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   BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 1/18 R   

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https://dejure.org/2018,31126
BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 1/18 R (https://dejure.org/2018,31126)
BSG, Entscheidung vom 09.08.2018 - B 14 AS 1/18 R (https://dejure.org/2018,31126)
BSG, Entscheidung vom 09. August 2018 - B 14 AS 1/18 R (https://dejure.org/2018,31126)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistungen - Pflicht zur Beantragung vorzeitiger Altersrente mit Rentenabschlägen - Unbilligkeit bei bevorstehender abschlagsfreier Altersrente in nächster Zukunft

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters; Unbilligkeit bei bevorstehender abschlagsfreier Altersrente

  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistungen - Pflicht zur Beantragung vorzeitiger Altersrente mit Rentenabschlägen - Unbilligkeit bei bevorstehender abschlagsfreier Altersrente in nächster Zukunft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • rechtsportal.de

    Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

  • datenbank.nwb.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistungen - Pflicht zur Beantragung vorzeitiger Altersrente mit Rentenabschlägen - Unbilligkeit bei bevorstehender abschlagsfreier Altersrente in 4 Monaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • sz-online.de (Pressemeldung, 11.08.2018)

    Jobcenter darf nicht in frühe Rente zwingen

  • vdk.de (Kurzinformation)

    Hartz-IV: Man muss nicht immer Rente mit Abschlägen beantragen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    D. G. ./. Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte Nord, beigeladen: Deutsche Rentenversicherung Nord

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 73
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur

    Auszug aus BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 1/18 R
    Zutreffende Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG ) , mit der der Kläger sich wendet gegen die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente, bei der es sich um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X handelt ( vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr. 1, RdNr 12 ).

    Die auf die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 2 SGB II gestützte Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung - UnbilligkeitsV vom 14.4.2008, BGBl I 734, idF der Änderung vom 4.10.2016, BGBl I 2210) regelt abschließend die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet sind ( vgl dazu BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr. 1, RdNr 23 f) .

    Ob der Beklagte ausgehend von seiner Rechtsauffassung wegen der Höhe des dauerhaften Abschlags von 9, 6 % bei vorzeitigem Altersrentenbezug ab August 2017 (32 Monate vor der für den Kläger maßgeblichen Regelaltersgrenze) und des kurz darauf möglichen abschlagsfreien Altersrentenbezugs ab Dezember 2017 (4 Monate) das Vorliegen einer besonderen Härte zu prüfen und im Rahmen seines Ermessens bei der Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme näher zu würdigen gehabt hätte, konnte offen bleiben (zur Ermessensausübung vor der Aufforderung vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr. 1, RdNr 25 ff ) .

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 1/18 R
    Bei dem im Internetauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abrufbaren Referentenentwurf mit Begründung aus dem Jahr 2008 (https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/unbilligkeitsverordnung.html) handelt es sich nicht um Gesetzesmaterialien, die den in den amtlichen Drucksachen der gesetzgebenden Körperschaften Bundestag und Bundesrat veröffentlichten Dokumenten entsprechen (zur Bedeutung dieser Materialien für die Rechtsanwendung durch die Gerichte vgl zuletzt BVerfG vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 - RdNr 74 f) .
  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 225/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage -

    Auszug aus BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 1/18 R
    Eine bestandskräftige Entscheidung über den Rentenanspruch des Klägers liegt nicht vor; bislang sind weder der vom Beklagten für den Kläger noch der von diesem selbst gestellte Rentenantrag durch die Beigeladene beschieden worden (zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei bestandskräftiger Bewilligung einer Rente vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 225/12 B - RdNr 5) .
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R

    Der Schiedsspruch einer Schiedsperson zur Vergütung von Leistungen der häuslichen

    Auszug aus BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 1/18 R
    Die Zustimmung der Beigeladenen war nicht erforderlich ( vgl nur BSG vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 15) .
  • LSG Sachsen, 24.01.2019 - L 3 AS 476/17

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    In der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2019 hat der Klägerbevollmächtigte unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. August 2018 (Az. B 14 AS 1/18 R) zu bedenken gegeben, dass der Beklagte gegen die Bewilligung der regulären Altersrente keinen Widerspruch eingelegt habe.

    Hiervon abweichend hat derselbe Senat jedoch im Urteil vom 9. August 2018 ausgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R - juris Rdnr. 12), dass sich der Aufforderungsbescheid nicht erledigt habe, weil bislang keine bestandskräftige Entscheidung über den Rentenanspruch des Klägers vorliege, und zwar weder in Bezug auf den Antrag des Jobcenters auf vorzeitige Altersrente noch in Bezug auf den Antrag des Klägers auf abschlagsfreie Altersrente (vgl. zu diesem Sachverhalt: SG Neubrandenburg, Urteil vom 20. Oktober 2017 - S 11 AS 658/17 - juris Rdnr. 4 und 12).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist mit dem Tatbestandsmerkmal "die Altersrente" jede Altersrente gemeint, wie zum Beispiel auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R - juris Rdnr. 18).

    Unter dem Tatbestandsmerkmal "in nächster Zukunft" wird eine Zeitspanne von vier Monaten verstanden (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018, a. a. O., Rdnr. 20 ff.).

  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 12/20 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Dabei hat der Verordnungsgeber zugrunde gelegt, dass eine etwaige künftige Hilfebedürftigkeit der Leistungsberechtigten bei Bezug der vorgezogenen Altersrente keinen bei der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 SGB II atypischen Fall begründe und dies als "ungünstig" angesehen (vgl Begründung des Verordnungsentwurfs vom 19.9.2016, S 2 f; www.bmas.de/Service/Gesetze/Unbilligkeitsverordnung.html; zur eingeschränkten Bedeutung dieser Materialien: BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 1/18 R - SozR 4-4200 § 12a Nr. 2 RdNr 22) .
  • LSG Sachsen, 17.10.2019 - L 3 AS 330/17
    Hiervon abweichend hat derselbe Senat jedoch im Urteil vom 9. August 2018 ausgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R - juris Rdnr. 12), dass sich der Aufforderungsbescheid nicht erledigt habe, weil bislang keine bestandskräftige Entscheidung über den Rentenanspruch des Klägers vorliege, und zwar weder in Bezug auf den Antrag des Jobcenters auf vorzeitige Altersrente noch in Bezug auf den Antrag des Klägers auf abschlagsfreie Altersrente (vgl. zu diesem Sachverhalt: SG Neubrandenburg, Urteil vom 20. Oktober 2017 - S 11 AS 658/17 - juris Rdnr. 4 und 12).

    a) Rechtsgrundlage für die Ermächtigung des Beklagten, die Klägerin zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente aufzufordern, und, sofern diese der Aufforderung nicht nachkommen sollte, selbst den Antrag zu stellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes § 12a SGB II i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, a. a. O., Rdnr. 16. ff.; BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R - juris Rdnr. 13).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dies der Fall, wenn zwischen abschlagsbehafteter und abschlagsfreier Altersrente ein Abstand von lediglich vier Monaten liegt (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R - juris Rdnr. 16).

    Denn richtige Klageart gegen die Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente zu beantrage, ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 ff. = SozR 4-4200 § 12a Nr. 1 = juris, jeweils Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R - SozR 4-4200 § 12a Nr. 2 = juris, jeweils Rdnr. 12).

  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 26/20 B

    Aufforderung zur Rentenantragstellung durch einen Leistungsträger nach dem SGB II

    Aus dem Urteil des BSG vom 9.8.2018 (B 14 AS 1/18 R - SozR 4-4200 § 12a Nr. 2) ergebe sich aber, dass die Zeitspanne gerade nicht starr auf drei Monate begrenzt sei.

    Damit weiche das LSG vom Urteil des BSG vom 9.8.2018 (B 14 AS 1/18 R - SozR 4-4200 § 12a Nr. 2) ab.

    Auch die Frage, wie der Begriff "in nächster Zukunft" in § 3 UnbilligkeitsV zu definieren ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung, sofern man die Ausführungen im Urteil des BSG vom 9.8.2018 (B 14 AS 1/18 R - SozR 4-4200 § 12a Nr. 2) so versteht, dass eine Obergrenze damit noch nicht markiert ist (so etwa das Verständnis bei Kühl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 12a RdNr 28; Senger, NZS 2019, 73) .

    Der Beklagte ist insoweit von einer Rechtslage ausgegangen, die nicht mit der Auslegung des § 3 UnbilligkeitsV im Urteil des BSG vom 9.8.2018 (B 14 AS 1/18 R - SozR 4-4200 § 12a Nr. 2) vereinbar ist.

  • LSG Hessen, 15.12.2020 - L 6 AS 554/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gehöre grundsätzlich zu den vorrangigen Leistungen - trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme (Verweis auf BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R -, juris Rn. 14).

    Die auf die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 2 SGB II gestützte Unbilligkeitsverordnung regele abschließend die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet seien (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R -, juris Rn. 23 f.; BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R -, juris Rn. 17).

    Zu dieser hat allerdings das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R -, SozR 4-4200 § 12a Nr. 2, Rn. 22) überzeugend darauf hingewiesen, dass Ausführungen im Begründungsteil eines Referentenentwurfs, der keine amtliche Begründung der Unbilligkeitsverordnung darstellt, für die Auslegung der Verordnung keine maßgebliche Wirkung zukommen kann.

  • BSG, 22.09.2022 - B 4 AS 60/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistungen - Pflicht zur

    Ob diesem Ausnahmetatbestand eine feste Obergrenze zu entnehmen ist, kann der Senat weiter offenlassen (zuletzt BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R - FEVS 72, 340 RdNr 21 mwN; vgl auch BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 26/20 B - juris RdNr 8; ablehnend BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 1/18 R - juris RdNr 21) .
  • SG Darmstadt, 15.11.2018 - S 19 AS 892/18

    SGB II

    Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gehört grundsätzlich zu den vorrangigen Leistungen - trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme (BSG, Urteil vom 9. August 2018, Az; B 14 AS 1/18 R, juris Rn. 14).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufforderung zur Beantragung vorzeitiger Altersrente bereits wegen des geringen zeitlichen Abstands von sechs Monaten zwischen abschlagsfreier und abschlagsbehafteter Altersrente rechtswidrig ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 9. August 2018, Az: B 14 AS 1/18 R, juris Rn. 15ff. zu der Voraussetzung "in nächster Zukunft" aus § 3 Unbilligkeitsverordnung - UnbilligkeitsV bei einem Zeitraum von vier Monaten).

    Die auf die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 2 SGB II gestützte Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (UnbilligkeitsV vom 14.4.2008, BGBl I 734, idF. der Änderung vom 4.10.2016, BGBl. I 2210) regelt abschließend die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. August 2015, Az: B 14 AS 1/15 R, juris Rn. 23 f.; BSG, Urteil vom 09. August 2018, Az: B 14 AS 1/18 R, juris Rn. 17).

    Selbst wenn auch die Rente weiter angepasst wird, ist zu berücksichtigen, dass der Bedarf des Antragstellers zur Sicherung seines Existenzminimums im Laufe seines unter Zugrundelegung des Durchschnitts zu erwartenden Rentenbezuges von 20 Jahren (vgl. BSG, Urteil vom 09. August 2018, Az: B 14 AS 1/18 R, juris Rn. 20 unter Bezug auf Statistik, in: Rentenversicherung in Zeitreihen 2017, DRV-Schriften Band 22, S. 157), noch weiter steigen wird (alleine ab dem 01.01.2019 weitere 8 Euro Regelbedarf, vgl. Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 vom 19. Oktober 2018, BGBl. I, S. 1766).

  • LSG Hessen, 18.08.2022 - L 6 AS 336/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gehöre grundsätzlich zu den vorrangigen Leistungen - trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme (BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R -, juris, Rn. 14).

    Die auf die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 2 SGB II gestützte Unbilligkeitsverordnung regele abschließend die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet seien (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R -, juris, Rn. 23 f.; BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R -, juris, Rn. 17).

    Zu dieser hat allerdings das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R -, SozR 4-4200 § 12a Nr. 2, Rn. 22) überzeugend darauf hingewiesen, dass Ausführungen im Begründungsteil eines Referentenentwurfs, der keine amtliche Begründung der Unbilligkeitsverordnung darstellt, für die Auslegung der Verordnung keine maßgebliche Wirkung zukommen kann.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 32 AS 2223/17

    Aufforderung zur Rentenantragstellung

    Auch wenn die Formulierung in § 3 UnbilligkeitsV ("die Altersrente") dafür sprechen könnte, dass mit der in nächster Zukunft möglichen abschlagsfreien Inanspruchnahme die Altersrente gemeint ist, auf die sich die Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a Satz 1 SGB II bezieht, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, dass die Möglichkeit der abschlagsfreien Inanspruchnahme sich auf jede Altersrente bezieht, denn § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 13 Abs. 2 SGB II und dem folgend § 1 UnbilligkeitsV beziehen sich jeweils auf "eine Rente wegen Alters", ohne dass Anhaltspunkte für ein davon abweichendes Verständnis im Rahmen des § 3 UnbilligkeitsV vorliegen (BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris).

    Ein Zeitraum, der mit "in nächster Zukunft" bezeichnet ist, wird bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren überschritten (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R, Rdnr. 22), während ein Zeitraum von vier Monaten dazu rechnet (BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R, Rdnr. 16).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - S 175 AS 14482/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen

    Auch wenn die Formulierung in § 3 UnbilligkeitsV ("die Altersrente") dafür sprechen könnte, dass mit der in nächster Zukunft möglichen abschlagsfreien Inanspruchnahme die Altersrente gemeint ist, auf die sich die Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a Satz 1 SGB II bezieht, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, dass die Möglichkeit der abschlagsfreien Inanspruchnahme sich auf jede Altersrente bezieht, denn § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 13 Abs. 2 SGB II und dem folgend § 1 UnbilligkeitsV beziehen sich jeweils auf "eine Rente wegen Alters", ohne dass Anhaltspunkte für ein davon abweichendes Verständnis im Rahmen des § 3 UnbilligkeitsV vorliegen (BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris).

    Ein Zeitraum, der mit "in nächster Zukunft" bezeichnet ist, wird bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren überschritten (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R, Rdnr. 22), während ein Zeitraum von vier Monaten dazu rechnet (BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R, Rdnr. 16).

  • LSG Hessen, 23.02.2022 - L 6 AS 486/20
  • SG Darmstadt, 30.06.2022 - S 20 AS 327/22
  • SG Darmstadt, 02.11.2020 - S 21 AS 700/20
  • BSG, 12.11.2019 - B 14 AS 77/19 B

    Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung einer Altersrente

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.07.2022 - L 2 AS 344/21

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Aufforderung zur Beantragung einer

  • SG Halle, 23.01.2019 - S 7 AS 386/16

    Pflicht zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente bei Anspruch auf

  • SG Darmstadt, 06.07.2020 - S 33 AS 954/16
  • BSG, 15.04.2019 - B 14 AS 82/18 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

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