNr 25) .

  • BVerfG, 29.03.2000 - 2 BvL 3/96

    Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R
    Das sperrt die Befugnis zu eigener landesrechtlicher Gesetzgebung auf allen Gebieten, zu denen der Bundesgesetzgeber selbst abschließende Regelungen getroffen hat (vgl nur BVerfGE 102, 99, 115; BVerfGE 109, 190, 230 - jeweils mwN) .
  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R
    Das gilt etwa für die Umlage fiktiver Zinsen auf das von den Trägern eingesetzte Eigenkapital, die nach Wortlaut, Regelungssystematik und Entstehungsgeschichte dem Vergütungsanspruch nach § 82 Abs. 1 SGB XI zuzurechnen und in einigen Bundesländern gleichwohl der Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI zugewiesen worden sind (so etwa in Bayern, vgl dazu das Urteil vom heutigen Tage - B 3 P 6/10 R -, oder in Niedersachen, vgl Senatsurteil vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 5) .
  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R
    Das sperrt die Befugnis zu eigener landesrechtlicher Gesetzgebung auf allen Gebieten, zu denen der Bundesgesetzgeber selbst abschließende Regelungen getroffen hat (vgl nur BVerfGE 102, 99, 115; BVerfGE 109, 190, 230 - jeweils mwN) .
  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 31/06 R

    Krankenhaus - Vergütung für ambulante Notfallbehandlungen - Erledigung -

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R
    Der Revisionsentscheidung entzogen sind ersetzende oder ändernde Verwaltungsakte ausschließlich insoweit, als sie entweder auf einer im Verhältnis zu dem ursprünglichen Bescheid neuen Grundlage beruhen (so die Konstellation bei BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 31/06 R - Die Leistungen Beilage 2009, 28 ff - Änderung der Honorarverteilung während des Revisionsverfahrens) oder weitergehende Regelungen treffen, wie hier mit dem Ausführungsbescheid zu dem Teilvergleich in Bezug auf Umlagepositionen, die von dem ursprünglichen Antrag der Klägerin nicht gedeckt waren.
  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 118/08 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenbescheid - Vormerkungsbescheid -

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R
    Hierüber ist nach Abschluss des Revisionsverfahrens im Verfahren vor dem Sozialgericht oder - wie hier - im Fall der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG von diesem zu befinden (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - juris RdNr 23 mwN) .
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Dienstordnung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.03.2011 - L 4 P 12/07

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

  • BSG, 28.06.2001 - B 3 P 9/00 R

    Revisionsgericht - Rüge - Verletzung von Bundesrecht - Berufungsgericht -

  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 5/05 R

    Altersrente für langjährig Versicherte - Bewertung rentenrechtlicher Zeiten -

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 33/07 R

    Sozialhilfe - stationäre Eingliederungshilfe - Ablehnung von

  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 26/95

    Statusbegründender Charakter des Krankenhaus-Versorgungsvertrages, Ermittlung der

  • BSG, 08.04.1987 - 1 RR 1/85
  • BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeeinrichtung - gesonderte Berechnung

    Die Abweisung der in der Form einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S 1 SGG statthaften (vgl dazu zB BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 10; BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 11) und auch im Übrigen zulässigen Klage durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden.

    Lediglich subsidiär hat der Bund daher die Möglichkeit vorgesehen, die Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch die (erwartete) landesrechtliche Förderung gedeckt sind (vgl zum Finanzierungssystem bereits BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, insbesondere RdNr 20; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 15 ff, 18; BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

    nur "betriebsnotwendige" Aufwendungen sind gesondert berechnungsfähig, dh nur solche, die für eine wirtschaftliche Betriebsführung sachlich erforderlich und der Höhe nach angemessen sind (vgl hierzu BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 42) ;.

    Denn unter dem Begriff der "Aufwendungen" versteht die Rechtsprechung grundsätzlich "eigene" Aufwendungen des Einrichtungsträgers (vgl BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16, 18, 20 f; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14; BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16 ) , dh solche, die der Einrichtungsträger aus eigenen Mitteln und nicht durch ihm (zweckgebunden) zugewandte Mittel Dritter aufgebracht hat.

    Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss beim Heimträger mithin zunächst (überhaupt) ein "Aufwand" angefallen sein, der dann auf die Heimbewohner umgelegt wird (vgl insoweit auch BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 34) .

    Die gesonderte Berechnung von Aufwendungen gegenüber den Heimbewohnern dient ausschließlich der Refinanzierung solcher - vom Pflegeheimträger selbst aufgebrachter - betriebsnotwendiger Aufwendungen, die er nicht anders zurück erwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend von ihm selbst getragen werden sollen (vgl erneut BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16, 18, 20 f; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14 ff; ähnlich bereits BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16) .

    Weil der Bund aber nicht ohne Zustimmung der Länder selbst regeln kann, dass und in welchem genauen Umfang die Länder die Investitionskosten der stationären Pflegeeinrichtungen zu übernehmen haben und da es für die Übernahme von Investitionskosten mithin auch der Höhe nach keine bundesrechtliche Gewähr gibt, musste er subsidiär eine Möglichkeit der Refinanzierung über die Pflegebedürftigen schaffen (vgl dazu BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, insbesondere RdNr 20; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14 ff, 16, 18; BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

    Eine gesonderte Berechnung gegenüber Pflegebedürftigen würde insoweit nicht der Refinanzierung von Eigenkapital dienen, sondern zu einer zweckwidrigen Bildung von Kapitalrücklagen beim Träger führen (zur vom Gesetz nicht bezweckten Rücklagenbildung vgl bereits BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 34 ff) .

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, steht die Befugnis der Pflegeeinrichtung, ihre durch öffentliche Förderung nicht gedeckten, betriebsnotwendigen und nicht abschließend vom Einrichtungsträger selbst zu tragenden Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen in Rechnung zu stellen, grundsätzlich nicht zur Disposition durch das Landesrecht (so schon BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16, 18, auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Dimension; BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16 ff) .

    Dabei hat der Senat stets betont, dass es lediglich um die Refinanzierung solcher betriebsnotwendiger Aufwendungen geht, die der Pflegeheimträger "selbst" aufgebracht hat und die er nicht anders zurückerwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend vom Heimträger getragen werden sollen (vgl BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16, 34; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14 ff, 16, 18) .

    bb) Dem Argument des Klägers, er müsse Ersatzinvestitionen refinanzieren, damit er seinen Versorgungsauftrag nachhaltig erfüllen könne und aufgrund des betriebsbedingten Wertverzehrs keinen Substanzverlust erleide, ist bei alledem - im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen unter aa) - entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 20 ff, insbesondere 23, 34) die gesonderte Berechnung von Aufwendungen gerade nicht dem Ansparen von Mitteln für zukünftige Ersatzinvestitionen oder der Erzielung von Betriebsüberschüssen zur Bildung von Kapitalrücklagen dient, sondern allein der Refinanzierung von bereits (selbst) aufgewandten Mitteln.

    "Aufgebracht" in diesem Sinne sind ausschließlich bereits angefallene Kosten oder solche, die - wie laufende Mietkosten uä - jedenfalls bis zum Ende des Zustimmungszeitraums sicher anfallen werden (BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 34; nach dieser Entscheidung bedurften daher vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes sogar landesrechtliche Regelungen zur Pauschalierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten einer ausdrücklichen Erwähnung in der bundesrechtlichen Ermächtigung) .

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R

    Pflegeversicherung I

    Dies deckt sich mit dem ursprünglichen Ansatz, wonach zu den von den Einrichtungen zu beanspruchenden Aufwendungen für die Infrastruktur ausdrücklich nicht gehören sollten "die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung" (vgl Art. 1 § 100 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU/CSU und FDP zum Pflege-Versicherungsgesetz, BT-Drucks 12/5262 S 38 f; vgl dazu Urteil vom heutigen Tag - B 3 P 2/11 R - RdNr 24) .

    Das ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG auch dann beachtlich, wenn eine Einrichtung in gemeinnütziger Trägerschaft nicht oder nur teilweise in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG einbezogen sein sollte; insoweit ist im Hinblick auf die Refinanzierung der Betriebskosten - anders als uU bei dem Gewinnerzielungsinteresse (vgl Urteil vom heutigen Tag - B 3 P 2/11 R - RdNr 31) - kein Grund dafür erkennbar, freigemeinnützige Einrichtungen anderen Regeln zu unterwerfen als gewerbliche Träger.

    Anders als ein Träger mit einem nur zur Erbpacht überlassenen Grundstück erwerben sie aber mit der Zahlung für das Grundstück einen zu einem späteren Zeitpunkt uU zu verwertenden Vermögenswert und können zudem ggf auch Zinsen auf das eingesetzte Eigenkapital beanspruchen (vgl dazu Urteil vom heutigen Tag - B 3 P 2/11 R - RdNr 30) .

    Diese Konkretisierung der Bemessungsansätze ist zwar von der bundesrechtlichen Regelung des § 82 Abs. 3 SGB XI nicht gedeckt und wird deshalb entsprechend zu ändern sein (vgl dazu im Einzelnen Urteil vom heutigen Tag - B 3 P 2/11 R - RdNr 34 ff und 40) .

    Auch die Umlageperiode ist mit fünf Jahren (vom 1.8.2005 bis zum 31.7.2010) eher lang (vgl dazu Urteil vom heutigen Tag - B 3 P 2/11 R - RdNr 39) .

    Gleichwohl beansprucht der Kläger gegenwärtig noch zu Recht die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach diesen Maßgaben und damit auch unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum entrichteten Erbbauzinsen, weil - wie der Senat in seinem Urteil zur Parallelsache B 3 P 2/11 R ausgeführt hat - aus Gründen der Rechtssicherheit auch nicht voll von dem bundesrechtlichen Umlagetatbestand gedeckte landesrechtliche Gestaltungen noch bis Ende 2012 als mit Bundesrecht vereinbar anzusehen und deshalb von allen Beteiligten vorübergehend noch hinzunehmen sind (vgl aaO RdNr 28) .

  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Wegen anzuerkennender Investitionskosten ist nach dieser Rechtsprechung zu der bis zum 31.12.2016 geltenden Rechtslage danach zu unterscheiden, ob die Einrichtung im Eigentum des Einrichtungsträgers steht und ihm insoweit also kein (umlagefähiger) Wertverzehr entsteht, oder sich grundstücksbezogene Aufwendungen tatsächlich in der Pacht (oä Kosten) widerspiegeln, die dann bei den Investitionskosten als wirtschaftlich, weil nicht vermeidbar zu berücksichtigen sind (vgl BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7; zu den möglichen Konsequenzen dieser Rechtsprechung im Anwendungsbereich des SGB XII vgl Jaritz/Eicher, aaO, § 75 RdNr 167) .
  • BSG, 07.11.2017 - B 1 KR 2/17 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Antrag auf Augmentationsmastopexie -

    Der Gesetzgeber des SGG hat sich demgegenüber für eine generalisierende Regelung entschieden, die eine Befassung des BSG mit einem im Revisionsverfahren ergangenen ändernden oder ersetzenden Bescheid immer ausschließt (vgl BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 31/06 R - USK 2007-73 = Juris RdNr 17; zustimmend zitiert in BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 14; BSG Beschluss vom 5.10.2009 - B 13 R 79/08 R - SozR 4-1500 § 171 Nr. 1 = Juris RdNr 13).
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 20/14 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -

    Vielmehr verbleibt es bei der Befugnis des BSG zur Entscheidung über das Revisionsbegehren im Hinblick auf den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt, und zwar nunmehr in der Gestalt, den dieser durch den ändernden Verwaltungsakt erhalten hat (BSG Urteil vom 8.9.2011 - B 3 P 2/11 R - BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 14; BSG Urteil vom 22.11.2012 - B 3 KR 19/11 R - BSGE 112, 201 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 3, RdNr 33; s auch BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 255 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, RdNr 14 - zur Nichtanwendung des § 171 Abs. 2 SGG aF bei teilweiser Klaglosstellung).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.10.2019 - L 1 P 21/18

    Soziale Pflegeversicherung - Finanzierung der Pflegeeinrichtungen - Um-/Anbau

    Die vom Kläger begehrte Zustimmung hat keinen drittschützenden Charakter, da sie nicht ohne weiteres und notwendig zu einer unmittelbaren Belastung der Bewohner führt (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 2/11 R (13)).

    Insoweit ist die Zustimmung mit einem statusbegründenden Verwaltungsakt vergleichbar (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 2/11 R (11)).

    Damit soll sichergestellt werden, dass keine überhöhten Pflegevergütungen oder versteckten Vergütungselemente verlangt werden (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 2/11 R (37)).

    Die Möglichkeit einer Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI greift immer dann, wenn den Einrichtungen entgegen dem in § 9 SGB XI geregelten Infrastrukturauftrag der Länder keine ausreichenden Mittel für die Pflegeinfrastruktur zugewendet wurden (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 2/11 R (22, 24); Parallelentscheidung zu B 3 P 4/10 R vom gleichen Tag).

    Denn die Entscheidung über Höhe und Bemessungsgrundlage von nach Landesrecht gewährten Investitionen hat keine Bindungswirkung für die bundesgesetzlich zu erteilende Zustimmung zur Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 3 P 3/07 R (17); Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 2/11 R (44)).

    An der Refinanzierung solcher Kosten können unter Berücksichtigung des Art. 12 GG gewerbliche Träger nicht dauerhaft gehindert werden (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 4/10 R (41); Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 2/11 R (42); Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 6/10 R (22); Urteil vom 29. Juni 2017, B 3 P 7/17 B (14); Urteil vom 13. Juli 2017, B 8 SO 11/15 R (22)).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 42/17

    Zustimmung - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - fiktive

    Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 8. September 2011 (B 3 P 2/11 R) ausgeführt, dass nur tatsächlich angefallene Aufwendungen, die der Einrichtungsträger nicht selbst tragen solle, umlagefähig seien.

    Insoweit ist die Zustimmung mit einem statusbegründenden Verwaltungsakt vergleichbar (BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R, juris Rn. 11).

    Anlass für die Änderung der bundesgesetzlichen Regelung im Jahr 2012 waren u.a. die Urteile des BSG vom 8. September 2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R, alle zitiert nach juris), die die bislang geübte Praxis der Erteilung der Zustimmung zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen in mehreren Punkten beanstandete.

    Dieses aus der Regelungssystematik gewonnene Verständnis wird bekräftigt durch die Entstehungsgeschichte von § 82 SGB XI a.F. (BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R -, nahezu wörtlich zitiert nach juris Rn. 21 bis 24 m.w.N.).

    Dies bedeutet, dass die Umlage nach § 82 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SGB XI in ihrer Ausgleichsfunktion für entgegen der in § 9 SGB XI zum Ausdruck gebrachten Erwartung nicht öffentlich geförderte Aufwendungen allein auf die von der Einrichtung tatsächlich bereits aufgewandten Mittel ausgerichtet ist (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R -, juris Rn. 22 bis 24 m.w.N.).

    Das BSG (Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R, juris Rn. 40) hat zum Verteilungsmaßstab ausgeführt, dass es keine pauschale Belegungsquote geben könne und maßgeblich allein die tatsächliche Belegungsquote sei.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17

    Zustimmung - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - fiktive

    Insoweit ist die Zustimmung mit einem statusbegründenden Verwaltungsakt vergleichbar (BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R, juris Rn. 11).

    Anlass für die Änderung der bundesgesetzlichen Regelung im Jahr 2012 waren u.a. die Urteile des BSG vom 8. September 2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R, alle zitiert nach juris), die die bislang geübte Praxis der Erteilung der Zustimmung zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen in mehreren Punkten beanstandete.

    Dieses aus der Regelungssystematik gewonnene Verständnis wird bekräftigt durch die Entstehungsgeschichte von § 82 SGB XI a.F. (BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R -, nahezu wörtlich zitiert nach juris Rn. 21 bis 24 m.w.N.).

    Dies bedeutet, dass die Umlage nach § 82 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SGB XI in ihrer Ausgleichsfunktion für entgegen der in § 9 SGB XI zum Ausdruck gebrachten Erwartung nicht öffentlich geförderte Aufwendungen allein auf die von der Einrichtung tatsächlich bereits aufgewandten Mittel ausgerichtet ist (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R -, juris Rn. 22 bis 24 m.w.N.).

    Das Interesse des Pflegeheimträgers, das für Infrastrukturmaßnahmen aufgebrachte Kapital selbst refinanzieren zu können, ist im Rahmen des Betriebsnotwendigen und Angemessenen auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 SGB XI durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner möglich, soweit die getätigten Investitionen einen Wertverlust erleiden und dem Träger deshalb ein handelsrechtlich beachtlicher Aufwand entsteht (BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R, juris Rn. 47).

    Das BSG (Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R, juris Rn. 40) hat zum Verteilungsmaßstab ausgeführt, dass es keine fiktive Belegungsquote zu Grunde gelegt werden dürfe, und maßgeblich vielmehr allein die tatsächliche Belegungsquote sei.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2020 - L 5 P 38/19
    Der Gesetzgeber habe § 82 SGB XI nach der Entscheidung des BSG vom 8.9.2011 (B 3 P 2/11 R) neu gefasst und die Eigenkapitalverzinsung ausdrücklich den Investitionskosten zugeordnet (BT-Drs. 17/11396).

    Die Zahlen des laufenden Jahres zu Grunde zu legen, werde auch durch die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8.9.2011 - B 3 P 2/11 R) gedeckt.

    Insoweit ist die Zustimmung mit einem statusbegründenden Verwaltungsakt vergleichbar (BSG, Urteil vom 8.9.2011, B 3 P 2/11 R).

    Anlass für die Gesetzesänderung waren u.a. die Urteile des BSG vom 8.9.2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R).

    An der Refinanzierung solcher Kosten können unter Berücksichtigung des Art. 12 GG gewerbliche Träger nicht dauerhaft gehindert werden (BSG, Urteil vom 8.9.2011, B 3 P 4/10 R (41); Urteil vom 8.9.2011, B 3 P 2/11 R (42); Urteil vom 8.9.2011, B 3 P 6/10 R (22); Urteil vom 29.6.2017, B 3 P 7/17 B (14); Urteil vom 13.7.2017, B 8 SO 11/15 R (22)).

    Entscheidend ist allein, dass die umlagefähigen Positionen bereits aufgewandt worden sind (Urteile vom 8.9.2011 - B 3 P 2/11 R und B 3 P 3/11 R).

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Vorliegend hat die Klägerin als Mieterin nur die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, die im Zeitraum, für den verhandelt worden ist, anfallen würden, weil sie dem Vermieter gegenüber geschuldet sind, und die insoweit auf die pflegebedürftigen Heimbewohner umgelegt werden dürfen (zu diesem Kriterium BSGE 109, 96 ff RdNr 21) .
  • BSG, 19.02.2024 - B 3 P 9/23 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2016 - L 5 P 107/14

    Pflegeversicherung

  • LSG Hessen, 24.08.2022 - L 6 P 27/21

    Pflegeversicherung - Sozialhilfe - sozialgerichtliches Verfahren

  • SG Kassel, 21.06.2021 - S 3 P 26/20
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 41/17

    Eigenkapitalzinsen - Zustimmung - gesondert zu berechnende betriebsnotwendige

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2023 - L 5 P 92/19
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - L 23 SO 38/10

    Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten beim Betrieb eines

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 758/11

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der leistungsgerechten Vergütung für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2017 - 4 A 2069/14

    Erheben eines Zuschlags in Form eines Freihalteentgelts von Bewohnern der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.12.2015 - L 4 P 3/12

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

  • VG Düsseldorf, 09.09.2014 - 26 K 4524/13

    Pflege; Pflegeeinrichtung; Pflegeheim; Einzelzimmer; Doppelzimmer;

  • BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 8/22 R

    Zum Vorliegen einer öffentlich geförderten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 82

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - L 5 P 103/20

    Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung;

  • BSG, 29.06.2017 - B 3 P 7/17 B

    Pflegeversicherung; Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer

  • BSG, 14.06.2017 - B 3 P 4/17 B

    Pflegeversicherung; Grundsatzrüge; Berücksichtigung der höchstrichterlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 - L 5 P 133/19

    Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - L 5 P 64/19

    Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung;

  • LSG Hessen, 19.12.2012 - L 4 SO 157/11
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2022 - L 5 P 60/19

    Finanzierung von Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung; Anspruch

  • SG Dortmund, 28.05.2019 - S 54 P 378/15
  • LSG Bayern, 27.10.2015 - L 6 P 54/14

    Zustimmung gem. § 82 Abs. 3 SGB XI

  • BSG, 30.06.2020 - B 3 P 22/19 B

    Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2023 - L 5 P 7/20
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2021 - L 5 P 122/20

    Finanzierung von Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2019 - L 6 P 2/09

    Soziale Pflegeversicherung - Finanzierung der Pflegeeinrichtungen - Förderung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - L 8 SO 27/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

  • VerfGH Bayern, 19.04.2013 - 3-VII-12

    Ausschluss der Umlage durch Zuwendungen Dritter gedeckter

  • VG Minden, 17.08.2018 - 6 K 2848/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 349/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2018 - L 8 SO 38/15
  • SG Köln, 23.05.2014 - S 27 P 86/11
  • LSG Hessen, 17.04.2013 - L 4 SO 323/11
  • SG Gotha, 27.06.2012 - S 16 P 4366/11

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

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