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   BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R   

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https://dejure.org/2017,18439
BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R (https://dejure.org/2017,18439)
BSG, Entscheidung vom 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R (https://dejure.org/2017,18439)
BSG, Entscheidung vom 09. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R (https://dejure.org/2017,18439)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 93 Abs 1 SGB 3 vom 20.12.2011, § 138 Abs 3 SGB 3, § 84 Abs 1 HGB
    Gründungszuschuss - Aufnahmezeitpunkt der selbstständigen Tätigkeit - Beendigung der Arbeitslosigkeit - Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Handelsvertreter - Vorbereitungshandlungen - zeitlicher Umfang - 15 Wochenstunden - Gewerbeanmeldung - Abschluss des ...

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung eines Gründungszuschusses; Ausübung einer Erwerbstätigkeit; Handelsvertreter; Erfüllung der Hauptpflicht aus dem Handelsvertretervertrag; Anspruch auf Bewilligung eines Gründungszuschusses nach dem SGB III; Anforderungen an das Merkmal der Aufnahme einer ...

  • rewis.io

    Gründungszuschuss - Aufnahmezeitpunkt der selbstständigen Tätigkeit - Beendigung der Arbeitslosigkeit - Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Handelsvertreter - Vorbereitungshandlungen - zeitlicher Umfang - 15 Wochenstunden - Gewerbeanmeldung - Abschluss des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Bewilligung eines Gründungszuschusses nach dem SGB III ; Anforderungen an das Merkmal der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

  • rechtsportal.de

    SGB III § 138 Abs. 3 ; SGB III § 93 Abs. 1
    Anspruch auf Bewilligung eines Gründungszuschusses nach dem SGB III

  • datenbank.nwb.de

    Gründungszuschuss - Aufnahmezeitpunkt der selbstständigen Tätigkeit - Beendigung der Arbeitslosigkeit - Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Handelsvertreter - Vorbereitungshandlungen - zeitlicher Umfang - 15 Wochenstunden - Gewerbeanmeldung - Abschluss des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Arbeitsförderung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gründungszuschuss für Arbeitslose nur bei rechtzeitigem Start

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 123, 224
  • NZA 2018, 228
  • NZS 2018, 225
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 05.05.2010 - B 11 AL 28/09 R

    Gründungszuschuss - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - enger zeitlicher

    Auszug aus BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R
    Vorbereitungshandlungen sind als Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzusehen, wenn sie im Geschäftsverkehr Außenwirkung entfalten und nach dem zugrunde liegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind (BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 28/09 R - SozR 4-4300 § 57 Nr. 5) .

    Der Senat hat insoweit auch schon entschieden, dass andere vorbereitende Handlungen, wie zB das Anmieten oder Einrichten von Geschäftsräumen, die Bestellung oder Entgegennahme von Waren oder die Einrichtung und Aufnahme der Produktionsmittel als Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit anzusehen sein können (BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 28/09 R - SozR 4-4300 § 57 Nr. 5).

    An dieser Auslegung ist auch im Kontext des § 93 SGB III festzuhalten, weil die Existenzgründung keinen punktuellen Vorgang darstellt (BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 28/09 R - SozR 4-4300 § 57 Nr. 5 RdNr 19) .

    Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat zwischen dem Bezug von Alg einerseits und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit andererseits liegt (vgl BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 11/09 R - SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 = juris, RdNr 24, dort ging es um die Überbrückung von neun Tagen; BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 28/09 R - SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 RdNr 16 verlangt dagegen, dass die Voraussetzungen "innerhalb eines Monats nach ... Erfüllung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg" vorliegen müssen).

  • BSG, 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R

    Gründungszuschuss nicht nur bei nahtlosem Anschluss an Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R
    Diese Vorschrift verweist mit der Tatbestandsvoraussetzung "Beendigung der Arbeitslosigkeit" auf die Regelung des § 138 Abs. 3 SGB III (so wohl auch BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 11/09 R - SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 RdNr 26-27, wonach "Beschäftigungslosigkeit beendet worden sein muss"; so ausdrücklich Sächsisches LSG vom 20.11.2008 - L 3 AL 108/06; LSG Baden-Württemberg vom 24.5.2007 - L 7 AL 4485/05; LSG Berlin-Brandenburg vom 10.5.2016 - L 14 AL 243/12; zum Beitragsrecht BSG vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R - juris, RdNr 15; siehe auch Ross in LPK-SGB III, 2. Aufl 2015, § 93 RdNr 14; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 93 SGB III RdNr 41; Kuhnke in jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 93 RdNr 15; Jüttner in NK-SGB III, 6. Aufl 2017, § 93 RdNr 38; Hassel in Brand, SGB III, 7. Aufl 2015, § 93 RdNr 8) .

    Aber er erfüllt - auch nach Maßgabe der von ihm angesprochenen Entscheidung des BSG vom 5.5.2010 (B 11 AL 11/09 R - SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 RdNr 26-27; ergangen zu § 57 SGB III in der vom 1.8.2006 bis 31.12.2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) - nicht die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gründungszuschuss .

    Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat zwischen dem Bezug von Alg einerseits und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit andererseits liegt (vgl BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 11/09 R - SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 = juris, RdNr 24, dort ging es um die Überbrückung von neun Tagen; BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 28/09 R - SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 RdNr 16 verlangt dagegen, dass die Voraussetzungen "innerhalb eines Monats nach ... Erfüllung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg" vorliegen müssen).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2016 - L 14 AL 243/12

    Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - Gründungszuschuss -

    Auszug aus BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R
    Diese Vorschrift verweist mit der Tatbestandsvoraussetzung "Beendigung der Arbeitslosigkeit" auf die Regelung des § 138 Abs. 3 SGB III (so wohl auch BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 11/09 R - SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 RdNr 26-27, wonach "Beschäftigungslosigkeit beendet worden sein muss"; so ausdrücklich Sächsisches LSG vom 20.11.2008 - L 3 AL 108/06; LSG Baden-Württemberg vom 24.5.2007 - L 7 AL 4485/05; LSG Berlin-Brandenburg vom 10.5.2016 - L 14 AL 243/12; zum Beitragsrecht BSG vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R - juris, RdNr 15; siehe auch Ross in LPK-SGB III, 2. Aufl 2015, § 93 RdNr 14; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 93 SGB III RdNr 41; Kuhnke in jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 93 RdNr 15; Jüttner in NK-SGB III, 6. Aufl 2017, § 93 RdNr 38; Hassel in Brand, SGB III, 7. Aufl 2015, § 93 RdNr 8) .

    Die Beendigung der Arbeitslosigkeit tritt durch vorbereitende Handlungen der Existenzgründung jedoch nur ein, wenn der Gründer für die angestrebte selbstständige Tätigkeit bereits in einem zeitlichen Umfang tätig ist, die ihn 15 Stunden oder mehr pro Woche in Anspruch nimmt (so auch LSG Berlin-Brandenburg vom 10.5.2016 - L 14 AL 243/12).

  • BGH, 17.11.2016 - VII ZR 6/16

    Handelsvertretervertrag: Kostenfreie Zuverfügungstellung von Unterlagen durch den

    Auszug aus BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R
    Der Erfüllung der Hauptpflicht aus dem Handelsvertretervertrag iS des § 84 Abs. 1 HGB dient insbesondere die Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit, wie zB die Anpreisung von Waren beim Kunden, wenn sie sich im Rahmen des Gegenstands des Handelsvertretervertrags hält (vgl BGH vom 4.5.2011 - VIII ZR 11/10 - NJW 2011, 2423 = juris, RdNr 24; BGH vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16 - BB 2017, 144) .
  • Drs-Bund, 15.11.1952 - BT-Drs I/3856
    Auszug aus BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R
    Dazu zählen solche Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt 1 HGB; sog Einfirmenvertreter kraft Vertrags; vgl BT-Drucks 1/3856 S 40) , und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt 2 HGB; sog Einfirmenvertreter kraft Weisung; vgl BT-Drucks 1/3856 S 40; vgl auch BGH vom 18.7.2013 - VII ZB 27/12 - juris) .
  • BSG, 23.04.2015 - B 2 U 5/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R
    Als Beschäftigter handelt auch eine Person, die objektiv nicht geschuldete Handlungen vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen der Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen darf, sie treffe eine solche Pflicht (so zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII: BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr 27 f; BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 33 RdNr 12).
  • BGH, 18.07.2013 - VII ZB 27/12

    Rechtswegabgrenzung: Streitigkeiten aus einem Handelsvertreterverhältnis mit

    Auszug aus BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R
    Dazu zählen solche Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt 1 HGB; sog Einfirmenvertreter kraft Vertrags; vgl BT-Drucks 1/3856 S 40) , und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt 2 HGB; sog Einfirmenvertreter kraft Weisung; vgl BT-Drucks 1/3856 S 40; vgl auch BGH vom 18.7.2013 - VII ZB 27/12 - juris) .
  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

    Auszug aus BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R
    Als Beschäftigter handelt auch eine Person, die objektiv nicht geschuldete Handlungen vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen der Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen darf, sie treffe eine solche Pflicht (so zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII: BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr 27 f; BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 33 RdNr 12).
  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 11/10

    Zum Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln

    Auszug aus BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R
    Der Erfüllung der Hauptpflicht aus dem Handelsvertretervertrag iS des § 84 Abs. 1 HGB dient insbesondere die Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit, wie zB die Anpreisung von Waren beim Kunden, wenn sie sich im Rahmen des Gegenstands des Handelsvertretervertrags hält (vgl BGH vom 4.5.2011 - VIII ZR 11/10 - NJW 2011, 2423 = juris, RdNr 24; BGH vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16 - BB 2017, 144) .
  • BSG, 03.06.2009 - B 12 AL 1/08 R

    Arbeitslosenversicherung - Begriff der selbstständigen Tätigkeit iS von § 28a Abs

    Auszug aus BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R
    Diese Vorschrift verweist mit der Tatbestandsvoraussetzung "Beendigung der Arbeitslosigkeit" auf die Regelung des § 138 Abs. 3 SGB III (so wohl auch BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 11/09 R - SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 RdNr 26-27, wonach "Beschäftigungslosigkeit beendet worden sein muss"; so ausdrücklich Sächsisches LSG vom 20.11.2008 - L 3 AL 108/06; LSG Baden-Württemberg vom 24.5.2007 - L 7 AL 4485/05; LSG Berlin-Brandenburg vom 10.5.2016 - L 14 AL 243/12; zum Beitragsrecht BSG vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R - juris, RdNr 15; siehe auch Ross in LPK-SGB III, 2. Aufl 2015, § 93 RdNr 14; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 93 SGB III RdNr 41; Kuhnke in jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 93 RdNr 15; Jüttner in NK-SGB III, 6. Aufl 2017, § 93 RdNr 38; Hassel in Brand, SGB III, 7. Aufl 2015, § 93 RdNr 8) .
  • LSG Sachsen, 20.11.2008 - L 3 AL 108/06

    Aufhebung der Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses und Rückforderung

  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2007 - L 7 AL 4485/05

    Existenzgründungszuschuss - Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - Beendigung

  • BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 34/05 R

    Überbrückungsgeldanspruch - Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - Ausweitung

  • LSG Bayern, 22.03.2018 - L 9 AL 135/14

    Gewährung von Gründungszuschuss für die erste Phase der Existenzgründung

    Eine selbständige Tätigkeit wird in dem Zeitpunkt aufgenommen, in dem der Existenzgründer unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlungen mit Außenwirkung vornimmt (vgl. zuletzt Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R, Rn. 20).

    Danach sind Vorbereitungshandlungen als Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit anzusehen, wenn sie im Geschäftsverkehr Außenwirkung entfalten und nach dem zugrundeliegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R, Rn. 26).

    Jedenfalls weist der einmalige Kaufvertrag unter Einschluss der daraus resultierenden Verfügungsgeschäfte nicht den nach § 138 Abs. 3 SGB III zu fordernden zeitlichen Umfang auf (vgl. zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R, Rn. 26 ff.).

    Somit erübrigt sich zu thematisieren, dass nach der BSG-Rechtsprechung Nahtlosigkeit nicht gefordert wird, sondern ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Existenzgründung und dem vorausgehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld genügt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R, Rn. 18 ff.; zuletzt BSG, Urteil vom 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R, Rn. 33 f.).

    Sollten noch Restzweifel bestanden haben, wären diese durch das Urteil des BSG vom 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R ausgeräumt.

    bb) Allerdings ist auch nach dem BSG-Urteil vom 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R noch nicht restlos geklärt, wie der Terminus "Arbeitslosigkeit" in § 93 Abs. 1 SGB III zu verstehen ist.

    Das aktuelle BSG-Urteil vom 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R lässt zwar die Tendenz erkennen, dass an dem Urteil vom 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R festgehalten werden soll.

    Denn auch für das Tatbestandsmerkmal "Beendigung der Arbeitslosigkeit" muss die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom BSG entwickelte Erleichterung greifen, dass ein unmittelbares Heranreichen an die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht erforderlich ist, vielmehr ein enger zeitlicher Zusammenhang genügt (vgl. BSG, Urteile vom 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R und B 11 AL 28/09 R, bestätigt durch BSG, Urteil vom 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R, Rn. 33).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - L 14 AL 151/18

    Gründungszuschuss - fachkundige Stellungnahme - Ermessensausübung -

    Dementsprechend kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob für die Beendigung der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB III an die Definition der Arbeitslosigkeit in § 138 SGB III anzuknüpfen ist - und somit subjektive Verfügbarkeit erforderlich ist (so Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13 -, juris Rn. 18; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Juli 2017 - L 3 AL 14/15 -, juris Rn. 63; LSG Hamburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16 -, juris Rn. 25; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. März 2018 - L 9 AL 135/14 -, juris Rn. 69), was hier zweifelhaft ist - oder ob Beschäftigungslosigkeit ausreicht (so Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 11/09 R -, juris Rn. 26, und wohl auch Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R -, juris Rn. 18; ferner Link, in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Mai 2018, § 93 Rn. 84; Hassel, in Brand, SGB III, 8. Aufl. 2018, § 93 Rn. 9).

    Der Nachweis der Tragfähigkeit durch eine Stellungnahme der fachkundigen Stelle ist daher zeitnah zur Antragstellung und vor der Aufnahme der hauptberuflichen, selbständigen Tätigkeit durch die Antragsteller zu erbringen (Senat, Urteil vom 7. Mai 2020 - L 14 AL 2/19 WA -, unveröffentlicht, und Urteil vom 18. Juni 2020 - L 14 AL 181/16 -, unveröffentlicht; BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R -, juris Rn. 29; Kuhnke, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 93 Rn. 47).

  • LSG Bayern, 25.10.2022 - L 9 AL 20/20

    Zulässige Sachentscheidung der wegen Befangenheit abgelehnten Richter

    Die Beendigung der Arbeitslosigkeit trete durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit jedoch nur ein, wenn der Existenzgründer für die angestrebte Tätigkeit bereits in einem zeitlichen Umfang tätig sei, der ihn 15 Stunden oder mehr pro Woche in Anspruch nehme (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 09.06.2017, Az. B 11 AL 13/16 R, juris-Rn. 18; Kuhnke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 93 SGB III Rn. 23; Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, Sozialgesetzbuch 111, 6. Auflage 2017 Rn. 38).

    Zwar stelle eine Gewerbeanmeldung bzw. -abmeldung ein bloß formales Kriterium dar (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 09.06.2017, Az. B 11 AL 13/16 R, juris-Rn. 24).

    Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger jedenfalls ab dem 16.03.2017 die Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 43 Abs. 1 SGB III nicht mehr erfüllte, da er nicht mehr hauptberuflich, d. h. mindestens 15 Stunden in der Woche (BSG, Urteil vom 09.06.2017, B 11 AL 13/16 R; Kuhnke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 111, 2. Aufl., § 93 SGB III (Stand: 15.01.2019) RdNr. 23) selbstständig tätig war.

  • LSG Hessen, 18.12.2020 - L 7 AL 29/18
    Das BSG hat bereits klargestellt, dass diese zeitliche Grenze auch für die Frage maßgebend ist, ob durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet worden ist, wie es § 93 Abs. 1 SGB III verlangt (BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R, BSGE 123, 224 ff. = SozR 4-4300 § 93 Nr. 1 = NZS 2018, 225 ff. m. insoweit zust. Anm. Pitz = SGb 2018, 443 ff. m. insoweit zust. Anm. Petzold).

    Danach sind vorbereitende Maßnahmen als "Aufnahme der selbständigen Tätigkeit" zu werten, wenn sie Außenwirkung im Geschäftsverkehr entfalten und sie ferner nach dem zugrundeliegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind (BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 28/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 5 = SGb 2011, 281 ff. m. Anm. Petzold = NZS 2011, 396 ff.; Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R, BSGE 123, 224 ff. = SozR 4-4300 § 93 Nr. 1 = NZS 2018, 225 ff. m. insoweit zust. Anm. Pitz = SGb 2018, 443 ff. m. insoweit zust. Anm. Petzold).

    Diesbezüglich hat das BSG bereits entschieden, dass Vorbereitungshandlungen in dem erforderlichen Umfang nicht verrichtet werden, wenn ein Gründer erst "mit zeitlichem Abstand nach und nach die Voraussetzungen dafür schafft, zu einem späteren Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit aufnehmen zu können" (BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R, BSGE 123, 224 ff. = SozR 4-4300 § 93 Nr. 1 = NZS 2018, 225 ff. m. Anm. Pitz = SGb 2018, 443 ff. m. Anm. Petzold).

  • LSG Hamburg, 12.06.2023 - L 2 AL 40/22
    Ein Anspruch auf Gründungszuschuss setze hingegen voraus, dass die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hierfür im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Wochen beendet werde (Hinweis auf BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R).

    § 93 Abs. 1 SGB III verweist mit der Tatbestandsvoraussetzung "Beendigung der Arbeitslosigkeit" auf die Regelung des § 138 Abs. 3 SGB III. Nach § 138 Abs. 3 SGB III wird die Beschäftigungslosigkeit und damit die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beendet, wenn diese Tätigkeit 15 Stunden und mehr wöchentlich ausgeübt wird (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R, juris).

    Die Beendigung der Arbeitslosigkeit tritt durch vorbereitende Handlungen der Existenzgründung nur ein, wenn der Gründer für die angestrebte selbständige Tätigkeit bereits in einem zeitlichen Umfang tätig ist, die ihn 15 Stunden oder mehr pro Woche in Anspruch nimmt (BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R, BSGE 123, 224).

  • LSG Hamburg, 12.07.2023 - L 2 AL 40/22

    Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses

    Ein Anspruch auf Gründungszuschuss setze hingegen voraus, dass die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hierfür im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Wochen beendet werde (Hinweis auf BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R).

    § 93 Abs. 1 SGB III verweist mit der Tatbestandsvoraussetzung "Beendigung der Arbeitslosigkeit" auf die Regelung des § 138 Abs. 3 SGB III. Nach § 138 Abs. 3 SGB III wird die Beschäftigungslosigkeit und damit die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beendet, wenn diese Tätigkeit 15 Stunden und mehr wöchentlich ausgeübt wird (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R, juris).

    Die Beendigung der Arbeitslosigkeit tritt durch vorbereitende Handlungen der Existenzgründung nur ein, wenn der Gründer für die angestrebte selbständige Tätigkeit bereits in einem zeitlichen Umfang tätig ist, die ihn 15 Stunden oder mehr pro Woche in Anspruch nimmt (BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R, BSGE 123, 224).

  • LSG Hamburg, 14.06.2017 - L 2 AL 6/17

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung für die Vergangenheit;

    Dieses sah der Senat durch die bis dahin vorliegende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Ausreichen von Vorbereitungshandlungen als Aufnahmezeitpunkt nach § 93 Abs. 2 SGB III nicht gegeben, in der nach dem Verständnis des Senats auf die Qualität und Zielrichtung der Vorbereitungshandlungen abgestellt wurde ("unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtet und der Gewinnerzielung dienende Handlungen mit Außenwirkung", z.B. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 - B 7a AL 34/05 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 1; s.a. BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 28/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 5), nicht jedoch auf das Erfordernis der Beschäftigungslosigkeit (nunmehr offenbar anders, vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R, Terminbericht Nr. 23/17), das jedoch im Rahmen des § 93 Abs. 1 SGB III allein maßgeblich sein sollte.

    Schließlich lägen nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R, Terminbericht Nr. 23/17) die Tatbestandsvoraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht vor, weil mit Beendigung der Beschäftigungslosigkeit am 1. Juni 2012 die erforderliche Alg-Mindestanspuchsdauer nicht mehr gegeben war und zu einem früheren Zeitpunkt keine Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Sinne von Vorbereitungshandlungen, die einen zeitlichen Aufwand von mindestens 15 Stunden wöchentlich mit sich brachten, festgestellt werden kann, durch die die Beschäftigungslosigkeit beendet wurde, wie es laut BSG § 93 Abs. 1 SGB III erfordert.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2018 - L 11 AL 15/17
    Darüber hinaus hat das BSG zwischenzeitlich klargestellt, dass es zu einer Beendigung der Arbeitslosigkeit durch vorbereitende Handlungen der Existenzgründung nur dann kommen kann, wenn der Gründer für die angestrebte selbständige Tätigkeit bereits in einem zeitlichen Umfang tätig ist, die ihn 15 Stunden oder mehr pro Woche in Anspruch nimmt (Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R , Rn 28).

    Zudem entfaltete die schlichte Anmeldung des Gewerbes nicht die erforderliche Außenwirkung (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2017 - L 7 AL 41/15
    Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld einerseits und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit andererseits liegt (so insbesondere Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 11/09 R -, Rn. 24, SozR 4-4300 § 57 Nr. 6; Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 28/09 R -, Rn. 16, SozR 4-4300 § 57 Nr. 5; zuletzt Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R -, Rn. 34).

    Als weitere Einschränkung gilt, dass die Arbeitslosigkeit durch vorbereitende Handlungen der Existenzgründung nur beendet wird, wenn der Gründer für die angestrebte selbstständige Tätigkeit bereits in einem zeitlichen Umfang tätig ist, die ihn 15 Stunden oder mehr pro Woche in Anspruch nimmt (BSG, Urteil vom 22. Juli 2016 - B 11 AL 13/16 - Rn. 28).

  • SG Lüneburg, 04.05.2015 - S 18 AL 133/12
    Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld einerseits und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit andererseits liegt (so insbesondere Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 11/09 R -, Rn. 24, SozR 4-4300 § 57 Nr. 6; Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 28/09 R -, Rn. 16, SozR 4-4300 § 57 Nr. 5; zuletzt Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R -, Rn. 34).

    Als weitere Einschränkung gilt, dass die Arbeitslosigkeit durch vorbereitende Handlungen der Existenzgründung nur beendet wird, wenn der Gründer für die angestrebte selbstständige Tätigkeit bereits in einem zeitlichen Umfang tätig ist, die ihn 15 Stunden oder mehr pro Woche in Anspruch nimmt (BSG, Urteil vom 22. Juli 2016 - B 11 AL 13/16 - Rn. 28).

  • LSG Schleswig-Holstein, 14.07.2017 - L 3 AL 22/14

    Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses

  • BSG, 16.10.2017 - B 11 AL 58/17 B

    Gründungszuschuss; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige

  • LSG Schleswig-Holstein, 07.05.2021 - L 3 AL 32/20

    Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses

  • LSG Hamburg, 23.09.2020 - L 2 AL 34/19

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Arbeitslosen auf Gründungszuschuss

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.02.2019 - L 3 AL 12/17

    Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit als Voraussetzung der

  • BSG, 26.08.2021 - B 11 AL 36/21 B

    Anspruch auf einen Gründungszuschuss Divergenzrüge im

  • LSG Hamburg, 25.09.2019 - L 2 AL 47/18

    Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses

  • SG Hamburg, 17.10.2018 - S 14 AL 632/16
  • LSG Hamburg, 03.06.2020 - L 2 AL 19/19

    Wegfall des Arbeitslosengeldes wegen fehlender Beschäftigungslosigkeit -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2018 - L 11 AL 57/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.03.2018 - L 11 AL 70/16
  • LSG Hamburg, 03.06.2020 - L 2 AL 43/19

    Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2018 - L 7/12 AL 71/16
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