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   BSG, 09.06.2020 - B 1 KR 13/19 BH   

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https://dejure.org/2020,17007
BSG, 09.06.2020 - B 1 KR 13/19 BH (https://dejure.org/2020,17007)
BSG, Entscheidung vom 09.06.2020 - B 1 KR 13/19 BH (https://dejure.org/2020,17007)
BSG, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - B 1 KR 13/19 BH (https://dejure.org/2020,17007)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse - Berücksichtigung von Vermögen - keine Anwendung von § 141 SGB 12 - kein höherer Freibetrag wegen besonderer Notlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 141 Abs. 1 ; SGB XII § 141 Abs. 2
    Erstattung der Kosten für stationäre Maßnahmen

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse - Berücksichtigung von Vermögen - keine Anwendung von § 141 SGB 12 - kein höherer Freibetrag wegen besonderer Notlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 10/20 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021

    Er hat vielmehr umgekehrt an mehreren Stellen in seinem Schriftsatz verdeutlicht, dass er trotz seiner im Zeitpunkt des PKH-Antrags erheblichen bereiten Barmittel (vgl Beschluss des Senats vom 9.6.2020 - B 1 KR 13/19 BH - RdNr 19) "nicht mehr über das für die Prozess- und Verfahrensführung erforderliche Geld verfüge", also nicht willens ist, diese für den Prozess einzusetzen.
  • BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 6/20 BH

    Erstattung von Kosten für stationäre Maßnahmen; Verfristeter Antrag auf

    Er hat vielmehr umgekehrt an mehreren Stellen in seinem Schriftsatz verdeutlicht, dass er trotz seiner im Zeitpunkt des PKH-Antrags erheblichen bereiten Barmittel (vgl Beschluss des Senats vom 9.6.2020 - B 1 KR 13/19 BH - RdNr 19) "nicht mehr über das für die Prozess- und Verfahrensführung erforderliche Geld verfüge", also nicht willens ist, diese für den Prozess einzusetzen.
  • BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 9/20 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021

    Er hat vielmehr umgekehrt an mehreren Stellen in seinem Schriftsatz verdeutlicht, dass er trotz seiner im Zeitpunkt des PKH-Antrags erheblichen bereiten Barmittel (vgl Beschluss des Senats vom 9.6.2020 - B 1 KR 13/19 BH - RdNr 19) "nicht mehr über das für die Prozess- und Verfahrensführung erforderliche Geld verfüge", also nicht willens ist, diese für den Prozess einzusetzen.
  • BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 7/20 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021

    Er hat vielmehr umgekehrt an mehreren Stellen in seinem Schriftsatz verdeutlicht, dass er trotz seiner im Zeitpunkt des PKH-Antrags erheblichen bereiten Barmittel (vgl Beschluss des Senats vom 9.6.2020 - B 1 KR 13/19 BH - RdNr 19) "nicht mehr über das für die Prozess- und Verfahrensführung erforderliche Geld verfüge", also nicht willens ist, diese für den Prozess einzusetzen.
  • BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 8/20 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021

    Er hat vielmehr umgekehrt an mehreren Stellen in seinem Schriftsatz verdeutlicht, dass er trotz seiner im Zeitpunkt des PKH-Antrags erheblichen bereiten Barmittel (vgl Beschluss des Senats vom 9.6.2020 - B 1 KR 13/19 BH - RdNr 19) "nicht mehr über das für die Prozess- und Verfahrensführung erforderliche Geld verfüge", also nicht willens ist, diese für den Prozess einzusetzen.
  • BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 11/20 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021

    Er hat vielmehr umgekehrt an mehreren Stellen in seinem Schriftsatz verdeutlicht, dass er trotz seiner im Zeitpunkt des PKH-Antrags erheblichen bereiten Barmittel (vgl Beschluss des Senats vom 9.6.2020 - B 1 KR 13/19 BH - RdNr 19) "nicht mehr über das für die Prozess- und Verfahrensführung erforderliche Geld verfüge", also nicht willens ist, diese für den Prozess einzusetzen.
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