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   BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 30/20 R   

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https://dejure.org/2020,47757
BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 30/20 R (https://dejure.org/2020,47757)
BSG, Entscheidung vom 08.12.2020 - B 4 AS 30/20 R (https://dejure.org/2020,47757)
BSG, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - B 4 AS 30/20 R (https://dejure.org/2020,47757)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11a SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nichtberücksichtigung ausgezahlter Raten eines Studienkredits einer Bank - Privatdarlehen - Zweckbestimmung - Rückzahlungspflicht

  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nichtberücksichtigung ausgezahlter Raten eines Studienkredits einer Bank - Privatdarlehen - Rückzahlungspflicht - keine zweckbestimmte Einnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II

  • datenbank.nwb.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nichtberücksichtigung ausgezahlter Raten eines Studienkredits einer Bank - Privatdarlehen - Zweckbestimmung - Rückzahlungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 131, 123
  • NZS 2022, 66
  • FamRZ 2021, 1080
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BSG, 13.07.2022 - B 7/14 AS 57/21 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Im Rahmen der erforderlichen Entscheidung über den Umfang der Leistungsansprüche der Kläger durch das LSG als Tatsacheninstanz wird weiter aufzuklären sein, ob den Klägern Zahlungen als Darlehen der Tochter nicht zur endgültigen Verwendung zur Verfügung gestanden haben, womit sie kein Einkommen iS von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind (so schon BSG vom 10.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 9 RdNr 19; zuletzt BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 30/20 R - BSGE 131, 123 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 89 RdNr 15 ff).
  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 83/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Einkommen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (stRspr; vgl BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 RdNr 23; BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15, RdNr 18; zuletzt etwa BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 30/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 11 Nr. 89 vorgesehen, RdNr 15) .
  • BSG, 13.07.2022 - B 7/14 AS 52/21 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - darlehensweise Übernahme von

    Das gilt - von abweichenden Sonderregelungen abgesehen - allgemein, weil ein Darlehen als lediglich vorübergehende Leistung den Bedarf nicht deckt (vgl BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 30/20 R - BSGE 131, 123 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 89, RdNr 16, 19 ff) .
  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2023 - L 9 AS 2924/22

    (Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten bei

    Darlehensweise Zahlungen wegen Ablehnung der Leistung durch den Grundsicherungsträger stehen bekanntlich der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen (vgl. nur BSG, Urteil vom 8. Dezember 2020, B 4 AS 30/20 R, BSGE 131, 123 =SozR 4-4200 § 11 Nr. 89 - "Studienkredit").
  • SG Landshut, 30.04.2021 - S 16 AS 387/19

    Keine Rückforderung von SGB II-Leistungen nach irrtümlicher Zahlung von

    Nach Sinn und Zweck der Regelungen zur Einkommensberücksichtigung muss der Zuwachs an Mitteln dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen (BSG, Urteile vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R, Rn. 16, und vom 08.12.2020 - B 4 AS 30/20 R, Rn. 15, zitiert nach juris).
  • SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 1856/18
    Voraussetzung für eigenverantwortliches Handeln in diesem Sinne ist indessen die Freiheit, Grundsicherungsleistungen auch für Bedarfe einzusetzen, die nicht oder nicht vollständig durch die gewährten Leistungen abgedeckt sind ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 2020 - B 4 AS 30/20 R, RdNr 21 mwN ).

    Dementsprechend können auch Einsparungen, die der Leistungsempfänger bei einzelnen Bedarfen des Lebensunterhalts vornimmt, um Leistungen anderweitig zu verwenden, nicht den Leistungsträger entlasten, weil dies dem Konzept pauschaler Befriedigung von Bedarfen widerspricht ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 2020 - B 4 AS 30/20 R, RdNr 22 ).

  • SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 36/17
    Voraussetzung für eigenverantwortliches Handeln in diesem Sinne ist indessen die Freiheit, Grundsicherungsleistungen auch für Bedarfe einzusetzen, die nicht oder nicht vollständig durch die gewährten Leistungen abgedeckt sind ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 2020 - B 4 AS 30/20 R, RdNr 21 mwN ).

    Dementsprechend können auch Einsparungen, die der Leistungsempfänger bei einzelnen Bedarfen des Lebensunterhalts vornimmt, um Leistungen anderweitig zu verwenden, nicht den Leistungsträger entlasten, weil dies dem Konzept pauschaler Befriedigung von Bedarfen widerspricht ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 2020 - B 4 AS 30/20 R, RdNr 22 ).

  • SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 440/17
    Voraussetzung für eigenverantwortliches Handeln in diesem Sinne ist indessen die Freiheit, Grundsicherungsleistungen auch für Bedarfe einzusetzen, die nicht oder nicht vollständig durch die gewährten Leistungen abgedeckt sind ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 2020 - B 4 AS 30/20 R, RdNr 21 mwN ).

    Dementsprechend können auch Einsparungen, die der Leistungsempfänger bei einzelnen Bedarfen des Lebensunterhalts vornimmt, um Leistungen anderweitig zu verwenden, nicht den Leistungsträger entlasten, weil dies dem Konzept pauschaler Befriedigung von Bedarfen widerspricht ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 2020 - B 4 AS 30/20 R, RdNr 22 ).

  • SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 1068/18
    Voraussetzung für eigenverantwortliches Handeln in diesem Sinne ist indessen die Freiheit, Grundsicherungsleistungen auch für Bedarfe einzusetzen, die nicht oder nicht vollständig durch die gewährten Leistungen abgedeckt sind ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 2020 - B 4 AS 30/20 R, RdNr 21 mwN ).

    Dementsprechend können auch Einsparungen, die der Leistungsempfänger bei einzelnen Bedarfen des Lebensunterhalts vornimmt, um Leistungen anderweitig zu verwenden, nicht den Leistungsträger entlasten, weil dies dem Konzept pauschaler Befriedigung von Bedarfen widerspricht ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 2020 - B 4 AS 30/20 R, RdNr 22 ).

  • SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 2374/17
    Voraussetzung für eigenverantwortliches Handeln in diesem Sinne ist indessen die Freiheit, Grundsicherungsleistungen auch für Bedarfe einzusetzen, die nicht oder nicht vollständig durch die gewährten Leistungen abgedeckt sind ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 2020 - B 4 AS 30/20 R, RdNr 21 mwN ).

    Dementsprechend können auch Einsparungen, die der Leistungsempfänger bei einzelnen Bedarfen des Lebensunterhalts vornimmt, um Leistungen anderweitig zu verwenden, nicht den Leistungsträger entlasten, weil dies dem Konzept pauschaler Befriedigung von Bedarfen widerspricht ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 2020 - B 4 AS 30/20 R, RdNr 22 ).

  • SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 846/19
  • SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 1631/19
  • SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 391/21
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2022 - L 2 AS 1178/21

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ;

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