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   BSG, 09.09.2021 - B 5 R 149/21 B   

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BSG, 09.09.2021 - B 5 R 149/21 B (https://dejure.org/2021,40338)
BSG, Entscheidung vom 09.09.2021 - B 5 R 149/21 B (https://dejure.org/2021,40338)
BSG, Entscheidung vom 09. September 2021 - B 5 R 149/21 B (https://dejure.org/2021,40338)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 24.05.2013 - B 1 KR 50/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 09.09.2021 - B 5 R 149/21 B
    Die Gründe, aus denen ein LSG einen Befangenheitsantrag gegenüber einem Sachverständigen zurückgewiesen hat, können deshalb grundsätzlich nicht als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG gerügt werden (BSG Beschluss vom 24.5.2013 - B 1 KR 50/12 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 4.12.2019 - B 9 V 25/19 B - juris RdNr 11).
  • BSG, 15.06.2021 - B 5 R 52/21 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Verfahrensrüge im

    Auszug aus BSG, 09.09.2021 - B 5 R 149/21 B
    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht - in Bezug auf die Behandlung von Ablehnungsgesuchen gegen Richter - Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl zuletzt zB BSG Beschluss vom 15.6.2021 - B 5 R 52/21 B - juris RdNr 14 mwN).
  • BSG, 04.03.2021 - B 5 R 308/20 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens;

    Auszug aus BSG, 09.09.2021 - B 5 R 149/21 B
    Die darin liegende Rüge, die angegriffene Entscheidung sei inhaltlich unrichtig, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 4.3.2021 - B 5 R 308/20 B - juris RdNr 7).
  • BSG, 02.03.2015 - B 12 KR 60/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus BSG, 09.09.2021 - B 5 R 149/21 B
    Es sei dahingestellt, ob der Kläger damit aus sich heraus verständliche Rechtsfragen zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen formuliert, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5, jeweils mwN).
  • BSG, 31.05.2005 - B 2 U 12/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - bandscheibenbedingte

    Auszug aus BSG, 09.09.2021 - B 5 R 149/21 B
    Der Kläger versäumt es jedoch, sich insofern mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die zum Umfang der im Sozialgerichtsprozess gebotenen Sachverhaltsermittlung von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG - vgl speziell zu Anhaltspunkten und Richtlinien Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 103 RdNr 7c f mit zahlreichen Nachweisen) und den Grenzen des geltenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 128 Satz 1 Halbsatz 1 SGG - vgl dazu zB BSG Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 2108 Nr. 2 RdNr 9 mwN) ergangen ist.
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 09.09.2021 - B 5 R 149/21 B
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17) .
  • BSG, 15.03.1995 - 5 RJ 54/94

    Begründung eines Verfahrensmangels durch die Verwertung eines

    Auszug aus BSG, 09.09.2021 - B 5 R 149/21 B
    Die Entscheidung eines LSG über ein Befangenheitsgesuch stellt eine nicht anfechtbare Vorentscheidung dar (vgl § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, der nicht auf § 406 Abs. 5 ZPO verweist, sowie § 177 SGG; s dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 118 RdNr 12o) , die nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs. 2 ZPO; vgl BSG Urteil vom 15.3.1995 - 5 RJ 54/94 - SozR 3-1500 § 170 Nr. 5 S 8).
  • BSG, 06.04.2021 - B 5 RE 16/20 B

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 09.09.2021 - B 5 R 149/21 B
    In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN) .
  • BSG, 31.07.2017 - B 1 KR 47/16 B

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Auszug aus BSG, 09.09.2021 - B 5 R 149/21 B
    Der Beschwerdeführer muss zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 30 RdNr 4 mwN) .
  • BSG, 22.04.2020 - B 5 R 266/19 B

    Anerkennung von Pflichtversicherungsbeiträgen im Rahmen eines Beitragsregresses

    Auszug aus BSG, 09.09.2021 - B 5 R 149/21 B
    Es sei dahingestellt, ob der Kläger damit aus sich heraus verständliche Rechtsfragen zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen formuliert, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5, jeweils mwN).
  • BSG, 04.12.2019 - B 9 V 25/19 B

    Anerkennung einer Gesundheitsstörung Agoraphobische Angststörung mit Panikstörung

  • BSG, 13.08.2020 - B 5 R 121/20 B

    Rente wegen Erwerbsminderung

  • BSG, 01.12.2020 - B 12 KR 48/20 B

    Verbeitragung einer Kapitalleistung aus einem Pensionsfonds in der gesetzlichen

  • BSG, 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - sicherer

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr, vgl aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 9.9.2021 - B 5 R 149/21 B - juris RdNr 9 mwN) .
  • BSG, 19.12.2023 - B 8 SO 77/22 BH
    Die Gründe, aus denen ein LSG einen Befangenheitsantrag gegenüber einem Sachverständigen zurückgewiesen hat, können deshalb grundsätzlich nicht als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG gerügt werden (zuletzt BSG vom 9.9.2021 - B 5 R 149/21 B - RdNr 12 ff mwN) .
  • BSG, 22.12.2021 - B 9 SB 42/21 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel -

    Zugleich wird es auch als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn Ablehnungsgesuche erneut auf einen Sachverhalt gestützt werden, über den bereits - rechtskräftig - entschieden worden war, dass er die Befangenheit der abgelehnten Richter nicht begründete (vgl BGH Beschluss vom 17.3.2008 - II ZR 313/06 - juris; BVerwG Beschluss vom 18.2.1998 - 11 B 30/97 - juris RdNr 10; vgl auch BSG Beschluss vom 9.9.2021 - B 5 R 149/21 B - juris RdNr 12 mwN) .
  • BSG, 07.07.2022 - B 5 R 87/22 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Weiterhin wäre darzulegen gewesen, inwiefern ein solcher Mangel trotz des gesetzlichen Ausschlusses einer Überprüfung unanfechtbarer Vorentscheidungen im Revisionsverfahren (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs. 2 ZPO ) beachtlich sein könnte (vgl BSG Beschluss vom 24.5.2013 - B 1 KR 50/12 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 7.6.2018 - B 9 V 69/17 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 9.9.2021 - B 5 R 149/21 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 6.4.2022 - B 5 R 6/22 B - juris RdNr 7).
  • BSG, 26.10.2022 - B 5 R 101/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Sie wiederholt lediglich die für sie maßgeblichen Gründe für eine Befangenheit des von ihr abgelehnten Richters in Stichpunkten (zu einem ähnlichen Fall nach Ablehnung eines Sachverständigen vgl BSG Beschluss vom 9.9.2021 - B 5 R 149/21 B - juris RdNr 12 ff) .
  • BSG, 18.01.2022 - B 5 R 270/21 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Ebenso wenig setzt die Klägerin sich mit der ständigen Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach es dabei nicht nur auf eine Diagnosestellung oder Bezeichnung von Befunden ankommt, sondern auf den negativen Einfluss von dauerhaften Gesundheitsstörungen auf das verbliebene Leistungsvermögen (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 9.9.2021 - B 5 R 149/21 B - juris RdNr 10 mwN) .
  • BSG, 23.02.2023 - B 5 R 207/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Ebenso wenig setzt der Kläger sich mit der ständigen Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach es im Rahmen des § 43 SGB VI nicht auf eine Diagnosestellung oder Bezeichnung von Befunden ankommt, sondern auf den negativen Einfluss von dauerhaften Gesundheitsstörungen auf das verbliebene Leistungsvermögen (vgl BSG Beschluss vom 18.1.2022 - B 5 R 270/21 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 9.9.2021 - B 5 R 149/21 B - juris RdNr 10 mwN) .
  • BSG, 20.12.2021 - B 5 R 279/21 B

    Vermutung einer Versorgungsehe Grundsatzrüge im

    Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 11 AL 31/21 B - juris RdNr 4, 7; BSG Beschluss vom 9.9.2021 - B 5 R 149/21 B - juris RdNr 17).
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