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   BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R   

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https://dejure.org/2011,26744
BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R (https://dejure.org/2011,26744)
BSG, Entscheidung vom 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R (https://dejure.org/2011,26744)
BSG, Entscheidung vom 09. November 2011 - B 12 R 18/09 R (https://dejure.org/2011,26744)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Berechnung - hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt - illegales Beschäftigungsverhältnis - Verstoß gegen objektiv zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts - Erfordernis des bedingten Vorsatzes

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7a SGB 4, § 14 Abs 2 S 1 SGB 4, § 14 Abs 2 S 2 SGB 4 vom 23.07.2002, § 24 Abs 2 SGB 4, § 25 Abs 1 S 2 SGB 4
    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Berechnung - hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt - illegales Beschäftigungsverhältnis - Verstoß gegen objektiv zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts - Erfordernis des bedingten Vorsatzes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7a SGB 4, § 14 Abs 2 S 1 SGB 4, § 14 Abs 2 S 2 SGB 4 vom 23.07.2002, § 24 Abs 2 SGB 4, § 25 Abs 1 S 2 SGB 4
    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Berechnung - hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt - illegales Beschäftigungsverhältnis - Verstoß gegen objektiv zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts - Erfordernis des bedingten Vorsatzes

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Bemessung der Beiträge auf der Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung bei einem illegalen Beschäftigungsverhältnis

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Beiträge - Nettoarbeitsentgelt - illegales Beschäftigungsverhältnis - objektive Verletzung zentraler arbeitgeberbezogener Pflichten des SV-Rechts - mindestens bedingter Vorsatz

  • rewis.io

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Berechnung - hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt - illegales Beschäftigungsverhältnis - Verstoß gegen objektiv zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts - Erfordernis des bedingten Vorsatzes

  • ra.de
  • rewis.io

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Berechnung - hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt - illegales Beschäftigungsverhältnis - Verstoß gegen objektiv zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts - Erfordernis des bedingten Vorsatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Bemessung der Beiträge auf der Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung bei einem illegalen Beschäftigungsverhältnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung sowie Arbeitsförderung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Nettolohnvereinbarung als Beitragsrisiko bei Scheinselbstständigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 109, 254
  • NZA-RR 2012, 539
 
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Wird zitiert von ... (150)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86

    Einvernehmliche Steuerhinterziehung - Umfang und Entrichtung von Beiträgen -

    Auszug aus BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R
    Dass es einen - erforderlichen (vgl BSGE 64, 110, 112 f = SozR 2100 § 14 Nr. 22 S 22 f; ferner BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 35 S 161) - ausdrücklichen oder konkludenten Willen des Klägers vor oder im Auszahlungszeitpunkt verneint hat, die Steuern und Beitragsanteile des Beigeladenen zu 1. zu übernehmen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Insoweit sollten mit der in dem neuen Satz 2 aufgestellten (unwiderlegbaren) Vermutung einer Nettoarbeitsentgeltvereinbarung vor allem aufgrund der Rechtsprechung des BSG zum früheren Recht (vgl hier BSGE 64, 110 = SozR 2100 § 14 Nr. 22; dazu unter c) bestehende Schwierigkeiten beim Nachweis einer solchen (legalen) Vereinbarung beseitigt und sollte so die Abwicklung aufgedeckter Fälle erleichtert werden (vgl Gesetzentwurf, BT-Drucks 14/8221 S 14 zu Art. 3 Nr. 2; ferner Antwort der Bundesregierung, aaO, BT-Drucks 15/726 S 3 f) .

    Wird in einer solchen Situation dieses Arbeitsentgelt auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt "hochgerechnet", so besteht die Gefahr, dass als Beitragsbemessungsgrundlage ein Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird, das in überhaupt keinem angemessenen Verhältnis mehr zum wirtschaftlichen Wert der erbrachten Arbeitsleistung steht und das vertragliche Austauschverhältnis letztlich beitragsrechtlich nicht mehr entsprechend abbildet (zu diesen Konsequenzen bereits BSGE 64, 110, 117 = SozR 2100 § 14 Nr. 22 S 27 f: infolge gesetzlicher Verschiebung der Beitragslast Belastung des Arbeitgebers mit unverhältnismäßig hohen Beiträgen, der eine übermäßige Vergünstigung für den Beschäftigten gegenübersteht).

  • BFH, 29.05.2008 - VI R 11/07

    Telefoninterviewer als Arbeitnehmer - Schätzung der Höhe der

    Auszug aus BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R
    In Bezug auf die Voraussetzung für die Besteuerung nach § 39c Abs. 1 Satz 1 EStG, dass die Lohnsteuerkarte vom Arbeitnehmer schuldhaft nicht vorgelegt wurde, hat der BFH mit Urteil vom 29.5.2008 (BFHE 221, 182, unter Hinweis auf frühere Rspr) im Falle eines Haftungsverfahrens (vgl § 42d Abs. 1 Nr. 1 iVm § 38 Abs. 3 EStG) entschieden, dass ein den Haftungstatbestand ausschließender entschuldbarer Rechtsirrtum bei der Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs regelmäßig nicht vorliegt, wenn der Arbeitgeber, der die Verschuldensprüfung durchzuführen hat (vgl BFHE 194, 372) , von der Möglichkeit der sog Anrufungsauskunft nach § 42e EStG keinen Gebrauch gemacht hat.

    In seiner Entscheidung hat der BFH allerdings auch darauf hingewiesen, dass besondere Umstände ausnahmsweise eine andere Betrachtung gebieten können (vgl BFHE 221, 182) .

  • BFH, 12.01.2001 - VI R 102/98

    Arbeitgeberhaftung bei falschem Lohnsteuerabzug

    Auszug aus BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R
    In Bezug auf die Voraussetzung für die Besteuerung nach § 39c Abs. 1 Satz 1 EStG, dass die Lohnsteuerkarte vom Arbeitnehmer schuldhaft nicht vorgelegt wurde, hat der BFH mit Urteil vom 29.5.2008 (BFHE 221, 182, unter Hinweis auf frühere Rspr) im Falle eines Haftungsverfahrens (vgl § 42d Abs. 1 Nr. 1 iVm § 38 Abs. 3 EStG) entschieden, dass ein den Haftungstatbestand ausschließender entschuldbarer Rechtsirrtum bei der Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs regelmäßig nicht vorliegt, wenn der Arbeitgeber, der die Verschuldensprüfung durchzuführen hat (vgl BFHE 194, 372) , von der Möglichkeit der sog Anrufungsauskunft nach § 42e EStG keinen Gebrauch gemacht hat.
  • BSG, 26.01.2005 - B 12 KR 3/04 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Beitragspflicht - pauschale

    Auszug aus BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R
    Auf den subjektiven Maßstab des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV hat der Senat auch bereits in anderen Zusammenhängen - etwa für die Erhebung von Säumniszuschlägen bei Beitragsnachforderungen - abgestellt, soweit es nämlich darum geht zu ermitteln, ob iS des § 24 Abs. 2 SGB IV "verschuldet" Kenntnis von der (Beitrags)Zahlungspflicht bestand (vgl BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 7 RdNr 28) .
  • BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeberbegriff:

    Auszug aus BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R
    Dass der Beigeladene zu 1. bei dem Kläger in der streitigen Zeit beschäftigt war (und deshalb Versicherungspflicht bestand), hat die Beklagte mit Bescheid vom 25.8.2006 bestandskräftig festgestellt (vgl auch zu den bei - wie hier - grenzüberschreitenden Sachverhalten mit zu berücksichtigenden Maßstäben für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nach dem Recht der EU sowie zu den Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Staatsangehörige der Beitrittsstaaten - BGH Beschluss vom 27.9.2011 - 1 StR 399/11 - NStZ-RR 2012, 13 = juris RdNr 11 ff).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2011 - L 8 R 864/10

    Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R
    Dafür, § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auch bei schlichten Berechnungsfehlern und bloßen (einfachen) versicherungs- und beitragsrechtlichen Fehlbeurteilungen anzuwenden, fehlt es vor allem an der Gleichheit von Normzweck und Interessenlage (so auch zB Klattenhoff, aaO, K § 14 RdNr 44 Fn 201; Werner, aaO, § 14 RdNr 324; aus der Rechtsprechung: LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 7.1.2011 - L 8 R 864/10 B ER, juris RdNr 31; aA Seewald, aaO, § 14 SGB IV RdNr 142; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, Stand November 2010, § 14 SGB IV RdNr 37; von Koppenfels-Spies in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Komm SozR, 2. Aufl 2011, § 14 SGB IV RdNr 18; Vor in Winkler, LPK-SGB IV, 2007, § 14 RdNr 64) .
  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R

    Verjährungsfrist bei der Vorenthaltung von Beiträgen

    Auszug aus BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R
    Für die im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV vorzunehmende Beurteilung des (mindestens bedingten) Vorsatzes sind damit der Sache nach ähnliche Erwägungen maßgebend, wie sie der Senat für die Prüfung des Vorsatzes iS des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entwickelt hat (vgl bereits BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S 35 f) .
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R
    Mit seiner Anordnung der "Hochrechnung" auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage kommt § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV im Ergebnis ein sanktionsähnlicher Charakter zu (ebenso BGHSt 53, 71, juris RdNr 15; Klattenhoff, aaO, K § 14 RdNr 43 Fn 194; Werner, aaO, § 14 RdNr 315) .
  • BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R

    Berechnung des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Lohnsteuerabzug -

    Auszug aus BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R
    Dass es einen - erforderlichen (vgl BSGE 64, 110, 112 f = SozR 2100 § 14 Nr. 22 S 22 f; ferner BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 35 S 161) - ausdrücklichen oder konkludenten Willen des Klägers vor oder im Auszahlungszeitpunkt verneint hat, die Steuern und Beitragsanteile des Beigeladenen zu 1. zu übernehmen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BSG, 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R

    Erhebung von Säumniszuschlägen auf nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge für

    Dem ständen die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 26.1.2005 (B 12 KR 3/04 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 7) und vom 9.11.2011 (B 12 R 18/09 R - BSGE 109, 254 = SozR 4-2400 § 14 Nr. 13) nicht entgegen.

    Beide Vorschriften setzen zumindest bedingten Vorsatz voraus ( BSG Urteil vom 9.11.2011 - B 12 R 18/09 R - BSGE 109, 254 = SozR 4-2400 § 14 Nr. 13, RdNr 16, 25 ff ; BSG Urteil vom 30.3.2000 - B 12 KR 14/99 R - SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S 35 f; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, RdNr 64) .

    Es kann aber im Rahmen bedingten Vorsatzes vorwerfbar sein, wenn ein Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit darauf verzichtet, die Entscheidung einer fachkundigen Stelle herbeizuführen ( vgl BSG Urteil vom 9.11.2011 - B 12 R 18/09 R - BSGE 109, 254 = SozR 4-2400 § 14 Nr. 13, RdNr 33; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 29, RdNr 35) .

  • BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung zur

    Bei der notwendigen Prüfung der subjektiven Tatbestandsseite (verschuldet oder unverschuldet?) ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit die Möglichkeit hat, darüber im Einzugsstellen- (vgl § 28h SGB IV) und/oder Anfrageverfahren (vgl § 7a SGB IV) Gewissheit durch Herbeiführung der Entscheidung einer fachkundigen Stelle zu erlangen; der Verzicht auf einen entsprechenden Antrag kann vorwerfbar sein, soweit es die beitragsrechtlichen Folgen einer Fehlbeurteilung des Betroffenen anbelangt (vgl BSGE 109, 254 = SozR 4-2400 § 14 Nr. 13 RdNr 33 mwN) .
  • BSG, 04.09.2018 - B 12 KR 11/17 R

    Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst

    Für den Fall, dass sich bei erneuter Verhandlung und Entscheidung die Frage der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV stellt, weist der Senat darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung erst mindestens bedingter Vorsatz die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht ausschließt ( BSG Urteil vom 9.11.2011 - B 12 R 18/09 R - BSGE 109, 254 = SozR 4-2400 § 14 Nr. 13, RdNr 28 unter Verweis auf BSG Urteil vom 26.1.2005 - B 12 KR 3/04 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 7 RdNr 28 = Juris RdNr 36; vgl auch Schlegel in Küttner, Personalbuch 2018, Stichwort "Säumniszuschlag" RdNr 16) .

    Zwar hat der Senat bereits wiederholt ausgeführt, dass es vorwerfbar sein kann, wenn ein Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit darauf verzichtet, die Entscheidung einer fachkundigen Stelle herbeizuführen ( vgl BSG Urteil vom 9.11.2011 - B 12 R 18/09 R - BSGE 109, 254 = SozR 4-2400 § 14 Nr. 13, RdNr 33; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 29 RdNr 35) .

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