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   BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R   

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https://dejure.org/2014,28762
BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R (https://dejure.org/2014,28762)
BSG, Entscheidung vom 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R (https://dejure.org/2014,28762)
BSG, Entscheidung vom 08. Oktober 2014 - B 3 KS 1/13 R (https://dejure.org/2014,28762)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Standesorganisation eines bestimmten Berufszweiges - Öffentlichkeitsarbeit - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Künstlersozialversicherung; Abgabepflicht einer Standesorganisation eines bestimmten Berufszweiges (hier: Bundessteuerberaterkammer) bei Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit; verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Künstlersozialabgabe auch angesichts der durch das ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG, § 24 Abs 1 S 2 KSVG, § 24 Abs 3 S 1 KSVG vom 30.07.2014, § 35 KSVG vom 30.07.2014, § 28p SGB 4 vom 30.07.2014
    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht einer Standesorganisation eines bestimmten Berufszweiges (hier: Bundessteuerberaterkammer) bei Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit - verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Künstlersozialabgabe auch angesichts der durch das ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht einer Standesorganisation eines bestimmten Berufszweiges (hier: Bundessteuerberaterkammer) bei Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit - verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Künstlersozialabgabe auch angesichts der durch das ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Abgabepflicht der Standesorganisation eines bestimmten Berufszweiges - hier: Bundessteuerberaterkammer - zur Künstlersozialversicherung bei der Auftragsvergabe an selbständige Foto-Künstler

  • rechtsportal.de

    GG ; KSVG § 24
    Verfassungsmäßigkeit der Abgabepflicht der Standesorganisation eines bestimmten Berufszweiges - hier: Bundessteuerberaterkammer - zur Künstlersozialversicherung bei der Auftragsvergabe an selbständige Foto-Künstler

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung; soziale Pflegeversicherung; Künstlersozialversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 266
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R

    Künstlersozialversicherung - Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für Wissenschaft,

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R
    Deshalb sind diese Einrichtungen von der Abgabepflicht auch nicht ausgenommen (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 und 10) .

    Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    bb) Für den Unternehmensbegriff des KSVG wird neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen gefordert (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 29 mwN); diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt.

    Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 29; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S 42 f).

    Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass im Künstlersozialversicherungsrecht ein sozialversicherungsrechtlicher, am Zweck des KSVG ausgerichteter Unternehmerbegriff gilt (BT-Drucks 11/2964 S 18; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 2 und 3).

    Die Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 39; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 137) .

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R
    Die enge Verbindung zwischen den Vermarktern/Verwertern und den selbstständigen Künstlern/Publizisten, auf deren Grundlage das BVerfG die KSA als gerechtfertigt angesehen habe (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1) , gebe es heutzutage nicht mehr.

    Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    a) Die Klägerin stützt ihre verfassungsrechtlichen Bedenken in erster Linie darauf, aufgrund neuer Vermarktungsmöglichkeiten für selbstständige Künstler und Publizisten im Internet sei die besondere Verantwortung von Kunstverwertern und Kunstvermarktern für selbstständige Künstler und Publizisten ("symbiotisches, kulturgeschichtlich gewachsenes Verhältnis") entfallen, die nach der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1) die verfassungsrechtliche Grundlage der KSA als einem fremdnützigen Sozialversicherungsbeitrag bildet.

    Das BVerfG hat hierzu bereits entschieden, dass möglichen Verschiebungen zwischen den beiden Bereichen im Wege einer evtl Anpassung des Bundeszuschusses (§ 34 KSVG) zu berücksichtigen sind (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 15 f) .

    Sie geht damit scheinbar selbstverständlich davon aus, dass der Begriff der "parafiskalischen Abgabe" gleichbedeutend ist mit dem Begriff der "Sonderabgabe" im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 67, 256, 274 ff; BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 4) .

  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95

    Abgabepflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Künstlersozialversicherung,

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R
    Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Ein übergeordneter, dritter Zweck der Nutzung der künstlerischen und publizistischen Leistungen ist gerade nicht erforderlich (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 98) .

    Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 29; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S 42 f).

    Zudem wäre die Ausklammerung öffentlicher Auftraggeber eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung gerade dieser Verwerter, obgleich sich ihre Stellung im Verhältnis zu den selbstständigen Künstlern und Publizisten von derjenigen privater Auftraggeber in der Regel nicht unterscheidet (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 98).

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Landesmedienanstalt - betreiben eines

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R
    Deshalb sind diese Einrichtungen von der Abgabepflicht auch nicht ausgenommen (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 und 10) .

    Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 29; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S 42 f).

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 66/92

    Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R
    Deshalb sind diese Einrichtungen von der Abgabepflicht auch nicht ausgenommen (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 und 10) .

    Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass das Merkmal der Einnahmenerzielung in § 24 Abs. 2 KSVG zur konkreten Abgrenzung des Tatbestandes dient und nichts darüber besagt, inwieweit das Gesetz überhaupt die Erzielung von Einnahmen verlangt (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 S 32 f) .

    Dass die Klägerin keine Werbung im herkömmlichen Sinne betreibt, um Umsatz und Gewinn zu generieren oder neue Mitglieder zu gewinnen, ist insoweit ohne Bedeutung (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 S 33) .

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R
    Die Klägerin bezieht sich dazu auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit einer Besteuerung wegen deren mangelhafter Durchsetzung (ua Urteil des BVerfG vom 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 - zur Spekulationssteuer, BVerfGE 110, 94) .

    Solche Vollzugsmängel der Verwaltung können aber auch im Steuerrecht nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm führen (BVerfGE 110, 94, 113) .

  • BSG, 07.07.2005 - B 3 KR 37/04 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlereigenschaft von Webdesignern

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R
    So kann vorliegend insbesondere dahinstehen, ob neben den Foto- und Designarbeiten auch die Tätigkeit der Firma H. I. B. im Zusammenhang mit der Gestaltung des "KammerReports", dem Layout der Jahresberichte oder dem Webdesign für den Internetauftritt der Klägerin (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 5; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 7) von der Abgabepflicht erfasst sein könnten.

    Das Internet hat diese Option nicht eröffnet, sondern nur die Vermarktungs- und Vertriebsmöglichkeiten erhöht, allerdings sowohl durch die Künstler selbst als auch durch die Verwerter, wie die große Zahl von Aufträgen an Webdesigner zur künstlerischen Gestaltung von Internetauftritten gewerblicher und nicht gewerblicher Unternehmen belegt (dazu BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 5 RdNr 14) .

  • EuGH, 08.03.2001 - C-68/99

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R
    Die Klägerin stützt diesen Einwand auf ein Zitat aus der Entscheidung des EuGH vom 8.3.2001 - C-68/99 (SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 12 S 42) , wonach die Bundesrepublik Deutschland in einem Vertragsverletzungsverfahren bestritten habe, dass es sich bei der KSA um einen Sozialversicherungsbeitrag handle.
  • BSG, 30.05.2006 - B 3 KR 7/06 B

    Streitwert in Streitigkeiten über die Abgabepflicht zur

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R
    Der Streitwert für den Erfassungsbescheid bemisst sich nach der zu erwartenden KSA in den ersten drei Jahren seiner Geltung (BSG SozR 4-1920 § 52 Nr. 5 RdNr 4) .
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R
    Sie geht damit scheinbar selbstverständlich davon aus, dass der Begriff der "parafiskalischen Abgabe" gleichbedeutend ist mit dem Begriff der "Sonderabgabe" im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 67, 256, 274 ff; BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 4) .
  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R

    Künstlersozialversicherung - Publizist - keine Versicherungspflicht einer

  • BSG, 07.07.2005 - B 3 KR 29/04 R

    Künstlersozialversicherung - Beauftragung einer BGB-Gesellschaft mit

  • BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 8/03 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Eigenwerbung betreibendes

  • BSG, 27.03.1996 - 3 RK 10/95

    Begriffe "Publizistik" und "Bereich Wort" im Künstlersozialversicherungsrecht,

  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 38/93

    Pädagogische Hochschule; Musiklehrer; Unternehmen; Künstlersozialabgabepflicht

  • BSG, 01.10.1991 - 12 RK 33/90

    Pflicht eines Künstlervereins zur Künstlersozialabgabe

  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

  • BSG, 01.06.2022 - B 3 KS 3/21 R

    Künstlersozialabgabe: Keine Künstlersozialabgabe bei einmaliger Auftragserteilung

    Der sozialversicherungsrechtliche, am Zweck des KSVG ausgerichtete Unternehmerbegriff erfasst alle Verwerter oder Vermarkter von Kunst und Publizistik (vgl im Einzelnen BSG vom 8.10.2014 - B 3 KS 1/13 R - SozR 4-5425 § 24 Nr. 13 RdNr 14 ff) .

    Vielmehr kann dieser Konkretisierung nur die zusätzliche Einführung einer Bagatell- bzw Geringfügigkeitsgrenze entnommen werden, nach der trotz mehrerer Aufträge in einem Kalenderjahr jedenfalls nicht abgabepflichtig ist, wessen Entgelte hierfür 450 Euro nicht übersteigen (vgl zum Begriff der Bagatellgrenze bereits BSG vom 30.1.2001 - B 3 KR 1/00 R - SozR 3-5425 § 2 Nr. 11, juris RdNr 30) ; hieraus kann indes nicht in einem Umkehrschluss die abschließende Regelung entnommen werden, dass der Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe jeder Unternehmer zwingend unterliegt, der in einem Kalenderjahr Künstler oder Publizisten beauftragt und hierfür Entgelt von mehr als 450 Euro gezahlt hat (so bereits BSG vom 8.10.2014 - B 3 KS 1/13 R - SozR 4-5425 § 24 Nr. 13 RdNr 24 und BSG vom 8.10.2014 - B 3 KS 6/13 R - SozR 4-5425 § 24 Nr. 14 RdNr 43-44) .

  • LSG Sachsen, 19.07.2018 - L 9 KR 183/13

    Abgabepflicht nach dem KSVG

    Da nicht wenigstens ein Abgabetatbestand des § 24 KSVG für den gesamten Zeitraum zutrifft (vgl. dazu BSG, Urteil vom 08. Oktober 2014 - B 3 KS 1/13 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 13, Rn. 26, juris), steht keine grundsätzliche Abgabepflicht mit Tatbestandswirkung auch für die Zukunft (vgl. BSG, Urteil vom 07. Juli 2005 - B 3 KR 29/04 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 7, Rn. 14, juris) und damit die Rechtswidrigkeit des Erfassungsbescheides fest.

    Selbst wenn die Eigenwerbung der Klägerin hinter den Informationsgehalt der Videos und CD-ROM zurücktreten (BSG, Urteil vom 20. April 1994 - 3/12 RK 66/92 -, SozR 3-5425 § 24 Nr. 6, Rn. 14, juris) und sie keine Werbung im herkömmlichen Sinne betreiben sollte, um Umsatz und Gewinn zu generieren oder neue Kunden zu gewinnen, wird dadurch ihre Abgabepflicht nicht berührt (vgl. BSG, Urteil vom 08. Oktober 2014 - B 3 KS 1/13 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 13, Rn. 21, juris).

    Bei der Vergabe verschiedener Einzelaufträge - wie hier - muss auch wegen der Unternehmensbezogenheit des Erfassungsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2017 - B 3 KS 3/15 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 21, Rn. 37, juris) wenigstens ein Abgabetatbestand des § 24 KSVG für den gesamten erfassten Zeitraum zutreffen (vgl. BSG, Urteil vom 08. Oktober 2014 - B 3 KS 1/13 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 13, Rn. 26, juris).

    Folglich ist bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht nur gelegentlich" auf den vom Erfassungsbescheid erfassten Zeitraum abzustellen, wenn es um die Feststellung der Künstlersozialabgabepflicht eines Unternehmens gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG dem Grunde nach geht (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 08. Oktober 2014 - B 3 KS 1/13 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 13, Rn. 25, juris: Im Erfassungszeitraum 2006 10 Aufträge an Fotografen, außerhalb diesem ab 2007 Auftragsvergabe in ähnlicher Größenordnung; BSG, Urteil vom 07. Dezember 2006 - B 3 KR 2/06 R -, SozR 4-5425 § 2 Nr. 9, Rn. 15, juris: Im Zeitraum von 1996 bis 2000 jährlich durchschnittlich fünf Aufträge; BSG, Urteil vom 07. Juli 2005 - B 3 KR 29/04 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 7, Rn. 24, juris: KSA für das Jahr 1999, Auftragserteilung ab 1998 bis in die Folgejahre; BSG, Urteil vom 30. Januar 2001 - B 3 KR 1/00 R -, SozR 3-5425 § 2 Nr. 11, SozR 3-5425 § 24 Nr. 21, Rn. 13, 30, juris: Erfassungsbescheid vom 19.07.1995; Aufträge seit 1989/1990; BSG, Urteil vom 16. April 1998 - B 3 KR 5/97 R -, SozR 3-5425 § 24 Nr. 17, Rn. 20, juris: Einmal jährliche oder gar in größeren Abständen stattfindende, mehrere Tage oder Wochen umfassende Großveranstaltungen mit umfangreicher Planungs- und Vorbereitungsarbeit).

  • LSG Saarland, 15.03.2022 - L 1 R 7/19

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - einmalige

    Ergänzend werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.10.2014 (Az. B 3 KS 1/13 R) verwiesen, in dem ausgeführt worden sei, dass die zusätzlich eingeführte Geringfügigkeitsgrenze insoweit nicht an die Anzahl der jährlichen Aufträge anknüpfe, sondern an einem Umfang des jährlichen Gesamtentgeltvolumens.

    Wann eine solche vorliege, ergebe sich zuletzt aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.10.2014 (Az. B 3 KS 1/13 R), in dem dieses ausgeführt habe, dass eine Beauftragung im Umfang von jährlich durchschnittlich 5 Aufträgen als "nicht nur gelegentlich" im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 2 KSVG einzustufen sei und dass diese Auslegung bestätigt werde durch die am 01.01.2015 in Kraft tretende Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze in § 24 Abs. 3 Satz 1 KSVG durch das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes vom 30.07.2014 und dass danach eine Auftragserteilung auch dann "nur gelegentlich" erfolge, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG aus einem Kalenderjahr 450, 00 ? nicht übersteige.

    Das Bundessozialgericht habe insoweit in einem Urteil vom 08.10.2014 (Az. B 3 KS 1/13 R) ausgeführt: "Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass eine Beauftragung im Umfang von jährlich durchschnittlich fünf Aufträgen als "nicht nur gelegentlich" iS des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG einzustufen ist (BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 9 RdNr 15).

    Dieses Gesetzesverständnis stehe auch im Einklang mit der Intention des Gesetzgebers, die der gesetzlichen Neuregelung zugrunde liege und wie sie sich aus den Gesetzesmaterialien in Gestalt der Bundestags-Drucksache 18/1530 ergebe. Dies habe im Übrigen auch das Bundessozialgericht in dem bereits angeführten Urteil vom 08.10.2014 (Az.: B 3 KS 1/13 R) so eingeschätzt.

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KS 5/13 R

    Künstlersozialabgabe - Zahlungspflicht - kunstverwertender Unternehmer -

    Solche Bedenken sind auch nicht berechtigt (stRspr, vgl zuletzt Urteil des Senats vom 8.10.2014 - B 3 KS 1/13 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, RdNr 28 - 37) .
  • LSG Sachsen, 28.08.2018 - L 9 KR 25/16

    Abgabepflicht nach dem KSVG

    Es ist auch nicht erforderlich, Werbung zu treiben, um Umsatz und Gewinn zu generieren oder neue Kunden zu gewinnen, um die Abgabepflicht zu begründen (vgl. zum "KammerReport" der Bundesteuerberaterkammer: BSG, Urteil vom 08. Oktober 2014 - B 3 KS 1/13 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 13, Rn. 21, juris).

    Die Veranstaltungen der Klägerin müssen aber zumindest auch der Präsentation ihrer Arbeit in der Öffentlichkeit und nicht gänzlich anderen Zwecken dienen (vgl. BSG, Urteil vom 08. Oktober 2014 - B 3 KS 1/13 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 13, Rn. 21, juris), wie das hier der Fall ist.

  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Bundesverband der

    Die Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (stRspr; vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 39; BSG Urteil vom 8.10.2014 - B 3 KS 1/13 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-5425 § 24 Nr. 13 vorgesehen; Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 137) .
  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KS 2/15 B

    Heranziehung zu einer Künstlersozialabgabe; Grundsatzrüge; Selbstvermarktung und

    Das LSG hat sich dabei ausdrücklich den Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 8.10.2014 - B 3 KS 1/13 R (SozR 4-5425 § 24 Nr. 13) angeschlossen.

    Der Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 8.10.2014 - B 3 KS 1/13 R (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 13) mit der den Ausführungen von Prof. Dr. A. zugrunde liegenden Argumentation der erheblichen Veränderungen bei der Vermarktung von Kunst durch das Internet auseinandergesetzt.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2016 - L 1 KR 105/14

    Künstlersozialabgabe - Öffentlichkeitsarbeit

    Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 8. Oktober 2014 - B 3 KS 1/13 R - Rdnr. 21 mit Bezug auf Urt. vom 21. Juni 2012 -B 3 KS 2/11 R- BSGE 111, 94 und Finke/Bachmann/Nordhausen, § 24 Rdnr. 137).
  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 73/13

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bzgl. Zahlung eines

    Da das in der Feststellungsklage enthaltene Begehren in wirtschaftlicher Hinsicht dem der Anfechtungs- und Leistungsklage entspricht, ist der Feststellungsklage neben der Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den ablehnenden Erstattungsbescheid kein zusätzliches wirtschaftliches Interesse der Klägerin zu 1 beizumessen, sodass eine Streitwerterhöhung insoweit ausscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2015 - B 3 KS 7/13 R - in juris, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R - SozR 4-5425 § 24 N. 13).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - L 5 KR 91/12

    Künstlersozialabgabepflicht einer Spielwaren GmbH wegen regelmäßiger

    Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen des BSG in seine Urteilen vom 8.10.2014 (B 3 KS 1/13) und 25.2.2015 (B 3 KR 5/13 R) an.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2015 - L 4 R 183/10

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht von Aufwandsentschädigungen für

  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 1000/12

    Anspruch eines im Vereinsregister eingetragenen kommunalen Arbeitgeberverbandes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2017 - L 5 KR 160/15

    Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ; Überprüfungsverfahren;

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