Rechtsprechung
   BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5811
BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R (https://dejure.org/2010,5811)
BSG, Entscheidung vom 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R (https://dejure.org/2010,5811)
BSG, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - B 6 KA 33/09 R (https://dejure.org/2010,5811)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,5811) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Laborpraxis - Rechtmäßigkeit des Kostenaufschlags und der Abstaffelungsregelung in den Quartalen I/2000 und II/2001

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Laborpraxis; Rechtmäßigkeit des Kostenaufschlags und der Abstaffelungsregelung in den Quartalen I/2000 und II/2001; Beteiligtenfähigkeit einer nicht mehr bestehenden Gemeinschaftspraxis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 2 SGB 5, Kap O Abschn III EBM-Ä, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Vertragsärztliche Versorgung - Laborpraxis - Rechtmäßigkeit des Kostenaufschlags und der Abstaffelungsregelung in den Quartalen I/2000 und II/2001 - Beteiligtenfähigkeit einer nicht mehr bestehenden Gemeinschaftspraxis

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschränkung des 24 %igen Aufschlags für Laborleistungen auf Arztpraxen und Vergütungsminderung um 20 % ist rechtmäßig; Rechtmäßigkeit der Beschränkung des 24 %igen Aufschlags für Laborleistungen auf Arztpraxen und Vergütungsminderung um 20 %; Vergütung von Leistungen ...

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Laborpraxis - Rechtmäßigkeit des Kostenaufschlags und der Abstaffelungsregelung in den Quartalen I/2000 und II/2001 - Beteiligtenfähigkeit einer nicht mehr bestehenden Gemeinschaftspraxis

  • ra.de
  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Laborpraxis - Rechtmäßigkeit des Kostenaufschlags und der Abstaffelungsregelung in den Quartalen I/2000 und II/2001 - Beteiligtenfähigkeit einer nicht mehr bestehenden Gemeinschaftspraxis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Leistungen einer Laborpraxis in der vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit eines Kostenaufschlages und einer Abstaffelungsregelung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 836 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R

    Bewertungsausschuss - Begrenzung des 24-prozentigen Aufschlags auf

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    Das BSG habe die Zuschlagsregelung selbst sowie deren beschränkten Anwendungsbereich für kleinere Laborpraxen in seinem Urteil vom 23.5.2007 (B 6 KA 2/06 R) für rechtmäßig gehalten.

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 23.5.2007 (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15) entschieden, dass die dem zugrunde liegende Regelung im letzten Absatz der Präambel zu Abschnitt O III EBM-Ä rechtmäßig war.

    b) Der Senat hat einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Grenzziehung für die Gewährung des Kostenaufschlags verneint (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 21 ff).

    Das gilt nach der Entscheidung des Senats vom 23.5.2007 auch, sofern der zuständige Normgeber Abstaffelungen bei Kostenerstattungen einführt (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 22).

    Der Senat hat entschieden, dass der Bewertungsausschuss der Frage, ob es auch Konstellationen gibt, in denen größere Leistungs- bzw Umsatzvolumina keine Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteile mit sich bringen, nicht nachzugehen brauchte (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 23 ff).

    Der Normgeber muss nach der Rechtsprechung des Senats schon überhaupt nicht maßgeblich auf betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte abstellen (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 24 unter Hinweis auf BSGE 88, 126, 136 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 155), darf vielmehr sog Mischkalkulationen vornehmen (stRspr, s zB BSG, aaO, und BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70) und kann auch andere Gesichtspunkte heranziehen wie zB, dass Praxen mit großem Leistungsvolumen keiner Stützung bedürfen.

    Dies gilt auch im Bereich der Laborleistungen, und zwar nicht nur für ärztliche Leistungen, sondern kann ohne Überschreitung der Gestaltungsfreiheit auch für den Bereich der Sachkosten der Leistungen nach dem vertraglichen Anhang zu Abschnitt O III EBM-Ä zugrunde gelegt werden (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 24).

    Ebenso wenig wie in dem am 23.5.2007 entschiedenen Fall (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 26) bedarf es hier der Erörterung, ob die Zuschlagsregelung dazu führen konnte, dass bei einer geringfügigen Überschreitung ein geringeres Honorar erwirtschaftet wurde als bei einer geringfügigen Unterschreitung der Grenze von 450 000 Leistungen.

    Schließlich hat der Senat auch die der 6, 2 Mio DM-Grenze für den Kostenaufschlag innewohnende Wirkung nach Art eines Budgets nicht beanstandet und hierzu darauf verwiesen, dass er bereits andere Budgetregelungen als rechtmäßig angesehen hat, wie zB die Begrenzung der Vergütung für Epikutantests in der Weise, dass nur für 30 Tests eine Punktzahl von je 30 Punkten ausgewiesen war, und eine größere Testanzahl, auch wenn sie medizinisch erforderlich war und durchgeführt wurde, keine zusätzliche Vergütung erbrachte (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 27 unter Bezugnahme auf BSGE 88, 126, 134 ff = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 153 ff).

    Ein solches Volumen erreichen nur Praxen, bei denen ohne Weiteres im Allgemeinen (bei typisierender Betrachtung) von erheblichen Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteilen ausgegangen werden kann (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 28).

    Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch unter dem Aspekt zu verneinen, dass die Bestimmung mit ihrem schematischen Abstellen auf "die Arztpraxis" nicht danach differenziert, aus welcher Anzahl an Laborärzten sie bestehe (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 31).

    d) Auch den Einwand, die Grenzziehung bei einer Gesamtauszahlungssumme von 6, 2 Mio DM stelle eine unzulässige Einzelfallregelung dar, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23.5.2007 entkräftet (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 32-33).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 23.5.2007 (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 24) ausgeführt, dass der Bewertungsausschuss bei seinen Festlegungen - ebenso wie im Bereich ärztlicher Leistungen - im Sinne zulässiger Mischkalkulation weitgehend frei ist, welches Gewicht er betriebswirtschaftlichen Erwägungen beimisst, weil diese nur einen Aspekt neben anderen Gesichtspunkten darstellen.

    Die beanstandeten Regelungen in der Präambel zu Abschnitt O III - letzter Absatz - EBM-Ä erfassen zwar de facto nur Gemeinschaftspraxen (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 29 ff) .

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 8/09 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - Abstaffelung -

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    Die Abstaffelung der Vergütung für Praxen, die mehr als 450 000 Leistungen im Quartal erbringen, ist ebenfalls rechtmäßig (vgl bereits Beschluss des Senats vom 3.2.2010 - B 6 KA 8/09 B - in Juris dokumentiert).

    Dass die zulässige Beschränkung von Stützungsmaßnahmen auf kleinere Praxen die Abschöpfung von Rationalisierungspotenzialen bei großen Praxen nicht ausschließt, sondern impliziert, liegt im System der vertragsärztlichen Vergütung mit begrenzten Gesamtvergütungsvolumina begründet, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 3.2.2010 - B 6 KA 8/09 B - dargelegt hat.

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    Der Normgeber muss nach der Rechtsprechung des Senats schon überhaupt nicht maßgeblich auf betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte abstellen (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 24 unter Hinweis auf BSGE 88, 126, 136 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 155), darf vielmehr sog Mischkalkulationen vornehmen (stRspr, s zB BSG, aaO, und BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70) und kann auch andere Gesichtspunkte heranziehen wie zB, dass Praxen mit großem Leistungsvolumen keiner Stützung bedürfen.

    Schließlich hat der Senat auch die der 6, 2 Mio DM-Grenze für den Kostenaufschlag innewohnende Wirkung nach Art eines Budgets nicht beanstandet und hierzu darauf verwiesen, dass er bereits andere Budgetregelungen als rechtmäßig angesehen hat, wie zB die Begrenzung der Vergütung für Epikutantests in der Weise, dass nur für 30 Tests eine Punktzahl von je 30 Punkten ausgewiesen war, und eine größere Testanzahl, auch wenn sie medizinisch erforderlich war und durchgeführt wurde, keine zusätzliche Vergütung erbrachte (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 27 unter Bezugnahme auf BSGE 88, 126, 134 ff = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 153 ff).

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    a) Der Senat hat in der Entscheidung vom 23.5.2007 herausgestellt, dass die zeitlich begrenzte Einführung des Kostenaufschlags eine Reaktion auf die Auswirkungen der zum 1.7.1999 eingeführten Reform war, mit der der Bewertungsausschuss das Kapitel O (Laborleistungen) des EBM-Ä grundlegend umgestaltet hatte, um die Leistungsmenge von Laboratoriumsuntersuchungen zu reduzieren (vgl zum Ganzen BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13).

    Durch die Neuregelung der Vergütung der Laborleistungen zum 1.7.1999 wurden nämlich im Wesentlichen kleinere, nur regional tätige Laborpraxen belastet, deren Kostenstrukturen ungünstiger waren als die von Großlaborpraxen (BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 40 ).

  • BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 1141/10

    Unzureichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde bzgl der Abstaffelung

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    Dass diese Bewertung des Senates verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat das BVerfG im (Kammer-) Beschluss vom 23.8.2010 - 1 BvR 1141/10 - auf Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 3.2.2010 bestätigt.
  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    Der Bewertungsausschuss war als Normgeber auch nicht verpflichtet, seine Regelungen zu begründen (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 44; BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, RdNr 29 mwN) oder Ermittlungen vorzunehmen zum Zwecke treffsicherer bzw faktenorientierter Normgebung (vgl hierzu BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 44) .
  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bei

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    Auf die vergütungsrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft bei Behandlungsabläufen, wie sie für eine Gemeinschaftspraxis typisch sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 22.3.2006 (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6) deutlich hingewiesen.
  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    Vielmehr ist stets dann, wenn nach dem abstrakt-generellen Normtext eine unbegrenzte Zahl von Anwendungsfällen denkbar ist, keine unzulässige Einzelfallregelung gegeben (s BVerfGE 13, 225, 229; vgl auch BVerfGE 25, 371, 399; BVerfGE 85, 360, 374).
  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    Vielmehr ist stets dann, wenn nach dem abstrakt-generellen Normtext eine unbegrenzte Zahl von Anwendungsfällen denkbar ist, keine unzulässige Einzelfallregelung gegeben (s BVerfGE 13, 225, 229; vgl auch BVerfGE 25, 371, 399; BVerfGE 85, 360, 374).
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    Der Bewertungsausschuss war als Normgeber auch nicht verpflichtet, seine Regelungen zu begründen (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 44; BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, RdNr 29 mwN) oder Ermittlungen vorzunehmen zum Zwecke treffsicherer bzw faktenorientierter Normgebung (vgl hierzu BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 44) .
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Erweiterung des Praxisbudgets für einen

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R

    Besetzung der Spruchkörper mit ehrenamtlichen Richtern in vertrags (zahn)

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer neu

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 8/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - progressiver Anstieg von

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Anwendbarkeit der Degressionsregelung - keine

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R

    Vertragsarzt - Regress - Gemeinschaftspraxis - Haftung aller Mitglieder für

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R

    Bescheidungsurteil - Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz im

  • BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 117/04

    Aktivlegitimation bei Geltendmachung von Ansprüchen einer BGB -Gesellschaft

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

    Diese gilt für schwebende Auseinandersetzungen um Forderungen und Verbindlichkeiten als fortbestehend (vgl § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB; s dazu zuletzt BSG vom 8.12.2010 - B 6 KA 33/09 R - RdNr 11 mwN; BSG vom 9.2.2011 - B 6 KA 5/10 R - RdNr 23) .
  • LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 13/10

    Vergütung kieferorthopädischer Leistungen; Rechtmäßigkeit der Neubewertung

    Ist die Datenbasis unvollständig, ist der Beschwerdeausschuss gleichwohl befugt, auf der Grundlage unvollkommener Erkenntnisse unter Inkaufnahme von Ungewissheiten Entscheidungen zu treffen (BSG, Urteil vom 09.05.2012 - B 6 KA 24/11 R - juris RdNr. 37 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 70; Urteil vom Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - juris RdNr. 95 = BSGE 94, 50), ohne zu Ermittlungen zum Zwecke treffsicherer bzw. faktenorientierter Normgebung verpflichtet zu sein (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R - juris RdNr. 24 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 24).

    Ebenso wenig war der Erweiterte Bewertungsausschusses als Normgeber verpflichtet, diese Regelungen zu begründen und die ihn leitenden Erwägungen offen zu legen (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - juris RdNr. 57 = BSGE 94, 50; Urteil vom 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R - juris RdNr. 29 = BSGE 96, 53; Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R - juris RdNr. 24 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 24).

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 5/10 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress - unzulässige

    Darauf, ob die Gemeinschaftspraxis noch fortbesteht oder bereits aufgelöst ist, kommt es auch insoweit nicht an (vgl § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB; siehe dazu BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 26 RdNr 16; s auch BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R, GesR 2010, 615, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5520 § 32 Nr. 4 vorgesehen; zuletzt BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 33/09 R - RdNr 11, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2023 - L 5 KA 3043/21

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Streit über

    In einem solchen Fall kann es trotz des fiktiven Fortbestands der Gemeinschaftspraxis ausnahmsweise dabei verbleiben, dass Kläger die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R -, in juris zur Gemeinschaftspraxis).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 11 KA 83/13

    Vertragsärztliche Versorgung und Vergütung

    Die dem Bewertungsausschuss als Normgeber zustehende Gestaltungsfreiheit bedeutet insbesondere, dass er zur Generalisierung, Pauschalierung, Schematisierung und Typisierung befugt ist (u.v.a. BSG, Urteile vom 28.01.2009 - B 6 KA 50/07 R - und vom 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R - m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 11 KA 48/15

    Vertragsärztliche Vergütung

    Die dem Bewertungsausschuss als Normgeber zustehende Gestaltungsfreiheit bedeutet insbesondere, dass er zur Generalisierung, Pauschalierung, Schematisierung und Typisierung befugt ist (u.v.a. BSG, Urteile vom 28.01.2009 - B 6 KA 50/07 R - und vom 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R - m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - L 11 KA 61/18

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Zuweisung arzt- und

    Nach GOP 32001 EBM erhält der Arzt zusätzlich eine Vergütungspauschale für die "Wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 32"; diese vermindert sich aber, wenn und soweit die Kosten der Laboranalysen die arztgruppenbezogene begrenzte Gesamtpunktzahl übersteigen (sog. Wirtschaftlichkeitsbonus, vgl. zu der mit GOP 32001 EBM identischen Nr. 3452 EBM-Ä a.F. BSG, Urteil vom 8. Dezember 2010 - B 6 KA 33/09 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 24, juris-Rn. 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2019 - L 11 KA 25/19

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Befugnis der Beklagten zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honoraranforderungen bestehe nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG); vgl. nur Urteil vom 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R - Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R -) vorrangig bei rechnerischen und gebührenordnungsmäßigen Fehlern, erfasse aber auch Sachverhalte, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet habe.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.04.2016 - L 5 KA 5332/15
    Diese kann nur gewährleistet werden, wenn die Leistungen von demjenigen persönlich erbracht werden, der als befähigt angesehen wird, qualitätsgerechte Leistungen zu erbringen (zur persönlichen Leistungserbringung vgl zB BSG, Urteil vom 21.03.2012, - B 6 KA 22/11 - BSG, Urteil vom 13.10.2010, - B 6 KA 40/09 R -, mwN; vgl auch BSG, Urteil vom 08.12.2010, - B 6 KA 33/09 R - BSG, Urteil vom 28.01.2009, - B 6 KA 30/07 R - und BSG, Urteil vom 23.05.2007, - B 6 KA 2/06 R - alle in juris).
  • SG Düsseldorf, 18.03.2015 - S 33 KA 416/11
    Dieser bedeutet insbesondere, dass der Normgeber zur Generalisierung, Pauschalierung, Schematisierung und Typisierung befugt ist (BSG, Urteile vom 28.01.2009 - B 6 KA 50/07 R - und vom 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R -).
  • SG Marburg, 04.01.2021 - S 12 KA 35/15

    Vertragsarztrecht

  • SG Düsseldorf, 30.01.2019 - S 33 KA 393/15

    Allgemeinärzte dürfen Palliativpatienten auch zur Früherkennung behandeln

  • SG Düsseldorf, 06.02.2013 - S 2 KA 125/10

    Anspruch auf Vergütung von nephrologischen Leistungen (u.a.

  • SG Marburg, 02.09.2015 - S 16 KA 553/12

    Im Quartal III/2010 bestand für den Bewertungsausschuss aufgrund seines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht