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   BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 12/07 R   

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https://dejure.org/2008,9197
BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 12/07 R (https://dejure.org/2008,9197)
BSG, Entscheidung vom 09.12.2008 - B 8/9b SO 12/07 R (https://dejure.org/2008,9197)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - B 8/9b SO 12/07 R (https://dejure.org/2008,9197)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - Mittagessen als integraler Bestandteil - Werkstatt für behinderte Menschen - Arbeitsbereich

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Eingliederungshilfe; Kostenerstattung; Mittagessen als integraler Bestandteil; Werkstatt für behinderte Menschen; Arbeitsbereich

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

    Auszug aus BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 12/07 R
    Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung ist insoweit § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Danach besteht eine Erstattungspflicht ua, wenn der Rehabilitationsträger eine (Sach-)Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl näher das Senatsurteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 10/07 R).

    Dieser Fallkonstellation ist jedoch der vorliegende Sachverhalt einer rechtswidrigen (teilweisen) Aufhebung einer bindend zuerkannten Sachleistung gleichzustellen (näher dazu das Senatsurteil vom 9. Dezember 2008, aaO).

    Der Beklagte war weiterhin als überörtlicher Sozialhilfeträger für die Übernahme dieser Kosten in der WfbM zuständig (§ 97 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII iVm Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b AGSGB), weil das Mittagessen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse behinderter Menschen integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe war (näher dazu das Senatsurteil vom 9. Dezember 2008, aaO).

    Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM sind nach §§ 39, 41 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX iVm § 136 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX ua gerichtet auf die Weiterentwicklung der Persönlichkeit (näher dazu das Senatsurteil vom 9. Dezember 2008, aaO); die Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM dienen damit auch der Eingliederung in die Gesellschaft.

    Die Maßnahme in einer WfbM verfolgt insoweit vielmehr ein ganzheitliches Förderkonzept, zu dem normativ und nach den Bedürfnissen der Maßnahmeteilnehmer ein gemeinsames Mittagessen gehört (näher dazu das Senatsurteil vom 9. Dezember 2008, aaO).

    Dem Umstand, dass im Regelsatz der Grundsicherungsleistung, die der Klägerin von der Beigeladenen gewährt wurde, bereits Essenskosten enthalten sind, hat die Klägerin mit ihrem beschränkten Klageantrag Rechnung getragen (näher dazu das Senatsurteil vom 9. Dezember 2008, aaO).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 12/07 R
    Hiergegen wehrt sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG), mit der sie statt einer Sachleistung (s dazu das Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R) einen Erstattungsanspruch geltend macht, weil sie sich die Leistung selbst beschafft hat.
  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Dies gehört jedoch bei der Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie, bei der es sich - wie ausgeführt - nicht um eine stationäre Leistung handelt (vgl zur stationären Leistung aber § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) , nicht zugleich zu den integralen (vgl in anderem Zusammenhang: BSGE 99, 252 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3; BSG, Urteil vom 9.12.2008 - B 8/9b SO 12/07 R) Aufgaben der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwGE 142, 18 ff RdNr 35) .
  • LSG Baden-Württemberg, 08.07.2015 - L 2 SO 4793/13

    Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten -

    Diese Tätigkeiten sind damit letztlich als integraler Bestandteil der Maßnahme nach § 67 SGB XII zu sehen (siehe LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17. August 2007 - L 23 B 167/07 SO ER, Juris Rdnr. 14; siehe auch zum Mittagessen in einer Werkstatt für Behinderte im Rahmen der Eingliederungshilfe Urteil des BSG vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 12/07 R, Juris Rdnr. 4).

    Die in Einrichtungen zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt zählt danach nicht mehr zur Hilfe in besonderen Lebenslagen bzw. heute zu den Leistungen nach § 19 Abs. 3 SGB XII, sondern gehört nunmehr zu den Leistungen nach dem Dritten Kapitel "Hilfe zum Lebensunterhalt" bzw. zum Vierten Kapitel (s. BSG Urteil vom 9. Dezember 2008 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.04.2012 - L 2 SO 5276/10

    Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten -

    Diese Tätigkeiten sind damit letztlich als integraler Bestandteil der Maßnahme nach § 67 SGB XII zu sehen (siehe LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17. August 2007 - L 23 B 167/07 SO ER, Juris Rdnr. 14; siehe auch zum Mittagessen in einer Werkstatt für Behinderte im Rahmen der Eingliederungshilfe Urteil des BSG vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 12/07 R, Juris Rdnr. 14).

    Die in Einrichtungen zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt zählt danach nicht mehr zur Hilfe in besonderen Lebenslage bzw. heute zu den Leistungen nach § 19 Abs. 3, sondern gehört nunmehr zu den Leistungen nach dem Dritten Kapitel "Hilfe zum Lebensunterhalt" bzw. zum Vierten Kapitel (s. BSG Urteil vom 9. Dezember 2008 a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2010 - L 23 SO 209/09

    Sozialhilfe, Leistungen der Grundsicherung im Alter, Verwaltungsakt mit

    Eine Änderung oder Aufhebung einer solchen Bewilligung ist ihm dann nur unter den Voraussetzungen des § 44ff. SGB X möglich (BSG v. 09.12.2008, B 8/9b SO 12/07 R, juris; v. 24.03.2009, B 8 AY 10/07 R, juris).
  • SG Berlin, 13.10.2009 - S 47 SO 1941/09

    Anspruch eines gemindert Erwerbsfähigen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Eine Änderung oder Aufhebung einer solchen Bewilligung ist ihm dann nur unter den Voraussetzungen des § 44 ff. SGB X möglich (BSG v. 09.12.2008, B 8/9b SO 12/07 R, juris; v. 24.03.2009, B 8 AY 10/07 R, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2016 - L 8 SO 274/12
    Eine solche Auslegung entspricht nicht nur der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 12/07 R - juris Rn. 12; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Februar 2013 - L 8 SO 264/10 -), sie steht auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG, wonach der Sozialhilfeträger einen Sozialhilfefall nicht nur für die nächstliegende Zeit, sondern auch für einen längeren Zeitraum, beispielsweise für die Dauer einer konkret bezeichneten Maßnahme der Eingliederungshilfe, regeln kann (Urteil vom 26. September 1991 - 5 C 14/87 - juris Rn. 17; Urteil vom 28. September 1995 - 5 C 21/93 - juris Rn. 8).
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