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   BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R   

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https://dejure.org/2012,42663
BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R (https://dejure.org/2012,42663)
BSG, Entscheidung vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R (https://dejure.org/2012,42663)
BSG, Entscheidung vom 09. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R (https://dejure.org/2012,42663)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 Abs 2 AAÜG, § 8 Abs 3 S 1 AAÜG, § 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG
    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche und sachliche Voraussetzungen - Abteilungsleiter Absatz - Bereichsleiter Marketing und Verkauf

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 Abs 2 AAÜG, § 8 Abs 3 S 1 AAÜG, § 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG
    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche und sachliche Voraussetzungen - Abteilungsleiter Absatz - Bereichsleiter Marketing und Verkauf

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • rewis.io

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche und sachliche Voraussetzungen - Abteilungsleiter Absatz - Bereichsleiter Marketing und Verkauf

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der gesetzlichen Rentenversicherung; Erfüllung der betrieblichen und sachlichen Voraussetzungen bei einer aus einem VEB hervorgegangenen GmbH

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Rentenversicherung; Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R
    Mit der Revision rügt der Kläger eine Divergenz zu den Urteilen des BSG vom 9.4.2002 (B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2) und des erkennenden Senats vom 19.10.2010 (B 5 RS 3/09 R - Juris) : Er sei vom 1.1.1986 bis zum 30.6.1990 als "Abteilungsleiter Absatz" für den VEB M. Kombinat W. tätig gewesen.

    Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10) : Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG zum 3.8.2001 (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011 - B 5 R 2/10 R - SozR 4-8570 § 7 Nr. 3) - alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG) .

    Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10 und Nr. 6 S 37) .

    Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 S 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 15 und Nr. 3 S 20 f; SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 RdNr 8 f) .

    Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40 f, Nr. 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S 48) , die kumulativ am Stichtag 30.6.1990 vorliegen müssen,.

    b) Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 ( BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8) Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 RdNr 31 und Nr. 4 RdNr 15) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (vgl zum Ganzen: BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, RdNr 32) .

  • BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R
    b) Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 ( BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8) Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 RdNr 31 und Nr. 4 RdNr 15) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (vgl zum Ganzen: BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, RdNr 32) .

    Ferner muss zwischen diesem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis bestanden haben, wie dies in § 1 Nr. 1 SGB VI iVm § 7 Abs. 1 SGB IV vorausgesetzt wird, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 RdNr 31) , das als Dauerschuldverhältnis auch an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen fortbesteht.

    Deshalb kommt es auf dessen Betrieb nicht an, auch wenn der Arbeitnehmer hier die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen hat (vgl BSG Urteil vom 24.7.2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 1; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 RdNr 31) .

    Er diente der reibungslosen Überleitung des "Werktätigen" in einen anderen Betrieb und des einen Arbeitsverhältnisses in ein anderes und sicherte damit die ununterbrochene Tätigkeit des "Werktätigen" (vgl BSG Urteile vom 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 RdNr 33 und vom 29.7.2004 - B 4 RA 4/04 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 RdNr 17; dazu auch: Autorenkollektiv unter Kunz/Thiel, Arbeitsrecht, Lehrbuch, 1983, Staatsverlag der DDR, S 135 f, 138 f) .

  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 10/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R
    Der erkennende Senat hat die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vgl SozR 3-8570 § 1 Nr. 7) zum Stichtag 30.6.1990 und zur sog erweiternden Auslegung im Ergebnis in seinen Entscheidungen vom 15.6.2010 (vgl nur BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17) ausdrücklich fortgeführt.

    b) Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 ( BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8) Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 RdNr 31 und Nr. 4 RdNr 15) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (vgl zum Ganzen: BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, RdNr 32) .

    Um herauszufinden, ob der VEB M. Kombinat W. am Stichtag überhaupt noch existierte oder bereits vor dem 1.7.1990 durch Umwandlung in die M. GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft gemäß § 7 S 3 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1.3.1990 (GBl DDR I 107) erloschen war, wird das LSG zu ermitteln und zu beachten haben, dass eine entsprechende Umwandlungserklärung, die konstitutive Bedeutung hatte (Senatsurteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 10/09 R - BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, RdNr 35 mwN) , erst mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das beim Staatlichen Vertragsgericht geführte Register wirksam wurde.

  • BSG, 09.05.2012 - B 5 RS 7/11 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R
    Die weiterhin geäußerten Bedenken des LSG geben keinen Anlass zur nochmaligen Prüfung (s dazu bereits Senatsurteil vom 9.5.2012 - B 5 RS 7/11 R - Juris) .

    a) Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG (Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/07 R - Juris RdNr 18; s auch Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R - Juris RdNr 19 f) und des erkennenden Senats (Urteil vom 9.5.2012 - B 5 RS 7/11 R - Juris RdNr 24) erfüllen Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat.

    Dies ist zu bejahen, wenn die ausgeübte Tätigkeit überwiegend durch die in der Ausbildung zu einem Beruf iS des § 1 Abs. 1 der 2. DB gewonnenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (vgl Senatsurteil vom 9.5.2012 - B 5 RS 7/11 R - Juris RdNr 25; BSG Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 RdNr 44 mwN) .

  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 2/07 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R
    a) Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG (Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/07 R - Juris RdNr 18; s auch Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R - Juris RdNr 19 f) und des erkennenden Senats (Urteil vom 9.5.2012 - B 5 RS 7/11 R - Juris RdNr 24) erfüllen Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat.

    Dem widerspricht die Entscheidung vom 23.8.2007 (B 4 RS 2/07 R - Juris RdNr 18) schon deshalb nicht, weil sie lediglich beispielhaft Tätigkeitsschwerpunkte benennt, bei denen es an einer derartigen Prägung fehlt.

  • BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R
    Das Urteil vom 18.10.2007 (B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 RdNr 43) betont dies nochmals ausdrücklich und weist ua darauf hin, dass damit versorgungsrechtlich etwa auch unerheblich ist, wenn die insofern allein relevante Tätigkeit innerhalb eines leitungs- und produktionssichernden Bereichs ausgeübt wird.

    Dies ist zu bejahen, wenn die ausgeübte Tätigkeit überwiegend durch die in der Ausbildung zu einem Beruf iS des § 1 Abs. 1 der 2. DB gewonnenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (vgl Senatsurteil vom 9.5.2012 - B 5 RS 7/11 R - Juris RdNr 25; BSG Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 RdNr 44 mwN) .

  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R
    Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 S 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 15 und Nr. 3 S 20 f; SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 RdNr 8 f) .

    Er diente der reibungslosen Überleitung des "Werktätigen" in einen anderen Betrieb und des einen Arbeitsverhältnisses in ein anderes und sicherte damit die ununterbrochene Tätigkeit des "Werktätigen" (vgl BSG Urteile vom 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 RdNr 33 und vom 29.7.2004 - B 4 RA 4/04 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 RdNr 17; dazu auch: Autorenkollektiv unter Kunz/Thiel, Arbeitsrecht, Lehrbuch, 1983, Staatsverlag der DDR, S 135 f, 138 f) .

  • BSG, 11.03.1970 - 3 RK 25/67
    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R
    Der abweichende Sachvortrag des Klägers, der keine Revisionsrüge enthält, kann in der Revisionsinstanz somit nicht berücksichtigt werden (vgl dazu BSGE 89, 250, 252 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24; BSGE 31, 63, 65 = SozR Nr. 17 zu § 3 AVG) .
  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 89/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R
    Der abweichende Sachvortrag des Klägers, der keine Revisionsrüge enthält, kann in der Revisionsinstanz somit nicht berücksichtigt werden (vgl dazu BSGE 89, 250, 252 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24; BSGE 31, 63, 65 = SozR Nr. 17 zu § 3 AVG) .
  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 40/02 R

    Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystem - Auslandsstudium in Sowjetunion

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R
    Deshalb kommt es auf dessen Betrieb nicht an, auch wenn der Arbeitnehmer hier die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen hat (vgl BSG Urteil vom 24.7.2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 1; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 RdNr 31) .
  • BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 31/03 R

    Zugehörigkeitszeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz -

  • BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 7/10 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 29/05 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 14.12.2011 - B 5 R 2/10 R

    Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für

  • LSG Baden-Württemberg, 29.01.2013 - L 9 R 3176/11

    Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift auf einem Widerspruchsbescheid führt

    Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl., auch zum Folgenden, Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - zitiert nach , dort Rn. 10 mit Verweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG zum 3.8.2001 - alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).

    Der Begriff der "Anwartschaft" umschreibt entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw. Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (Urteil des BSG vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - zitiert nach , dort Rn. 13 mit Verweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 38 und Nr. 7 S. 54).

    Dadurch wird ein am 3. Oktober 1990 Nichteinbezogener auf Grund einer vor dem 30. Juni 1990 gemäß den damaligen Regelungen - also nicht durch rechtswidrigen Akt der DDR - erloschenen Einbeziehung so gestellt, als sei er einbezogen geblieben (st. Rspr. des BSG seit Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, zitiert nach , dort Rn. 28 f., bestätigt mit Urteilen vom 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R - zitiert nach , dort Rn. 15 und vom 09.10.2012, a.a.O. Rn. 14).

    Der Senat macht sich insoweit die vom 4. Senat des BSG begründete (vgl. etwa Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R - zitiert nach , dort Rn. 26, 30-32) und vom jetzt zuständigen 5. Senat fortgeführte (Urteil vom 15.06.2010 - B 5 RS 10/09 R -, Leitsatz 1, zuletzt nochmals bestätigt mit Urteil vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - a.a.O. Rn. 15) Rechtsprechung zur sog. erweiternden Auslegung (fiktiver Anspruch auf Einbeziehung) und zum Stichtag 30.06.1990 zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

    Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab ( vgl. Urteil vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - a.a.O. Rn. 17 mit Verweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, Nr. 5 S. 33, Nr. 6 S. 40 f, Nr .7 S. 60; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S. 48), die kumulativ am Stichtag 30.6.1990 vorliegen müssen,.

  • BSG, 07.12.2017 - B 5 RS 1/16 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Für die Annahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem VEB Elektronik G. genügt schließlich nicht der bloße Hinweis auf die Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses (Urteil des Senats vom 9.10.2012 - B 5 RS 9/11 - Juris).
  • BSG, 20.03.2013 - B 5 RS 3/12 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    a) Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG (Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/07 R - Juris RdNr 18; s auch Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R - Juris RdNr 19 f) und des erkennenden Senats (Urteile vom 9.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - Juris RdNr 19 und vom 9.5.2012 - B 5 RS 7/11 R - Juris RdNr 24) erfüllen Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat.

    Dies ist zu bejahen, wenn die ausgeübte Tätigkeit überwiegend durch die in der Ausbildung zu einem Beruf iS des § 1 Abs. 1 der 2. DB gewonnenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (Senatsurteile vom 9.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - Juris RdNr 20 und vom 9.5.2012 - B 5 RS 7/11 R - Juris RdNr 25; BSG Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 RdNr 44 mwN) .

  • SG Altenburg, 09.06.2021 - S 18 R 1655/19

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Dies ist zu bejahen, wenn die ausgeübte Tätigkeit überwiegend durch die in der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB gewonnenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (vgl. BSG, Urt. v. 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R, Rn. 20, Urt. v. 09.05.2012 - B 5 RS 7/11 R, Rn. 25).

    Es muss daher ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SGB IV bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn (vgl. BSG, Urt. v. 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R, Rn. 23).

    Es seien die in der früheren Entscheidung vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - näher ausgeführten Beendigungstatbestände zu prüfen.

    Gegen die Annahme, das BSG habe in seiner Entscheidung vom 07.12.2017 eine Erweiterung des Beweismaßstabs vorgenommen, spricht zudem der ausdrückliche Verweis auf die bereits in der Entscheidung vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - benannten, zu prüfenden Beendigungstatbestände.

    Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin zwischenzeitlich irgendwann überwiegend berufsfremd, d. h. in Ausübungen von Tätigkeiten eingesetzt war, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt waren (vgl. z. B. BSG, Urt. v. 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R, Rn. 19).

  • LSG Sachsen, 27.01.2022 - L 7 R 71/21
    Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz entsprechend der maßgebenden Sachlage am 30. Juni 1990 nach der VO-AVItech kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) darauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich oder aber berufsfremd eingesetzt war (so zuletzt zusammenfassend: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte - von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend - im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22).

    Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - ">1%20AA%DCG%20Nr.%2012#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - ">5%20AA%DCG%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

    Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

    Entscheidend ist ausschließlich, ob der Versicherte (also der Kläger) - von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend - im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22).

  • LSG Thüringen, 17.12.2020 - L 2 R 703/17

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Ob der Versicherte am 1. August 1991 Inhaber einer solchen fingierten Versorgungsanwartschaft war, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen (Bundessozialgericht, a.a.O., Rn. 25 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 17 - zitiert nach juris):.

    Sachliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz ist, dass ein Ingenieur am Stichtag entsprechend seiner Berufsbildung im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich eingesetzt worden ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R, Rn. 21; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 19; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Mai 2012, B 5 RS 7/11 R, Rn. 24 - alle zitiert nach juris).

    Zu prüfen ist also, ob die am Stichtag tatsächlich verrichtete Tätigkeit mit ihrem Anforderungsprofil dem ermittelten Berufsbild des Diplomingenieurs in der jeweiligen Fachrichtung schwerpunktmäßig entsprochen hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 22 - zitiert nach juris).

    Ob die sachliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung gegeben ist, bestimmt sich ausschließlich danach, ob der Versicherte - von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend - im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Oktober 2007, B 4 RS 17/07 R, Rn. 44; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Mai 2012, B 5 RS 7/11 R, Rn. 25; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 20; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R, Rn. 22 - alle zitiert nach juris).

    Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt, während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Oktober 2007, B 4 RS 17/07 R, Rn- 44 zitiert nach juris unter Bezugnahme auf Bundessozialgericht, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 47/05 R, Rn. 19 und Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Mai 2012, B 5 RS 7/11 R, Rn 24 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 20 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R, Rn. 21 - zitiert nach juris.

    Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 2/07 R, Rn. 18 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Mai 2012, B 5 RS 7/11 R, Rn. 24 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 19 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R, Rn. 21 - zitiert nach juris).

  • LSG Sachsen, 30.08.2016 - L 5 RS 846/15

    Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur

    Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der maßgebenden Sachlage am 30. Juni 1990 nach der "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I 1950, Nr. 93, S. 844) kommt es nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich oder aber berufsfremd eingesetzt war (so zuletzt zusammenfassend: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte - von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend - im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22).

    Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

    Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

    Dabei hat das BSG wiederholt darauf hingewiesen, dass der erforderliche Abgleich zwischen tatsächlich verrichteter Tätigkeit mit ihrem erforderlichen Anforderungsprofil und dem konkreten Berufsbild von dem ermittelten bzw. zu ermittelnden "Berufsbild des (Diplom-)Ingenieurs der [konkreten] Fachrichtung " auszugehen hat (vgl. dazu zuletzt beispielsweise: BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22: "Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das LSG daher im Rahmen der sachlichen Voraussetzung prüfen müssen, ob die am Stichtag tatsächlich verrichtete Tätigkeit mit ihrem Anforderungsprofil dem ermittelten Berufsbild des [Diplom-]Ingenieurs der Fachrichtung Konstruktionstechnik schwerpunktmäßig entsprach."; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27: "Feststellungen des LSG fehlen sowohl zum Berufsbild des Ingenieurs in der Grundrichtung Maschinenwesen, Fachrichtung Konstruktion als auch zu der am Stichtag vom Kläger konkret ausgeübten Tätigkeit.").

  • LSG Sachsen, 05.07.2016 - L 5 RS 440/15

    Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur

    Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der maßgebenden Sachlage am 30. Juni 1990 nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I 1950, Nr. 93, S. 844) kommt es nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich oder aber berufsfremd eingesetzt war (so zuletzt zusammenfassend: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte - von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend - im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22).

    Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

    Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

    Dabei hat das BSG wiederholt darauf hingewiesen, dass der erforderliche Abgleich zwischen tatsächlich verrichteter Tätigkeit mit ihrem erforderlichen Anforderungsprofil und dem konkreten Berufsbild von dem ermittelten bzw. zu ermittelnden "Berufsbild des (Diplom-)Ingenieurs der [konkreten] Fachrichtung " auszugehen hat (vgl. dazu zuletzt beispielsweise: BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22: "Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das LSG daher im Rahmen der sachlichen Voraussetzung prüfen müssen, ob die am Stichtag tatsächlich verrichtete Tätigkeit mit ihrem Anforderungsprofil dem ermittelten Berufsbild des [Diplom-]Ingenieurs der Fachrichtung Konstruktionstechnik schwerpunktmäßig entsprach."; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27: "Feststellungen des LSG fehlen sowohl zum Berufsbild des Ingenieurs in der Grundrichtung Maschinenwesen, Fachrichtung Konstruktion als auch zu der am Stichtag vom Kläger konkret ausgeübten Tätigkeit.").

  • LSG Bayern, 12.12.2018 - L 1 RS 3/13

    Zusatzversorgungssysteme, Umwandlungsverordnung

    Bezüglich der Frage, ob das Arbeitsverhältnis zum Stichtag 30.06.1990 beendet worden sei, seien nicht nur die im Arbeitsgesetzbuch DDR aufgeführten und vom BSG im Urteil vom 09.12.2012 Az.: B 5 RS 9/11 erwähnten förmlichen rechtlichen Instrumente zur Veränderung von Arbeitsrechtsverhältnissen ins Auge zu fassen.

    Für die Annahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem VEB E. A-Stadt genügt auch nicht der bloße Hinweis der Beklagten auf die Eingehung eines möglichen neuen Arbeitsverhältnisses zur E.-GmbH (vgl. BSG Urteil vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 - Juris).

  • LSG Sachsen, 10.03.2020 - L 7 R 646/19
    Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz entsprechend der maßgebenden Sachlage am 30. Juni 1990 nach der VO-AVItech kommt es nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob ein Ingenieur bzw. Ingenieurökonom (vgl. dazu dezidiert: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6, S. 30, S. 41) seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen bzw. "ingenieurökonomischen" Bereich oder aber berufsfremd eingesetzt war (so zuletzt zusammenfassend: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur bzw. Ingenieurökonom eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige oder - wie die Beklagte vorliegend wohl inzident meint - eine vermeintlich enge Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte - von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend - im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22).

    Setzt daher die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

    Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

  • LSG Sachsen, 22.07.2014 - L 5 RS 636/13

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz;

  • LSG Sachsen, 05.01.2015 - L 5 RS 202/14

    Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Pädagogen in Einrichtungen der

  • LSG Sachsen, 07.12.2020 - L 7 R 278/20
  • LSG Sachsen, 29.03.2016 - L 5 RS 145/14

    Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur

  • LSG Sachsen, 28.04.2015 - L 5 RS 296/12

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz;

  • LSG Sachsen, 03.06.2019 - L 5 R 618/18

    Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung

  • LSG Sachsen, 17.03.2015 - L 5 RS 202/12

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen, 19.07.2016 - L 5 RS 72/13

    Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Anwendungsbereich von § 1

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.05.2014 - L 1 RS 21/13

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen, 10.05.2016 - L 5 RS 690/14

    Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zum

  • LSG Bayern, 05.06.2023 - L 13 R 485/22

    Rentenversicherung: Voraussetzung für Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei

  • BSG, 17.06.2020 - B 5 RS 1/20 B

    Rentenrechtliche Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.01.2015 - L 1 RS 16/13

    Zusatzversorgung der neuen Bundesländer

  • BSG, 07.07.2015 - B 5 RS 10/15 B

    Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Abweichungen

  • BSG, 09.02.2016 - B 5 RS 31/15 B
  • BSG, 29.07.2021 - B 5 RS 5/21 B

    Rentenrechtliche Anrechnung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.01.2015 - L 1 R 122/11

    Zusatzversorgung der neuen Bundesländer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - L 17 R 949/09

    VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig - AVItech - fingierte Versorgungsanwartschaft -

  • BSG, 11.03.2015 - B 5 RS 24/14 B

    Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 315/20

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • SG Dessau-Roßlau, 21.10.2014 - S 6 R 622/11

    Gesetzliche Rentenversicherung: Ermittlung der Regelaltersrente; Voraussetzung

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