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   BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R   

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BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R (https://dejure.org/2012,47790)
BSG, Entscheidung vom 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R (https://dejure.org/2012,47790)
BSG, Entscheidung vom 09. Oktober 2012 - B 5 R 8/12 R (https://dejure.org/2012,47790)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 2 S 2 SGB 1, § 60 SGB 1, § 15 Abs 1 S 1 SGB 4, § 15 Abs 1 S 2 SGB 4, § 43 SGB 6
    Rente wegen Erwerbsminderung - Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - Selbstständigkeit - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 2 S 2 SGB 1, § 60 SGB 1, § 15 Abs 1 S 1 SGB 4, § 15 Abs 1 S 2 SGB 4, § 43 SGB 6
    Rente wegen Erwerbsminderung - Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - Selbstständigkeit - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von Rente wegen Erwerbsminderung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze

  • rewis.io

    Rente wegen Erwerbsminderung - Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - Selbstständigkeit - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung von Rente wegen Erwerbsminderung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Rentenversicherung; Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 112, 74
  • DB 2012, 20
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R
    Ein Erstattungsanspruch besteht zunächst in unmittelbarer oder analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 S 2 SGB I schon deshalb nicht, weil die Beklagte im Bescheid vom 18.2.2005, dessen Auslegung auch dem Revisionsgericht obliegt (BSGE 67, 104, 110 mwN = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2) , eine das Verwaltungsverfahren abschließende und monatliche Zahlungsansprüche des Klägers endgültig begründende Entscheidung getroffen hat.

    Erst recht hat die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, sie wolle ausnahmsweise im Wege der Vorwegzahlung Zahlungsansprüche nur einstweilig bewilligen, ohne geprüft zu haben, ob diese auch nur dem Grunde nach zustehen (zur Möglichkeit einer Leistungsgewährung im Wege der Vorschusszahlung bei verfahrenstechnischer Unmöglichkeit der endgültigen Gewährung oder einer Vorschusszahlung bei Ausstehen des Einkommensteuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4 S 34; BSGE 67, 104, 109 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2).

    Der bloße Wille, möglicherweise auf die Entscheidung zurückzukommen und sich unter völlig offenen Voraussetzungen von der Bindung des erlassenen Verwaltungsakts zu befreien, kann im Kontext eines abschließenden Rentenbescheides dem behördlichen Willen, nur eine einstweilige Regelung zu treffen, nicht hinreichend bestimmt Ausdruck verleihen (s auch insofern BSGE 67, 104, 110 f mit umfangreichen weiteren Nachweisen = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2) .

    Schließlich würden durch die umfassende Zulassung von Vorbehalten zur Korrektur möglicher anfänglicher Fehler ebenso wie solcher Vorbehalte, die dazu ermächtigen sollen, den Verwaltungsakt wegen nach seinem Erlass objektiv eingetretener Änderungen aufzuheben oder abzuändern, die §§ 45 und 48 SGB X ins Leere laufen (vgl zu alledem bereits ausführlich BSGE 67, 104, 117 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2) .

  • BSG, 28.11.1990 - 4 RLw 5/90

    Ausschluß der Berufung bei Streit um Rücknahme einer Beitragsentlastung in der

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R
    Erst recht hat die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, sie wolle ausnahmsweise im Wege der Vorwegzahlung Zahlungsansprüche nur einstweilig bewilligen, ohne geprüft zu haben, ob diese auch nur dem Grunde nach zustehen (zur Möglichkeit einer Leistungsgewährung im Wege der Vorschusszahlung bei verfahrenstechnischer Unmöglichkeit der endgültigen Gewährung oder einer Vorschusszahlung bei Ausstehen des Einkommensteuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4 S 34; BSGE 67, 104, 109 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2).

    Zu Unrecht erhaltene Beträge sind zu erstatten." Abgesehen davon, dass sie hiervon in den angegriffenen Bescheiden keinen Gebrauch gemacht hat, ist der genannte Zusatz allenfalls als Rückforderungsvorbehalt zu verstehen und umfasst seinem möglichen Wortsinn nach nicht auch die gegenüber der Erstattung zeitlich vorgängige und rechtlich vorrangige Aufhebung des zugrunde liegenden Verwaltungsakts (s bereits BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4 S 34) .

    Der Bescheid vom 18.2.2005 war im hier maßgeblichen Umfang schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte gegen das verfahrensrechtliche Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen hat, indem sie entgegen § 20 Abs. 1 und 2 SGB X trotz dessen Einkommensabhängigkeit abschließend über den monatlichen Zahlbetrag der Rente des Klägers entschieden hat, obwohl sie weder selbst die erforderlichen steuerrechtlichen Feststellungen getroffen hatte noch ihr der für das Kalenderjahr 2004 maßgebliche Einkommensteuerbescheid vom 8.3.2006 vorlag, dem sie die erforderlichen Informationen jedenfalls mittelbar hätte entnehmen können (vgl grundlegend BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4 S 34 f) .

    Darauf, wann der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2004 vom 8.3.2006 der Beklagten vorlag, kommt es entgegen der Revision und der von ihr zitierten Rechtsprechung nicht an (so auch bereits BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4 S 33) .

  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 35/02 R

    Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Bestandsrente -

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R
    Im Blick auf die auch insofern geklärte Rechtslage kann nämlich ohne weitere Hinweise nicht angenommen werden, die Zurücknahme des "Rentenbescheides vom 18.2.2005 ... hinsichtlich der Rentenhöhe" in der "Anlage 10" und die eingangs verlautbarte Neuberechnung der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung könnten sich - auch - auf den gleichzeitig festgestellten Wert des Renten-Stammrechts beziehen (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr. 13 RdNr 17 mwN und zur Aufhebung allein wegen fehlerhaften Entzugs des Stamm-Rechts auf Rente bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 1 RdNr 14) .

    Schon nach dem Wortlaut ("geleistet") bezieht sich die materielle Rechtsfolgenanordnung allein auf den aus dem (Stamm-)Recht erwachsenden und verwaltungsverfahrensrechtlich zusammen mit diesem zuerkannten monatlichen Rentenanspruch, sodass umgekehrt auch nur diese Regelung von der Aufhebung als actus contrarius betroffen ist und vorliegend durch die Feststellung ersetzt wird, dass die monatlichen Einzelansprüche für den streitigen Zeitraum zur Vermeidung einer Übersicherung des Klägers untergegangen sind (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 1 RdNr 14) .

    Indessen fehlt es vorliegend an Hinweisen darauf, dass ausnahmsweise anstelle des erst mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres entstehenden und feststellbaren Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit schon Teile des auf der Basis einer unterjährigen Prognose ermittelte Jahresergebnisses ausreichen könnten, um laufende monatliche Zahlungsansprüche zu entziehen (s auch bereits BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 1) .

  • BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst - Anrechnung von

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R
    Den Sozialleistungsträgern soll auf diese Weise eine eigenständige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung erspart werden (BSG SozR 4-2400 § 15 Nr. 2 RdNr 11) .

    Die entsprechenden Feststellungen beziehen sich damit stets auf das Vorliegen eines Rechtsbegriffs (vgl etwa BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr. 2, RdNr 9, und BSGE 94, 174 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 5, RdNr 12) und sind umgekehrt einer unmittelbaren Klärung im Wege der Beweisaufnahme nicht zugänglich.

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 46/96

    Rente - Ehemalige DDR - Rückzahlung - Vorschuß - Angabe

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R
    bis 31.12.2004 und ein entsprechendes Zahlungsgebot an den Kläger (vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S 33) .

    Die Merkmale derartiger vorläufiger Verwaltungsakte sind durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl auch insofern BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S 37 f, 40 mwN sowie die Urteile des 13. Senats in BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 6 S 19 ff und des erkennenden Senats BSGE 79, 61, 63 ff = SozR 3-1200 § 42 Nr. 5) .

  • BSG, 03.05.2005 - B 13 RJ 8/04 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienst - Selbstständiger - rentenunschädliches

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R
    Vielmehr besteht - jedenfalls grundsätzlich und in aller Regel - erst im Nachhinein im Wege der Division des Jahreseinkommens durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, die Möglichkeit, ein durchschnittliches Monatseinkommen zu ermitteln (BSGE 94, 286 RdNr 16 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7) .

    Der materiell-rechtliche Tatbestand von § 96a Abs. 1 S 2 SGB VI erfordert vielmehr für die abschließende Feststellung des sich unter Berücksichtigung des Einkommens aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ergebenden monatlichen Zahlbetrages stets die abschließende Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens auf der Basis der umfassenden und vollständigen Ermittlung (§ 20 SGB X) und Feststellung aller steuerrechtlich relevanten Umstände (BSGE 94, 286 RdNr 15 f = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7) .

  • BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 46/00 R

    Witwenrente - Einkommensanrechnung - selbständige Tätigkeit - Gewerbebetrieb -

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R
    Anders als beim Abzug von Verlusten nach Maßgabe des § 10d EStG (Verlustvortrag und Verlustrücktrag), der "wie eine Sonderausgabe" vom Gesamtbetrag der Einkünfte erfolgt (s hierzu Urteil des Senats in BSGE 88, 117, 121 f = SozR 3-2600 § 97 Nr. 4) , handelt es sich hier um eine Regelung zur Bestimmung allein des einem Kommanditisten aus Gewerbebetrieb erwachsenden Gewinns, die damit auch Teil der "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" iS von § 15 Abs. 1 S 1 SGB IV ist.
  • BFH, 17.01.1989 - VIII R 370/83

    Zur Behandlung der Umsatzsteuer bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R
    Sie beschränken sich im Übrigen gemäß § 157 AO grundsätzlich und in aller Regel auf eine deklaratorische (exemplarisch BFHE 156, 103, 109 und BFH/NV 2011, 430, 431) Feststellung der Einkommensteuerschuld und erfassen demgemäß ohnehin nicht bindend auch zugrunde liegende Feststellungen, auf die die Beklagte anstelle eigener Schlussfolgerungen hätte zurückgreifen können.
  • BSG, 02.10.1997 - 14 REg 10/96

    Ermittlung des für das Erziehungsgeld maßgebenden voraussichtlichen

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R
    Derartige Schätzungen (Prognosen und Hypothesen) können demgemäß nur anfänglich unrichtig sein, wenn sie etwa die zum Zeitpunkt der Vornahme vorhandenen und erkennbaren Umstände und Zahlen nicht vollständig berücksichtigen und/oder die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar sind, insbesondere ein Verstoß gegen Denkgesetze vorliegt (s BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 15 S 88) .
  • BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 110/00 R

    Einkommensanrechnung - Hinterbliebenenrente - prognostiziertes Erwerbseinkommen -

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R
    Die ursprüngliche Rechtsfolgenfeststellung durch die Verwaltung beruht damit von vorneherein nicht auf sich erst später realisierenden tatsächlichen Gegebenheiten und wird durch erst nachträglich eintretende Umstände und Entwicklungen auch nicht im Sinne einer wesentlichen Änderung mit Wirkung für die Vergangenheit widerlegt (BSG SozR 3-2600 § 97 Nr. 3 S 15 mwN) .
  • BSG, 17.02.2005 - B 13 RJ 43/03 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienst - Berufsunfähigkeitsrente aus einem

  • BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 76/05 R

    Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung bei Nichtmitteilung einer

  • BSG, 27.01.2009 - B 7/7a AL 30/07 R

    Rücknahme der Arbeitslosenbewilligung für die Vergangenheit - Überzahlung durch

  • BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 36/86

    Rente wegen Berufsunfähigkeit - Arbeitslosengeld - Rücknahme eines rechtswidrigen

  • BFH, 21.10.2010 - IV R 6/08

    Nachforderungszinsen - kein Betriebsausgabenabzug - Entscheidung nach § 126a FGO

  • BSG, 17.07.1996 - 5 RJ 42/95

    Rückforderung von Sozialzuschlägen zu einer Rente im Beitrittsgebiet

  • BSG, 14.08.1996 - 13 RJ 9/95

    Vorschuß auf den Sozialzuschlag, Rückforderung

  • BSG, 21.06.2011 - B 4 AS 21/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung Verwaltungsakt wegen

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.08.2002 - L 12 RA 7/01

    Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Verlustrücktrag -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2007 - L 2 KN 12/07

    Teilrückforderung einer gewährten Witwenrente bei selbstständiger Tätigkeit;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2005 - L 3 RJ 111/04

    Rentenversicherung

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente

    Die Merkmale derartiger vorläufiger Verwaltungsakte sind durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl dazu Senatsurteile vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 16 und vom 17.7.1996 - 5 RJ 42/95 - BSGE 79, 61 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 5 S 13 sowie BSG Urteile vom 29.4.1997 - 4 RA 46/96 - SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S 37 f, 40 mwN und vom 14.8.1996 - 13 RJ 9/95 - SozR 3-1200 § 42 Nr. 6 S 19 ff) .

    Der Hinweis, möglicherweise auf die Entscheidung zurückzukommen und einen weiteren Bescheid zu erlassen, kann im Kontext eines abschließenden Rentenbescheids dem behördlichen Willen, nur eine einstweilige Regelung zu treffen, nicht hinreichend bestimmt Ausdruck verleihen (vgl dazu BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 16) .

    b) Erst recht hat die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, sie wolle ausnahmsweise im Wege der Vorwegzahlung Zahlungsansprüche nur einstweilig bewilligen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob diese auch nur dem Grunde nach zustehen (s dazu ebenfalls BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 16 sowie BSGE 67, 104, 109 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 und BSG Urteil vom 28.11.1990 - 4 RLw 5/90 - SozR 3-1300 § 32 Nr. 4 S 34).

    Der Verwaltungsakt über die Festsetzung des monatlichen Zahlbetrags der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung war damit schon in seinem Erlasszeitpunkt materiell und zudem wegen Verstoßes gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses (Senatsurteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 20 mwN) rechtswidrig, ohne dass Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit und Beschleunigungsgebote hieran etwas ändern könnten.

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Denn Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 22) .

    Anders als bei monatlich abgerechneten Arbeitsentgelten aus abhängiger Beschäftigung wird bei einer Gewinnermittlung auf Jahresbasis ein konkreter Gewinn für einzelne Monate im Wege der Division des Jahreseinkommens durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, ermittelt, dh als ein durchschnittliches Monatseinkommen (BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 23 mwN) .

  • BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Urlaubsabgeltung während dauerhafter

    Der angegriffene Bescheid vom 1.4.2011 verlautbart, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 23.8.2011 und nach Annahme des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 26.8.2016, neben den Änderungen des Verwaltungsakts über den monatlichen Rentenzahlbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Bescheid vom 20.4.2010 für die Monate November und Dezember 2010 die Feststellung einer Überzahlung iHv zuletzt 1589, 13 Euro und ein entsprechendes Zahlungsgebot an den Kläger (Urteil des Senats vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 ff = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, jeweils RdNr 14 mit Hinweis auf BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S 33) .

    Das maßgebliche Begehren des Klägers (§ 123 SGG) ist auf die Aufhebung aller drei Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) im Wege der zulässigen objektiven Häufung (§ 56 SGG) von drei isolierten Anfechtungsklagen (§ 54 Abs. 1 S 1 Alt 1 SGG) gerichtet (Senatsurteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - aaO) .

    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (vgl Urteil des Senats vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 ff = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 22; BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 27 mwN) .

  • BSG, 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R

    Sozialversicherungspflichtige Nebentätigkeit als Notarzt

    Dieser stellt das Bestehen von Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung fest und ist als Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) der Auslegung zugänglich (§ 133 BGB; zur Auslegungsbefugnis des Revisionsgerichts vgl BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 16) .
  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2016 - L 10 R 3153/13

    Rücknahme eines Bescheides wegen Anrechnung von Einkommen auf eine Witwenrente -

    Die Möglichkeit den Rentenbescheid unter Vorbehalt (kein anrechnungsrelevantes Einkommen zum 01.07.1994) oder befristet bis 30.06.1994 zu erlassen, widerspreche der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das den Erlass eines Rentenbewilligungsbescheides unter dem pauschalen Vorbehalt der Erzielung von Einkommen für unzulässig erachte (Urteil vom 09.10.2012, B 5 R 8/12 R).

    Anderes lässt sich insbesondere nicht dem von der Beklagten insoweit herangezogenen Urteil des BSG vom 09.10.2012 (B 5 R 8/12 R) entnehmen.

  • LSG Hessen, 02.07.2013 - L 2 R 97/12

    Anwendbarkeit des § 48 SGB 10 - anfängliche Rechtswidrigkeit - Berücksichtigung

    Aufgrund des einkommensteuerrechtlichen Jahresprinzips kann Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nicht vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres festgestellt werden und gilt deshalb auch nicht vorher als im Sinne des § 96a SGB VI erzielt (Anschluss an BSG vom 9. Oktober 2012 - B 5 R 8/12 R - Juris-Rn. 23).

    Aufgrund des einkommensteuerrechtlichen Jahresprinzips (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 1 EStG) kann selbstständiges Einkommen nicht vor Ablauf eines Kalenderjahres festgestellt werden und gilt auch nicht im Sinne von § 96a SGB VI als erzielt (BSG vom 9. Oktober 2012 - B 5 R 8/12 R - Juris-Rn. 23 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10).

    Da § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV nur auf die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts Bezug nimmt, den Einkommenssteuerbescheiden aber keine eigenständige Bedeutung zumisst, entfalten diese keine rechtliche Wirkung im Sinne einer Bindung für das sozialrechtliche Verfahren (vgl. BSG vom 9. Oktober 2012 - B 5 R 8/12 R - Juris-Rn. 30 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10), auch wenn tatsächlich regelmäßig auf die Feststellung der Finanzverwaltung zurückgegriffen werden kann.

    Es stellt einen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses dar, entgegen den Anforderungen des § 20 Abs. 1 und 2 SGB X trotz der Einkommensabhängigkeit einer Rente über den Zahlbetrag abschließend zu entscheiden (BSG vom 9. Oktober 2012 - B 5 R 8/12 R - Juris-Rn. 20 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10; BSG vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R - Juris-Rn. 17).

    Der Rentenbescheid vom 26. Mai 2004 war zum Zeitpunkt seines Erlasses anfänglich rechtswidrig, weil die Beklagte gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen hat (vgl. dazu BSG vom 9. Oktober 2012 - B 5 R 8/12 R - Juris-Rn. 20 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10).

    Der Verwaltungsakt beruht auch nicht auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X. Angaben in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn es sich um die Angabe von Tatsachen handelt, da ein Antragsteller auch nur zur Angabe von Tatsachen nach § 21 Abs. 2 S. 3 SGB X und § 60 SGB I verpflichtet ist (BSG vom 9. Oktober 2012 - B 5 R 8/12 R - Juris-Rn. 27 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10).

    Dieser Hinweis lässt sich aus Sicht des Klägers nicht dahingehend verstehen, dass der Rentenzahlungsanspruch nur vorläufig bewilligt werden sollte (vgl. dazu ausführlich BSG vom 9. Oktober 2012 - B 5 R 8/12 R - Juris-Rn. 16 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10).

  • BSG, 12.05.2020 - B 12 KR 30/19 R

    Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH

    Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2014, mit dem die "Versicherungspflicht" der Klägerin in der Zeit vom 2.11.2011 bis zum 31.12.2012 "aufgehoben" und das "Beschäftigungsverhältnis beanstandet" wurde, ist als Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) über die Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht im genannten Zeitraum auszulegen (§ 133 BGB; zur Auslegungsbefugnis des Revisionsgerichts vgl BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 16) .
  • LSG Baden-Württemberg, 13.10.2014 - L 9 R 1447/14
    Dieser offenbar in Form eines Textbausteins erteilte Hinweis sei nahezu wortgleich mit einem Bescheid der Beklagten, der einem Revisionsverfahren vor dem BSG zugrunde lag (Urteil vom 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R - Rn. 3 -(juris)).

    Zu diesem von der Beklagten in beiden Fällen verwendeten Textbaustein habe das BSG im Urteil vom 09.10.2012 (a.a.O.) entschieden, es sei für die Annahme einer Vorschussgewährung gerade nicht ausreichend, dass die erst vorläufig bewilligte Leistung noch nicht mit der endgültigen, noch festzusetzenden Leistung identisch sei.

    Das BSG habe hierzu im Urteil vom 09.10.2012 (a.a.O. Rn.23) ausgeführt: "Vor Ablauf des Kalenderjahres ist im Sinne des Steuerrechts zu verstehendes Arbeitseinkommen daher auch im Kontext von § 96a SGB VI nicht (tatsächlich) "erzielt" und damit sozialrechtlich berücksichtigungsfähig.

    Eine Übertragung dieser Aufgabe auf den Antragsteller sei hingegen nicht zulässig (BSG, Urteil vom 09.10.2012, a.a.O. Rn. 28).

    Soweit sich das SG Mannheim insoweit auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 09.10.2012 a.a.O.) berufe, werde mitgeteilt, dass die Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente (AGFAVR) in ihrer Sitzung 2/2013 am 19.06.2013 in Berlin entschieden habe, dass diesem Urteil über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt werde.

    Insbesondere hat das SG zutreffend dargelegt, dass die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X nicht erfüllt sind und hierzu auf die Entscheidung des BSG vom 09.10.2012 (B 5 R 8/12 R, SozR 4-1300 § 45 Nr. 10) rekurriert, die nicht nur einen vergleichbaren Sachverhalt, sondern auch einen vergleichbaren Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung mit einem nahezu wortgleichen Textbaustein betraf.

    Auch der erkennende Senat teilt die Auffassung des BSG im Urteil vom 09.10.2012 (a.a.O.), wonach der Bewilligungsbescheid vom 07.08.2009 rechtswidrig ist, weil er gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstößt, indem eine endgültige und keine vorläufige Bewilligung (auch keine Vorschussbewilligung) erfolgte.

    Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach der in einer sehr ähnlich gelagerten Konstellation ergangenen Entscheidung des BSG vom 09.10.2012 (a.a.O.) nicht erkennbar.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2017 - L 2 R 45/16
    Eine lediglich hypothetische Gewinn-Schätzung des Versicherten selbst und/oder eines zugezogenen Sach- und Rechtskundigen genügt insofern entgegen der Vorgehensweise der Beklagten von vorneherein nicht (BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012 - B 5 R 8/12 R -, BSGE 112, 74-85, SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, Rn. 24).

    Schließlich würden durch die umfassende Zulassung von Vorbehalten zur Korrektur möglicher anfänglicher Fehler ebenso wie solcher Vorbehalte, die dazu ermächtigen sollen, den Verwaltungsakt wegen nach seinem Erlass objektiv eingetretener Änderungen aufzuheben oder abzuändern, die §§ 45 und 48 SGB X ins Leere laufen (vgl. BSGE 67, 104, 117 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 sowie BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012 - B 5 R 8/12 R -, BSGE 112, 74-85, SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, Rn. 19).

    Mangels einer gesetzlichen Grundlage zur Einbeziehung prognostischer Einschätzungen in die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen, insbesondere des § 96a SGB VI, hätte die Beklagte schon im Ausgangspunkt dem verfahrensrechtlichen Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses (BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012 - B 5 R 8/12 R -, BSGE 112, 74) Rechnung tragen müssen.

    Die Beklagte hätte mit der abschließenden vorbehaltslosen Feststellung des monatlichen Zahlbetrages der Rente so lange zu warten müssen, bis der Einkommensteuerbescheid vorliegt (§ 20 Abs. 1, 2 SGB X) vergleiche BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 R 8/12 R = BSGE 112, 74-85, zitiert nach juris Randnummer 27, 30.

    Die Rechtswidrigkeit ergibt sich vorliegend nicht nur aus der mangelnden Berücksichtigung des von dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2008 erzielten Einkommens entsprechend der Hinzuverdienstregelung des § 96 a SGB VI. Der Bescheid ist auch deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte gegen das verfahrensrechtliche Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen hat, indem sie entgegen § 20 Abs. 1 und 2 SGB X trotz dessen Einkommensabhängigkeit abschließend über den monatlichen Zahlbetrag der Rente des Klägers entschieden hat, obwohl sie weder selbst die erforderlichen steuerrechtlichen Feststellungen getroffen hatte noch ihr der für das Kalenderjahr 2005 maßgebliche Einkommensteuerbescheid vorlag, dem sie die erforderlichen Informationen jedenfalls mittelbar hätte entnehmen können (vgl. grundlegend BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4 S 34 f.; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, a.a.O. Rn. 20).

    Da Hinweise auf einen spezifischen Inhalt des Begriffs "Angaben" im Zusammenhang der Norm fehlen, ist davon auszugehen, dass hiermit (nur) die Angabe von Tatsachen (vgl Waschull in: Diering/Timme/Waschull, Sozialgesetzbuch X, 3. Aufl. 2011, § 45 RdNr. 32) gemeint ist, zu denen der Antragsteller materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich (§ 21 Abs. 2 S 3 SGB X, § 60 SGB I) verpflichtet ist (BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012 - B 5 R 8/12 R -, BSGE 112, 74).

    Soweit der Rentenversicherungsträger entsprechende Prognosen benötigen sollte, hat er diese selbst in eigener Verantwortung zu erstellen; eine Übertragung entsprechender Aufgaben der Behörde auf den Antragsteller scheidet von vorneherein aus (vgl. auch BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012 a.a.O).

  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 7/19 R

    Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 4115 BKV - Lungenfibrose durch extreme

    Andernfalls verstieße sie gegen das verfahrensrechtliche Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses (dazu vgl BSG Urteile vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 20 und vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 113 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2) , was ihr bei rechtskonformer Auslegung nicht unterstellt werden kann.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.05.2020 - L 2 R 265/19
  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 17/19 R

    Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4105 BKV - durch Asbest verursachtes

  • BSG, 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

  • LSG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - L 9 R 5278/15
  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 15/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer

  • BSG, 08.12.2021 - B 2 U 12/20 R

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 6 B 9.17

    Weitergewährung von Unterhaltsvorschussleistungen an Alleinerziehende;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2019 - L 2 R 76/18
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - L 3 R 47/17

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  • BSG, 02.11.2015 - B 13 R 27/14 R

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  • BSG, 27.05.2014 - B 5 R 6/13 R

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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.08.2014 - L 2 LW 4/13
  • BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 13/18 R

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  • LSG Baden-Württemberg, 17.09.2014 - L 2 R 4854/12

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  • LSG Bayern, 29.03.2017 - L 1 LW 2/14

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  • LSG Hessen, 21.02.2022 - L 6 AS 585/21

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  • LSG Hessen, 24.11.2017 - L 5 R 12/14

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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2021 - L 12 AS 1706/20

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  • LSG Saarland, 26.04.2018 - L 11 SO 8/17

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  • SG Hannover, 22.05.2012 - S 6 R 407/11

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  • LSG Bayern, 28.06.2022 - L 7 BA 26/21

    Versicherungspflicht und Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2014 - L 2 R 304/12
  • LSG Hessen, 07.05.2021 - L 5 R 74/17

    Anforderungen an die Bewertung im Bundesgebiet zurückgelegter beitragsfreier und

  • BSG, 09.08.2022 - B 2 U 23/22 B

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  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2021 - L 5 AS 1582/20

    Umfang der Mitwirkungspflicht des Hilfebedürftigen bei der Beantragung der

  • LSG Hessen, 11.10.2017 - L 5 R 102/14
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2021 - L 16 R 686/20

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2015 - L 2 R 485/14

    Rücknahme eines Altersrentenbescheids wegen Hinzuverdienst; Prognose des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2014 - L 2/12 R 125/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2013 - L 8 R 667/10
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.04.2016 - L 3 R 346/14

    Rückforderung einer durch den Rentenversicherungsträger gewährten Witwerrente

  • SG Dessau-Roßlau, 23.02.2018 - S 1 R 544/13

    Rückforderung überzahlter Altersrente aufgrund der Überschreitung der

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.02.2023 - L 4 R 79/17

    Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung einer Altersrente aus der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - L 16 R 55/19

    Ausschluss einer selbständigen Regelungsbefugnis der Widerspruchsstelle des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2019 - L 2 LW 2/19

    Anspruch auf Regelaltersrente von der Sozialversicherung für Landwirte;

  • BSG, 01.06.2015 - B 13 R 413/13 B

    Rückforderung überzahlter Rente wegen Erwerbsminderung; Voraussetzungen einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2015 - L 22 LW 2/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung aufschiebende Wirkung Widerspruch/Klage -

  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2021 - L 9 AS 1200/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2013 - L 1 R 176/13
  • SG Detmold, 15.07.2013 - S 29 R 683/12

    Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Witwenrente

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 356/15
  • SG Wiesbaden, 13.05.2015 - S 4 R 299/13
  • BSG, 12.10.2016 - B 5 R 178/16 B
  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.09.2018 - L 3 R 459/15

    Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - zweimaliges

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2017 - L 2 R 427/17
  • LSG Hamburg, 03.06.2020 - L 2 AL 19/19

    Wegfall des Arbeitslosengeldes wegen fehlender Beschäftigungslosigkeit -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.08.2018 - L 2/9 R 240/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2017 - L 12 R 61/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.11.2015 - L 2 R 150/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.11.2020 - L 2 LW 2/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.06.2018 - L 2 R 29/18
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