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   BSG, 09.11.2011 - B 12 R 1/10 R   

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https://dejure.org/2011,25593
BSG, 09.11.2011 - B 12 R 1/10 R (https://dejure.org/2011,25593)
BSG, Entscheidung vom 09.11.2011 - B 12 R 1/10 R (https://dejure.org/2011,25593)
BSG, Entscheidung vom 09. November 2011 - B 12 R 1/10 R (https://dejure.org/2011,25593)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 27 Abs 1 Nr 5 SGB 3, § 147a Abs 5 SGB 3, § 7 Abs 4 SGB 4 vom 20.12.1999, § 8 Abs 1 SGB 4
    Rentenversicherung - Versicherungspflicht selbständig Tätiger für nur einen Auftraggeber bei verbundenen, einen Konzern iS des § 18 AktG bildenden Unternehmen - Überprüfbarkeit von Bescheiden über die Rentenversicherungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren - ...

  • IWW

    § 25 Abs. 1 S. 1 SGB 3, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB 3, § 147a Abs. 5 SGB 3, § 7 Abs. 4 SGB 4 vom 20.12.1999, § 8 Abs. 1 SGB 4
    SGB 3, SGB 4

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rabüro.de

    Zur Rentenversicherungspflicht eines Handelsvertreters

  • rewis.io

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht selbständig Tätiger für nur einen Auftraggeber bei verbundenen, einen Konzern iS des § 18 AktG bildenden Unternehmen - Überprüfbarkeit von Bescheiden über die Rentenversicherungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht selbständig Tätiger für nur einen Auftraggeber bei verbundenen, einen Konzern iS des § 18 AktG bildenden Unternehmen - Überprüfbarkeit von Bescheiden über die Rentenversicherungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren - ...

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht selbständig Tätiger für nur einen Auftraggeber bei verbundenen, einen Konzern iS des § 18 AktG bildenden Unternehmen - Überprüfbarkeit von Bescheiden über die Rentenversicherungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren - ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung sowie Arbeitsförderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Handelsvertreter für einen Konzern - und ihre Sozialversicherungspflicht

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Rentenversicherungspflicht, Scheinselbständigkeit, Abgrenzung HV / AN, VV / AN, Versicherungspflicht selbständig Tätiger für nur einen Auftraggeber bei verbundenen Unternehmen, Konzern, konzernzugehörige Gesellschaften

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sozialversicherungspflicht von Handelsvertretern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 109, 265
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 04.11.2009 - B 12 R 3/08 R

    Rentenversicherung - Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB IV -

    Auszug aus BSG, 09.11.2011 - B 12 R 1/10 R
    Diese Kunden kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht) .

    aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff "Auftraggeber" in § 2 S 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist.

    Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist.

    Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs "ein Auftraggeber" an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 ( BT-Drucks 13/6549 bzw BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 20) .

    An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 21).

    Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal "ein Auftraggeber" in § 2 S 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 22) .

    Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 13 RdNr 23) .

    Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der "Arbeitgeberähnlichkeit" genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?) .

  • BSG, 10.05.2006 - B 12 RA 2/05 R

    Rentenversicherung - Entfallen der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche

    Auszug aus BSG, 09.11.2011 - B 12 R 1/10 R
    Dass die Klägerin unter den genannten Voraussetzungen in die Rentenversicherungspflicht einbezogen wird, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl dazu allgemein BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 8 RdNr 27 ff) .

    Die Feststellungen des LSG zum Inhalt des zugrundeliegenden "Partnerschafts- und Abrechnungsvertrags" und des mit der W. aG geschlossenen (gesonderten) Vertrags (und der tatsächlichen Durchführung dieser Verträge) tragen seine Annahme, dass die Klägerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Rechtsstellung eines Handelsvertreters im Sinne des HGB innehatte, dessen Selbstständigkeit darauf beruht, dass er im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl § 84 Abs. 1 S 2, § 92b HGB; zur Zulässigkeit der Anknüpfung an den Begriff der Selbstständigkeit im HGB vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 8 RdNr 14; ferner BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 13 RdNr 13) .

    Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit darauf hingewiesen, dass eine Versicherungspflicht dieser Bürokraft in einer Beschäftigung (gerade) bei der Klägerin damit nicht belegt sei (zu den Konturen der Tatbestandsvoraussetzung des § 2 S 1 Nr. 9 Buchst a SGB VI vgl bereits BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 8 RdNr 24).

    Diese Kunden kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht) .

    Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 13 RdNr 23) .

  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw

    Auszug aus BSG, 09.11.2011 - B 12 R 1/10 R
    Allein die Erfüllung dieser - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (stRspr, vgl zB BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, RdNr 12) .

    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des "arbeitnehmerähnlichen" Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die "Arbeitnehmerähnlichkeit" der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, RdNr 26) .

    (1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18).

    (1) dargelegt, ist der Begriff "arbeitnehmerähnlicher" Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer "Arbeitnehmerähnlichkeit" des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, RdNr 26) .

  • BSG, 23.02.2011 - B 11 AL 14/10 R

    Förderung der Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an

    Auszug aus BSG, 09.11.2011 - B 12 R 1/10 R
    Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen ( zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr. 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr. 10 RdNr 21).

    (2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr. 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr. 2) für den Anspruch eines "Arbeitgebers" auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf "denselben" Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.

  • BSG, 07.11.1990 - 9b/7 RAr 122/89

    Anspruch auf Einarbeitungszuschuß

    Auszug aus BSG, 09.11.2011 - B 12 R 1/10 R
    (2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr. 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr. 2) für den Anspruch eines "Arbeitgebers" auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf "denselben" Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.
  • BSG, 20.04.1993 - 2 RU 52/92

    Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall mit Quetschverletzungen an der rechten

    Auszug aus BSG, 09.11.2011 - B 12 R 1/10 R
    Das von der Klägerin (und der von ihr in Bezug genommenen Kommentierung von Castendiek in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2008, § 54 RdNr 57 Fn 127) herangezogene Urteil des BSG vom 20.4.1993 (SozR 3-1500 § 54 Nr. 18) trägt ihre Auffassung nicht, weil es sich bei dem dort überprüften Rentenentziehungsbescheid (gerade) nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelte.
  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 31/15 R

    Krankenversicherung - kein Ruhen der Leistungsansprüche von säumigen versicherten

    Bei ihnen wirkt die getroffene Regelung über den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes fort, und die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines solchen Verwaltungsaktes kann von nachträglichen Änderungen der Rechts- und Sachlage abhängen (vgl dazu BSGE 7, 129, 134 f; BSGE 61, 203, 205 = SozR 4100 § 186a Nr. 21 S 55; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15, RdNr 15).
  • BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 SGB

    Ergänzend hat das LSG noch einmal hervorgehoben, dass sich das Erfordernis einer vertraglichen Verpflichtung zum Tätigwerden sowohl aus dem Urteil des BSG vom 4.11.2009 (aaO - insbesondere RdNr 27) als auch der Entscheidung des BSG vom 9.11.2011 (B 12 R 1/10 R - BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15) ergebe.

    Ebenso wenig könne dieses Ergebnis dem Urteil des BSG vom 9.11.2011 (aaO) entnommen werden.

    a) Der 12. Senat des BSG (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 13 RdNr 17; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15, RdNr 27) hat bereits mehrfach dargelegt, dass dem Begriff "Auftraggeber" in § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen, sondern die Bedeutung dieses Wortes mangels eines bestimmten juristischen und allgemeinen Sprachgebrauchs offen ist.

    Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI und § 7 SGB IV (vgl hierzu BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 18 ff; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15, RdNr 28) ergeben sich hingegen Anhaltspunkte für eine inhaltliche Bestimmung des Begriffs Auftraggeber.

    Auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Klägers kommt es daher nicht an (stRspr, vgl zB BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, RdNr 12; BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 24; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 13 RdNr 24; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15, RdNr 18) .

    Vielmehr weist der 12. Senat in der Entscheidung von 9.11.2011 (B 12 R 1/10 R - BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15, RdNr 49) selbst darauf hin, dass Selbstständige für einen Auftraggeber iS des § 2 S 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI tätig werden, wenn verbundene Unternehmen, zu denen sie vertragliche Beziehungen unterhalten, einen Konzern iS des § 18 Aktiengesetz bilden und insoweit auch die faktische Konzernbildung ausreichend ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 06.02.2020 - L 7 R 3948/18

    Rentenversicherungspflicht eines selbstständig Tätigen - Tätigkeit auf Dauer und

    Voraussetzung dafür, dass die vom Gesetz indizierte Schutzbedürftigkeit nicht vorliegt ist, ist mithin, dass die selbständige Person einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (BSG, Urteil vom 9. November 2011 - B 12 R 1/10 R - juris Rdnr. 22).
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