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   BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R   

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BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R (https://dejure.org/2011,5511)
BSG, Entscheidung vom 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R (https://dejure.org/2011,5511)
BSG, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R (https://dejure.org/2011,5511)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - Nachzahlung von Analogleistungen gem § 2 AsylbLG für die Vergangenheit - fortbestehender Bedarf - Einmalleistungen und ersparte Aufwendungen bei Leistungen bei Krankheit

  • openjur.de

    Asylbewerberleistung; Zugunstenverfahren; Nachzahlung von Analogleistungen gem § 2 AsylbLG für die Vergangenheit; fortbestehender Bedarf; Einmalleistungen und ersparte Aufwendungen bei Leistungen bei Krankheit; keine Anwendung des § 330 SGB 3; fehlende einheitliche ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 AsylbLG vom 14.03.2005, § 2 Abs 1 AsylbLG vom 30.07.2004, § 2 Abs 3 AsylbLG vom 30.07.2004, § 3 AsylbLG vom 31.10.2006, § 4 Abs 1 AsylbLG vom 05.08.1997
    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - Nachzahlung von Analogleistungen gem § 2 AsylbLG für die Vergangenheit - fortbestehender Bedarf - Einmalleistungen und ersparte Aufwendungen bei Leistungen bei Krankheit - keine Anwendung des § 330 SGB 3 - fehlende einheitliche ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf nachträglich zu erbringende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Rückwirkende Überprüfung der Leistungsgewährung für Analogleistungen nach § 2 AsylbLG

  • rewis.io

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - Nachzahlung von Analogleistungen gem § 2 AsylbLG für die Vergangenheit - fortbestehender Bedarf - Einmalleistungen und ersparte Aufwendungen bei Leistungen bei Krankheit - keine Anwendung des § 330 SGB 3 - fehlende einheitliche ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - Nachzahlung von Analogleistungen gem § 2 AsylbLG für die Vergangenheit - fortbestehender Bedarf - Einmalleistungen und ersparte Aufwendungen bei Leistungen bei Krankheit - keine Anwendung des § 330 SGB 3 - fehlende einheitliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf nachträglich zu erbringende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz , rückwirkende Überprüfung der Leistungsgewährung für Analogleistungen nach § 2 AsylbLG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 204
  • NZS 2012, 77 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anwendbarkeit von § 44 Abs 1 SGB X auf

    Auszug aus BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R
    Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der nach § 9 Abs. 3 AsylbLG im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet (BSG SozR 4-3520 § 9 Nr. 1) , ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29.9.2009 (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20) unter Fortführung seiner Rechtsprechung vom 16.10.2007 (BSGE 99, 137 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 11) und vom 26.8.2008 (SozR 4-1300 § 44 Nr. 15) zwar die Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen für das Recht der Sozialhilfe und das Asylbewerberleistungsrecht (dazu bereits BSG SozR 4-3520 § 9 Nr. 1; vgl hierzu auch ausführlich Wahrendorf, ZFSH/SGB 2011, 260 ff) bejaht, für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Sozialhilfeleistungen es aber nicht genügen lassen, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind.

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 17.6.2008 (SozR 4-3520 § 9 Nr. 1) klargestellt, dass höhere Leistungen nur dann gerechtfertigt sind, wenn die nach §§ 3 ff AsylbLG gewährten Leistungen in der Summe niedriger sind als die Leistungen, die ihm in entsprechender Anwendung des SGB XII zugestanden hätten.

    Im Falle eines Anspruchs auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG iVm den Regelungen des SGB XII wäre dem Kläger Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) durch die zuständige Krankenkasse zu gewähren gewesen, die keine Leistung nach dem SGB XII ist (SozR 4-3520 § 9 Nr. 1 RdNr 16) .

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Auszug aus BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29.9.2009 (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20) unter Fortführung seiner Rechtsprechung vom 16.10.2007 (BSGE 99, 137 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 11) und vom 26.8.2008 (SozR 4-1300 § 44 Nr. 15) zwar die Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen für das Recht der Sozialhilfe und das Asylbewerberleistungsrecht (dazu bereits BSG SozR 4-3520 § 9 Nr. 1; vgl hierzu auch ausführlich Wahrendorf, ZFSH/SGB 2011, 260 ff) bejaht, für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Sozialhilfeleistungen es aber nicht genügen lassen, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind.

    Seien Leistungen rechtswidrig abgelehnt worden und habe der Hilfebedürftige den (nicht entfallenen) Bedarf in der Folgezeit im Wege der Selbsthilfe (etwa unter Rückgriff auf Schonvermögen oder durch Aufnahme von Schulden) oder Hilfe Dritter gedeckt, die die fehlende Unterstützung durch den Sozialhilfeträger substituiert habe, könne, soweit Hilfebedürftigkeit noch aktuell bestehe (s dazu unten), die Leistung ihren Zweck noch erfüllen, weil an die Stelle des ursprünglichen Bedarfs eine vergleichbare Belastung als Surrogat getreten sei (BSGE 104, 213 ff RdNr 19 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20) .

    Für pauschalierte Leistungen, die - wie hier der Regelsatz des SGB XII, der nach § 23 SGB XII auch Ausländern zu zahlen ist - typisierend von einem Bedarf ausgehen und nicht nur die Höhe des nachzuweisenden Bedarfs typisierend pauschalieren, hat der Senat ausdrücklich ausgeführt, dass auf den Nachweis anderweitiger Bedarfsdeckung verzichtet werden müsse, weil die Pauschale nicht an der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommenen "Existenzschwäche" des Sozialhilfeanspruchs teilnehme (BSGE 104, 213 ff RdNr 20 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20) .

    Die nachträgliche Erbringung von Leistungen setzt allerdings voraus, dass beim Kläger Bedürftigkeit iS des AsylbLG oder des SGB XII bzw des SGB II ununterbrochen fortbesteht; ist die Bedürftigkeit nur temporär oder auf Dauer entfallen, scheidet eine Nachzahlung in der Regel aus (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 RdNr 21) .

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R
    Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (in der Fassung, die die Norm durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 - BGBl I 1950 - erhalten hat) ist das SGB XII abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (dazu eingehend BSGE 101, 49 ff = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2) .

    Ob er unter diesen Voraussetzungen tatsächlich die Vorbezugszeit erfüllt hat (vgl BSGE 101, 49 ff RdNr 18 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2) oder ob ein Anspruch auf Analogleistungen unabhängig von der Vorbezugszeit wegen rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung der Aufenthaltsdauer sogar ganz ausscheidet (dazu BSG, aaO, RdNr 32 ff), wird das LSG zu prüfen haben.

    Da der Kläger im streitbefangenen Zeitraum minderjährig war, stellt sich zudem die Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AsylbLG vorliegen (vgl dazu BSGE 101, 49 ff RdNr 25 f = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2) .

    Soweit es Analogleistungen betrifft, kommt hinzu, dass § 2 AsylbLG sogar eine entsprechende Anwendung des SGB XII vorsieht, wobei dahinstehen kann, ob bzw inwieweit darin eine Rechtsfolgenverweisung oder eine Rechtsgrundverweisung zu sehen ist (vgl dazu BSGE 101, 49 ff RdNr 14 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2) oder ob überhaupt eine solche Systematisierung möglich und erforderlich ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09

    Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig

    Auszug aus BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R
    Der Senat musste nicht entscheiden, ob die Vorschriften über Grundleistungen nach dem AsylbLG gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen (vgl dazu Vorlagebeschlüsse des LSG NRW vom 26.7.2010 - L 20 AY 13/09 - und vom 22.11.2010 - L 20 AY 1/09) .
  • BSG, 15.12.2010 - B 14 AS 61/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Abzug der Kosten der

    Auszug aus BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R
    Diese setzt nämlich eine bundeseinheitliche Handhabung der Leistungsträger des AsylbLG voraus, an der erhebliche Zweifel bestehen, die zu Lasten des Leistungsträgers gehen würden (vgl: BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 61/09 R - RdNr 14 ff mwN; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 RdNr 57; kritisch zur Rspr des BSG im Rahmen des SGB II Groth, juris PraxisReport Sozialrecht 15/2011 Anm 2; vgl auch BSG, Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 118/10 R) .
  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R

    Begriff der ständigen Rechtsprechung iS. von § 152 Abs. 1 AFG

    Auszug aus BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R
    Die Vorschrift des § 330 Abs. 1 SGB III trägt ausschließlich dem Umstand Rechnung, dass wegen der Fehlerträchtigkeit des Behördenhandelns im von der Norm erfassten Rechtsbereich massenhafte Wiederaufnahmen bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren vermieden werden sollen (vgl BSG, aaO, mwN; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 10 S 36; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 2, Stand August 2007 und RdNr 19, Stand Mai 2007) .
  • BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 77/99 R

    Bemessung - fiktives Arbeitsentgelt - Anrechnung von Berufsunfähigkeitsrente auf

    Auszug aus BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R
    Zwar besteht im öffentlichen Recht kein allgemeines Analogieverbot zum Nachteil von Bürgern (BSG SozR 3-4100 § 59e Nr. 1 S 6) , sodass eine entsprechende Anwendung von § 116a SGB XII nicht von vorneherein ausscheidet, wenn aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestands das Gesetz lückenhaft ist (vgl dazu aber Groth, aaO, RdNr 34.1, der eine Regelungslücke verneint), und die Lücke im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden kann.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 AY 1/09

    Sozialhilfe

    Auszug aus BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R
    Der Senat musste nicht entscheiden, ob die Vorschriften über Grundleistungen nach dem AsylbLG gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen (vgl dazu Vorlagebeschlüsse des LSG NRW vom 26.7.2010 - L 20 AY 13/09 - und vom 22.11.2010 - L 20 AY 1/09) .
  • BSG, 21.06.2011 - B 4 AS 118/10 R

    Überprüfungsantrag - Rücknahme einer rechtswidrigen Kürzung des Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R
    Diese setzt nämlich eine bundeseinheitliche Handhabung der Leistungsträger des AsylbLG voraus, an der erhebliche Zweifel bestehen, die zu Lasten des Leistungsträgers gehen würden (vgl: BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 61/09 R - RdNr 14 ff mwN; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 RdNr 57; kritisch zur Rspr des BSG im Rahmen des SGB II Groth, juris PraxisReport Sozialrecht 15/2011 Anm 2; vgl auch BSG, Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 118/10 R) .
  • BSG, 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung - Zugunstenverfahren - keine

    Auszug aus BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29.9.2009 (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20) unter Fortführung seiner Rechtsprechung vom 16.10.2007 (BSGE 99, 137 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 11) und vom 26.8.2008 (SozR 4-1300 § 44 Nr. 15) zwar die Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen für das Recht der Sozialhilfe und das Asylbewerberleistungsrecht (dazu bereits BSG SozR 4-3520 § 9 Nr. 1; vgl hierzu auch ausführlich Wahrendorf, ZFSH/SGB 2011, 260 ff) bejaht, für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Sozialhilfeleistungen es aber nicht genügen lassen, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind.
  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

  • BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R

    Sozialhilfe - Belastungsgrenze - keine Kostenübernahme von Zuzahlungen zu

  • LSG Sachsen, 14.01.2011 - L 7 AY 8/09
  • BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21

    Niedrigere Sonderbedarfsstufe für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in

    Der Anspruch auf Analogleistungen entsprechend den Regelungen im SGB XII orientiert sich zwar an der Sozialhilfe (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R -, Rn. 15), beruht aber weiterhin auf dem Asylbewerberleistungsgesetz und soll dessen Besonderheiten Rechnung tragen (vgl. Krauß, in: Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 2 Rn. 66).
  • BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 6/16 R

    Arbeitslosengeld II - Zugunstenverfahren - Überprüfungsantrag nach dem

    Solche Besonderheiten hat zwar bisher zur Sozialhilfe und zum Asylbewerberleistungsrecht der für diese Rechtsgebiete zuständige Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung angenommen, weil Leistungen der Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen würden und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen seien, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen könnten, was wiederum nur der Fall sei, wenn die Bedürftigkeit fortbestehe, also nicht temporär oder auf Dauer entfallen sei (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R - BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 22; BSG vom 9.6.2011 - B 8 AY 1/10 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 22 RdNr 20; zuletzt BSG vom 17.12.2015 - B 8 SO 24/14 R - BSG SozR 4-3500 § 116a Nr. 2 RdNr 16 mwN) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 20 AY 9/12

    Sozialhilfe

    Das Klageverfahren ruhte im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Revisionsverfahren - B 8 AY 1/10 R (Beschluss des Sozialgerichts vom 07.10.2010).

    Die Beklagte vertritt nunmehr die Auffassung, die Klage sei abzuweisen, weil das BSG im Urteil vom 09.06.2010 - B 8 AY 1/10 R (Rn. 20) erneut klargestellt habe, dass eine Nachzahlung von Leistungen nach § 44 SGB X nur erfolgen könne, wenn ununterbrochen Bedürftigkeit im Sinne des AsylbLG, des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches vorliege.

    Die pauschalierte Berechnung der Beklagten sei zwar nach Maßgabe der Entscheidung des BSG vom 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R wohl nicht rechtmäßig gewesen.

    Eines erneuten Ruhens des Verfahrens bis zum Abschluss des beim BSG nunmehr anhängigen Revisionsverfahrens B 7 AY 4/11 R, in dem erneut zu prüfen sei, unter welchen Voraussetzungen einem Leistungsempfänger ein Nachzahlungsanspruch auf der Grundlage von § 2 AsylbLG i.V.m. § 44 SGB X zustehe, bedürfe es nicht; denn das BSG habe diese Rechtsfrage im Urteil vom 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R bereits beantwortet.

    Diese Rechtsfrage sei bereits abschließend vom BSG geklärt (Urteil vom 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R).

    Darüber hinaus liege beim Kläger zudem keine rechtlich besondere Fallkonstellation vor, wie dies etwa bei einem Bedürftigkeitswegfall nur durch Wohngeldbezug oder Bezug von Kinderzuschlag der Fall sei, wo über die Ergebnisse des Verfahrens B 8 AY 1/10 R hinaus weitere rechtliche Überlegungen erforderlich seien.

    Das Sozialgericht geht vielmehr zutreffend davon aus, dass mit dem Urteil des BSG vom 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R die Folgen eines Bedürftigkeitswegfalls für einen Nachleistungsanspruch nach § 44 SGB X grundsätzlich geklärt sind.

    Die Revisionszulassung für das weitere Revisionsverfahren B 7 AY 4/11 R war noch notwendig, weil die Entscheidung im Verfahren B 8 AY 1/10 R noch nicht vorgelegen hatte.

    Angesichts der eindeutigen Ausführungen des BSG im Verfahren B 8 AY 1/10 R (Rn. 20) geht der Senat davon aus, dass der Revisionszulassung im Verfahren B 7 AY 3/12 R nicht der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugrundegelegen hat.

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