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   BSG, 08.10.1998 - B 12 KR 11/98 R   

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BSG, 08.10.1998 - B 12 KR 11/98 R (https://dejure.org/1998,1887)
BSG, Entscheidung vom 08.10.1998 - B 12 KR 11/98 R (https://dejure.org/1998,1887)
BSG, Entscheidung vom 08. Oktober 1998 - B 12 KR 11/98 R (https://dejure.org/1998,1887)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Krankenkasse - Wahlrecht - Ausübung - Arbeitgeber - Anmeldung - bisherige Krankenkasse - Bindung - Kündigung - Kassenwechsel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wechsel der Krankenkasse - Zeitpunkt des Wechsels der Krankenkasse - Freie Kassenwahl - Kassenwechsel - Kassenzuständigkeit - Versicherungspflicht als Arbeitsloser

Papierfundstellen

  • BSGE 83, 48
  • NZS 1999, 340
  • DB 1999, 808
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BSG, 13.06.2007 - B 12 KR 19/06 R

    Krankenversicherung - unbeschränktes Wahlrecht bei Neuaufnahme einer

    Zu Fällen der vorliegenden Art, in denen es um die Frage des Kassenwechsels im Zusammenhang einer Veränderung des Versicherungspflicht begründenden Sachverhalts geht, hatte der erkennende Senat auf der Grundlage des ab dem 1.1.1996 geltenden Rechts entschieden (Urteil vom 8.10.1998, B 12 KR 11/98 R, BSGE 83, 48, 49 f = SozR 3-2500 § 175 Nr. 2), dass mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (hier: am 15.1.1996) im unmittelbaren Anschluss an eine vorangehende Versicherungspflicht als Arbeitsloser ein neuer Versicherungspflichttatbestand (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) erfüllt ist.

    Darüber hinaus knüpfen die Wahlrechte des § 173 Abs. 2 SGB V teilweise an den Beschäftigungsort oder den Beschäftigungsbetrieb an (§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB V) und sind die Versicherungspflichtigen in den Fällen des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V "ab Eintritt der Versicherungspflicht" anzumelden (Urteil vom 8.10.1998, aaO).

  • BSG, 21.12.2011 - B 12 KR 21/10 R

    Krankenversicherung - Wirksamkeit der Krankenkassenwahl durch

    Während nach der ursprünglichen Fassung des § 175 Abs. 3 S 2 SGB V nach Ablauf der Frist für die Wahl des Versicherten anstelle der Wahl des Versicherten die Melde- bzw Wahlpflicht der meldepflichtigen Stelle trat (vgl BSGE 83, 48, 49 f = SozR 3-2500 § 175 Nr. 2), tritt nach der Neufassung des § 175 Abs. 3 S 2 SGB V die unverändert bestehende Meldepflicht der meldepflichtigen Stelle ein, wenn nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist eine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt wird.
  • LSG Niedersachsen, 19.12.2000 - L 4 KR 15/00

    Wirksamkeit der Kündigung der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse; Verhältnis

    Die Arbeitgeberin des Klägers war zum Rechtsstreit nach § 75 Abs. 2 Alt 1 SGG notwendig beizuladen, weil die Entscheidung in diesem Rechtsstreit auch ihr gegenüber als der nach § 198 SGB V zur Meldung und nach § 28 e Abs. 1 Satz 1 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV), § 249 Abs. 1 SGB V zur Zahlung und Tragung der Beiträge verpflichteten Stelle nur einheitlich ergehen kann (BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 10/4 RK 3/96 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 2; offen gelassen von BSG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - B 12 KR 11/98 R = BSGE 83, 48 = SozR 3-2500 § 175 Nr. 2).

    Während das Krankenkassenwahlrecht vor dieser Änderung grundsätzlich auf gesetzlicher Zuweisung und nur ausnahmsweise auf einer Wahl beruhte, ist die Zuständigkeit aufgrund einer Wahl seither die Regel und diejenige kraft gesetzlicher Zuweisung die Ausnahme (BSG, Urteil vom 8. Oktober 1998, aaO, Seite 4 des Urteilsumdrucks).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2005 - L 16 KR 87/04

    Krankenversicherung

    An der Feststellung dieser Frage hat die Klägerin trotz des Zeitablaufs noch das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) im Hinblick auf mögliche Beitragserstattungsansprüche (vgl. BSG SozR 3-2500 § 175 Nr. 2 S. 9).

    Letzteres hat das BSG bereits zu der bis zum 31.12.2001 gültigen Rechtslage entschieden, weil die Meldung die Wahl ersetzt und eine unterschiedliche Bindung der Versicherten nach Wahl oder Meldung nicht gerechtfertigt ist (BSG SozR 3-2500 § 175 Nr. 2 S. 11 f.).

  • BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 3/01 R

    Krankenversicherung - Wahlrecht - Mitgliedschaft - Rückkehrrecht - Bleiberecht

    Sie ist als Kontinuitätsvorschrift notwendig, da nach dem derzeit noch geltenden Recht bei jeder Änderung des Versicherungspflicht-Tatbestandes, etwa durch Aufnahme einer neuen Beschäftigung, die zuständige Kasse durch Neuausübung des Wahlrechts zu bestimmen ist (BSGE 83, 48 = BSG SozR 3-2500 § 175 Nr. 2).
  • LSG Hessen, 23.11.2006 - L 1 KR 308/04

    Krankenversicherung - Krankenkassenwahlrecht - Wirksamkeit der Wahlrechtsausübung

    In der Rechtsprechung ist bisher lediglich die Erklärung des Sozialhilfeträgers (ohne Vertretungsmacht) beziehungsweise die Meldung des Arbeitgebers (nach § 28 a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, § 198 SGB V) gegenüber der Krankenkasse als nicht ausreichend angesehen worden (BSG, Urteile vom 19. Dezember 1991 -12 RK 24/90 - SozR 3-5910 § 91a Nr. 1; vom 11. Juni 1992 -12 RK 59/91 - SozR 3-2200 § 313 Nr. 1; vom 8. Oktober 1998 -B 12 KR 11/98 R - SozR 3-2500 § 175 Nr. 2; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 10. September 2003 -L 1 KR 32/00 -JURIS).
  • BSG, 08.10.1998 - B 12 KR 3/98 R

    Krankenversicherung - Wahlrecht - Mitglied - Bindung - Kündigungsfrist -

    Der Senat hat mit Urteil vom 8. Oktober 1998 (B 12 KR 11/98 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) zugleich mit dem Urteil im vorliegenden Verfahren entschieden, daß ohne die Bindungen des § 175 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V eine neue Wahl ausgeübt werden kann, wenn die Versicherungspflicht eines Arbeitslosen durch den neuen Versicherungspflicht-Tatbestand der Beschäftigung abgelöst wird.
  • SG Hamburg, 23.11.2016 - S 2 KR 524/13

    Nachweis der Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen der

    In dieser Entscheidung hat das BSG auf seine Entscheidung vom 8.10.1998 - B 12 KR 11/98 R verwiesen, in der festgestellt worden war, dass mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im unmittelbarem Anschluss an eine vorangehende Versicherungspflicht als Arbeitsloser ein neuer Versicherungspflichttatbestand erfüllt sei.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.12.2003 - L 4 KR 33/00

    Kündigung bei Beitragserhöhung infolge Kassenfusion

    Dass der Arbeitgeber sie jeweils bei der AOK Magdeburg anmeldete, gilt als Wahl der Krankenkasse, auch wenn die Beschäftigten selbst keine Willenserklärungen abgegeben haben (vgl. Urteil des BSG vom 8. Oktober 1998 - B 12 KR 11/8 R = SozR 3-2500 § 175 Nr. 2).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2011 - L 1 KR 118/08

    Krankenversicherung - Bindung an Krankenkassenwahlrecht setzt

    Bereits die Anmeldung durch den Arbeitgeber 2004 habe eine wahlrechtsersetzende Funktion unter Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V gehabt (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 08. Oktober 1998 - B 12 KR 11/98 R -).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.07.2006 - L 5 KR 4868/05

    Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, Jahresarbeitsentgeltgrenze,

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2010 - L 1 KR 612/07

    Leistungsbezieher, Krankenversicherung; Mitgliedschaft, Wahlrecht,

  • LSG Hessen, 22.08.2011 - L 8 KR 260/09
  • LSG Hamburg, 10.09.2003 - L 1 KR 32/00

    Erstattung von vorläufig erbrachten Sozialleistungen (Kosten der

  • LSG Sachsen, 08.08.2001 - L 1 KR 16/00

    Krankenkassenwahlrecht ; Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen

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