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   BSG, 09.12.2019 - B 9 SB 48/19 B   

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https://dejure.org/2019,49524
BSG, 09.12.2019 - B 9 SB 48/19 B (https://dejure.org/2019,49524)
BSG, Entscheidung vom 09.12.2019 - B 9 SB 48/19 B (https://dejure.org/2019,49524)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 2019 - B 9 SB 48/19 B (https://dejure.org/2019,49524)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.04.2000 - B 9 SB 3/99 R

    Bemessung der GdB bei nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung

    Auszug aus BSG, 09.12.2019 - B 9 SB 48/19 B
    Für eine derartige Klage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bzw bei - wie hier - einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt der LSG-Entscheidung maßgeblich (vgl stRspr, zB Senatsurteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 12 RdNr 24; Senatsurteil vom 12.4.2000 - B 9 SB 3/99 R - SozR 3-3870 § 3 Nr. 9 S 21 f; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 34) .
  • BSG, 02.05.2017 - B 5 R 401/16 B

    Höhere Altersrente; Grundsatzrüge; Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung

    Auszug aus BSG, 09.12.2019 - B 9 SB 48/19 B
    Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 10.9.2018 - B 9 SB 40/18 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6) .
  • BSG, 02.12.2010 - B 9 SB 3/09 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Diabetes mellitus - Teilhabe -

    Auszug aus BSG, 09.12.2019 - B 9 SB 48/19 B
    Für eine derartige Klage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bzw bei - wie hier - einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt der LSG-Entscheidung maßgeblich (vgl stRspr, zB Senatsurteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 12 RdNr 24; Senatsurteil vom 12.4.2000 - B 9 SB 3/99 R - SozR 3-3870 § 3 Nr. 9 S 21 f; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 34) .
  • BSG, 10.09.2018 - B 9 SB 40/18 B

    Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BSG, 09.12.2019 - B 9 SB 48/19 B
    Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 10.9.2018 - B 9 SB 40/18 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6) .
  • BSG, 01.06.2015 - B 9 SB 10/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Begrenzung

    Auszug aus BSG, 09.12.2019 - B 9 SB 48/19 B
    Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass so genannte Einzel-GdB, die den GdB separat für eine einzelne Erkrankung bzw Funktionseinschränkung in einem Bescheid ausweisen, nur Begründungselemente (§ 35 SGB X ) des Gesamt-GdB sind; nur letzterer steht im Verfügungssatz des Bescheids und hat Feststellungswirkung (Senatsbeschluss vom 1.6.2015 - B 9 SB 10/15 B - juris RdNr 8) .
  • BSG, 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R

    Grad der Behinderung aufgrund bloß gelebter Sehbehinderung ohne ausreichenden

    Da die Klägerin erfolgreich Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) auf Feststellung eines höheren GdB erhoben und die Beklagte dagegen Revision eingelegt hat, ist der Rechtsstreit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu entscheiden (vgl stRspr; zB BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 12 RdNr 24; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 SB 3/99 R - SozR 3-3870 § 3 Nr. 9 S 22 = juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 9.12.2019 - B 9 SB 48/19 B - juris RdNr 8) .
  • BSG, 05.06.2020 - B 9 V 4/20 B

    Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens nach einer Impfung gegen

    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 9.12.2019 - B 9 SB 48/19 B - juris RdNr 4 mwN).
  • BSG, 27.04.2021 - B 13 R 110/20 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Hinsichtlich der ersten Frage wäre es erforderlich gewesen, insbesondere auf die Rechtsprechung des BSG einzugehen, wonach bei der hier offensichtlich vorliegenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bzw bei einer Berufungsentscheidung ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt der LSG-Entscheidung maßgeblich ist (vgl etwa BSG Beschluss vom 9.12.2019 - B 9 SB 48/19 B - juris RdNr 8 mwN) und nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen bei der Revisionsentscheidung nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sie einen Wiederaufnahmegrund im schwebenden Rechtsstreit abgeben würden (vgl BSG Urteil vom 20.12.1962 - 3 RJ 85/55 - BSGE 18, 186 = SozR Nr. 6 zu § 179 SGG , juris RdNr 11).
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