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   BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C   

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https://dejure.org/2006,4051
BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C (https://dejure.org/2006,4051)
BSG, Entscheidung vom 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C (https://dejure.org/2006,4051)
BSG, Entscheidung vom 08. November 2006 - B 2 U 5/06 C (https://dejure.org/2006,4051)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter im Rahmen der Anhörungsrüge; Umfang der Verpflichtung des Gerichts zur Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen; Entscheidung über eine Anhörungsrüge ohne ehrenamtliche Richter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 504 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (132)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 16.02.2006 - B 9a V 47/05 B

    Besetzung der Richterbank bei Anhörungsrüge

    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Die Zurückweisung der Anhörungsrüge erfolgt gemäß § 40 Satz 1, § 33 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (so auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 178 RdNr 9; Lüdtke, SGG, Handkommentar, 2. Aufl 2006, § 178a RdNr 23; Zeihe, SGG, Stand Mai 2005, § 178a RdNr 38a f; BSG Beschluss vom 16. Februar 2006 - B 9a V 47/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 4 RdNr 11 für eine Verwerfung wegen Unzulässigkeit).

    Denn auch über eine Gegenvorstellung gegen eine mit ehrenamtlichen Richtern getroffene Entscheidung ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen in § 40 Satz 1, § 33 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG ohne Hinzuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden (BSG Beschluss vom 16. Februar 2006 - B 9a V 47/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 4).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Deutschland - Zwangsmitgliedschaft -

    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Der Antrag der Kläger, das durch Urteil vom 9. Mai 2006 beendete Verfahren mit dem Aktenzeichen - B 2 U 34/05 R - fortzusetzen, wird abgelehnt.

    Mit Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/05 R - hat der Senat die Revision der Kläger gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg zurückgewiesen und damit die Abweisung ihrer Klage gegen einen Veranlagungs- und drei Beitragsbescheide der Beklagten bestätigt.

  • BSG, 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B

    Zulässigkeit der Gegenvorstellung

    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) ist eine Gegenvorstellung unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig und begründet (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 RdNr 4 mwN).

    Die Änderung einer an sich unanfechtbaren Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin ist vor allem möglich, wenn die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, sodass sie im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 24 mwN; SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 RdNr 5).

  • Drs-Bund, 21.09.2004 - BT-Drs 15/3706
    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Zwar ist nach dem Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung zum Anhörungsrügengesetz die Rüge "bei dem Gericht zu erheben, das die gerügte Entscheidung erlassen hat ('judex a quo')" (BT-Drucks 15/3706 S 13).

    Aus der Kürze der Begründung zu dem das SGG ändernden Art. 9 Anhörungsrügengesetz, der schlicht auf die Begründung zu dem die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ändernden Art. 8 verweist (BT-Drucks 15/3706 S 22), kann dies zumindest nicht abgeleitet werden.

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes , §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
  • BSG, 13.10.1993 - 2 BU 79/93

    Sachverständigengutachten - Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes , §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 443/04

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge

    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Dies sagt aber nicht zwangsläufig etwas über die Besetzung aus, in der dieses Gericht zu entscheiden hat, sondern spricht vielmehr die instanzielle Zuständigkeit an, die typischerweise mit dem Begriffspaar judex a quo (= Richter, von dem) und judex ad quem (= Richter, zu dem; vgl nur Deutsches Rechts-Lexikon, Bd 2, 2001 zu diesen Stichwörtern) bezeichnet wird (ähnlich BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/05 - FamRZ 2005, 1831).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes , §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes , §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
  • BSG, 10.03.1998 - B 8 KN 4/98 B

    Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde, Statthaftigkeit der Gegenvorstellung

    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Die Änderung einer an sich unanfechtbaren Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin ist vor allem möglich, wenn die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, sodass sie im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 24 mwN; SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 RdNr 5).
  • FG Hamburg, 06.01.2006 - VI 161/03

    Finanzgerichtsordnung: Besetzung des Senats bei Entscheidung über Anhörungsrüge

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 2419/06

    Zum Prüfungsmaßstab bzgl der Handhabung der Vorlagepflicht gem Art 234 EG

    a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8. November 2006 - B 2 U 5/06 C -,.
  • BSG, 21.01.2020 - B 2 U 11/19 BH

    Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare Entscheidung

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG , §§ 62, 128 Abs. 2 SGG ) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen und Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird ( BSG vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr. 6 RdNr 4 mwN) .

    Die Anhörungsrüge dient nicht der Fortführung des Verfahrens, sondern der Überprüfung eines speziellen Verfahrensverstoßes gegen ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht der Beteiligten ( BSG vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr. 6 RdNr 5) .

    Die unanfechtbare Entscheidung des PKH-Gesuchs kann auf den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung allenfalls dann geändert werden, wenn die getroffene Entscheidung im offensichtlichen Widerspruch zum Gesetz stünde und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen wäre, sodass sie im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führt ( BSG vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr. 6 RdNr 6 mwN) .

  • BSG, 18.01.2017 - B 12 KR 15/16 C

    Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; Anhörungsrüge;

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BSG vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr. 6 RdNr 4 mwN).

    Die Anhörungsrüge dient aber nicht der Fortführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern der Überprüfung eines speziellen Verfahrensverstoßes gegen ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht der Beteiligten (BSG vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr. 6 RdNr 5).

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