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   BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 11/07 R   

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https://dejure.org/2008,5251
BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 11/07 R (https://dejure.org/2008,5251)
BSG, Entscheidung vom 09.12.2008 - B 8/9b SO 11/07 R (https://dejure.org/2008,5251)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - B 8/9b SO 11/07 R (https://dejure.org/2008,5251)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - Mittagessen als integraler Bestandteil - Werkstatt für behinderte Menschen - angegliederte Förderstätte

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Eingliederungshilfe; Kostenerstattung; Mittagessen als integraler Bestandteil; Werkstatt für behinderte Menschen; angegliederte Förderstätte

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

    Auszug aus BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 11/07 R
    Anspruchsgrundlage ist insoweit § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Danach besteht eine Erstattungspflicht ua, wenn der Rehabilitationsträger eine (Sach-)Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl näher das Senatsurteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 10/07 R).

    Dieser Fallkonstellation ist jedoch der vorliegende Sachverhalt einer rechtswidrigen (teilweisen) Aufhebung einer bindend zuerkannten Sachleistung gleichzustellen (näher dazu das Senatsurteil vom 9. Dezember 2008, aaO).

    Der Senat ist nicht an die Ausführungen des LSG gemäß § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung und § 162 SGG gebunden, soweit es um die Zuordnung der Kosten für das Mittagessen zur Eingliederungshilfe statt - wie vom LSG angenommen - zum Lebensunterhalt geht (s dazu Senatsurteil vom 9. Dezember 2008 B 8/9b SO 10/07 R).

    Für die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM nach §§ 39, 41 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX iVm § 136 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX hat der Senat ausführlich dargelegt, dass diese auch auf die Weiterentwicklung der Persönlichkeit gerichtet sind und einem ganzheitlichen Förderkonzept mit gemeinsamem Mittagessen unterliegen (näher dazu das Senatsurteil vom 9. Dezember 2008, aaO).

    Dem Umstand, dass im Regelsatz der Grundsicherungsleistung, die dem Kläger vom Beigeladenen gewährt wurde, bereits Essenskosten enthalten sind, hat der Kläger mit seinem beschränkten Klageantrag Rechnung getragen (näher dazu das Senatsurteil vom 9. Dezember 2008, aaO).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 11/07 R
    Hiergegen wehrt sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG), mit der er nunmehr statt einer Sachleistung (s dazu das Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R) einen Erstattungsanspruch geltend macht, weil er sich die Leistung selbst beschafft hat.
  • LSG Bayern, 24.09.2014 - L 8 SO 26/14

    Höhe d. Anspruchs einer verstorbenen LE bei stationärer Hilfe zur Pflege (SGB

    Auch im Urteil vom 09.12.2008, Az.: B 8/9b SO 11/07 R, RN 16 stellt das BSG nicht in Abrede, dass Kosten des Lebensunterhalts in einer Einrichtung anfallen: "Wie bei einer WfbM sind damit auch Vereinbarungen nach § 76 SGB XII, insbesondere Leistungsvereinbarungen mit und einer Grundpauschale für Unterhalt und Verpflegung (Abs. 2) zu schließen.
  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2011 - L 7 SO 797/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Rahmenvertrag nach § 79 SGB 12 -

    Zu den unter § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX zu subsumierenden Leistungen der sozialen Rehabilitation gehören die Hilfen in Förderstätten nach § 136 Abs. 3 SGB IX für Menschen, die - wie der Antragsteller - die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht erfüllen (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 11/07 R - ; ferner BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R - ; Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, 4. Auflage, § 136 SGB IX Rdnr. 101; Vater in HK-SGB IX, 3. Auflage, § 136 Rdnr. 31).

    In diesen Förderstätten werden Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten gewährt, die erforderlich sind, behinderten (insbesondere geistig behinderten) nicht werkstattfähigen Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen; dies geschieht dort mit dem Ziel der Weiterentwicklung der Persönlichkeit vorrangig in Form der Einübung selbständiger Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 a.a.O.; ferner Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, IV.3 Rdnr. 48 ).

    Für derartige Hilfen sind im Übrigen Vereinbarungen nach § 76 SGB XII zu schließen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.12.2016 - L 2 SO 1652/16

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    In Übereinstimmung mit dem SG ist des Weiteren auch der Senat der Auffassung, dass der Förder- und Betreuungsbereich, der in § 136 Abs. 3 SGB IX gesetzlich geregelt ist, der jeweiligen Werkstatt für behinderte Menschen organisatorisch, nicht aber rechtlich angegliedert ist und nicht zum Arbeitsbereich der Werkstatt nach § 41 SGB IX zählt (BSG Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 11/07 R - in juris Rdnr. 14; Sächsisches LSG, Beschluss vom 27. August 2009 - L 7 SO 25/09 B ER - in juris Rdnr. 28; Jacobs in LPK-SGB IX § 136 Rdnr. 20).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - L 23 SO 277/08

    Kostenbeteiligung bei Leistungen der Eingliederungshilfe, Leistungen zur Teilhabe

    Diese Hilfen umfassen auch diejenige Hilfe, die in den den Werkstätten für Behinderte nach § 136 Abs. 3 SGB IX angegliederten Förderstätten geleistet wird (BSG Urteil v. 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 11/07 R - Juris m.w.N.; Fuchs in Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz, SGB IX, 2006, § 55 RdNr 10).

    9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 11/07 R - Juris, das die Vorbereitung auf Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben als einen möglichen Inhalt ("ggf.") der Leistungen einer Förderstätte bezeichnet, wobei der Besuch einer solchen Einrichtung diese Leistung nicht bereits notwendig umfasst).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - L 7 SO 2237/11
    Zu den unter § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX zu subsumierenden Leistungen der sozialen Rehabilitation gehören die Hilfen in Förderstätten nach § 136 Abs. 3 SGB IX für Menschen, die - wie die Antragstellerin - die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht erfüllen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 11/07 R - (juris); ferner BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R - (juris); Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, 4. Auflage, § 136 SGB IX Rdnr. 101; Vater in HK-SGB IX, 3. Auflage, § 136 Rdnr. 31).

    In diesen Förderstätten werden Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten gewährt, die erforderlich sind, behinderten (insbesondere geistig behinderten) nicht werkstattfähigen Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen; dies geschieht dort mit dem Ziel der Weiterentwicklung der Persönlichkeit vorrangig in Form der Einübung selbständiger Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 a.a.O.; ferner Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, IV.3 Rdnr. 48 (Stand: 1. März 2006)).

    Für derartige Hilfen sind im Übrigen Vereinbarungen nach § 76 SGB XII zu schließen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2019 - L 7 AY 1783/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Denn ausweislich des eindeutigen Verfügungssatzes Ziff. 1 hat der Beklagte aus Sicht des Adressaten eine unbefristete Bewilligung der Leistungen in festgesetzter Höhe ausgesprochen (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 11/07 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rdnr. 11 - Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R - BSGE 98, 116 - juris Rdnr. 12; Senatsbeschluss vom 22. Februar 2018 - L 7 AY 4629/17 ER-B - ; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Juni 2018 - L 9 AY 1/18 B ER - juris Rdnrn. 32 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. November 2016 - L 8 AY 28/16 B ER - juris Rdnr. 21).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.06.2022 - L 7 AY 82/20

    Asylbewerberleistungen - unbefristete Bewilligung von Grundleistungen -

    Denn ausweislich des Verfügungssatzes hat das Landratsamt aus Sicht eines objektiven Empfängers eine unbefristete Bewilligung der Leistungen in festgesetzter Höhe ausgesprochen (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 11/07 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rdnr. 11; Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R - juris Rdnr. 12; Senatsbeschluss vom 1. Juli 2019 - L 7 AY 1783/19 ER-B - juris Rdnr. 2; Landessozialgericht [LSG] Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Juni 2018 - L 9 AY 1/18 B ER - juris Rdnrn. 32 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. November 2016 - L 8 AY 28/16 B ER - juris Rdnr. 21).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2023 - 3 S 21.23

    Gestattung des vorläufig weiteren Besuchs einer Schule mit dem

    Teil dieses Leistungsspektrums der Rehabilitationsträger sind die Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form von Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 113 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 81 SGB IX), zu denen gerade auch die Hilfen gehören, die in den den Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 3 SGB IX angegliederten Förder- und Betreuungsbereichen geleistet werden (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8-9b SO 11/07 R - juris Rn. 13).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 AY 4629/17
    Vor diesem Hintergrund ist für einen verständigen Erklärungsempfänger der objektive Regelungsgehalt der Bescheide vom 18. Dezember 2015 und 6. Juli 2016 zeitlich jeweils auf die dort genannten Monate beschränkt, während die Bewilligung für die Folgemonate nicht schriftlich, sondern nach § 33 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) auf andere Weise jeweils konkludent durch Auszahlung bzw. Überweisung erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 11/07 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rdnr. 11 - Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R - BSGE 98, 116 - juris Rdnr. 12; Hessisches LSG, Beschlüsse vom 22. Juli 2011 - L 7 SO 128/11 B ER- juris Rdnr. 10 f. und L 7 SO 129/11 B ER - juris Rdnr. 10; Bayerisches LSG, Beschluss vom 13. September 2016 - L 8 AY 21/16 B ER - juris Rdnrn. 19 f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2017 - L 8 SO 114/14
    Hierunter fällt auch die Kostenübernahme für den Besuch einer Fördergruppe nach § 136 Abs. 3 SGB IX für Personen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer WfbM nicht erfüllen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 11/07 R - juris Rn. 13, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R - juris Rn. 18).
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