Rechtsprechung
BSG, 09.06.2020 - B 1 KR 13/19 BH |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- rewis.io
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse - Berücksichtigung von Vermögen - keine Anwendung von § 141 SGB 12 - kein höherer Freibetrag wegen besonderer Notlage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB XII § 141 Abs. 1 ; SGB XII § 141 Abs. 2
Erstattung der Kosten für stationäre Maßnahmen - datenbank.nwb.de
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse - Berücksichtigung von Vermögen - keine Anwendung von § 141 SGB 12 - kein höherer Freibetrag wegen besonderer Notlage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Gießen, 08.01.2016 - S 7 KR 328/11
- LSG Hessen, 14.11.2019 - L 1 KR 132/19
- BSG, 09.06.2020 - B 1 KR 13/19 BH
- BSG, 30.06.2020 - B 1 KR 13/19 BH
- BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 6/20 BH
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Schleswig, 09.03.1999 - 13 WF 7/99
Auszug aus BSG, 09.06.2020 - B 1 KR 13/19 BH
Dies verkennt das Schleswig-Holsteinische OLG (vom 9.3.1999 - 13 WF 7/99 - juris) .
- BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 10/20 BH
Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021
Er hat vielmehr umgekehrt an mehreren Stellen in seinem Schriftsatz verdeutlicht, dass er trotz seiner im Zeitpunkt des PKH-Antrags erheblichen bereiten Barmittel (vgl Beschluss des Senats vom 9.6.2020 - B 1 KR 13/19 BH - RdNr 19) "nicht mehr über das für die Prozess- und Verfahrensführung erforderliche Geld verfüge", also nicht willens ist, diese für den Prozess einzusetzen. - BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 6/20 BH
Erstattung von Kosten für stationäre Maßnahmen; Verfristeter Antrag auf …
Er hat vielmehr umgekehrt an mehreren Stellen in seinem Schriftsatz verdeutlicht, dass er trotz seiner im Zeitpunkt des PKH-Antrags erheblichen bereiten Barmittel (vgl Beschluss des Senats vom 9.6.2020 - B 1 KR 13/19 BH - RdNr 19) "nicht mehr über das für die Prozess- und Verfahrensführung erforderliche Geld verfüge", also nicht willens ist, diese für den Prozess einzusetzen. - BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 9/20 BH
Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021
Er hat vielmehr umgekehrt an mehreren Stellen in seinem Schriftsatz verdeutlicht, dass er trotz seiner im Zeitpunkt des PKH-Antrags erheblichen bereiten Barmittel (vgl Beschluss des Senats vom 9.6.2020 - B 1 KR 13/19 BH - RdNr 19) "nicht mehr über das für die Prozess- und Verfahrensführung erforderliche Geld verfüge", also nicht willens ist, diese für den Prozess einzusetzen.
- BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 7/20 BH
Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021
Er hat vielmehr umgekehrt an mehreren Stellen in seinem Schriftsatz verdeutlicht, dass er trotz seiner im Zeitpunkt des PKH-Antrags erheblichen bereiten Barmittel (vgl Beschluss des Senats vom 9.6.2020 - B 1 KR 13/19 BH - RdNr 19) "nicht mehr über das für die Prozess- und Verfahrensführung erforderliche Geld verfüge", also nicht willens ist, diese für den Prozess einzusetzen. - BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 8/20 BH
Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021
Er hat vielmehr umgekehrt an mehreren Stellen in seinem Schriftsatz verdeutlicht, dass er trotz seiner im Zeitpunkt des PKH-Antrags erheblichen bereiten Barmittel (vgl Beschluss des Senats vom 9.6.2020 - B 1 KR 13/19 BH - RdNr 19) "nicht mehr über das für die Prozess- und Verfahrensführung erforderliche Geld verfüge", also nicht willens ist, diese für den Prozess einzusetzen. - BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 11/20 BH
Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021
Er hat vielmehr umgekehrt an mehreren Stellen in seinem Schriftsatz verdeutlicht, dass er trotz seiner im Zeitpunkt des PKH-Antrags erheblichen bereiten Barmittel (vgl Beschluss des Senats vom 9.6.2020 - B 1 KR 13/19 BH - RdNr 19) "nicht mehr über das für die Prozess- und Verfahrensführung erforderliche Geld verfüge", also nicht willens ist, diese für den Prozess einzusetzen.