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   BSG, 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R   

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BSG, 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R (https://dejure.org/2012,21009)
BSG, Entscheidung vom 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R (https://dejure.org/2012,21009)
BSG, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R (https://dejure.org/2012,21009)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Analphabetismus - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen - Verpflichtung eine Verweisungstätigkeit zu benennen

  • openjur.de

    Rente wegen voller Erwerbsminderung; Analphabetismus; Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen; Benennungspflicht einer Verweisungstätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 43 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6 vom 19.02.2002, § 43 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 vom 19.02.2002, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6 vom 19.02.2002, § 43 Abs 3 SGB 6
    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Analphabetismus - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen - Benennungspflicht einer Verweisungstätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 43 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6 vom 19.02.2002, § 43 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 vom 19.02.2002, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6 vom 19.02.2002, § 43 Abs 3 SGB 6
    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Analphabetismus - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen - Benennungspflicht einer Verweisungstätigkeit

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Analphabetismus - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen - Benennungspflicht einer Verweisungstätigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Analphabetismus - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen - Verpflichtung eine Verweisungstätigkeit zu benennen

  • rewis.io

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Analphabetismus - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen - Benennungspflicht einer Verweisungstätigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung; Benennung einer Verweisungstätigkeit bei Analphabetismus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Rentenversicherung; Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Keine Erwerbsminderungsrente wegen zusätzlichem Analphabetismus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 20
 
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Wird zitiert von ... (592)Neu Zitiert selbst (44)

  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

    Auszug aus BSG, 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R
    Soweit sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht auf das Senatsurteil vom 10.12.2003 (B 5 RJ 64/02 R - SozR 4-2600 § 44 Nr. 1) stütze, stehe diese Entscheidung nicht mit dem Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 (GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) in Einklang.

    Mit dieser Übernahme griff er gleichzeitig die Rechtsprechung des BSG auf, wonach dem Betroffenen der Zugang zum Arbeitsmarkt trotz vollschichtigem Leistungsvermögen praktisch verschlossen war, wenn er krankheitsbedingt keine "Erwerbstätigkeit unter den in Betrieben üblichen Bedingungen" mehr ausüben konnte (sog 1. Katalog- und Seltenheitsfall, vgl dazu nur Senatsurteil vom 27.5.1977 - 5 RJ 28/76 - SozR 2200 § 1246 Nr. 19 und die Zusammenstellung der Katalog- und Seltenheitsfälle in BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 28) .

    a) Um nachprüfbar zu machen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat das BSG bereits zum Parallelproblem im Recht der Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (§§ 1246, 1247 RVO bzw §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Altfassung - aF) die Pflicht der Rentenversicherungsträger entwickelt, dem Versicherten zumindest eine zumutbare Tätigkeit (sog Verweisungstätigkeit) konkret zu benennen, die er mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch ausüben kann (sog Benennungsgebot), wenn eine Rente wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgelehnt werden sollte (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 24; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 S 229; SozR 2200 § 1246 Nr. 72, 74, 98 und 104) .

    Zu benennen war eine Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 24; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 72 S 229 und Nr. 74 S 234; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 S 229).

    Die zu benennende Tätigkeit musste auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich in ausreichendem Umfang vorkommen (BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 28), dh es mussten grundsätzlich mehr als 300 Stellen (besetzt oder offen) vorhanden sein (BSGE 78, 207, 222 f = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13 S 34 f; BSG Urteile vom 29.7.2004 - B 4 RA 5/04 R - Juris RdNr 24, 33 und vom 26.4.2007 - B 4 R 5/06 R - Juris RdNr 18) .

    b) Abweichend von diesem Grundsatz war die Benennung einer Verweisungstätigkeit entbehrlich, sofern der Versicherte - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen - noch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage war und auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden durfte (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8 S 24 mwN).

    Dem lag die Überlegung zugrunde, dass sich die nicht oder nur ganz wenig qualifizierten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ("Hilfsarbeiten") einerseits einer knappen Benennung, die aussagekräftig Art und Anforderungen der Tätigkeiten beschreiben würde, entzogen, das Arbeitsfeld andererseits aber so heterogen war, dass mit einem Restleistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten jedenfalls noch von ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten ausgegangen werden konnte (BSGE 80, 24, 31 ff = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8 S 24 ff).

    c) Trotz der praktischen Schwierigkeiten war - im Sinne einer Rückausnahme - die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlag: In diesen Fällen einer überdurchschnittlich starken Leistungsminderung bestanden - entgegen der oben skizzierten tatsächlichen Vermutung bzw Annahme - ernsthafte Zweifel, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für die dem Versicherten an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen bereithielt oder dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar war (BSGE 80, 24, 34 = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8 S 27; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104 S 324 und Nr. 136 S 434).

    Auch die Möglichkeit der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts durch die sog Katalog- und Seltenheitsfälle ist in diesem Zusammenhang bedeutsam (vgl die Zusammenstellung der Katalog- und Seltenheitsfälle in BSGE 80, 24, 35 = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8 S 28).

    a) Im ersten Schritt ist festzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten Verrichtungen oder Tätigkeiten erlaubt (wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 25>) , die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden.

    Es genügt die Benennung von "Arbeitsfeldern", von "Tätigkeiten der Art nach" oder von "geeigneten Tätigkeitsfeldern", die der Versicherte ausfüllen könnte (vgl BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 24; Senatsurteile vom 24.2.1999 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 12 S 43; vom 11.5.1999 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 S 73 f; vom 10.12.2003 - SozR 4-2600 § 44 Nr. 1 RdNr 23; BSG vom 19.8.1997 - 13 RJ 29/95 - SozSich 1998, 111 - Juris RdNr 30; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S 62 f; vom 9.9.1998 - B 13 RJ 35/97 R - Juris RdNr 24; vom 14.7.1999 - B 13 RJ 65/97 R - Juris RdNr 32; sog "kleines Benennungsgebot": vgl Köbl in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 43 RdNr 168, Stand Oktober 2006; Gürtner in Kasseler Komm, § 43 SGB VI RdNr 47, Stand April 2010; Spiolek, SGb 1999, 509, 510; kritisch Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 43 RdNr 42, Stand März 2012; aA wohl Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009, S 108) .

    Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die schwierig zu konkretisieren (BSGE 81, 15, 19 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23 S 69 sowie SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S 60 f) und vernünftig zu handhaben sind ( BSGE 80, 24, 39 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 33 ) .

    c) Erst wenn nach diesen Maßstäben eine "schwere spezifische Leistungsbehinderung" oder "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" vorliegt, ist dem Versicherten im dritten Schritt mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zu benennen, um seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auszuschließen (vgl BSGE 80, 24, 39 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 33) .

    Außerdem ist dann zu beachten, dass auf Tätigkeiten nicht verwiesen werden darf, die auf dem Arbeitsmarkt nur in ganz geringer Zahl vorkommen (Katalogfall Nr. 3) , die an Berufsfremde nicht vergeben werden (Katalogfall Nr. 4) oder für Betriebsfremde unzugänglich sind, weil es sich um reine Schonarbeitsplätze (Katalogfall Nr. 5) oder Aufstiegspositionen (Katalogfall Nr. 6) handelt (vgl die Zusammenstellung der Katalog- und Seltenheitsfälle in BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 28) .

    Hierzu können - unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände (vgl BSG SozR 3- 2600 § 43 Nr. 17 S 61 ; BSG SozR 3- 2600 § 43 Nr. 19 S 68 ; BSGE 81, 15, 19 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23 S 69 ) - beispielsweise Einäugigkeit (Senatsurteile vom 12.5.1982 - 5b/5 RJ 170/80 - Juris RdNr 8 und vom 14.9.1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 S 230; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30, 90) , Einarmigkeit (Senatsurteil vom 14.9.1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 S 230; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30) und Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8 S 19) sowie besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz zählen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104, 117; weitere Beispiele bei BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 26 und bei Spiolek, NZS 1997, 415, 416 f) .

    Nach der unverändert einschlägigen Verweisungsrechtsprechung des Großen Senats des BSG (BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) begründet nämlich bei zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten allein die "Summierung" - notwendig also eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als tauglichen Summanden - die Benennungspflicht, nicht aber, wie das Berufungsgericht meint, bereits das Zusammentreffen einer - potenziell - ungewöhnlichen und einer oder mehrerer "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen.

    Nur so erscheint eine "vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe" gewährleistet, wie sie der Große Senat des BSG (BSGE 80, 24, 39 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 33) vorausgesetzt hat.

  • BSG, 20.08.1997 - 13 RJ 39/96

    Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische

    Auszug aus BSG, 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R
    Es genügt die Benennung von "Arbeitsfeldern", von "Tätigkeiten der Art nach" oder von "geeigneten Tätigkeitsfeldern", die der Versicherte ausfüllen könnte (vgl BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 24; Senatsurteile vom 24.2.1999 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 12 S 43; vom 11.5.1999 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 S 73 f; vom 10.12.2003 - SozR 4-2600 § 44 Nr. 1 RdNr 23; BSG vom 19.8.1997 - 13 RJ 29/95 - SozSich 1998, 111 - Juris RdNr 30; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S 62 f; vom 9.9.1998 - B 13 RJ 35/97 R - Juris RdNr 24; vom 14.7.1999 - B 13 RJ 65/97 R - Juris RdNr 32; sog "kleines Benennungsgebot": vgl Köbl in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 43 RdNr 168, Stand Oktober 2006; Gürtner in Kasseler Komm, § 43 SGB VI RdNr 47, Stand April 2010; Spiolek, SGb 1999, 509, 510; kritisch Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 43 RdNr 42, Stand März 2012; aA wohl Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009, S 108) .

    b) Lassen sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben und kommen deshalb "ernste Zweifel" an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen auf, stellt sich im zweiten Schritt die Rechtsfrage, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besondere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl Senatsurteil vom 24.2.1999 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 12 S 44 sowie BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S 62 f und Nr. 21 S 73 f sowie Beschluss vom 9.9.1998 - B 13 RJ 35/97 - Juris RdNr 24).

    Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die schwierig zu konkretisieren (BSGE 81, 15, 19 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23 S 69 sowie SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S 60 f) und vernünftig zu handhaben sind ( BSGE 80, 24, 39 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 33 ) .

    Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss das Tatsachengericht seine Entscheidung zur Frage einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung begründen (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 9 RdNr 23; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S 61) .

    Gleichwohl muss aber aus rechtsstaatlichen Gründen ein Mindestmaß an Berechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung gesichert bleiben (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S 60 ff und BSG Urteil vom 19.8.1997 - 13 RJ 25/95 - SozSich 1998, 113 - Juris RdNr 25).

    Sie liegt nur vor, wenn bereits eine erhebliche (krankheitsbedingte) Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S 60; Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009, S 108; Spiolek, NZS 1997, 415, 416 f).

    Hierzu können - unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände (vgl BSG SozR 3- 2600 § 43 Nr. 17 S 61 ; BSG SozR 3- 2600 § 43 Nr. 19 S 68 ; BSGE 81, 15, 19 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23 S 69 ) - beispielsweise Einäugigkeit (Senatsurteile vom 12.5.1982 - 5b/5 RJ 170/80 - Juris RdNr 8 und vom 14.9.1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 S 230; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30, 90) , Einarmigkeit (Senatsurteil vom 14.9.1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 S 230; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30) und Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8 S 19) sowie besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz zählen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104, 117; weitere Beispiele bei BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 26 und bei Spiolek, NZS 1997, 415, 416 f) .

    Feste Grenzlinien lassen sich nicht festlegen, zumal auch der Begriff "leichte Arbeiten", auf den sich die genannten Merkmale als Ausnahmen beziehen, erhebliche Unschärfen enthält, die es erforderlich machen, die im Einzelfall vorliegenden Leistungseinschränkungen insgesamt in ihrer konkreten Bedeutung für die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu bewerten (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S 61) .

    Vielmehr liefern die jeweiligen Beurteilungen allenfalls Anhaltspunkte für weitere Entscheidungen; ihnen lassen sich jedoch keine generellen Abgrenzungskriterien entnehmen (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S 61) .

    Deshalb steht dem Tatrichter bei der Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse ein weiter Freiraum für Einschätzungen zu (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S 60 f und BSG Urteil vom 19.8.1997 - 13 RJ 25/95 - SozSich 1998, 113 - Juris RdNr 25).

  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

    Auszug aus BSG, 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R
    Hierzu gehört vor allem der rechtliche Normrahmen, wie etwa Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen- und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie gesetzliche Bestimmungen und tarifvertragliche Vereinbarungen (BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - RdNr 29, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2600 § 43 Nr. 16 vorgesehen; zum Arbeitsförderungsrecht: BSGE 11, 16, 20; 44, 164, 172 = SozR 4100 § 134 Nr. 3; BSGE 46, 257, 259 = SozR 4100 § 103 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 103 Nr. 23 S 55; BSG Urteil vom 21.4.1993 - 11 RAr 79/92 - Die Beiträge 1994, 431).

    Die Bedingungen sind "üblich", wenn sie nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen anzutreffen sind, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Zahl (BSG Urteil vom 19.10.2011, aaO, RdNr 29; BSGE 46, 257, 262, 264 = SozR 4100 § 103 Nr. 17 S 40, 42; SozR 2200 § 1247 Nr. 43 S 86 f; BSG Urteil vom 21.4.1993, aaO, Die Beiträge 1994, 431) .

    Das Adjektiv "allgemein" grenzt den ersten vom zweiten - öffentlich geförderten - Arbeitsmarkt, zu dem regelmäßig nur Leistungsempfänger nach dem SGB II und III Zugang haben, sowie von Sonderbereichen ab, wie beispielsweise Werkstätten für behinderte Menschen und andere geschützte Einrichtungen (BSG Urteil vom 19.10.2011, aaO RdNr 27) .

    b) Soweit unter den Begriff der üblichen Bedingungen "auch tatsächliche Umstände" gefasst werden (BSG Urteil vom 19.10.2011, aaO, RdNr 29) , "wie zB die für die Ausübung einer Verweisungstätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz", handelt es sich ausschließlich um kognitive Grundfähigkeiten, die krankheitsbedingt herabgesetzt sein können.

    Diese Maßstäbe haben auch für die seit dem 1.1.2001 geltende Rechtslage weiterhin Gültigkeit (BSG SozR 4 - 2600 § 43 Nr. 5 RdNr 18 und BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - RdNr 19).

    Es ist mehrschrittig zu prüfen (vgl dazu BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 S 73 und Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - RdNr 35) :.

  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Insoweit schließe sich der (LSG-)Senat dem Urteil des 13. Senats des BSG vom 19.8.1997 (13 RJ 55/96 - juris RdNr 27) an und nicht dem Urteil des 5. Senats vom 9.5.2012 (B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 RdNr 29) .

    Außerdem weiche es bewusst von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 16, RdNr 36; Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 RdNr 25 ff) ab, wonach zunächst zu prüfen sei, ob das Restleistungsvermögen typische Verrichtungen ungelernter Tätigkeiten erlaube, wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen.

    Eine Einsatzfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ist weiterhin dann nicht gegeben, wenn einer der in der früheren Rechtsprechung des BSG anerkannten sog Katalogfälle (s oben zu A.1) des verschlossenen Arbeitsmarktes vorliegt (vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 16, RdNr 29; BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 RdNr 17).

    Den Tatrichtern kommt bei ihrer Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse ein Wertungsspielraum zu, dessen Ergebnis nur eingeschränkt überprüft werden kann, weil es keine nach logischen Maßstäben einzig richtige Entscheidung gibt (ausführlich BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 - juris RdNr 29) .

    Die bisherigen Entscheidungen des BSG sind vor diesem Hintergrund als Einzelfallentscheidungen zu werten, die den Gegebenheiten der jeweiligen Sachlage Rechnung tragen (BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 - juris RdNr 29) .

    Dabei darf es sich jedoch nicht um subjektive Zweifel handeln, sondern diese müssen - ggf auf der Grundlage medizinischer und/oder berufskundlicher Aufklärung nach richterlichem Ermittlungsermessen (vgl BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4 2600 § 43 Nr. 18 RdNr 26) - durch eine hinreichend nachvollziehbare Begründung objektiviert werden.

    Dabei sind die beiden Fragen nach der Einsetzbarkeit des Versicherten in geeigneten Arbeitsfeldern auf dem Arbeitsmarkt und nach der Bewertung seiner Leistungseinschränkungen als "ungewöhnlich" (Prüfungsschritt 1 und 2 nach BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 16, RdNr 35 sowie vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 RdNr 24, 25) nicht klar voneinander abgrenzbar.

    In diesem Sinne ist die "schwere spezifische Leistungsbehinderung" eine schwerwiegende Behinderung, die bereits alleine ein weites Feld an Einsatzmöglichkeiten versperrt (vgl BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 RdNr 28 mwN).

    Als solche wurden zB die Einarmigkeit oder besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz angesehen (vgl BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 RdNr 28 mit weiteren Beispielen).

  • BSG, 20.02.2014 - B 14 AS 65/12 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung - keine

    Diese aus dem Wortlaut der Norm ("aus ... Gründen") folgende und in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/1516 S 57) bestätigte Voraussetzung des Ursachenzusammenhangs ist - wie auch sonst im Sozialrecht - nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen (vgl zB BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18; BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 14/06 R - SozR 4-4100 § 128 Nr. 6; zusammenfassend BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 RdNr 17 ff) und muss zwischen einem medizinischen Grund und der besonderen, kostenaufwändigen Ernährung bestehen (BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 12 RdNr 16; Behrend in jurisPK-SGB 11, 0nline-Ausgabe, § 21 RdNr 64.1, Stand Einzelkommentierung 11/2013; O. Loose in Hohm, GK-SGB II, Stand 11/2009, § 21 RdNr 34) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2012 - L 2 R 840/11
    Die Leistungsminderung muss wesentlich (Theorie der wesentlichen Bedingung) auf einer Krankheit oder Behinderung (den versicherten Risiken) beruhen und nicht auf sonstigen Umständen wie Lebensalter, fehlenden Sprachkenntnissen oder Arbeitsentwöhnung (BSG, U.v. 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R -mwN).

    Das Adjektiv "allgemein" grenzt den ersten vom zweiten - öffentlich geförderten - Arbeitsmarkt, zu dem regelmäßig nur Leistungsempfänger nach dem SGB II und III Zugang haben, sowie von Sonderbereichen ab, wie beispielsweise Werkstätten für behinderte Menschen und andere geschützte Einrichtungen (BSG, U.v. 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R - mwN).

    Die zu benennende Tätigkeit muss auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich in ausreichendem Umfang vorkommen, d.h. es müssen grundsätzlich mehr als 300 Stellen (besetzt oder offen) vorhanden sein (BSG, U.v. 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R - mwN).

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass sich die nicht oder nur ganz wenig qualifizierten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ("Hilfsarbeiten") einerseits einer knappen Benennung, die aussagekräftig Art und Anforderungen der Tätigkeiten beschreiben würde, entziehen, das Arbeitsfeld andererseits aber so heterogen ist, dass mit einem Restleistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten jedenfalls noch von ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten ausgegangen werden kann (BSG, U.v. 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R - mwN).

    bb) Trotz der praktischen Schwierigkeiten ist wiederum - im Sinne einer Rückausnahme - die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt: In diesen Fällen einer überdurchschnittlich starken Leistungsminderung bestehen - entgegen der oben aufgezeigten tatsächlichen Vermutung - ernsthafte Zweifel, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für die dem Versicherten an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen bereithält oder dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG, U.v. 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R - mwN).

    Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss das Tatsachengericht seine Entscheidung zur Frage einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung begründen (BSG, U.v. 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R - mwN).

    Auch die Möglichkeit der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts durch die sog Katalog- und Seltenheitsfälle (vgl die Zusammenstellung der Katalog- und Seltenheitsfälle in BSG, B.v. 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 28) ist in diesem Zusammenhang bedeutsam (BSG, U.v. 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R - mwN).

    cc) Wenn nach den erläuterten Maßstäben eine "schwere spezifische Leistungsbehinderung" oder "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" vorliegt, ist dem Versicherten mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zu benennen, um seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auszuschließen (BSG, U.v. 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R - mwN).

    Kann der Versicherte die Verweisungstätigkeit krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr ausüben, oder kann er sich die fehlenden fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen nicht innerhalb von drei Monaten aneignen, so ist er auch dann (voll) erwerbsgemindert, wenn sein zeitliches (quantitatives) Leistungsvermögen uneingeschränkt erhalten ist (BSG, U.v. 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R - mwN).

    Gleichwohl muss aber aus rechtsstaatlichen Gründen ein Mindestmaß an Berechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung gesichert bleiben (BSG, U.v. 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R - mwN).

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